TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/20 I421 2229558-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §105 Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §125
StGB §127
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I 421 2229558-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den XXXXgegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge geben und der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 05.06.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Schreiben vom 07.08.2019 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei und er zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 10 Tagen Stellung nehmen könne.

3. Am 13.08.2019 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und legte seinen Lebenslauf bei.

4. Mit dem Bescheid vom 04.02.2020, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG Abs 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs 4 FPG nicht (Spruchpunkt V.). Zudem erkannte die belangte Behörde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privat oder Familienleben habe und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

5. Am 16.02.2020 schrieben die Kinder des Beschwerdeführers eine E-Mail an die belangte Behörde, in der sie vorbrachten, dass Teile des Bescheids nicht der Wahrheit entsprechen würden. Beispielsweise sei die Aussage, der Beschwerdeführer hätte seine Kinder 2017 nur drei Mal besucht, nicht wahr, denn sie hätten eine gute Beziehung zu ihren Vater und hätten ihn öfter gesehen als dargestellt. Ihr Vater habe viele dumme Sachen gemacht, aber diese Dinge tue er nur im betrunkenen Zustand. Ihr Vater habe leider ein starkes Alkoholproblem, an dem er gerade arbeite.

6. Gegen den Bescheid vom 04.02.2020 richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02.03.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 02.03.2020), mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wird.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 19 Jahren durchgehend in Österreich rechtmäßig aufhältig sei, wo sich sein gesamtes soziales sowie familiäres Netzwerk befinde, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots von vornherein unzulässig erscheine. Zudem seien von der Behörde bereits getilgte Strafen als einschlägige Vorbestrafungen zur Bemessung der Dauer des Einreiseverbots angenommen worden, obwohl diese nicht zur Erlassung eines Einreiseverbots heranzuziehen seien. Außerdem seien die Straftaten des Beschwerdeführers nicht mit den sonst in § 53 Abs 3 FPG angeführten Tatbeständen vergleichbar.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei der Rechtsberatung am 27.02.2020 in der JA XXXX ausgeführt, an Kleptomanie zu leiden, seine Taten zu bereuen und möchte sich in Therapie begeben. Des Weiteren sei die Befragung des BFA von Mängeln behaftet, da er angegeben habe, nicht Einvernahme fähig gewesen zu sein und nicht die Gelegenheit bekommen habe, alles Wichtige zu erzählen. Die Befragung hätte 30 min gedauert, in denen er ausschließlich knappe Antworten hätte geben können. Durch die vorgefasste Meinung der Behörde habe er keine Angaben zu seinem Privat oder Familienleben in Österreich tätigen können. Die Behörde habe es auch unterlassen, seine älteste Tochter zu vernehmen, stütze sich wohl aber auf die Aussagen der Exehefrau, welche sich nicht im guten Glauben vom BF scheiden habe lassen.

Der Beschwerde wurde ein Befundbericht vom 25.03.2019 beilegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einem Knochenmarködem am Schenkelhals und einer Insertionstendinopathie am linken Oberschenkel leide.

7. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.03.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und langte dieser in der zuständigen Gerichtsabteilung bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 1?.03.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist geschieden, Staatsangehöriger von Ägypten und hat vier Kinder. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX in Haft.

Der Beschwerdeführer trägt wegen Ausübung von Gewalt gegenüber seiner Exehefrau das Alleinverschulden für die Zerrüttung seiner Ehe. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 24.03.2015 ein Betretungsverbot erlassen, da die Exehefrau des Beschwerdeführers angab, sich vor ihm zu fürchten, da er unter Alkoholeinfluss aggressiv werde.

Der Beschwerdeführer reiste über Wien Schwechat am 06.04.2001 in Österreich ein und hält sich seitdem - bis auf kurzzeitige Unterbrechungen - im Bundesgebiet auf. Seit 08.07.2002 ist er im zentralen Melderegister erfasst. Am 30.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel ausgestellt, der bis zum 25.02.2016 gültig war. Bis 29.08.2022 gilt seine Rot- weiß-rot-plus Karte. Insoweit war der Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtmäßig.

Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus Mutter, Bruder und Schwestern lebt in Ägypten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über vier Kinder. Ansonsten verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die Kinder des Beschwerdeführers wohnen bei ihrer Mutter und besuchen den Beschwerdeführer regelmäßig in der Haftanstalt.

Der Beschwerdeführer besuchte in Ägypten insgesamt 9 Jahre lang die Volks und Hauptschule sowie zwei Jahre das Gymnasium. An der Universität Kairo schloss er das Bachelor Studium Archäologie ab.

