TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/23 VGW-108/088/10320/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.08.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
L03509 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Wien
41/02 Melderecht

Norm

B-VG Art. 6 Abs3
B-VG Art. 141 Abs1 liti
B-VG Art. 141 Abs1 litj
EMRK Art. 6
GdWO Wr 1996 §16 Abs1 Z3
GdWO Wr 1996 §20
GdWO Wr 1996 §22
GdWO Wr 1996 §30 Abs1
GdWO Wr 1996 §30 Abs3
GdWO Wr 1996 §34
GdWO Wr 1996 §36
MeldeG 1991 §1 Abs7
MeldeG 1991 §18 Abs2
MeldeG 1991 §18 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., wohnhaft in C., vom 20.8.2020 gegen den aufgrund des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde … in ihrer Sitzung vom 19.8.2020 ausgefertigten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19.8.2020, …, betreffend eine Angelegenheit nach der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (Beschwerdegegnerin: D. E.)

zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß §§ 20, 22, 30 und 36 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/2020, nicht stattgegeben.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

1. Am 13.8.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 30 GWO 1996 beim Magistrat der Stadt Wien den Antrag, "Frau D. E. wegen Aufnahme einer vermeintlich Wahlberechtigten – tatsächlich aber Nicht-Wahlberechtigten – aus dem Wählerverzeichnis und aus der Wählerevidenz für die Bezirksvertretungswahl und Wiener Gemeinderatswahl 2020 zu streichen". Der Beschwerdeführer begründete diesen Antrag zusammengefasst damit, dass in Bezug auf Frau D. E. (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 7.8.2020 keine Daten für eine Meldeauskunft vorlägen. Hieraus sei zu schließen, dass die Beschwerdegegnerin derzeit nicht in Österreich gemeldet sei. Dies stelle – "so diese Umstände auch am Stichtag 14.7.2020 so gegeben waren" – einen Widerspruch zum Wählerverzeichnis dar, in welchem die Beschwerdegegnerin mit einem Hauptwohnsitz an einer vom Beschwerdeführer näher bezeichneten Adresse in Wien im Wahlsprengel … eingetragen sei.

In ihrer Stellungnahme vom 14.8.2020 trat die nunmehrige Beschwerdegegnerin dem Streichungsbegehren entgegen. Sie habe ihren ordentlichen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Wien und sei hier auch ordentlich gemeldet. Es bestehe lediglich eine Auskunftssperre.

2. In der Folge entschied die Bezirkswahlbehörde … über diesen Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 19.8.2020, das Streichungsbegehren des nunmehrigen Beschwerdeführers abzuweisen. Dies wurde dem Beschwerdeführer als Antragsteller gemäß § 35 Abs. 1 GWO 1996 am 19.8.2020 mitgeteilt.

Begründend führte die Behörde unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 3 sowie 34 GWO 1996 und des § 18 Abs. 2 und 5 MeldeG aus, dass für die Beschwerdegegnerin derzeit eine melderechtliche Auskunftssperre vorliege. Es sei nicht zutreffend, dass diese nicht im ZMR eingetragen sei und eine Aufnahme der Beschwerdegegnerin in das Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen unter diesem Aspekt unrechtmäßig erfolgt sei. Vielmehr unterliege der Antragsteller einem Rechtsirrtum.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 20.8.2020. Begründend führte der Beschwerdeführer darin aus, dass ihm "Ort, Datum, Beweise, die beschlussfassenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, sowie die Anzahl der Pro-und Kontra-Stimmen" in der Verständigung vom 19.8.2020 verschwiegen worden seien; ebenso, ob sich zumindest die der gleichen Partei wie die Beschwerdegegnerin angehörenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde gemäß § 34 GWO 1996 wegen Befangenheit ihres Amtes enthalten haben.

