TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 W198 2207109-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §35
ASVG §4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W198 2207109-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Gernot STEIER, gegen den Bescheid der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 22.05.2018, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von ? 11.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für die im Bescheid genannten 21 Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Im Rahmen der am 20.04.2013 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 24/für das Finanzamt Hollabrunn-Korneuburg-Tulln in XXXX , sei festgestellt worden, dass für die genannten Personen die Anmeldungen nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid vom 22.05.2018 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 13.07.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der im Bescheid angeführte Sachverhalt auf Erhebungen der Finanzpolizei vom 20.04.2013 beruhe. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.06.2018 zugestellt und sei der behauptete Anspruch der ÖGK daher gemäß § 68 Abs. 2 ASVG jedenfalls verjährt und sei der Bescheid daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Abgesehen davon sei der im Bescheid festgestellte Sachverhalt unrichtig. Von den im Bescheid aufgelisteten Arbeitnehmern habe am 20.04.2013 lediglich XXXX bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung mitgewirkt. Dies gehe zweifelsfrei aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Niederösterreich vom 01.04.2016 hervor. Keine der ansonsten aufgelisteten Personen sei am 20.04.2013 tätig gewesen. Im Übrigen habe die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Die genannten Personen seien Gewährsleute des Veranstalters, nämlich des Vereins " XXXX " gewesen und sei der Beschwerdeführer jedenfalls nicht faktischer Machthaber des durchgeführten Clubbings gewesen und sei folglich auch nicht Arbeitgeber der aufgelisteten Personen gewesen. Die im Bescheid angeführten Personen seien im Übrigen nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ehrenamtlich für den Verein " XXXX " tätig gewesen.

3. Mit Bescheid vom 10.09.2018, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im Spruch genannten Personen am 05.01.2013 in XXXX bei diversen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen worden seien, ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein. Es liege ein Agieren der Betretenen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor und hätte der Beschwerdeführer die Betretenen daher vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden gehabt.

4. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom 25.09.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Änderung eines angeblichen Schreibfehlers, wonach es sich beim verfahrensgegenständlichen Betretungstag nicht um den 20.04.2013, sondern um den 05.01.2013 handle, nicht um einen bloßen Schreibfehler handle. Im Bescheid vom 22.05.2018 werde 21 Mal der Tatzeitpunkt 20.04.2013 und kein einziges Mal der Tatzeitpunkt 05.01.2013 angegeben. Des Weiteren ignoriere die belangte Behörde das mit der Beschwerde vorgelegte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01.04.2016, worin die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ entschieden worden sei.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 04.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 05.01.2013 um 23:00 Uhr wurde durch die Finanzpolizei Team 24/für das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln in XXXX in der XXXX , eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX , XXXX VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , bei diversen Tätigkeiten (Ausschank, Garderobe, Nachschub von Getränken) im Zuge eines Clubbings arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.

Vor der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung vom 05.01.2013 organisierte der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer auf eigene Gefahr und Rechnung bereits vier " XXXX " am Betretungsort XXXX , mit im Wesentlichen denselben Personen wie im gegenständlichen Fall, die er dabei als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hat. Die Clubbings wurden als aufwendig gestaltete Tanzveranstaltungen bekannt.

Der Beschwerdeführer wollte das verfahrensgegenständliche Clubbing am 05.01.2013 ursprünglich auf Gefahr und Rechnung seines Unternehmens abhalten und hat diese Veranstaltung nach dem Veranstaltungsgesetz auch schon bei der Gemeinde XXXX gemeldet. Jene hat die Meldung an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet, welche die Veranstaltung im Dezember 2012 mit an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid untersagt hat, mit der Begründung, dass keine Betriebsanlagengenehmigung vorliege. Da der Beschwerdeführer das Clubbing schon beworben hat und bereits Kosten aufgelaufen sind, versuchte er eine Lösung zu finden, das Clubbing trotzdem ausrichten zu können.