In Österreich besuchte er im Zeitraum 01.2013-03.2013 einen Deutschkurs auf Niveau B1. Des Weiteren war er mehrmals geringfügig beschäftigt und war unter anderem als Reinigungskraft, Produktionshelfer, in der Autoaufbereitung, Raumpfleger sowie als Lagerarbeiter tätig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

1) Mit Urteil vom 17.09.2001, rechtskräftig seit 20.09.2001, des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 1.800,00 Schilling, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.

2) Mit Urteil vom 24.04.2003, rechtskräftig seit 28.04.2003, des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Beschluss vom 22.07.2003 des Bezirksgerichts XXXX zu XXXXwurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Mit Beschluss vom 27.09.2005 des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde die bedingt gewährte Nachsicht der Strafe widerrufen.

3) Mit Urteil vom 22.07.2003, rechtskräftig seit 26.07.2003, des BezirksgerichtsXXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zusätzlich wurde Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Beschluss vom 03.08.2004 des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Mit Beschluss vom 27.09.2005 des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde die bedingt gewährte Nachsicht der Strafe widerrufen.

4) Mit Urteil vom 03.08.2004, rechtskräftig seit 07.08.2004, des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen verurteilt.

5) Mit Urteil vom 12.01.2005, rechtskräftig seit 17.01.2005, des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Beschluss vom 27.09.2005 des Bezirksgerichts XXXX zu XXXXwurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Mit Beschluss vom 05.02.2010 des Bezirksgericht XXXX zu XXXX wurde ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

6) Mit Urteil vom 27.09.2005, rechtskräftig seit 03.10.2005, des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Wochen verurteilt.

7) Mit Urteil vom 16.07.2005, rechtskräftig seit 21.07.2005, des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Beschluss vom 27.03.2017 des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde die bedingt gewährte Nachsicht der Strafe widerrufen.

8) Mit Urteil vom 11.01.2016, rechtskräftig seit 15.01.2016, des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt nachgesehen mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Beschluss vom 27.03.2017 des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde die bedingt gewährte Nachsicht der Strafe widerrufen.

9) Mit Urteil vom 27.03.2017, rechtskräftig seit 31.03.2017, des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 125, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

10) Mit Urteil vom 02.10.2017, rechtskräftig seit 06.10.2017, des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

11) Mit Urteil vom 28.03.2019, rechtskräftig seit 02.04.2019, des Bezirksgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

12) Mit Urteil vom 14.06.2019, rechtskräftig seit 14.06.2019, des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs 1, §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

13) Mit Urteil vom 12.11.2019, rechtskräftig seit 12.11.2019, des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs 1, §§ 15, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 14.06.2019 des Landesgerichts XXXX zu XXXX wurde gemäß §§ 31 und 40 StGB eine Zusatzstrafe verhängt.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und sein Aufenthalt wird primär von Leistungen der öffentlichen Hand finanziert. Er bezog von 2005 bis 2019 mehrmals Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld und ist aktuell mittellos.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich ansonsten keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. zur Einvernahme am 05.06.2019:

Der Beschwerdeführer war psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen im Rahmen der Einvernahme vom 05.06.2019 zu beantworten.

1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Sicherheitslage in Ägypten:

Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a).

Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019).

Nach der Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).

Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b).

Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation "Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation "Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).

Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudan wird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019).

Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019).

1.4 zur Rückkehrsituation:

Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsland keiner Verfolgung ausgesetzt.

Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Ägypten verfügt der Beschwerdeführer über eine kleine Wohnung und hat einen Bruder in unmittelbarer Nähe dieser Wohnung, welcher ihn finanziell unterstützt. Daher ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner existenzbedrohenden Lage ausgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand vom 24.07.2019. Des Weiteren wurde jeweils ein Auszug aus dem ZMR, AJ-WEB und dem Strafregister eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, insbesondere auf die Angaben im Protokoll vom 05.06.2019, in der Stellungnahme vom 13.08.2019 und im Lebenslauf. Seine Identität steht aufgrund des sichergestellten Reisepasses fest.

Zur Scheidung des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen Ausübung von Gewalt gegenüber seiner Exehefrau das Alleinverschulden für die Zerrüttung seiner Ehe trägt, basiert auf dem Urteil XXXX.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, beruht primär auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist und kein hinreichend substantiiertes Vorbringen, welches gegenteiliges attestiert, vorgebracht wurde. Der vorgelegte Befundbericht vom 25.03.2019 ist weder aktuell noch kann er darlegen, inwiefern der Gesundheitszustand oder die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch beeinträchtigt wird.

Die bloße Behauptung, an einer Kleptomanie zu leiden, reicht nicht aus, um eine Krankheit zu bescheinigen.

