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10/06 Direkte DemokratieNorm
B-VG Art 141 Abs1 lithLeitsatz
Abweisung der Anfechtung des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen"; ordnungsgemäße und vollständige Veröffentlichung der Begründung des Volksbegehrens durch die Bundeswahlbehörde; persönliche Ausübung des Wahlrechts und Sicherstellung der – durch eine Person einmalig abgegebenen – elektronischen Unterstützung hinreichend gesetzlich gewährleistet; korrekte und beschlussfähige Zusammensetzung der BundeswahlbehördeSpruch
Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Vorverfahren
1. Am 22. März 2018 erfolgte beim Bundesministerium für Inneres die Anmeldung des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen" durch den Anfechtungswerber als Bevollmächtigten und seine Stellvertreterin. Das Volksbegehren wurde am 4. April 2018 zugelassen und im zentralen Wählerregister registriert.
2. Am 25. Oktober 2018 brachten der Anfechtungswerber und vier namhaft gemachte Stellvertreter den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen" mit 14.472 Unterstützungserklärungen beim Bundesministerium für Inneres ein.
3. Mit Entscheidung vom 15. November 2018 wurde diesem Antrag stattgegeben. Als Stichtag für das Volksbegehren wurde der 18. Februar 2019 festgesetzt. Der Beginn des Eintragungszeitraumes wurde mit 25. März 2019 und das Ende mit 1. April 2019 festgesetzt. Durch das Bundesministerium für Inneres erfolgte gemäß §10 Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) die Verlautbarung des Volksbegehrens sowie die Zugänglichmachung des Textes des Volksbegehrens samt einer Begründung.
4. In ihrer Sitzung vom 10. April 2019 wurde von der Bundeswahlbehörde gemäß §14 VoBeG auf Grund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragung für das Volksbegehren "Für verpflichtende Volksabstimmungen" ermittelt:
Gebiet
Stimmberechtigte
Anzahl der gültigen
Eintragungen (inkl.
Unterstützungs-
erklärungen)
Stimmbeteiligung
in %
Burgenland
232.374
912
0,39
Kärnten
436.412
1.561
0,36
Niederösterreich
1,288.288
6.224
0,48
Oberösterreich
1,100.581
4.403
0,40
Salzburg
393.958
1.530
0,39
Steiermark
963.250
3.574
0,37
Tirol
541.050
1.758
0,32
Vorarlberg
272.827
880
0,32
Wien
1,146.655
6.726
0,59
Österreich
6,375.395
27.568
0,43
Da somit die Voraussetzungen des Art41 Abs2 B-VG, wonach es der gültigen Eintragung von 100.000 Stimmberechtigten bzw je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder bedarf, nicht erfüllt sind, stellte die Bundeswahlbehörde fest, dass kein Volksbegehren im Sinne des Art41 Abs2 B-VG vorliege. Das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung wurde von der Bundeswahlbehörde am selben Tag auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet verlautbart.
5. Mit der vorliegenden, auf Art141 Abs1 lith B-VG gestützten und am 7. Mai 2019 eingebrachten Anfechtung beantragt der Anfechtungswerber als Bevollmächtigter des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen", ua das "Volksbegehrensverfahren insoferne für nichtig [zu] erklären und auf[zu]heben, als es dem Einbringen des Einleitungsantrages nachfolgt" bzw "die Feststellung der Bundeswahlbehörde vom 10. April 2019 für nichtig [zu] erklären".
5.1. Seine Anfechtungslegitimation begründet der Anfechtungswerber damit, dass das Ergebnis des Volksbegehrens am 10. April 2019 kundgemacht worden sei. Die Anfechtungsfrist ende am 9. Mai 2019, weshalb die Anfechtung am 7. Mai 2019 jedenfalls rechtzeitig sei. Der Anfechtungswerber sei auch Bevollmächtigter des Einleitungsantrages des Volksbegehrens und somit anfechtungslegitimiert. "Gemäß §67 (1) VfGG können Ergebnisse von Volksbegehren wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Verfahrens angefochten werden. Eine solche Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Die zahlreichen monierten Rechtswidrigkeiten machen die unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig."