Die Bezirkswahlbehörde … sei ausschließlich mit parteipolitisch befangenen Mitgliedern besetzt, wobei die Parteienvertreter in der Bezirkswahlbehörde entweder von der gleichen Partei wie die Beschwerdegegnerin seien oder in direktem Wettbewerbsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stünden. Die Wahlvorschläge jener Partei, der auch die Beschwerdegegnerin angehöre, für die Bezirksvertretungswahl im … Bezirk und den Wahlkreis … Bezirk seien von der Bezirkswahlbehörde in der gleichen Sitzung beschlossen worden, sie seien jedoch noch nicht veröffentlicht worden; es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Wien-Wahl 2020 und bei den Wiener Bezirksvertretungswahlen 2020 am Wahlvorschlag der jeweiligen Partei stehen werde. Aufgrund des Vorstehenden seien alle Mitglieder der Bezirkswahlbehörde gemäß § 7 Abs. 3 AVG befangen und sei deren Entscheidung aufzuheben.

Zudem habe die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer nicht die in der Verständigung genannte "angebliche Auskunftssperre" in Bezug auf die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Anmeldung oder ihre Einvernahme, etwa durch einen Meldezettel oder durch einen Schriftverkehr der Behörde mit der Beschwerdegegnerin, belegt.

Im öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegenen Wählerverzeichnis sei die Beschwerdegegnerin mit einem näher genannten Hauptwohnsitz in Wien eingetragen. Laut Auskunft aus dem ZMR sei diese Anschrift jedoch nicht die Hauptwohnsitzadresse der Beschwerdegegnerin am Stichtag 14.7.2020 gewesen. Der Behörde gelinge der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Beschwerdegegnerin im …. Wiener Gemeindebezirk nicht, indem sie behauptet, dass eine Auskunftssperre vorgelegen sei. Es gebe keinen einzigen Beweis, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdegegnerin im … Wiener Gemeindebezirk liegt. Falls eine Auskunftssperre vorgelegen hätte, dann sei die Auskunft des ZMR vom 7.8.2020, in dem es hieß "Es liegen über den/die Gesuchten keine Daten für eine Meldeauskunft vor", falsch. Da die über seine Anfrage hin erteilte Auskunft im ZMR nicht laute, dass eine Auskunftssperre in Bezug auf die Beschwerdegegnerin vorliege, und er davon ausgehe, dass das ZMR richtige Auskünfte erteile, schließe er daraus, dass die Beschwerdegegnerin derzeit nicht in Österreich gemeldet sei. Es liege kein Beweis vor, dass die Beschwerdegegnerin derzeit in Wien ihren Hauptwohnsitz hätte. Der Berichtigungsantrag werde daher aufrechterhalten.

4. Mit hg. am 20.8.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte der Magistrat der Stadt Wien den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt, nachdem er am 20.8.2020 die Beschwerdegegnerin von der eingelangten Beschwerde informiert hatte.

5. In ihrer auf die Beschwerde Bezug nehmenden Stellungnahme an die Behörde vom 21.8.2020 brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor wie in ihrer vormaligen Stellungnahme vom 14.8.2020. Ihr (gemeldeter) Hauptwohnsitz und ihr Lebensmittelpunkt befänden sich an der im Wählerverzeichnis aufscheinenden Adresse in Wien, dort lebe sie mit ihrem Ehemann und ihrer in Wien schulpflichtigen Tochter. Die bestehende Auskunftssperre sei aufgrund einer Drohung gegen die Beschwerdegegnerin im Jänner 2020 beantragt worden und wurde hierzu auch die Korrespondenz zur seinerzeitigen Beantragung der Auskunftssperre für die Beschwerdegegnerin, ihren namentlich und mit Geburtsdatum angegebenen Ehegatten und ihre namentlich und mit Geburtsdatum angegebene mj. Tochter beigeschlossen.

6. Das Verwaltungsgericht Wien hat sodann am 21.8.2020 ergänzende Ermittlungen vorgenommen, indem bei der Bildungsdirektion für Wien die do. Daten zum Schulbesuch der mj. Tochter der Beschwerdegegnerin erhoben wurden, ZMR-Abfragen zur Beschwerdegegnerin sowie ihrem Ehegatten und der mj. Tochter vorgenommen und Versicherungsdatenauszüge zur Beschwerdegegnerin und ihrem Ehegatten beigeschafft wurden.

Weiters wurde die Beschwerdegegnerin mit hg. Verfügung vom 21.8.2020 aufgefordert, Nachweise für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in Wien vorzulegen. Diesbezüglich übermittelte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21.8.2020 näher bezeichnete Unterlagen und führte sie hierzu u.a. aus, dass ihre Tochter seit dem Schuljahr 2016/2017 ein konkret näher bezeichnetes Gymnasium in Wien besuche und sich die Liegenschaft an der Anschrift im Wählerverzeichnis betreffend die Beschwerdegegnerin im Eigentum der Beschwerdegegnerin und ihres Ehegatten befinde.

Schließlich wurde am 22.8.2020 ein Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft an der hinsichtlich der Beschwerdegegnerin im Wählerverzeichnis eingetragenen Anschrift in Wien gerichtsseitig beigeschafft.

II. Sachverhalt:

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1. Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 26.6.2020 im Amtsblatt der Stadt Wien, Ausgabe 27A – ausgegeben am 30.6.2020 – wurde unter der Geschäftszahl MA 62-G/495354/20 die Ausschreibung der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl in der Bundeshauptstadt Wien kundgemacht. Als Stichtag wurde der 14.7.2020 festgelegt.

2. Die Beschwerdegegnerin ist seit 4.7.1997 durchgehend in Wien per Hauptwohnsitz gemeldet, seit 29.1.2010 ist sie durchgehend an der im Wählerverzeichnis aufscheinenden Adresse in Wien per Hauptwohnsitz gemeldet. Auch der Ehegatte der Beschwerdegegnerin und die gemeinsame mj. Tochter weisen seit etlichen Jahren eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Wien auf und sind beide ebenso seit 29.1.2010 durchgehend an der gleichen Adresse wie die Beschwerdegegnerin in Wien per Hauptwohnsitz gemeldet. Die Liegenschaft an der hier relevanten Anschrift in Wien steht im (jeweiligen Hälfte-)Eigentum der Beschwerdegegnerin und ihres Ehegatten.

Für die Beschwerdegegnerin besteht seit 21.1.2020 eine melderechtliche Auskunftssperre. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Meldeauskunft vom 7.8.2020 betreffend die Beschwerdegegnerin hat folgenden Wortlaut: "Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.".

3. Die Beschwerdegegnerin war zwischen 2001 und 2005 Bezirksrätin in Wien einer sowohl in der Bezirksvertretung … als auch im Gemeinderat der Stadt Wien vertretenen Partei, zwischen 18.11.2005 und 24.5.2018 Abgeordnete zum Wiener Landtag und Mitglied des Gemeinderates der Stadt Wien, …. Der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit befindet sich in Wien.

4. Der Ehegatte der Beschwerdegegnerin ist seit 9.1.2006 Angestellter bei einem Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Wien.

5. Die mj. Tochter der Beschwerdegegnerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 die Volksschule in Wien. Seit dem Schuljahr 2016/2017 besucht sie ein näher bezeichnetes Gymnasium in Wien.

III. Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt (samt Protokoll über die Sitzung der Bezirkswahlbehörde … vom 19.8.2020) und Würdigung des Antrags des Beschwerdeführers auf Streichung der Beschwerdegegnerin aus dem Wählerverzeichnis, der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Behörde vom 14.8.2020 sowie vom 21.8.2020 und der hiermit vorgelegten Unterlagen, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Vornahme diverser Registerabfragen (siehe oben Punkt I.6.) und Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Vorlage von Nachweisen zum Bestehen ihres Hauptwohnsitzes in Wien, woraufhin diese mit Eingabe vom 21.8.2020 folgende Urkunden an das Verwaltungsgericht Wien übermittelte:

-    aktuelles Schuljahreszeugnis für das Schuljahr 2019/2020 vom 3.7.2020, betreffend die mj. Tochter der Beschwerdegegnerin, ausgestellt von einem konkret näher bezeichneten, für das Verwaltungsgericht ersichtlichen Gymnasium in Wien;

-    eidesstattliche Erklärung des Ehegatten der Beschwerdegegnerin betreffend den Hauptwohnsitz der Beschwerdegegnerin vom 21.8.2020;

-    Jahresabrechnung der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG, Wien, vom 15.6.2020 für die hier relevante Hauptwohnsitz-Anschrift der Beschwerdegegnerin in Wien;