Der Beschwerdeführer gab auch an, Schmerztabletten wegen seiner Hüfte und Serequel oder Quetirpin, aber nur 25 mg, zum Schlafen einzunehmen. In Anbetracht der geringen Dosis und der Art der Medikamente ist jedoch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers:

Dass der Beschwerdeführer seit 06.04.2001 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus dem Fremdenakt der BH WN (Seite 7). Da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 05.06.2019 angab, mehrmals nach Ägypten geflogen zu sein, um Geld zu holen, gab es kurzzeitige Unterbrechungen seines Aufenthalts. Seine Erfassung im zentralen Melderegister ab 08.07.2002 ergibt sich aus der ZMR Abfrage vom 29.01.2020.

Die Feststellung über den rechtmäßigen Aufenthalt sowie über die Aufenthaltstitel war aufgrund der Feststellung im bekämpften Bescheid (Seite 13 des Bescheids) und wegen der Auskunft im Fremd und Haftakt zu treffen (Seite 23 im Fremd und Haftakt).

Zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 05.06.2019 angab, keine Möglichkeit zu haben, auf legale Weise an Geld zu kommen und sein Aufenthalt in Österreich vom AMS finanziert wird, war festzustellen, dass er über keine Mittel verfügt. Dass er von 2005-2019 mehrmals Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld bezogen hat, ergibt sich aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren.

Zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dem erlassenen Betretungsverbot:

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 20.03.2020.

Die Feststellung über das Betretungsverbot und die Angaben der Exehefrau des Beschwerdeführers beruht auf dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX (Seite 71 im Fremden und Haftakt)

2.3 zur Einvernahme vom 05.06.2019:

Da der Beschwerdeführer in der besagten Einvernahme zu jeder Frage eine klare Antwort geben konnte, war primär darauf zu schließen, dass er einvernahmefähig war. Die Aussage des Beschwerdeführers, für die Einvernahme nicht bereit gewesen zu sein, bedeutet hingegen nicht, dass er geistig oder körperlich nicht in der Lage gewesen wäre, an der Einvernahme mitzuwirken.

2.4 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten vom 24.7.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

2.5 zur Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Rückkehrsituation wurden anhand des aktuellen Länderberichts und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 05.06.2019 getroffen.

Laut dem aktuellen Länderbericht vom 24.07.2019 gibt es keine Berichte über staatliche Maßnahmen gegen Rückkehrer, weshalb davon auszugehen war, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers problemlos möglich ist, zumal er Mitte 2016 auch zwischenzeitlich dorthin zurückgekehrt ist und angab, nicht von einer Verfolgung betroffen zu sein.

Aufgrund seiner Qualifikation kann eine Reintegration in den ägyptischen Arbeitsmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit gut erfolgen. Da sein Bruder ihm regelmäßig aus Ägypten Geld schickt, ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsstaat Unterstützung von seiner Familie bekommen wird, womit eine Wiedereingliederung besser erfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Da, wie die belangte Behörde festgestellt hat, der Beschwerdeführer über eine Rot-Weiß-Rot-Karte verfügt und zum Aufenthalt bis 2022 berechtigt ist, waren die Voraussetzungen für die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz iS des § 57 AsylG nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des Bescheides zu beheben.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Die belangte Behörde stützt die Rückkehrentscheidung auf § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG. Die Bestimmung des § 10 AsylG lautet:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Wie die belangte Behörde festgestellt hat, hält sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er auf Grund der ihm erteilten Rot-Weiß-Rot-Karte dazu berechtigt ist. Es kann daher die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung, die an den unrechtmäßigen Aufenthalt anknüpft, die Rückkehrentscheidung nicht tragen. Es war daher auch Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides zu beheben.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF könnte allenfalls auf § 52 Abs 4 Z 4 FPG gestützt werden.

Es ist dem BVwG verwehrt, von sich aus statt einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine andere nach § 52 FPG auszusprechen, weil dies die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011). Den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids bilden hier Entscheidungen gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht aber gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, zumal die Behörde die Voraussetzungen dafür gar nicht näher geprüft hat. Damit ist aber auch den weiteren Spruchpunkten III bis VI, die allesamt die Rückkehrentscheidung zu Grundlage haben, der Boden entzogen. Es waren daher auch die weiteren Spruchpunkte III bis VI des bekämpften Bescheides zu beheben.

Da sich der angefochtene Bescheid somit zur Gänze als rechtswidrig erweist, ist er gemäß § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

Abschiebung aggressives Verhalten Alkoholabhängigkeit Alkoholkonsum Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung berücksichtigungswürdige Gründe Betretungsverbot Einreiseverbot ersatzlose Behebung Integration Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Prüfumfang Prüfungsumfang Rot-Weiß-Rot-Karte Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2229558.1.00

Im RIS seit

14.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten