Entscheidungsdatum
10.02.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W192 1429285-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2019, Zahl: 820562604-191294144, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 9 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 4, 57 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, zu welchem er am 09.05.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 09.08.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde. Seine Flucht aus dem Herkunftsstaat begründete er mit einem seiner Mutter bekanntgewordenen Wunsch nach einer körperlichen Beziehung zu seiner Schwester.
1.2. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014 wurde eine Beschwerde gegen den diesen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012 im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde der Beschwerde stattgegeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Abweisung der Beschwerde im Umfang der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht mit einem nicht gegebenen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe. Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, sei nicht zu bejahen, zumal die Gefahr, wegen Beziehungen verletzt oder gar getötet zu werden, potentiell für alle Menschen bestehe. Eine Verfolgung rein aus kriminellen Motiven bedeute für den Beschwerdeführer jedoch per se keine Verfolgung i.S.d. GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Nach den Feststellungen zu Afghanistan könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde. Dies habe seine Gründe jedoch nicht in einer Schutzverweigerung aus einem der in der GFK genannten Gründe, sondern sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Effektivität der afghanischen Polizei in ganz Afghanistan großteils nicht im nötigen Ausmaß gegeben wäre. Somit komme auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht. Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers seien zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde erwogen, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, welche einen starken Anstieg von Anschlägen durch oppositionelle bewaffnete Gruppen auf die Zivilbevölkerung verzeichnet hätte. Hinsichtlich Kabul, wo sich der Beschwerdeführer während der letzten Jahre aufgehalten hätte, wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar Verwandte im Raum Kabul hätte, mit diesen jedoch zerstritten wäre und aufgrund dieser innerfamiliären Situation nicht mit Unterstützung durch seine Familie rechnen könnte. Zwar sei die Sicherheitslage in großen Städten besser als in Maidan Wardak. Die insgesamt schwierige Versorgungslage in ganz Afghanistan und das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz würden aber dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Der Beschwerdeführer sei zwar gesund und erwerbsfähig, er verfüge aber laut seinem eigenen Vorbringen über keine Schulbildung, sowie über kein hinreichend tragfähiges verwandtschaftliches Netz z.B. in Mazar-e Sharif, Herat oder anderen sicheren Städten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul in eine hoffnungslose Lage gerate.
1.3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde in der Folge wiederholt verlängert, zuletzt mit - gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht näher begründetem - Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017 für den Zeitraum bis 05.12.2019.
1.4. Mit Eingabe vom 04.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
2.1. Am 18.12.2019 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, anlässlich derer er zusammengefasst ausführte, er spreche muttersprachlich Dari, außerdem beherrsche er Griechisch, Deutsch auf dem Niveau B1, ein wenig Englisch und Paschtu. Der Beschwerdeführer sei gesund, nehme keine Medikamente und könnte jederzeit arbeiten. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem, in der Provinz Maidan Wardak geboren und in Kabul aufgewachsen. Dort habe er drei Jahre lang eine Privatschule besucht und im Anschluss als Teppichknüpfer gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er ausgereist und habe im Anschluss ein Jahr im Iran, zwei Monate in der Türkei und ungefähr fünf Jahre in Griechenland gelebt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder, sämtliche seiner Angehörigen - seine Eltern, vier Brüder, drei Schwestern sowie mehrere Tanten und Onkeln - hielten sich unverändert im Herkunftsstaat, großteils in Kabul, auf. Seine Angehörigen würden von einer sich verschlechternden Sicherheitslage berichten und in mittelmäßigen finanziellen Verhältnissen leben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst wegen der schlechten Sicherheitslage, er befinde sich bereits seit 13 Jahren außerhalb des Heimatlandes. In Bezug auf eine Rückkehr konkret nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat habe der Beschwerdeführer ebenfalls Befürchtungen aufgrund der schlechten Sicherheitslage.
In Österreich hätte der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht, den Pflichtschulabschluss absolviert und im Anschluss begonnen, zu arbeiten. Er habe viele gute Freunde und Arbeitskollegen in Österreich und wohne alleine in einer Mietwohnung. Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet und sei aktuell auf Arbeitssuche.