5.2. Der Anfechtungswerber begründet die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens zusammengefasst wie folgt:
5.2.1. Es sei zu einem Verstoß gegen §10 VoBeG gekommen, dem zufolge die Begründung des Volksbegehrens unverändert zugänglich zu machen sei. Tatsächlich habe das Bundesministerium für Inneres nur einen verkürzten Teil der Begründung des Volksbegehrens veröffentlicht und an alle Gemeinden Österreichs verschickt. Es fehle das untere Drittel von Seite 5 der eingereichten Begründung. Nun sei zwar der Link am Ende falsch gewesen und hätte zum CETA-Volksbegehren geführt, das von denselben Proponenten initiiert worden sei. Dennoch hätten die möglichen Unterstützer mit dem teilweise falschen Link zur richtigen Webseite gefunden, wo sie noch mehr Informationen zum Volksbegehren und den Betreibern gefunden hätten. (Der richtige Link zum Volksbegehren laute: http://www.wfoe.at/volksbegehren/fuer-verpflichtende-Volksabstimmungen.html).
Bei der Unterschlagung von einem Drittel einer Seite der fünfseitigen Begründung müsse "einerseits von Absicht und andererseits von der Unterschlagung wesentlicher Informationen für die stimmberechtigten Bürger Österreichs ausgegangen werden". Dass der unterschlagene Text wesentlich für das Volksbegehren gewesen sei, ergebe sich schon deshalb, "da man sich ja auch fragen kann, warum sonst das Bundesministerium für Inneres – im vollen Bewusstsein des Gesetzestextes – nur einen Teil der Begründung veröffentlichte und einen anderen Teil nicht". Das Gesetz sehe hier aber keinen Ermessensspielraum für die Behörde vor.
Der vom Bundesministerium für Inneres ergänzte Hinweis sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch unwahr, weil der Begründungstext nicht in unveränderter Form veröffentlicht worden sei. In der "Manipulation der Begründung" des Volksbegehrens durch das Innenministerium sei ein schwerwiegender Verstoß gegen das VoBeG zu sehen. Schon alleine deshalb müsse der Verfassungsgerichtshof eine gesetzeskonforme Wiederholung des Volksbegehrenverfahrens beschließen und veranlassen, da hier gegen eine allgemeine Schutznorm verstoßen worden sei.
5.2.2. Weiters liege ein Verstoß gegen Art41 Abs2 B-VG vor, der die elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens ermögliche, nicht aber die elektronische Eintragung. Die in §11 Abs1 Z1 VoBeG geregelte elektronische Eintragung sei daher – im Gegensatz zur in §5 Abs1 VoBeG geregelten elektronischen Unterstützung – durch die Bundesverfassung nicht gedeckt. Der Anfechtungswerber führt dazu wörtlich aus (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Der Sinn dahinter könnte sein, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber ein E-Voting bei Eintragungen für Volksbegehren verhindern wollte, so wie er das auch für Wahlen bis dato in Österreich ebenfalls nicht erlaubt. Mit E-Voting – also der elektronischen Stimmabgabe – ist nämlich nicht mehr kontrollierbar, wer seine Stimme abgegeben hat und wer nicht. Das persönliche Wahlrecht ginge dabei verloren. Vielmehr ist das Verfahren durch EDV-Leute im Bundesministerium für Inneres und für externe Hacker manipulierbar. 100.000 Stimmen könnten von diesen ergänzt oder gelöscht werden, ohne dass es jemand in der beschlussfassenden Bundeswahlbehörde mitbekäme. Das heißt, die Bundeswahlbehörde weiß beispielsweise nicht, ob 27.568 Stimmen oder 127.568 Stimmen für das Volksbegehren 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' abgegeben wurden. Es könnten klarerweise auch noch viel mehr Stimmen abgegeben worden sein. Der Bundeswahlbehörde wäre nicht einmal aufgefallen, wenn – aus EDV-technischen Gründe[n] – eine ganze Gemeinde am Ergebnis fehlen würde, da sie die Gemeindeergebnisse gar nie zu Gesicht bekommen hatte. Von einer Ergebnisermittlung der Bundeswahlbehörde kann daher nicht gesprochen werden.
Über 100.000 Stimmen wäre das Volksbegehren an den Nationalrat zur Behandlung gem. Art41 Abs2 B-VG vorzulegen gewesen. Da die Bundeswahlbehörde in der Sitzung vom 10. April 2019 aber – ohne jegliche Kontrolltätigkeit – nur 27.568 Stimmen für das Volksbegehren 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' festgestellt hat, wurde das Verfahren – aus unserer Sicht in rechtswidriger Weise – eingestellt.
Durch den Verstoß gegen Artikel 41 Abs2 B-VG durch das Innenministerium und nachgelagerter Wahlbehörden – geduldet von der Bundeswahlbehörde – wurde unser Volksbegehren somit rechtswidriger Weise abgewürgt."
5.2.3. Es sei auch zu einem Verstoß gegen §14 VoBeG betreffend die Feststellungen der Bundeswahlbehörde gekommen. Die Bundeswahlbehörde habe keine eigenen Kontroll- oder Rechentätigkeiten entfaltet. Sie sei dazu auch vom Stellvertreter des Vorsitzenden nicht eingeladen worden. Die vorgelegten Zahlen seien ohne Nachfrage einfach bestätigt worden. Nicht einmal für die – nicht vorgelegten – Gemeindeergebnisse hätten sich die Mitglieder der Bundeswahlbehörde interessiert, sondern hätten sich "mit den Bezirkszahlen je Bundesland und ein paar färbigen Grafiken zufrieden" gegeben. Die in §14 Abs1 Z2 und 3 geforderten Zahlen seien in der Sitzung der Bundeswahlbehörde vom 10. April 2019 lediglich "laut Beilage" beschlossen worden. Die Bundeswahlbehörde habe "auch nicht die – rechtswidrigen – elektronischen Eintragungen hinterfragt. Da es ja keine Akte der Landeswahlbehörden zum Volksbegehren gab, konnte sie diese auch nicht kontrollieren. Diese wurden aber auch nicht angefordert. Für die Volksbegehrens-EDV scheinen sich die Mitglieder der Bundeswahlbehörde auch nicht zu interessieren, da dies niemand in der Bundeswahlbehörde hinterfragte." Die Ergebniszahlen des Volksbegehrens hätten "eigentlich gleich vom Bundesministerium für Inneres beschlossen werden [können], wenn doch fast alle Tätigkeiten vom Bundesministerium für Inneres gemacht bzw angeleitet werden und so gut wie keine nennenswerten Tätigkeiten von der Bundeswahlbehörde stammen". Offensichtlich wollten der Gesetzgeber und die Bundeswahlbehörde mit dieser gewählten Vorgangsweise der Bevölkerung eine Verfahrenssicherheit vortäuschen, die es in Wirklichkeit gar nicht gebe. Diese Vorgangsweise der Bundeswahlbehörde sei jedenfalls geeignet, "jegliches Vertrauen in die gegenwärtige österreichische Demokratie zu verlieren".
5.2.4. Zudem sei gegen §16 Abs2 NRWO verstoßen worden. Die Sitzung der Bundeswahlbehörde vom 10. April 2019 habe der 2. Stellvertreter des Bundeswahlleiters und gleichzeitig weisungsgebundener Ministerialrat im Bundesministerium für Inneres geführt. Dort unterstehe er dem Innenminister, der als Bundeswahlleiter in der Sitzung nicht anwesend gewesen sei, sich aber durch ihn vertreten habe lassen. Die FPÖ habe mit der ÖVP im Regierungsabkommen 2017 festgeschrieben, dass sie keine Volksabstimmungen vor dem Jahr 2022 haben wolle und danach auch nur bei mehr als 900.000 Unterstützungen. Keinesfalls solle es Volksabstimmungen zu EU-Themen geben und das solle der Verfassungsgerichtshof in einer Vorabkontrolle kontrollieren. Die Vorhaben von FPÖ und ÖVP seien daher ganz andere als die des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen", woraus sich eine Befangenheit des Leiters bzw seiner Vertreter ergebe. Nun habe ein "FPÖ-Innenminister seinen weisungsgebundenen Mitarbeiter […] in besagte Sitzung der Bundeswahlbehörde [geschickt], um ihn dort als Leiter der Bundeswahlbehörde zu vertreten, was dieser pflichtbefohlen auch tat". Die Bundeswahlbehörde habe aber auch noch weitere befangene Mitglieder. Von den 17 normalen Mitgliedern der Bundeswahlbehörde würden fünf der ÖVP und vier der FPÖ, somit in Summe neun Mitglieder der Regierungskoalition angehören. Es sei unschwer zu erkennen, dass es sich dabei nicht um unparteiliche Mitglieder im Sinne des §16 Abs2 NRWO handle. Auch wenn gemäß §15 Abs3 NRWO die Parteien die Beisitzer und Ersatzbeisitzer zur Bundeswahlbehörde nominieren könnten, so dürften sie jedenfalls keine befangenen Mitglieder in die Bundeswahlbehörde entsenden.