Der Beschwerdeführer ist schließlich auf die Idee gekommen, dass als Veranstalter ein neuzugründender Verein aufscheinen sollte. In der Folge wurde vom Vater des Beschwerdeführers, Herrn XXXX , der " XXXX " als gemeinnütziger Verein gegründet. Dieser Verein hat sodann das Clubbing bei der Gemeinde als Veranstalter angemeldet. Die BH XXXX hat diesem Verein am 20.12.2012 die Gemeinnützigkeit aberkannt, sodass der Beschwerdeführer wieder vor demselben Problem stand wie davor.

Der Vater des Beschwerdeführers hat in der Folge mit den Verantwortlichen der Reitvereine XXXX und XXXX die Idee geboren, dass die Reitvereine das Clubbing ausrichten. Das Motiv zur Beteiligung nicht nur eines Reitstalls, sondern zweier Reitvereine bestand darin, die Umsatzgrenze pro Verein in der Höhe von ? 30.000,00 dadurch zu unterschreiten. Seitens des Beschwerdeführers bestand das Motiv zu dieser Vereinbarung darin, dass er ungeachtet der gewerbebehördlichen Hindernisse die Veranstaltung, deren Vorbereitung einerseits bereits hohe Verbindlichkeiten verursacht hatte und deren Kartenvorverkauf bereits fortgeschritten war, doch noch durchführen zu können und damit entsprechenden Einnahmen zu erzielen. In der Folge haben die Reitvereine, deren nunmehrige Mitglieder bereits bei den oben genannten, vorangegangenen, vom Beschwerdeführer auf eigene Gefahr und Rechnung ausgerichteten Clubbings als angemeldete Mitarbeiter tätig waren, die Veranstaltung bei der Gemeinde angemeldet.

Der Beschwerdeführer war für die gesamte Organisation des Clubbings am 05.01.2013 zuständig und hatte in Vorbereitung der Veranstaltung Leistungen von Dienstleistern und Lieferanten auf eigenen Namen und eigene Rechnung beauftragt. Er ist als faktischer Machthaber anzusehen.

Nach der gegenständlichen Veranstaltung stellten die Lieferanten und Dienstleister dem Beschwerdeführer für dessen Aufträge auf dessen Namen Rechnungen in der Gesamthöhe von brutto ? 70.870,80 in Rechnung. Der Beschwerdeführer bezahlte diese Rechnungen. Mit Rechnungen vom 20.01.2013 stellte der Beschwerdeführers den oben genannten Reitställen jeweils ? 14.250,00 inklusive Umsatzsteuer in Rechnung, wobei er jeweils als Leistungsgegenstand "Pauschalpreis Clubbing 05.01.2013 XXXX " angab. Am selben Tag stellte er dem XXXX mit gleichem Leistungsgegenstand ? 21.000,00 inklusive Umsatzsteuer in Rechnung, die dieser aus dem Erlös aus dem Verkauf der Eintrittskarten sowie aus dem Verkaufserlös von Zigaretten bezahlte. Weiters nahm der Beschwerdeführer persönlich Einnahmen für Sponsoring im Gesamtumfang von ? 1.330,00 brutto ein und behielt sie.

Die beiden Reitvereine erzielten aus dem Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen abzüglich der Lieferantenrechnungen einen Gesamterlös von ? 31.715,67 zzgl.

? 2.066,97 an Trinkgeldern. Nach Abzug der Zahlungen an den Beschwerdeführer in der Gesamthöhe von ? 28.500,00 verblieb den beiden Reitvereinen ein Gewinn in der Höhe von jeweils ? 2.641,32. Dieser Gewinn wurde dem jeweiligen Vereinszweck zugeführt.

Dem Beschwerdeführer verblieb aus der Endabrechnung der gegenständlichen Veranstaltung ein Verlust von ca. ? 18.000,00.