Dem Beschwerdeführer wurden sodann die zur Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat herangezogenen Länderberichte zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm vorgehalten, dass aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat sowie aus seinen persönlichen Merkmalen nichts abzuleiten sei, das eine Verfolgung oder Furcht vor einer solchen aufzeigen würde; weiters könnte dieser in Mazar-e Sharif oder Herat Sicherheit erlangen und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden. Diesem wäre es zumutbar, seinen Lebensunterhalt durch Teilnahme am Erwerbsleben zu bestreiten, zudem könnte er auf Unterstützung seiner in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen. Da die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorlägen, werde ihm dieser Status aberkannt werden. In Anbetracht seiner privaten Bindungen werde ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG erteilt werden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dessen Antrag vom 11.11.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Lage des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei, insofern geändert, als nunmehr eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul bestreiten könne. Alle der Städte seien auf dem Luftweg sicher erreichbar. Der Beschwerdeführer habe zuletzt keine konkreten Rückkehrbefürchtungen genannt. Weiters habe der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Zeitpunkt der Schutzgewährung massiv an Ausbildung und Arbeitserfahrung dazu gewonnen, was ihm bei einer Neuansiedlung von Nutzen sei. Dieser habe sich im Laufe seines Aufenthalts in Österreich hin zur vollständigen Selbständigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit entwickelt, habe einschlägige Berufserfahrung in verschiedenen Branchen gesammelt und bewiesen, dass er äußerst anpassungs- und lernfähig sei. Dessen berufliche Tätigkeit in Österreich hätte ersichtlich gemacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit einer raschen Auffassungsgabe und Flexibilität handle, zumal es ihm möglich gewesen wäre, sich in einem Land mit einer für ihn fremden Kultur und Sprache zurechtzufinden. In Bezug auf Maidan Wardak, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sei unverändert ein relevantes Gefährdungspotential festzustellen gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne jedoch einem gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Landes grundsätzlich vertraut ist und die Möglichkeit hätte, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden. Der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul auch ohne dortiges familiäres Netz selbständig erwirtschaften können und werde im Bedarfsfall zudem auf diverse Unterstützungsnetzwerke in Form von internationalen und nationalen Rückkehrorganisationen und NGOs zurückgreifen können. Auch bestehe nunmehr für sämtliche relevanten staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen die übereinstimmende Einschätzung, dass alleinstehende, arbeitsfähige Männer in gewissen Regionen Afghanistans jedenfalls ein zumutbares Leben führen können. Gegenständlich habe daher eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG zu erfolgen, zumal im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen würden. Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei folglich abzuweisen gewesen.
Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien im Verfahren nicht festzustellen gewesen.
Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet die Pflichtschule positiv abgeschlossen, spreche Deutsch und sei jahrelang einer Arbeit nachgegangen, sodass sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung als unzulässig erweise.
2.3. Gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angeführten, dem Beschwerdeführer am 02.01.2020 zugestellten, Bescheides richtet sich die vorliegende, durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 27.01.2020 eingebrachte, Beschwerde, in welcher ausgeführt wurde, eine Aberkennung, da die Umstände bereits im Zuerkennungszeitpunkt nicht vorgelegen hätten, komme ausschließlich in den Fällen des Art. 19 Abs. 3 lit. a und b der Statusrichtlinie in Betracht. Lediglich eine andere rechtliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts könne dem Wegfall oder der maßgeblichen Änderung der Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht gleichgehalten werden, weshalb auch eine Judikaturänderung der Höchstgerichte nicht zur Durchbrechung der Rechtskraft der zugrundeliegenden Entscheidung führen könne. Die Anwendung des Konzepts des internen Schutzes könne nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn zunächst eine für den Antragsteller in der Herkunftsregion bestehende tatsächliche Gefahr festgestellt worden sei. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2019, Ra 2018/14/0308, sei eine Rückkehrmöglichkeit und innerstaatliche Fluchtalternative für Personen, welche wie der Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens außerhalb Afghanistans verbracht hätten, nicht ohne weiteres zumutbar. Die EASO Country Guidance würde von der Einschätzung einer in bestimmten urbanen Gebieten bestehenden Schutzalternative nämlich ausdrücklich jene Gruppe von Rückkehrern ausnehmen, die entweder außerhalb Afghanistans geboren seien oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt hätten. In Bezug auf Kabul hätte UNHCR mit Schreiben vom 08.08.2019 seine Einschätzung einer dort grundsätzlich nicht verfügbaren innerstaatlichen Fluchtalternative aufrechterhalten. Der aus Maidan Wardak stammende Beschwerdeführer sei in Kabul aufgewachsen und habe Afghanistan vor über dreizehn Jahren verlassen, sodass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für subsidiären Schutz liege bei der Behörde. Den Länderberichten ließe sich nicht entnehmen, in wie fern sich die Lage für den Beschwerdeführer seit der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verbessert hätte. Aus aktuellen Länderberichten würden sich vielmehr eine verschlechtere Lage und katastrophale Bedingungen für Rückkehrer in große Städte ergeben. Von IOM angebotene temporäre Unterkünfte für Rückkehrer seien seit April 2019 weggefallen, sodass im Falle einer Rückkehr von Anfang an keine Unterkunft zur Verfügung stehen würde. Kabul käme nach Einschätzung des UNHCR bereits aufgrund der Sicherheitslage nicht als Zufluchtsort in Betracht. Auch in Mazar-e Sharif und Herat sei die Sicherheitslage verheerend, hinzukomme eine Verschlechterung der Nahrungsmittel- und Versorgungssituation. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Spruchpunkt I. des Bescheides ersatzlos zu beheben und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, welcher der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zum moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung bekennt. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, übersiedelte jedoch bereits in den ersten Lebensmonaten nach Kabul, wo er im Familienverband aufwuchs, drei Jahre lang die Schule besuchte und im Anschluss durch Arbeit als Teppichknüpfer für seinen Lebensunterhalt aufkam. In Kabul halten sich unverändert die Eltern, vier Brüder, drei Schwestern, Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2006 verlassen, hielt sich in der Folge rund ein Jahr lang im Iran sowie rund fünf Jahre in Griechenland auf, ging dort Beschäftigungen als Steinmetz und in der Landwirtschaft nach und reiste im Anschluss illegal nach Österreich weiter, wo er am 08.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014, Zahl W109 1429285-1/19E, wurde die Beschwerde gegen den diesen Antrag vollumfänglich abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012 im Umfang der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dies wurde im Wesentlichen mit der prekären Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sowie dem Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative mangels eines unterstützenden familiären Netzes in anderen Landesteilen begründet.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter wurde in der Folge wiederholt verlängert, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017 für den Zeitraum bis 05.12.2019. Mit Schreiben vom 04.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer abermals die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Er hat nach seiner Ausreise Berufserfahrung in Österreich, im Iran und in Griechenland erworben. Der Beschwerdeführer hat in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert und die deutsche Sprache erlernt. Zudem beherrscht er muttersprachlich Dari, Griechisch, grundlegendes Englisch und Paschtu. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich seit September 2015 bis November 2019 in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen befunden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif, Herat oder seiner Herkunftsregion Kabul besteht für den Beschwerdeführer als gesunden, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Eine Rückkehrentscheidung wurde mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt.
1.2. Zur Lage in Afghanistan:
1.2.1. Zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat:
1.2.1.1. Sicherheitslage:
Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte, darunter Mazar-e Sharif und Herat, und die meisten Distriktzentren (LIB 11/2019, 19).
Die Provinz Balkh und deren Hauptstadt Mazar-e Sharif zählen zu den relativ stabilen und ruhigen Gebieten Nordafghanistans, in welchen die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnte und die im Vergleich zu anderen Provinzen weniger Aktivität von Aufständischen zu verzeichnen haben. In Bezug auf die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif, in der geschätzt rund 469.000 Personen leben, wurden von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project, https://www.acleddata.com) im Beobachtungszeitraum des Jahres 2018 acht Todesopfer sowie in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 88 Todesopfer anlässlich sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (LIB 11/2019, 61f).
Herat ist eine der relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, welche terroristische Aktivitäten der Taliban in einigen abgelegenen Distrikten verzeichnet. Die Provinzhauptstadt Herat-Stadt gilt grundsätzlich als sicher, wenn auch zuletzt ein Anstieg an Kriminalität wahrgenommen wurde. In Bezug auf die Provinzhauptstadt Herat-Stadt, in welcher rund 556.000 Menschen leben, wurden von ACLED im Jahr 2018 100 Todesopfer sowie in den ersten drei Quartalen 2019 69 Todesopfer anlässlich sicherheitsrelevanter Vorfälle dokumentiert (LIB 11/2019, 105).
Die Anwesenheit im Stadtterritorium und die Verrichtung alltäglicher Geschäfte führt für zivile Bewohner von Mazar-e Sharif und Herat zu keinem konkreten Risiko, durch willkürliche Gewalt einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit zu erleiden (EASO, Country Guidance 2019, 93, 99f, 126, 128). In unregelmäßigen Abständen stattfindende Anschläge richten sich vorwiegend gegen öffentlich wirksame Ziele.
Kabul zählt zu den Provinzen, die von willkürlicher Gewalt betroffen sind, dies allerdings nicht auf einem hohen Level. Sowohl die Taliban als auch ISKP und andere aufständische Gruppierungen sind in der Hauptstadt aktiv und führen in unregelmäßigen Abständen Anschläge auf hochrangige Ziele durch. Der Konflikt in Kabul ist durch asymmetrische taktische Kriegsführung charakterisiert, vorwiegend durch Selbstmord-Bombenanschläge und improvisierte Sprengkörper als Angriffsmittel. Die Anschläge zielen (auch) auf Zivilisten ab und richten sich hauptsächlich gegen Einrichtungen der Regierung, religiöse Stätten, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen in Zusammenhang mit Wahlen. UNAMA dokumentierte im Jahr 2018 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) in Kabul-Stadt, was 41 zivile Opfer je 100.000 Einwohner und einen Anstieg von 2% gegenüber dem Vorjahr bedeute. Für das Jahr 2018 und die ersten drei Quartale 2019 wurden durch ACLED in Kabul-Stadt bei einer geschätzten Einwohnerzahl von rund fünf bis sechs Millionen Personen 698 Todesopfer bei sicherheitsrelevanten Vorfällen dokumentiert (LIB 11/2019, 36 ff; EASO, Country Guidance 2019, 101 ff; EASO, Security situation 2019, 67 ff; UNHCR 2018, 126 ff).