5.2.5. Schließlich bringt der Anfechtungswerber auch vor, dass gegen Art6 EMRK verstoßen worden sei, weil alle Mitglieder einer Partei bei Themen, die die Kontrolle der Regierung bzw Regierungskoalition beträfen, als offensichtlich befangene Personen gesehen werden müssten, "was diese von der Teilnahme als stimmberechtigte Mitglieder der Bundeswahlbehörde ausschließen müsste". Beschlüsse von befangenen Mitgliedern seien nichtig. Damit sei auch der Beschluss der Bundeswahlbehörde vom 10. April 2019 nichtig, weil dabei sogar mehrheitlich befangene Mitglieder mitentschieden hätten. Ein Kollegialorgan, das mit befangenen Mitgliedern besetzt sei, widerspreche Art6 EMRK. Daher werde ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich des ArtI Abs3 Z4 EGVG angeregt, weil nur dieser einer Umsetzung des Art6 EMRK im Wege stehe.
5.3. Die Bundeswahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
5.3.1. Der Anfechtungswerber zieht in seinen Repliken die ordnungsgemäße Beschlussfassung der Gegenschrift in Zweifel, weil sie nicht allen Mitgliedern der Bundeswahlbehörde vorab übermittelt und in der Sitzung "nicht einmal vorgelesen" worden sei. Weiters erfülle das in der Folge durch die Bundeswahlbehörde übermittelte "Resümeeprotokoll" betreffend die Beschlussfassung der Gegenschrift nicht die Formerfordernisse.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die – gemäß §2 VoBeG anzuwendende – NRWO keine Bestimmungen enthält, denen zufolge in diesen Fällen zwingend eine bestimmten Formvorschriften genügende Niederschrift anzufertigen ist; auch das AVG ist gemäß ArtI Abs3 Z4 EGVG nicht anzuwenden. Für den Verfassungsgerichtshof ergeben sich nach der Aktenlage keine Zweifel, dass die Gegenschrift in der Sitzung der Bundeswahlbehörde am 12. Juni 2019 beschlossen und vorab den stimmberechtigten Mitgliedern übermittelt wurde, zumal auch der Anfechtungswerber nicht in Abrede stellt, dass über die Gegenschrift abgestimmt wurde und diese den stimmberechtigten Mitgliedern vorab zur Kenntnis gebracht wurde.
5.3.2. Die Bundeswahlbehörde tritt den in der Anfechtungsschrift geltend gemachten Bedenken in der Gegenschrift zusammengefasst wie folgt entgegen:
5.3.3. Betreffend den geltend gemachten Verstoß gegen §10 VoBeG, weil ein Teil der Begründung nicht veröffentlicht worden sei, werde darauf hingewiesen, dass dieser Textabschnitt schon nach dem Wortlaut keine Begründung für das Volksbegehren darstelle. Es finde sich in diesem lediglich ein Link (dieser verweise nicht auf Informationen zum Volksbegehren) sowie eine Empfehlung, das Volksbegehren zu unterschreiben. Dass dieser Textabschnitt nicht Teil der Begründung sei, werde durch die grafische Abgrenzung in Form einer strichlierten Linie verdeutlicht.
Mit dem auf jeder Seite hinzugefügten Text sei bloß darauf hingewiesen worden, dass die Begründung in unveränderter Form veröffentlicht worden sei und die Veröffentlichung der in der Begründung angeführten Anlagen – bei denen es sich bloß um Beilagen zum Einleitungsantrag und nicht um Beilagen zur Begründung handle – nicht vorgesehen sei. Mit dem erstatteten Vorbringen sei nicht hinreichend substantiiert dargetan worden, dass Stimmberechtigte gehindert gewesen wären, das Volksbegehren zu unterstützen.