-    Gebührenbescheid des Magistrats der Stadt Wien – Magistratsabteilung 31 (Wiener Wasser – Fachgruppe Gebühren) vom 19.6.2020 für die hier relevante Liegenschaftsadresse in Wien;

-    Vorschreibung von Grundbesitzabgaben des Magistrats der Stadt Wien – Magistratsabteilung 6 vom 9.7.2020 für die hier relevante Liegenschaft in Wien;

-    Auszüge aus dem Melderegister lautend auf die Beschwerdegegnerin, ihren Ehegatten und die gemeinsame mj. Tochter, wobei als Hauptwohnsitz jeweils seit 29.1.2010 die hier relevante Hauptwohnsitz-Anschrift der Beschwerdegegnerin in Wien aufscheint.

2. Die Ausführungen zum Verfahrensgang gründen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Aktenmaterials.

Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin stützen sich auf die diesbezüglich öffentlich zugänglichen Informationen und den hg. eingeholten Versicherungsdatenauszug zur Beschwerdegegnerin und kann diese im Übrigen als gemeinhin bekannt vorausgesetzt werden.

Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdegegnerin stützen sich auf die Ergebnisse des diesbezüglich gerichtsseitig eingeholten Versicherungsdatenauszuges.

Die schulbezogenen Feststellungen zur mj. Tochter der Beschwerdegegnerin stützen sich betreffend die Volksschulzeit auf die Auskunft der Bildungsdirektion für Wien vom 21.8.2020 über hg. Anfrage vom selben Tag sowie betreffend den aktuellen Gymnasiumsbesuch auf das von der Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht vorgelegte Schulzeugnis zum Schuljahr 2019/2020 betreffend ihre mj. Tochter und die dazu getätigten Ausführungen.

Die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft zur im Wählerverzeichnis zur Beschwerdegegnerin angegebenen Hauptwohnsitz-Anschrift ergeben sich aus dem hg. eingeholten Grundbuchsauszug, in welchem (nur) die Beschwerdegegnerin und ihr Ehegatte als Eigentümer aufscheinen. Zudem legte die Beschwerdegegnerin mit an das Verwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 21.8.2020 auch eine Vorschreibung von Grundbesitzabgaben betreffend den Zeitraum "07-09/2020" für die Liegenschaft an der hier relevanten Adresse in Wien und lautend auf die Beschwerdegegnerin "und Miteigentümer" vor (vgl. § 9 Abs. 2 GrStG).

3. Die Feststellungen zur melderechtlichen Situation der Beschwerdegegnerin und ihrer Familienangehörigen stützen sich auf die vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten und diesem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten ZMR-Auszüge. Aufgrund der gerichtsseitig durchgeführten ZMR-Abfragen ergibt sich auch der Bestand der melderechtlichen Auskunftssperre betreffend die Beschwerdegegnerin; die Einrichtung der Auskunftssperre mit 21.1.2020 ergibt sich dabei aus der im vorliegenden Aktenmaterial einliegenden vormaligen Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 62 zur Einrichtung der Auskunftssperre und ist hieraus auch die Wirksamkeit der Einrichtung für vorerst fünf Jahre ab 21.1.2020 zu ersehen.

Dafür, dass in Bezug auf die Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdegegnerin in Wien lediglich eine bloß "formale" melderechtliche Eintragung vorliegen könnte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr zeigen die vorstehend angeführten Punkte – nachweislicher jahrelanger und auch aktueller Schulbesuch der mj. Tochter der Beschwerdegegnerin in Bildungseinrichtungen in Wien; jahrelange und aktuelle berufliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin und ihres Ehegatten im Gemeindegebiet von Wien; Eigentum (nur) der beiden Ehegatten in Bezug auf die Liegenschaft an der zur Beschwerdegegnerin im Wählerverzeichnis angegebenen Adresse in Wien samt (auch den Stichtag 14.7.2020 erfassender) Vorschreibung von Grundbesitzabgaben – dass es sich insoweit um den tatsächlichen faktischen Hauptwohnsitz im Sinne des Mittelpunkts der Lebensinteressen der Beschwerdegegnerin (und ihrer mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen) handelt.