1.2.1.2. Erreichbarkeit:
Kabul, Mazar-e Sharif und Herat-Stadt sind über die jeweils nahe der Stadtzentren gelegenen internationalen Flughäfen auf dem Luftweg sicher zu erreichen (LIB 11/2019, 236 f; EASO, Country Guidance 2019, 126, 130.).
Die afghanische Rechtsordnung garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr (LIB 11/2019, 327; EASO, Country Guidance 2019, 130f), es besteht in Afghanistan kein Meldewesen und keine Verpflichtung für Rückkehrer, eine Niederlassung behördlich zu registrieren (LIB 11/2019, 328).
1.2.1.3. Grundversorgung:
Afghanistan zählt nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt; die Armutsrate betrug im Jahr 2016 55%, wobei ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen und ländlichen Gebieten vorhanden ist. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftsleistung ausmacht. Lebensgrundlage für 80% der afghanischen Bevölkerung ist die Landwirtschaft. Die Situation am afghanischen Arbeitsmarkt ist angespannt, es existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 11/2019, 333).
Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans, zu den dort wesentlichen Arbeitgebern zählt der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung (LIB 11/2019, 335). Die Region Mazar-e Sharif ist regionales Handelszentrum für Nordafghanistan wie auch Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und vielen kleinen und mittleren Unternehmen. Die Provinz Herat gilt ebenfalls als relativ entwickelt; rund die Hälfte der dort beschäftigten Personen sind Tagelöhner. Arbeitsmöglichkeiten bestehen hier vor allem im Bereich des Handels, wie auch im Bergbau und in der Produktion (LIB 11/2019, 336). Personen, welche im Ausland Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt haben, stehen grundsätzlich mehr Möglichkeiten am afghanischen Arbeitsmarkt zur Verfügung als sonstigen Staatsbürgern (LIB 11/2019, 355).
Sowohl in Kabul als auch in Mazar-e Sharif und Herat existieren öffentliche und private Einrichtungen, welche grundlegende Gesundheitsdienste anbieten (LIB 11/2019, 346).
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Unterkunft sowie sanitären Einrichtungen ist in allen drei Städten, insbesondere für die Personengruppe der Binnenvertriebenen, angespannt, es liegen jedoch keine Berichte über eine aktuelle Hungersnot vor, ebensowenig ergibt sich aus der Berichtslage, dass Rückkehrer generell keinen Zugang zu einer Unterkunft sowie sanitären Vorrichtungen finden würden (EASO, Country Guidance 2019, 132 f). Im Jahr 2018 kam es unter anderem aufgrund einer Dürre in einigen Gebieten des Landes, darunter auch der Provinz Herat, zu Schwierigkeiten bei der Nahrungsversorgung. Die Lebensmittelversorgung in Kabul und Mazar-e Sharif war Stand Dezember 2018 "angespannt", das bedeutet, dass trotz humanitärer Unterstützung mindestens ein Fünftel der Haushalte einen minimal ausreichenden Lebensmittelkonsum aufweist, aber nicht in der Lage ist, notwendige Ausgaben abseits von Lebensmitteln zu bestreiten. Herat wurde in die Kategorie "Krise" klassifiziert, was bedeutet, dass trotz humanitärer Hilfe mindestens ein Fünftel der Haushalte Mängel in der Lebensmittelversorgung oder überdurchschnittliche Mangelernährung aufweist bzw. kaum in der Lage war, das Minimum des Lebensmittelbedarfes zu decken (EASO, Country Guidance 2019, 132). Im März 2019 kam es unter anderem in den Provinzen Balkh und Herat zu Überschwemmungen. Da sich viele Haushalte von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2020 weiterhin als angespannt (LIB 11/2019, 337).
Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. UNHCR und IOM leisten für Rückkehrer in der ersten Zeit Unterstützung. Sozialen, ethnischen und familiären Netzwerken kommt für Rückkehrer eine zentrale Bedeutung zu, ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer (LIB 11/2019, 356). § 52a BFA-VG sieht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von finanzieller Rückkehrhilfe vor.
Angehörige der Personengruppe der alleinstehenden gesunden Männer im erwerbsfähigen Alter mit Kenntnissen der Verkehrssprachen Afghanistans Dari oder Paschtu können ihre Grundbedürfnisse in den Bereichen Nahrung, Unterkunft, Hygiene und grundlegender Gesundheitsversorgung sowohl in den als relativ sicher zu erachtenden Städten Mazar-e Sharif und Herat als auch in der Hauptstadt Kabul in der Regel auch im Falle des (anfänglichen) Fehlen eines lokalen Netzwerks, wenn auch eine Reintegration erschwert ist, eigenständig sichern (EASO, Country Guidance 2019, 137; UNHCR 2018, 125).
Rückkehrer aus Europa und dem westlichen Ausland werden innerhalb der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen, sie sind jedoch keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt, vor diesem Hintergrund Opfer von Gewalttaten zu werden.
1.2.2. Religion und Ethnien in Afghanistan:
1.2.2.1. In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen. Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (LIB 11/2019, 277).
1.2.2.2. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen mit Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien (LIB 11/2019, 287).
1.2.2.3. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Eine gezielte Verfolgung von Angehörigen der Hazara durch den afghanischen Staat oder die dortige Gesellschaft ist nicht gegeben (EASO, Country Guidance 2019, 69f; LIB 11/2019, 366; UNHCR 2018, 93f).
Quellen:
- EASO, Country Guidance: Afghanistan Guidance note and common analysis, Juni 2019, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf (zitiert: EASO, Country Guidance 2019)
- EASO, Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_security_situation_2019.pdf (zitiert: EASO, Security situation 2019)
- EASO, Afghanistan: Sozioökonomische Schlüsselindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, April 2019, abrufbar unter https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_04_EASO_COI_Afghanistan_Key_socioeconomic_indicators_DE.pdf (zitiert: EASO, April 2019)
- Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zu Afghanistan, gesamtaktualisiert am 13.11.2019 (zitiert: LIB 11/2019), auszugsweise wiedergegeben im angefochtenen Bescheid, Seiten 8 bis 95
- UNAMA, Quarterly Report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2019, 17.10.2019, abrufbar unter: https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_-_3rd_quarter_update_2019.pdf (zitiert: UNAMA 10/2019)
- UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, abrufbar unter https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5be58a5d4 (zitiert: UNHCR 2018)
- UNHCR, Afghanistan: Compilation of Country of Origin Information (COI) Relevant for Assessing the Availability of an Internal Flight, Relocation or Protection Alternative (IFA/IRA/IPA) to Kabul, Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2021212/5def56204.pdf (zitiert: UNHCR, Kabul 2019)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem BFA. Da seine behauptete Identität nicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg, seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und zu seinem Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer Erkrankung leidet, welche ihn in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränkt.
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen, seinen beruflichen Tätigkeiten in Österreich, seinen Sprachkenntnissen sowie den im Bundesgebiet in Anspruch genommenen Bildungsangeboten, ergeben sich aus seinen eigenen Aussagen, von deren Richtigkeit bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgegangen ist, den in Vorlage gebrachten Unterlagen, einem Versicherungsdatenauszug sowie dem Vorbringen in der Beschwerde.
Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Zur relevanten Lage im Herkunftsstaat und der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr:
2.2.1. Die Feststellungen zur verfahrensmaßgeblichen allgemeinen Lage in den für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage kommenden urbanen Gebieten Afghanistans ergeben sich prinzipiell aus den im angefochtenen Bescheid ausgeführten Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Einsichtnahme in die angeführten ergänzenden Quellen, welche ein mit der im angefochtenen Bescheid dargestellten Berichtslage im Wesentlichen übereinstimmendes Bild zeigen. Es finden sich keine Anhaltspunkte auf eine gegenüber der im angefochtenen Bescheid dargelegten Berichtslage maßgeblich verschlechterten Versorgungslage in den genannten Gebieten. Demnach sind auch die Einschätzungen von EASO (insb. Country Guidance aus Juni 2019) und des UNHCR (Richtlinien aus August 2018) weiterhin als maßgeblich zu erachten.
Die Berichtslage zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan zeigt auf, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen des Landes zwar weiterhin volatil bleibt, das Ausmaß der Gewalt und die Betroffenheit von Zivilisten laut den vorliegenden Statistiken jedoch je nach Region unterschiedlich sind und willkürliche Gewalt in Afghanistan und insbesondere in den unter Kontrolle der Regierung stehenden urbanen Gebieten nicht in einem solchen Ausmaß stattfindet, als dass jeder Staatsbürger durch die bloße Anwesenheit im Stadtterritorium konkret gefährdet ist, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erleiden:
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Zahlen von UNAMA zeigen, dass im Hinblick auf das Ausmaß sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer in den vergangenen Jahren keine maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist. Im Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 2019 dokumentierte UNAMA landesweit 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote und 5.676 Verletzte). Diese Zahlen sind jenen im gleichen Zeitraum 2018 vergleichbar (UNAMA 10/2019, 1).