5.3.4. Zum Vorbringen des Anfechtungswerbers, eine elektronische Eintragung im Eintragungsverfahren sei nicht zulässig, wird seitens der Bundeswahlbehörde ausgeführt, Art41 Abs2 B-VG ermögliche, die elektronische Unterstützung von Volksbegehren bundesgesetzlich vorzusehen. Ein Volksbegehren könne sowohl durch die Abgabe von Unterstützungserklärungen im Einleitungsverfahren (für den Einleitungsantrag) als auch durch die Tätigung von Eintragungen im Eintragungsverfahren im Sinne des Art41 Abs2 B-VG unterstützt werden, wobei jede Unterstützung im jeweiligen Verfahrensabschnitt auf die erforderliche Anzahl von 100.000 angerechnet werde (§5 Abs4 VoBeG). Der Terminus der "Unterstützung" im Sinne des Art41 Abs2 B-VG umfasse daher sowohl die im Einleitungsverfahren getätigte Unterstützung als auch die im Eintragungsverfahren getätigte Eintragung. Dementsprechend könne auch in beiden Verfahrensabschnitten eine elektronische Unterstützung erfolgen (§5 Abs1 Z1 VoBeG betreffend die Unterstützung im Einleitungsverfahren und §6 Abs2 bzw §11 Abs1 Z1 VoBeG betreffend die Unterstützung im Eintragungsverfahren).
Zudem könne das elektronische Unterstützen eines Volksbegehrens mit dem Wählen auf elektronischem Weg ("E-Voting") in keiner Weise verglichen werden. Die für allgemeine Wahlen geltenden Wahlgrundsätze – insbesondere das geheime Wahlrecht – seien hier nicht anwendbar. Die bei einem Volksbegehren Stimmberechtigten seien zudem nicht dazu aufgerufen, eine Wahlpartei bzw bestimmte Personen zu wählen, sondern hätten bloß die Möglichkeit, zu einer vom Bundesgesetzgeber zu regelnden Angelegenheit eine bestimmte Meinung auszudrücken. Die einzige Rechtswirkung eines Volksbegehrens bestehe darin, dass das Ergebnis gemäß §17 Abs1 VoBeG bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen sei. Dem Ergebnis eines Volksbegehrens komme somit primär politische Bedeutung zu.
Die technischen, mit dem Zentralen Wählerregister verknüpften Systeme des Volksbegehrens hätten sowohl im Einleitungsverfahren als auch im Eintragungsverfahren problemlos funktioniert, zudem sei auf Grund des VoBeG auch eine lückenlose Nachkontrollierbarkeit aller getätigten Unterstützungen bzw Eintragungen auf Papier technisch möglich. Jedes Volksbegehren werde gemäß §4 Abs2 VoBeG im Zentralen Wählerregister registriert und für jedes Volksbegehren werde gemäß §5 Abs2 iVm §13 Abs1 VoBeG eine eigene Datenverarbeitung gebildet. Mit der aus dem Zentralen Wählerregister entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl werde jede Unterstützungserklärung vermerkt und der unterstützungswilligen Person eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung ausgefolgt (§5 Abs2 VoBeG). Der gleiche Modus gelte für eine getätigte Eintragung (§11 Abs2 VoBeG). Das von der unterstützungswilligen bzw eintragungswilligen Person zu unterschreibende Formular (Anlage 4 bzw 6 zum VoBeG) verbleibe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis eines Volksbegehrens unanfechtbar feststehe, bei der Gemeinde.Die technischen, mit dem Zentralen Wählerregister verknüpften Systeme des Volksbegehrens hätten sowohl im Einleitungsverfahren als auch im Eintragungsverfahren problemlos funktioniert, zudem sei auf Grund des VoBeG auch eine lückenlose Nachkontrollierbarkeit aller getätigten Unterstützungen bzw Eintragungen auf Papier technisch möglich. Jedes Volksbegehren werde gemäß §4 Abs2 VoBeG im Zentralen Wählerregister registriert und für jedes Volksbegehren werde gemäß §5 Abs2 in Verbindung mit §13 Abs1 VoBeG eine eigene Datenverarbeitung gebildet. Mit der aus dem Zentralen Wählerregister entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl werde jede Unterstützungserklärung vermerkt und der unterstützungswilligen Person eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung ausgefolgt (§5 Abs2 VoBeG). Der gleiche Modus gelte für eine getätigte Eintragung (§11 Abs2 VoBeG). Das von der unterstützungswilligen bzw eintragungswilligen Person zu unterschreibende Formular (Anlage 4 bzw 6 zum VoBeG) verbleibe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis eines Volksbegehrens unanfechtbar feststehe, bei der Gemeinde.