Hierfür sprechen auch die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Unterlagen:

So ergibt sich etwa aus der Jahresabrechnung der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG vom 15.6.2020 betreffend den Stromverbrauch an der besagten Anschrift seit Mitte Mai 2019 nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bereits seit längerer Zeit und auch am Stichtag 14.7.2020 mit ihrer Familie durchgehend an der besagten Anschrift einen Mehrpersonenhaushalt führt bzw. führte und eine Änderung in welcher Form auch immer nicht intendiert ist (Adressierung an die hier relevante Anschrift in Wien und lautend auf die Beschwerdegegnerin; Erfassung eines einjährigen Abrechnungszeitraumes ab Mitte Mai 2019; laut abgebildeter Verbrauchsentwicklung relativ konstanter Verbrauch im Vergleich zum vor Mai 2019 gelegenen einjährigen Betrachtungszeitraum; Vorschreibung der neu berechneten Teilbeträge ab 1.7.2020 bis inkl. 12.4.2021).

Auch der vorgelegte Gebührenbescheid des Magistrats der Stadt Wien – Magistratsabteilung 31 vom 19.6.2020 ist an die Beschwerdegegnerin und ihren Ehegatten als einzigen Miteigentümer und an die hier maßgebliche Hauptwohnsitz-Anschrift der Beschwerdegegnerin in Wien adressiert. Hierauf werden die Teilzahlungsbeträge für Wasser und Abwasser – beginnend ab dem dritten Quartal 2020, sohin ab Juli 2020 – bis zum zweiten Quartal 2021 festgesetzt und vorgeschrieben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch daraus und unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse unzweifelhaft, dass die Beschwerdegegnerin bereits seit Längerem mit ihrer Familie durchgehend an der besagten Anschrift einen Mehrpersonenhaushalt führt, auch am Stichtag 14.7.2020 geführt hat und keinerlei Veränderung insoweit intendiert ist.

Weiters gab der Ehegatte der Beschwerdegegnerin eine eidesstattliche Erklärung mit folgendem Inhalt ab: "Hiermit versichere ich, [Anm. des Verwaltungsgerichtes: Name des Ehegatten der Beschwerdegegnerin], an Eides statt, dass es sich bei der Wiener Adresse […] um den aufrechten gemeinsamen Hauptwohnsitz von meiner Ehefrau D. E., meiner Tochter [Anm. des Verwaltungsgerichtes: Name der mj. Tochter der Beschwerdegegnerin] und mir handelt. Es ist dies der Mittelpunkt unser aller Lebensbeziehungen insbesondere gesellschaftlicher sowie beruflicher Art." In Ansehung der in zeitlicher und auch sonstiger Hinsicht nicht einschränkend formulierten Erklärung sowie angesichts der Tatsache, dass dem Ehegatten der Beschwerdegegnerin, der seine Erklärung ausdrücklich "zur Vorlage an das Verwaltungsgericht Wien" verfasst hat, der Hintergrund der gegenständlichen Angelegenheit bewusst sein wird, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes hieraus abzuleiten, dass die Erklärung jedenfalls auch auf den Stichtag 14.7.2020 bezogen ist und auch die damals maßgeblichen Verhältnisse wiedergeben soll.

Umgekehrt ist kein auch nur ansatzweise konkreter Anhaltspunkt hervorgekommen, der Zweifel an der tatsächlichen Hauptwohnsitznahme der Beschwerdegegnerin im Gemeindegebiet von Wien im Allgemeinen bzw. an der hier relevanten Anschrift in Wien im Speziellen auch zum Stichtag 14.7.2020 begründet hätte.

4. Der Wortlaut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Meldeauskunft vom 7.8.2020 ergibt sich aus der von ihm vormals vorgelegten Meldeauskunft.

5. Die Feststellungen zur Kundmachung über die Ausschreibung der Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahl 2020 in der Bundeshauptstadt Wien stützen sich auf den Inhalt laut Amtsblatt der Stadt Wien, Ausgabe 27A vom 30.6.2020. Aus dieser Ausschreibung ergibt sich auch der Stichtag 14.7.2020.