Die Betretenen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 22.12.2015, Zl. LVwG-S-73/001-2015 entschieden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Clubbings am 05.01.2013 als Dienstgeber gemäß § 35 ASVG der im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.09.2018 genannten Personen gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.02.2016, Ra 2016/08/0036-4, die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.12.2015 erhobene Revision zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Abläufe im Vorfeld des Clubbings vom 05.01.2013 sind unstrittig und ergeben sich insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 30.01.2013 und am 04.11.2013 sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers am 05.01.2013, sowie weiters aus dem Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 29.11.2013 sowie aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.12.2015. Es ist kein Grund hervorgekommen, die in diesem Erkenntnis vom 22.12.2015 getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es ist unstrittig, dass die genannten Personen am 05.01.2013 bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 24/für das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln in XXXX in der XXXX , im Rahmen eines Clubbings arbeitend angetroffen und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass am 20.04.2013 lediglich XXXX bei der "verfahrensgegenständlichen" Veranstaltung mitgewirkt hat. Dazu ist allerdings zu sagen, dass verfahrensgegenständlich die Veranstaltung vom 05.01.2013 ist, wozu auch in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit, der Arbeitszeit und der Entlohnung der 21 betretenen Personen wurde den in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als faktischer Machthaber anzusehen ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Zunächst spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld des verfahrensgegenständlichen Clubbings bereits vier solcher Clubbings als Einzelunternehmer auf eigene Gefahr und Rechnung organsiert hat, dafür, dass er auch bei verfahrensgegenständlichem Clubbing als faktischer Machthaber aufgetreten ist. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geplant hatte, auch das Clubbing am 05.01.2013 - genauso wie die vorangegangenen - auf Gefahr und Rechnung seines Unternehmens abzuhalten, die Bezirkshauptmannschaft jedoch die Veranstaltung im Dezember 2012 mit Bescheid untersagt hat.

Weiters spricht der Umstand, dass - wie oben festgestellt - Geldflüsse zwischen dem Beschwerdeführer und Lieferanten/Dienstleistern stattgefunden haben, für die Stellung des Beschwerdeführers als faktischer Machthaber.

Sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag wird auf ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01.04.2016 verwiesen, welches jedoch in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt steht, zumal sich dieses Erkenntnis vom 01.04.2016 auf eine Betretung am 20.04.2013, nicht jedoch auf eine Betretung am 05.01.2013, bezieht.

Beweiswürdigend ist hingegen auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.12.2015 zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer betreffend die im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.09.2018 genannten Personen am 05.01.2013 gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.12.2015 weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.02.2016, Ra2016/08/0036-4, zurückgewiesen.

Es ist auszuführen, dass dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.12.2015 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) der 21 oben genannten betretenen Personen beim Beschwerdeführer festgestellt hat. Wie bereits ausgeführt wurde, die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (Ra 2016/08/0036-4).

Dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die belangte Behörde das mit der Beschwerde vorgelegte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01.04.2016, worin die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ entschieden worden sei, ignoriere, ist entgegenzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01.04.2016 auf eine Betretung am 20.04.2013 bezieht und daher in keinem Zusammenhang mit gegenständlichem Fall steht. Es geht daher auch das Beschwerdevorbringen, wonach die betretenen Personen nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01.04.2016 ehrenamtlich für den Verein " XXXX " tätig gewesen seien und der Beschwerdeführer folglich auch nicht Arbeitgeber der aufgelisteten Personen gewesen sei, ins Leere, zumal sich dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01.04.2016 auf einen anderen als den gegenständlichen Sachverhalt bezieht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080), zumal der Beschwerdeführer, den oben getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend, als faktischer Machthaber und somit als Dienstgeber der betretenen Personen, anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hatte auch bereits im Verwaltungsverfahren mehrmals persönlich Gelegenheit zur Stellungnahme (niederschriftliche Einvernahmen am 30.01.2013 und am 04.11.2013). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Einleitend ist dem Vorbringen im Vorlageantrag, wonach es sich bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Änderung eines angeblichen Schreibfehlers, wonach es sich beim verfahrensgegenständlichen Betretungstag nicht - wie im Bescheid vom 22.05.2018 angeführt - um den 20.04.2013, sondern - wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt - um den 05.01.2013 handle, nicht um einen bloßen Schreibfehler handle, entgegenzuhalten, dass § 14 VwGVG normiert, dass es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die belangte Behörde hat von diesem Recht, den Bescheid in jede Richtung abzuändern, Gebrauch gemacht, als sie im Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2018 das richtige Datum des Betretungstages, nämlich den 05.01.2013, angeführt hat und sohin den Bescheid vom 22.05.2018 gemäß § 14 VwGVG abgeändert hat. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ist die Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig (vgl. VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf ? 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf ? 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf ? 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht fest, dass die Betretenen bei diversen Tätigkeiten (Ausschank, Garderobe, Nachschub von Getränken) im Zuge des Clubbings am 05.01.2013 angetroffen wurden. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.

Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen und wurde dem - wie beweiswürdigend dargelegt - auch nicht entgegengetreten.

Zur Entgeltlichkeit ist auszuführen, dass ein Teil der 21 betretenen Personen laut eigenen Angaben ein Entgelt für die Tätigkeit am 05.01.2013 erhalten hat. In diesen Fällen ist der Entgeltanspruch eindeutig gegeben.

Der andere Teil der Personen brachte die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit vor. Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass jene Personen, die die Unentgeltlichkeit vorbrachten, darüber hinaus angaben, dass sie den jeweiligen Reitvereinen nur deshalb beigetreten sind, damit sie am 05.01.2013 "unentgeltlich" für den Beschwerdeführer tätig werden konnten. Es kann daher von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden, da diese einer sachlichen Rechtsfertigung nicht standhält. Zudem ist auszuführen, dass im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG. gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Dienstgeber im Sinne der Sozialversicherung ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Versicherte beschäftigt ist. Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den betreib selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer, usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht (vgl. VwGH vom 25.01.1994, Zl. 92/08/0264).

An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft, ändert ferner nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist (vgl. VwGH vom 10.12.1986, Slg. Nr. 12325/A, sowie das Erkenntnis vom 25.01.1994, ZI. 92/08/0264) oder dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 17.12.1991 , Slg. Nr. 13551/A und vom 21.09.1993, Zl. 92/08/0248). Es genügt dabei die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (z.B. durch Weisungen und Kontrolle) auf die tatsächliche Betriebsführung einschließlich der Beschäftigung einer Person durch den Dritten. Ob und inwiefern der Dienstgeber dieser rechtlichen Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist nicht relevant.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall als faktischer Machthaber anzusehen. Es muss daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber der betretenen Personen einzustufen ist, jedenfalls als Mit-Dienstgeber im Sinne des § 67 ASVG.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde - auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22.12.2015, in welchem entschieden wurde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Clubbings am 05.01.2013 als Dienstgeber gemäß § 35 ASVG der im gegenständlich angefochtenen Bescheid genannten Personen gilt.

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen zum Beschwerdeführer auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des

§ 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 ? herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich 21 nichtangemeldete Personen arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Der Beschwerdeführer ist zudem dem verhängten Beitragszuschlag der Höhe nach überhaupt nicht entgegengetreten.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der im Bescheid angeführte Sachverhalt auf Erhebungen der Finanzpolizei vom 20.04.2013 beruhe, der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 20.06.2018 zugestellt worden sei und der behauptete Anspruch der ÖGK daher gemäß § 68 Abs. 2 ASVG jedenfalls verjährt sei, ist wie folgt entgegenzuhalten:

Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der ÖGK vom 25.02.2015 (OZ 8) über die Durchführung von versicherungsrechtlichen Überprüfungen betreffend die Kontrolle in der XXXX informiert. Somit wurde die Verjährung des Feststellungsrechts unterbrochen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde angeführte § 68 Abs. 2 ASVG gegenständlich nicht zum Tragen kommt, da sich dieser auf das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden bezieht. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch erst um die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlages.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2207109.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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