TE Bvwg Beschluss 2019/12/12 W244 2216386-1

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Veröffentlicht am 12.12.2019
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Entscheidungsdatum

12.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §10
GehG §12c
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W244 2216386-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bertram GRASS und Mag. Christoph DORNER, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21.02.2019, BMVIT-1.103/0002-I/PR1/2019, betreffend Hemmung der Vorrückung den Beschluss:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.01.2016, BMVIT-1.103/0001-I/PR1/2016, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend ist und ihre Bezüge seither zu Recht gemäß § 12c Abs. 1 GehG 1956 eingestellt wurden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.08.2017, W129 2124682-1, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.2017, Ra 2017/12/0112, zurückgewiesen.

2. Am 15.06.2018 teilte die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass seit 01.10.2017 Dienstunfähigkeit wieder vorliege.

3. Mit Bescheid vom 18.07.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Schreiben vom 28.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG bei der belangten Behörde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 29.10.2018 abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Spruch des genannten Bescheides vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.01.2019, W129 212468-2, dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.02.2019, Ra 2019/12/0010, zurückgewiesen.

5. Mit Schreiben vom 04.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG (Versäumung der zweiwöchigen Frist nach § 32 Abs. 2 leg.cit. betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017, W129 2124682-1, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens). Dieser Antrag wurde vom Bundesverwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.04.2019, W129 2124682-3, abgewiesen.

6. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 21.02.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt des Beginns ihrer entschuldigten Abwesenheit vom Dienst am 01.10.2017 in der Gehaltsstufe 17, mit nächster Vorrückung am 01.01.2019, befand. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zumindest von 15.10.2015 bis 30.09.2017 unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Darüber sei rechtskräftig abgesprochen worden.

7. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 20.03.2019 bei der belangten Behörde Beschwerde ein, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, sie sei zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand nicht in der Gehaltsstufe 17, sondern in der Gehaltsstufe 18 gewesen und diese Vorrückung sei bereits am 01.01.2017 wirksam geworden. Begründend führte sie aus, dass die Dienstbehörde sich nicht nur auf die ergangenen Bescheide und deren Rechtskraft berufen dürfe, sondern neuerlich zu prüfen habe, ob tatsächlich ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst vorgelegen sei. Der bloße Hinweis auf eine frühere bescheidmäßige Erledigung (hier: Bescheid vom 27.01.2016) genüge für den Ausspruch der Hemmung der Vorrückung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 GehG 1956 nicht. Außerdem sei die Beschwerdeführerin nicht unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben, da sie dienstunfähig gewesen sei und den Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes vorweisen habe können.

8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, welche am 22.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 01.08.2018 im Ruhestand. Ihre Dienststelle war die Funküberwachung XXXX .

Die Beschwerdeführerin befand sich nach Überleitung aufgrund der Besoldungsreform 2015 am 01.03.2015 in der Gehaltsstufe 16, mit nächster Vorrückung am 01.07.2015 in die Gehaltsstufe 17. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 18 wäre für den 01.01.2017 vorgesehen gewesen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.01.2016, BMVIT-1.103/0001-I/PR1/2016, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend ist und ihre Bezüge seither zu Recht gemäß § 12c Abs. 1 GehG 1956 eingestellt wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Diese Vorgehensweise setzt nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des GehG 1956 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Hemmung der Vorrückung

§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

1. - 3. [...]

4. durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes;

5. - 6. [...]

(2) - (5) [...]

[...]

Entfall der Bezüge

§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen

1. [...]

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;

3. - 4. [...]

(2) - (6) [...]"

3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst nicht Gegenstand gesonderter Feststellung sein darf. Das öffentliche Interesse spricht in einem solchen Fall keineswegs dafür, die unmittelbare Rechtsfolge einer solchen Feststellung als Vorfrage für den Entfall der Bezüge gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 (nunmehr §12c Abs. 1 Z 2 GehG 1956) von der Hauptfrage zu trennen, da durch einen Abspruch über die Leistungsfreiheit das öffentliche Interesse des Bundes am Entfall der Bezüge mit Rechtskraftwirkung verwirklicht wird, während im Spruch des angefochtenen Bescheides nur die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 für diese Rechtsfolge getroffen worden sind (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0032; 30.09.1996, 91/12/0145; 08.04.1992, 87/12/0136; 08.04.1992, 87/12/0136).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.09.1996, 91/12/0145, ausgeführt, dass die in Spruchabschnitt 1 festgestellte ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst im Sinne des § 51 BDG 1979 nur im Zusammenhang mit der im Spruchabschnitt 2 ausgesprochenen Rechtsfolge rechtsverbindlich ist und darüber hinaus keine Bindungswirkung entfaltet.

3.1.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall explizit darauf berufen, dass mit Bescheid vom 27.01.2016 die unentschuldigte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst festgestellt worden sei. Der Ausspruch über das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst im Bescheid vom 27.01.2016 entfaltet nach der oa Rechtsprechung jedoch keine Bindungswirkung über die Rechtsfolgen dieses Bescheides (den Entfall der Bezüge gemäß § 12c Abs. 1 GehG 1956) hinaus. Die belangte Behörde hätte daher im gegenständlichen Fall neuerlich selbst feststellen müssen, ob und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend war, um über eine Hemmung der Vorrückung im Sinne des § 10 GehG 1956 absprechen zu können. Diesbezügliche Ermittlungen fehlen dem Bescheid gänzlich und sind auch nicht dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, um die unentschuldigte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst festzustellen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer unentschuldigt vom Dienst abwesend war. Erst auf Grundlage dieser Feststellungen kann die Behörde eine Hemmung der Vorrückung im Sinne des § 10 GehG 1956 prüfen.

3.1.5. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung ungerechtfertigte Abwesenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2216386.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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