IV. Rechtsgrundlagen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996, LGBl. für Wien Nr. 16/1996 idF LGBl. für Wien Nr. 39/2020, lauten wie folgt:

"Artikel I
Wiener Gemeindewahlordnung 1996 - GWO 1996I. HAUPTSTÜCK
Allgemeines, Wahlausschreibung, Wahlbehörden1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller nach dieser Wahlordnung wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die in Wien ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt.

[…]

II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht, Stichtag

§ 16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag (§ 3 Abs. 2) das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 3 Abs. 4)

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

2.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und

3.

im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.

§ 17. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

[…]

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

§ 20. Die Wahlberechtigten sind vom Magistrat in das Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen bzw. hat in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieses Musters zu entsprechen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Grund der Eintragungen in den von der Gemeinde ./1 nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten unter Beachtung des § 16. Wahlberechtigte gemäß § 16 Abs. 2 sind im Wählerverzeichnis besonders zu kennzeichnen.

[…]

§ 22. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

[…]

4. Abschnitt

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

§ 24. Vom 21. bis zum 30. Tag nach dem Stichtag hat der Magistrat das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In jedem Gemeindebezirk ist mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

§ 25. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen der §§ 27, 30 und 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

§ 26. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

§ 27. Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Beseitigungen von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten, Streichungen bei Doppeleintragungen (Mehrfacheintragungen) und Behebungen von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

[…]

§ 30. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 25) einen Berichtigungsantrag stellen.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

[…]

§ 33. (1) Der Magistrat hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag zuständigen Bezirkswahlbehörde einzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 34. Über die Berichtigungsanträge erkennt die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach Ende der Einsichtsfrist. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde haben sich bei Befangenheit im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ihres Amtes zu enthalten und im Falle sonstiger Beschlussunfähigkeit (§ 14 Abs. 1) ihre Vertretung zu veranlassen.

§ 35. (1) Die Entscheidung ist vom Magistrat dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie vom Magistrat nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der nächsten fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 36. (1) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann der Antragsteller sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Diese hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich und nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Verwaltungsgericht Wien endgültig. Die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 2 und 3, 31, 32 und 35 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

(3) Die Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

[…]

VII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen

2. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 102. (1) Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Zur Entgegennahme von Anbringen sind die Behörden nur während der Amtsstunden verpflichtet. Fällt das Ende einer Frist auf einen arbeitsfreien Tag, so haben die Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) […]

(4) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

[…]."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG), BGBl. I 106/2016 idF BGBl. I 32/2018, lauten wie folgt:

"Führung der Wählerevidenz

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.

(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

Voraussetzung für die Eintragung

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber an den Hauptwohnsitz geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (§ 3 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 3 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 3 Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 3 Abs. 4 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 6 bis 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

(7) Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerevidenz dürfen die Daten der Melderegister verarbeitet werden.

(8) Zur Gewährleistung der Zustellung bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.

[…]."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl 9/1992 idF BGBl I 104/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. […]

(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), im Gästeverzeichnis (§ 10) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten, die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) sowie im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a auch die Anschrift des Unterkunftgebers, nicht jedoch die Unterschriften.

(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes.

(6) […]

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

[…]

Meldeauskunft

§ 18.

(1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des § 16 Abs. 1 aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: 'Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.' Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: 'Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.' Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.

[…]

(1b) Bei Nachweis eines berechtigten Interesses hat die Meldebehörde auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften. Neben den sonst für Meldeauskünfte anfallenden Verwaltungsabgaben kann auch ein angemessener Ersatz der Kosten verlangt werden, muss für die Auskunftserteilung auf elektronisch nicht verfügbare Daten zurückgegriffen werden. Für die Auskunftserteilung gilt Abs. 1 sinngemäß; für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gilt Abs. 6.

(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.

[…]

(5) Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: 'Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor'. Eine Auskunft gemäß Abs. 1 ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

[…]."

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien:

Gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. i B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen; gemäß lit. j leg.cit. erkennt er auch über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte u.a. im Fall der lit. i.

Vom zitierten Begriff der "Wählerevidenzen" sind auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst (vgl. VfSlg. 19.944/2015; ebenso VfSlg. 20.104/2016).