Der Bericht von EASO zur Sicherheitssituation in Afghanistan aus Juni 2019 bestätigt die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, demnach die Stadtgebiete von Kabul, Mazar-e Sharif und Herat - zufolge mehrerer übereinstimmender Quellen - unter Kontrolle der afghanischen Regierung stehen (vgl. EASO, Security Situation 2019, 99, 164, 152).
Die Zahlen über sicherheitsrelevante Vorfälle und Todesopfer in den Stadtgebieten von Kabul, Mazar-e Sharif und Herat beruhen auf den öffentlich abrufbaren Daten von ACLED (https://www.acleddata.com), die auch den Länderinformationen der Staatendokumentation zugrunde gelegt wurden und die eine - hier relevante - Aufschlüsselung der maßgeblichen Daten auf Distriktebene ermöglichen. Es wird nicht verkannt, dass die angeführten Daten über sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere vor dem Hintergrund der generellen Schwierigkeiten einer lückenlosen Dokumentation relevanter Vorfälle in Afghanistan (deren weitgehende Vollständigkeit jedoch in Bezug auf unter Kontrolle der Regierung stehende urbane Gebiete angenommen wird) sowie der nicht enthaltenen Aussagen über den Anteil ziviler Todesoper und die Anzahl verletzter Personen, naturgemäß keinen exakten Rückschluss auf das individuelle Risiko eines Rückkehrers, in den relevanten Stadtgebieten Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, zulassen; sie zeigen jedoch jedenfalls auf, dass willkürliche Gewalt - in Relation zur jeweiligen Einwohnerzahlt - nicht in einem solchen Ausmaß vorherrscht, als dass die bloße Anwesenheit im Stadtgebiet für den Einzelnen ein maßgebliches Risiko begründet, einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erleiden (in diesem Sinne auch die aktuelle Einschätzung in EASO, Country Guidance 2019, 128).
Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflistung rezenter sicherheitsrelevanter Vorfälle im Berichtszeitraum 2017 bis 2019 wird weiters ersichtlich, dass Anschläge regierungsfeindlicher Gruppen in urbanen Gebieten, insbesondere in Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Regierungseinrichtungen, religiösen Stätten/Veranstaltungen, Bildungseinrichtungen, Einrichtungen internationaler Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnlichen Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren, verübt werden, in reinen Wohngebieten hingegen kein maßgebliches Risiko für Zivilisten besteht, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
Die Feststellungen zur ethnischen und religiösen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung resultieren aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Auszügen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
Aus der von der Staatendokumentation herangezogenen Quellenlage lässt sich in Übereinstimmung mit der Einschätzung von EASO (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 70) nicht ableiten, dass alleine die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara, wenn auch nach wie vor vielfältige Diskriminierungspotentiale gegeben sind, zu einem maßgeblichen Risiko führt, individuell verfolgt zu werden oder sonst nicht ohne unbillige Härten in Afghanistan leben zu können.
2.2.2. Fallgegenständlich steht aufgrund der eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden und denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, fest, dass dieser der Personengruppe der alleinstehenden gesunden Männer im berufsfähigen Alter angehört und keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und hat bis zur seinen Angaben zufolge im Jahr 2006 und sohin im Alter von 14 Jahren erfolgten Ausreise im Familienverband in Kabul gelebt, er spricht Dari auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den Gepflogenheiten der afghanischen Gesellschaft vertraut. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Tätigkeit als Teppichknüpfer in Afghanistan, als Steinmetz im Iran, als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter in Griechenland sowie der Beschäftigungen in diversen Arbeitsverhältnissen in Österreich über breitgefächerte berufliche Erfahrungen, die er sich bei einer Ansiedelung in den angeführten urbanen Gebieten zu Nutze machen könnte. Der Beschwerdeführer hat in Kabul drei Jahre lang eine Privatschule besucht und in Österreich den Pflichtschulabschluss absolviert und spricht neben seiner Muttersprache Paschtu, Deutsch, Griechisch und grundlegendes Englisch. In Kabul halten sich unverändert zahlreiche enge Angehörige des Beschwerdeführers auf, zu denen er laut seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kontakt steht, sodass der zur Begründung des Schutzstatus u.a. ins Treffen geführte fehlende Kontakt bzw. innerfamiliäre Konflikt mit den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offensichtlich nicht mehr besteht und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul sowie bei der Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat erwartbar anfänglich durch seine Eltern, Geschwister, Tanten und Onkeln unterstützt werden könnte. Zur Erleichterung einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer zudem eine finanzielle Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur individuellen Möglichkeit einer Niederlassung in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten und hat im Verfahren keine Aspekte aufgezeigt, vor deren Hintergrund trotz seiner Zugehörigkeit zur Personengruppe der leistungsfähigen jungen Männer ohne relevante Vulnerabilitätsaspekte eine