5.3.5. Zum angeführten Verstoß gegen §14 VoBeG brachte die Bundeswahlbehörde vor, dass am letzten Tag des Eintragungszeitraumes, dem 1. April 2019, vom Bundesminister für Inneres gemäß §13 Abs1 VoBeG anhand der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung um 20:15 Uhr die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz und die Summe der Eintragungen festgestellt und im Internet veröffentlicht worden seien. Das Ergebnis dieser Feststellungen sei der Bundeswahlbehörde in Entsprechung des §13 Abs2 VoBeG schriftlich vorgelegt worden.
Nach langjähriger Praxis würden der Bundeswahlbehörde die Ergebnisse bis zur Ebene der Stimmbezirke vorgelegt. Vom Bundesminister für Inneres würden allerdings auch die Ergebnisse bis zur Ebene der Gemeinden gesichert und könnten der Bundeswahlbehörde jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Die Bundeswahlbehörde habe in ihrer Sitzung am 10. April 2019 die gemäß §14 VoBeG vorgesehenen Feststellungen getroffen und festgestellt, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art41 Abs2 B-VG vorliege. Obgleich in dieser Sitzung keine "überprüfenden Zusammenrechnungstätigkeiten" stattgefunden hätten, wäre dies jederzeit auf Grund der vom Bundesministerium für Inneres vorgelegten Unterlagen möglich gewesen.
Der Anfechtungswerber habe als Bevollmächtigter des Volksbegehrens sowohl während des Einleitungsverfahrens als auch während des Eintragungsverfahrens – mittels nur dem Bevollmächtigten zukommenden Zugangsdaten – jederzeit die Möglichkeit, den genauen Stand der getätigten Unterstützungen im Sinne des Art41 Abs2 B-VG (Unterstützungserklärungen bzw Eintragungen), hinuntergebrochen bis zur Ebene der Gemeinden, mit einer Leseberechtigung in der Datenverarbeitung abzufragen. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens sei dem Anfechtungswerber gemäß §15 VoBeG das Recht zugekommen, das Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde am 10. April 2019 zu beobachten. Es sei dem Anfechtungswerber dabei zweifellos freigestanden, allfällige konkrete Diskrepanzen in Bezug auf die Ergebnisermittlung des Bundesministers für Inneres oder der Feststellungen der Bundeswahlbehörde aufzuzeigen, dies sei jedoch nicht geschehen.
Entgegen den Ausführungen des Anfechtungswerbers sei aus der Anwesenheitsliste ersichtlich, welche Personen in der Sitzung der Bundeswahlbehörde stimmberechtigt gewesen seien. Zudem bediene man sich in der Bundeswahlbehörde seit Jahren eines Tischkarten-Systems. Im Falle einer Abstimmung werde nur die Stimme einer vor einer weißen Tischkarte sitzenden Person gezählt.
Weiters würden Resümeeprotokolle erstellt, die primär dazu dienten, die wesentlichen Entscheidungen einer Sitzung intern zusammenzufassen. Sie würden anhand einer Tonaufzeichnung erstellt, die im Anschluss an die Texterstellung wieder gelöscht werde. Es bestehe eine große Transparenz hinsichtlich der Vorgänge in der Bundeswahlbehörde, da Sitzungen des Gremiums regelmäßig in Entscheidungen mündeten, die im Internet bzw auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres veröffentlicht werden, wie auch die Verlautbarung des Ergebnisses vom 10. April 2019.
5.3.6. Soweit der Anfechtungswerber darlege, die Mitglieder der Bundeswahlbehörde seien nicht unparteilich bzw befangen, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Art26a Abs1 B-VG den Wahlbehörden "als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien" anzugehören hätten, wobei insbesondere die (proporzmäßige) Zusammensetzung der Wahlbehörden die Objektivität dieser Behörden verbürgen solle. Hinzuweisen sei auch auf das in §16 Abs2 NRWO vorgesehene Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten vor Antritt des Amtes als Beisitzerinnen und Beisitzer (vgl VfGH 6.3.2018, WI4/2017, mit Hinweis auf VfSlg 20.071/2016). 5.3.6. Soweit der Anfechtungswerber darlege, die Mitglieder der Bundeswahlbehörde seien nicht unparteilich bzw befangen, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Art26a Abs1 B-VG den Wahlbehörden "als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien" anzugehören hätten, wobei insbesondere die (proporzmäßige) Zusammensetzung der Wahlbehörden die Objektivität dieser Behörden verbürgen solle. Hinzuweisen sei auch auf das in §16 Abs2 NRWO vorgesehene Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten vor Antritt des Amtes als Beisitzerinnen und Beisitzer vergleiche VfGH 6.3.2018, WI4/2017, mit Hinweis auf VfSlg 20.071/2016).
In der NRWO sei die Wahrnehmung eines Befangenheitsgrundes durch ein Mitglied der Wahlbehörden nicht vorgesehen; insbesondere könne eine Befangenheit des Leiters der Bundeswahlbehörde oder seiner Stellvertreter nicht erkannt werden. Das Ableiten eines Befangenheitsgrundes auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Naheverhältnisses zu einer Partei, die grundsätzlich bestimmte politische Ziele verfolge, stehe im klaren Widerspruch zur Rechtskonstruktion des Systems der Wahlbehörden nach der NRWO, auf Grund welcher als Wahlleiter kraft Gesetzes Personen tätig würden, die zumeist einer Partei zuzurechnen seien. Der den Vorsitz in einer Wahlbehörde führenden Person komme zudem lediglich ein Dirimierungsrecht für den Fall der Stimmengleichheit zu. Im Einklang mit Art7 B-VG sei es öffentlich Bediensteten, die in aller Regel als Hilfskräfte von Wahlbehörden tätig würden, aber auch als Stellvertreter eines Wahlleiters fungierten, keineswegs verboten, einer politischen Partei anzugehören.
Es könne zudem kein Eingriff in "civil rights" iSd Art6 EMRK gegeben sein, weil Verfahren, die politische Partizipationsrechte beträfen, zum Kernbereich des öffentlichen Rechts zählten und als politische Rechte nicht dem Schutz des Art6 Abs1 EMRK unterlägen (vgl VfSlg 19.644/2012 mit Hinweis auf EGMR 9.4.2002, Fall Yazar ua, Appl 22.723/93 ua).Es könne zudem kein Eingriff in "civil rights" iSd Art6 EMRK gegeben sein, weil Verfahren, die politische Partizipationsrechte beträfen, zum Kernbereich des öffentlichen Rechts zählten und als politische Rechte nicht dem Schutz des Art6 Abs1 EMRK unterlägen vergleiche VfSlg 19.644/2012 mit Hinweis auf EGMR 9.4.2002, Fall Yazar ua, Appl 22.723/93 ua).
6. Der Anfechtungswerber erstattete zwei Repliken, in denen er zum einen die Argumente der Anfechtungsschrift wiederholt und zum anderen auf Grund der vorgenommenen Akteneinsicht den Ausführungen in der Gegenschrift der Bundeswahlbehörde entgegentritt (vgl zur in Zweifel gezogenen ordnungsgemäßen Beschlussfassung über die Gegenschrift und das diesbezügliche "Resümeeprotokoll" Pkt. 5.3.1.). 6. Der Anfechtungswerber erstattete zwei Repliken, in denen er zum einen die Argumente der Anfechtungsschrift wiederholt und zum anderen auf Grund der vorgenommenen Akteneinsicht den Ausführungen in der Gegenschrift der Bundeswahlbehörde entgegentritt vergleiche zur in Zweifel gezogenen ordnungsgemäßen Beschlussfassung über die Gegenschrift und das diesbezügliche "Resümeeprotokoll" Pkt. 5.3.1.).
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl I 106/2016 idF BGBl I 32/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2018,, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Zulassung der Anmeldung
§4. (1) Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (§3 Abs1) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (§3 Abs3 Z1 bis 5) erfüllt sind.
(2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§4 Abs1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl I Nr 106/2016) zu registrieren. Der Bevollmächtigte gemäß §3 Abs3 Z3 ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß §3 Abs3 Z6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren. (2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§4 Abs1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2016,) zu registrieren. Der Bevollmächtigte gemäß §3 Abs3 Z3 ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß §3 Abs3 Z6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.
[(3) - (4) …]
Unterstützung des Einleitungsantrags
§5. (1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können auf folgende Weise abgegeben werden:
1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von §4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenverarbeitung zu vermerken ist;1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von §4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenverarbeitung zu vermerken