Aufgrund der Bestimmung des § 36 GWO 1996 besteht demnach eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien iSd Art. 141 lit. i B-VG im Verfahren betreffend die Berichtigung des Wählerverzeichnisses für die hier gegenständlichen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen in der Bundeshauptstadt Wien.

2. In der Sache:

2.1. Soweit der Beschwerdeführer eine unrichtige Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde daraus ableitet, dass "parteipolitisch befangene" Mitglieder mitgewirkt hätten und somit ein Verstoß gegen § 34 zweiter Satz GWO 1996 vorliege, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 12 Abs. 2 GWO 1996 den Wahlbehörden als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, wobei insbesondere die (proporzmäßige) Zusammensetzung der Wahlbehörden die Objektivität dieser Behörden verbürgen soll (vgl. zur NRWO VfGH 26.9.2019, WIII 1/2019; VfSlg. 20.242./2017; VfSlg. 20.071/2016; vgl. auch das in § 13 Abs. 2 GWO 1996 vorgesehene Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten vor Antritt des Amtes als Beisitzer; vgl. zur inhaltlich deckungsgleichen Anordnung gemäß § 16 Abs. 2 NRWO auch hier VfGH 26.9.2019, WIII 1/2019). Im Übrigen ist auf die gemäß § 12 Abs. 3 GWO 1996 bestehende Berechtigung einer Partei, die keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers hat, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden, zu verweisen. Auch dies soll die Objektivität der Bezirkswahlbehörde verbürgen.

Im Übrigen existiert kein verfassungsrechtliches Gebot, eine Wahlbehörde mit parteipolitisch "neutralen Personen" zu besetzen oder mit (stimmberechtigten) Vertretern aller Wahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben (VfSlg. 20.259/2018, und die dort zitierte Vorjudikatur).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass ihm u.a. Ort und Datum der Sitzung sowie die Namen der beschlussfassenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in der Verständigung vom 19.8.2020 verschwiegen worden seien; ebenso, ob sich zumindest die Mitglieder jener Partei, der auch die Beschwerdegegnerin angehört, gemäß § 34 GWO 1996 wegen Befangenheit ihres Amtes enthalten hätten und die Anzahl der Pro- und Kontra-Stimmen.

Dem ist entgegen zu halten, dass sich für das Verwaltungsgericht Wien aus der im Aktenmaterial einliegenden Anwesenheitsliste zur Sitzung der Bezirkswahlbehörde am 19.8.2020 klar feststellen lässt, wann und wo die Sitzung der Bezirkswahlbehörde stattgefunden hat, welche Mitglieder an der Sitzung teilgenommen haben, dass die Bezirkswahlbehörde jedenfalls in beschlussfähiger Weise besetzt war (§ 14 iVm § 12 und § 8 Abs. 1 GWO 1996) und dass im Hinblick auf das gemäß § 14 Abs. 2 GWO 1996 erforderliche Konsensquorum zur gültigen Beschlussfassung ein der Verständigung vom 19.8.2020 entsprechender Beschluss gefasst wurde, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern ins Leere geht (vgl. VfSlg. 20.242/2017).

Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden durch öffentlichen Anschlag und im Internet gemäß § 12 Abs. 4 GWO 1996 kundzumachen sind (siehe auch die vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigelegte Kundmachung; eine Teilnahme hierauf nicht gelisteter Personen an der Sitzung der Bezirkswahlbehörde vom 19.8.2020 ist ebenso aufgrund des dem Verwaltungsgericht vollständig vorliegenden Aktenmaterials auszuschließen); ein darüber hinausgehendes Recht auf Information hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung bei der Beschlussfassung oder über das Verhältnis der abgegebenen Stimmen, welche dem Amtsgeheimnis gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG unterliegt, kommt ihm nicht zu (vgl. zur den/die Vorsitzende/n und die übrigen Mitglieder der Wahlbehörde als Behördenorgane uneingeschränkt treffende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit etwa VfSlg. 11.740/1988; vgl. auch VfSlg. 19.773/2013).

2.3. Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, ein von ihm am 7.8.2020 eingeholter ZMR-Auszug habe die Information enthalten, dass in Bezug auf die Beschwerdegegnerin "keine Daten für eine Meldeauskunft" vorgelegen wären, vermag er damit keinen Grund für das Nichtvorliegen eines Hauptwohnsitzes der Beschwerdegegnerin in Wien darzulegen.