Ansiedelung in einer der Städte und Bestreitung seiner Grundbedürfnisse in den Bereichen Unterkunft, medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene nicht auch ohne ein in diesen Städten vorhandenes soziales Unterstützungsnetzwerk möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, er habe sich nie in Mazar-e Sharif oder Herat aufgehalten, sorge sich jedoch aufgrund der dort - wie im gesamten Staatsgebiet - angespannten Sicherheitslage. Konkrete Befürchtungen hinsichtlich einer fehlenden Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, äußerte er darüber hinaus nicht. Der Beschwerdeführer war bereits im Vorfeld seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage, in Kabul durch Arbeit als Teppichknüpfer für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Während seiner Aufenthalte im Iran, im Griechenland und in Österreich hat er erheblich an Berufserfahrung dazugewonnen und könnte sich diese Kenntnisse bei einer Eingliederung am Arbeitsmarkt in urbanen Gebieten Afghanistans zu Nutze machen. In Kabul leben, wie angesprochen, nach wie vor die engsten Angehörigen des Beschwerdeführers, sodass er dort auf ein familiäres Netz zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung zurückgreifen könnte. Insofern wurde im gegenständlichen Verfahren kein individueller Sachverhalt ersichtlich, vor dessen Hintergrund im Falle des Beschwerdeführers ein - verglichen mit anderen gesunden jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen - erschwerter Zugang zu Arbeit, Unterkunft und sonst relevanten Lebensgrundlagen in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul zu prognostizieren wäre. Gesamtbetrachtend wird daher die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geteilt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat, ebenso wie bei einer Rückkehr in seine frühere Heimatstadt Kabul, nach der Bewältigung von Anfangsschwierigkeiten in Relation zu den Lebensbedingungen der dort ansässigen Durchschnittsbevölkerung ein Leben ohne unbillige Härten möglich sein wird.
Insofern besteht für den Beschwerdeführer in Zusammenschau mit obigen Erwägungen zur allgemeinen Sicherheitslage sowie zu seiner grundsätzlichen Fähigkeit, sein wirtschaftliches Überleben in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul eigenständig zu sichern, zum Entscheidungszeitpunkt kein konkret ersichtliches Gefährdungspotential im Fall seiner Rückkehr mehr.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren keine Befürchtungen in Zusammenhang mit seinem - bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2014 beurteilten - ursprünglichen Fluchtgrund mehr geäußert hat und im Übrigen erklärte, mit seiner in Kabul lebenden Familie wieder in Kontakt zu stehen, sodass allfällige künftige Probleme in Zusammengang mit dem bezogen auf das Jahr 2006 geschilderten familiären Konflikt auszuschließen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Da Spruchpunkt IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides, mit dem eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt wurde, in der Beschwerde von der Anfechtung ausdrücklich ausgenommen wurde, erwächst jener Spruchteil mit insofern ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Der von der Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn 32).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist:
3.2.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH sind vom subsidiären Schutz gemäß der Statusrichtlinie 2011/95/EU nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinn des Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst; nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK (EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f; 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 45f; VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, Rn. 8; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 41).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 14.8.2019, Ra 2019/20/0347; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
3.2.3. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2014 zuerkannt, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die allgemeine Sicherheitslage in Maidan Wardak, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, als nicht ausreichend stabil zu bewerten sei, der Beschwerdeführer von seiner in Kabul aufhältigen Familie aufgrund eines familiären Konfliktes keine Unterstützung erwarten könnte und dieser nicht in der Lage sein würde, - auf sich alleine gestellt - in einem anderen Landesteil eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2019 einen Antrag auf Verlängerung der ihm zuletzt mit Bescheid vom 06.11.2017 für den Zeitraum bis 05.12.2019 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte demnach gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen und führte in diesem Rahmen am 18.12.2019 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch.
Angesichts der aktuellen Judikatur zum Refoulementschutz von alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern betreffend Afghanistan war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bei einer diesbezüglich vorzunehmenden Grobprüfung als wahrscheinlich anzusehen, sodass das BFA in der Folge zu Recht ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG 2005 eingeleitet hat.
3.2.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid ab, da zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Status nicht mehr vorliegen.
Das BVwG geht in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich die individuellen Umstände des Beschwerdeführers, die auf eine Mehrzahl von Faktoren abstellen, zu denen nicht nur die Volljährigkeit, sondern auch das Geschlecht, das Vorhandensein von Familienbeziehungen, die Berufserfahrung und Selbsterhaltungsfähigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Vorhandensein von Kontakten vor Ort etc. zählen, wesentlich und nachhaltig geändert haben.
Ausgehend davon, dass sich diese Faktoren untereinander beeinflussen, kommt einem Zugewinn an Lebenserfahrung, an Berufserfahrung (aber etwa auch an Ersparnissen oder hilfreichen Kontakten) gefährdungsmindernde Wirkung zu. Der Vorgang, mit dem eine Person älter, erfahrener und selbständiger wird, ist kontinuierlich und eine fortschreitende Entwicklung. Aus diesem Grund entfaltet der Bescheid, mit denen die Behörde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung verlängert hat - unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 und vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7 -, wegen der Relevanz der inzwischen beim Beschwerdeführer eingetretenen Entwicklungen keine Rechtskraftwirkung in dem Sinn, dass die nachfolgende persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr zum Entfall der Voraussetzungen des ihm zuerkannten Schutzes führen könnte. Dabei können auch vor der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten oder eine Änderung des Kenntnisstands hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einfließen, sofern diese hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl auch EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).
Eine Entwicklung hin zu persönlicher Selbständigkeit ist beim Beschwerdeführer, welcher im Alter von 19 Jahren mit einem geringen Bildungsstand ins Bundesgebiet eingereist war, festzustellen. Damit einher ging ein kontinuierlicher Zugewinn an Lebens- und Berufserfahrung während seines Aufenthaltes in Österreich, was nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2019/14/0449-13 vom 29.11.2019) einen zu berücksichtigenden Umstand bildet.
Vor dem Hintergrund der so eingetretenen Änderungen in den für die Vorbescheide wesentlichen Annahmen ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner hinzugewonnenen Lebens- und Berufserfahrung nicht mehr in der Situation ist, die in den Vorbescheiden für ihn angenommen wurde, nämlich, dass er im Fall der Rückkehr nach Kabul wie auch in andere Provinzen als seine Herkunftsprovinz nicht zumutbare Lebensbedingungen vorfinden würde.
3.2.5. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 (Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN). Weiters entspricht es in Bezug auf Afghanistan der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/14/0153, Rn. 124, mwN; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
3.2.6. Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keine Umstände vor, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn herrscht noch eine landesweite Gefährdung aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen anzunehmen ist. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat, konkret etwa in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul, keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.
Denn es steht Rückkehrern grundsätzlich eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung, etwa in den von der Regierung kontrollierten Städten, wo es ihnen möglich ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können:
3.2.6.1. Zur Beurteilung der Rückkehrsituation sind laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. etwa VfSlg. 19.466/2011; VfGH 21.9.2012, U 1032/12; 26.6.2013, U 2557/2012; 11.12.2013, U 1159/2012 ua.; 11.3.2015, E 1542/2014; 22.9.2016, E 1641/2016; 23.9.2016, E 1796/2016; 27.2.2018, E 2124/2017; 12.12.2019, E 3369/2019-9). Im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ordnet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) an, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des UNHCR oder des EASO, eingeholt werden; diesen misst das Unionsrecht auch sonst besonderes Gewicht bei (vgl. zB auch Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und etwa EuGH 30.5.2013, Rs. C-528/11, Halaf, Rz 44). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 20.021/2015, 20.166/2017; VfGH 24.9.2018, E 761/2018; 30.11.2018, E 3870/2018; VfGH 12.12.2019, E 3369/2019-9) und des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 7.6.2019, Ra 2019/14/0114; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309) ist diesen Berichten daher besondere Beachtung zu schenken.
3.2.6.2. UNHCR vertrat zuletzt auf Basis der zum 31.05.2018 vorgelegenen Informationslage die Einschätzung, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden (UNHCR 2018, 127, 12). EASO ging im Rahmen der bei Erstellung der Richtlinien miteinbezogenen Country Guidance aus Juni 2018 (83), wie auch im aktuelleren Bericht aus Juni 2019, hingegen nicht von einem derart hohen Niveau an willkürlicher Gewalt in Kabul aus, als dass vor diesem Hintergrund die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative grundsätzlich auszuschließen sei (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 102, 126). In seinem im Dezember 2019 veröffentlichten Bericht zur Verfügbarkeit einer internen Flucht-, Umsiedlungs-, und Schutzalternative in Kabul hielt UNHCR seine Einschätzung hinsichtlich des grundsätzlichen Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul vor dem Hintergrund der näher dargestellten lokalen Sicherheits- und Versorgungslage in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 weiterhin aufrecht.