Er übersieht nämlich, dass die ihm erteilte Auskunft in Bezug auf eine – wie hier – der Auskunftssperre unterliegende Person den gesetzlichen Erfordernissen des § 18 Abs. 1 und 5 MeldeG entspricht und dass darüber hinaus gemäß § 18 Abs. 2 leg.cit. nur ein "gemeldeter Mensch" eine Auskunftssperre beantragen kann (sodass eine – wie vom Beschwerdeführer angedeutet – gar nicht per Hauptwohnsitz gemeldete Person eine Auskunftssperre auch gar nicht beantragen hätte können). Sinn und Zweck einer Auskunftssperre ist es, dass nur berechtigte Behörden (wie eben das Verwaltungsgericht und die Bezirkswahlbehörde) Zugriff auf diese Meldedaten haben, ansonsten eine Meldeauskunft gemäß § 18 Abs. 1 MeldeG hingegen nur erteilt wird, wenn ein Antragsteller gemäß Abs. 5 leg.cit. nachweist, dass er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann, wobei vor Erteilung der Auskunft der Meldepflichtige zu verständigen und ihm die Möglichkeit zur Äußerung zu geben ist.

Mit dem Verweis auf die dem Beschwerdeführer erteilte Meldeauskunft vom 7.8.2020 kann – ungeachtet der Ausführungen zu Punkt 2.4. unten – der Ansicht der Bezirkswahlbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Wählerverzeichnis zu streichen ist, an deren – für die Behörde und das Verwaltungsgericht, welches entsprechende Abfragen ebenso vorgenommen hat, im ZMR sehr wohl ersichtlichen – nach dem MeldeG gemeldeten Hauptwohnsitz in Wien zum Stichtag 14.7.2020 anknüpft.

2.4. Im Übrigen ist in Bezug auf die gegenständliche Beschwerde Folgendes auszuführen:

2.4.1. Wahlberechtigt zu den Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen ist gemäß § 16 Abs. 1 GWO 1996 wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Stichtag – hier: am 14.7.2020 – 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, 2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und 3. im Gemeindegebiet von Wien seinen Hauptwohnsitz hat. Die Wahlberechtigten sind gemäß § 20 leg.cit. in das Wählerverzeichnis einzutragen.

2.4.2. Im gegenständlichen Fall zweifelt der Beschwerdeführer (ausschließlich) das Vorliegen der Voraussetzung nach § 16 Abs. 1 Z 3 GWO 1996 in Bezug auf die Beschwerdegegnerin an.

2.4.3. Der "Hauptwohnsitz" wird in der GWO 1996 nicht umschrieben, allerdings in der Rechtsordnung an mehreren Stellen definiert. Gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG ist er dort begründet, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (vgl. ebenso § 1 Abs. 7 MeldeG). Durch die Verweisung des § 20 GWO 1996 auf die Wählerevidenzen, denen wiederum gemäß § 2 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 die nach dem MeldeG zu erstellenden Melderegister zugrunde liegen, wird deutlich, dass zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes auf die melderechtlichen Vorgaben Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu auch die Erläut. zur RV des Hauptwohnsitzgesetzes, 1334 BlgNR 18. GP, 14). Das MeldeG enthält in diesem Sinn spezifische Regelungen zur Feststellung des Hauptwohnsitzes einer Person (vgl. dazu etwa § 15 leg.cit. zur Berichtigung des Melderegisters, § 15a leg.cit. zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung sowie § 17 leg.cit. zum Reklamationsverfahren).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Beurteilung des Hauptwohnsitzes einer Person eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen vorzunehmen (vgl. VfSlg. 20.104/2016). Mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 7 MeldeG, der mit Ausnahme des Kriteriums der "Unterkunft" mit jenem des Art. 6 Abs. 3 B-VG übereinstimmt (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg]. Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, Art. 6 B-VG Rz 77 und 81), ist der Hauptwohnsitz an jener Unterkunft begründet, an der der/die Betroffene den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen aufweist. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sind dabei die Bestimmungs

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten