TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/30 I421 2229863-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
StGB §125
StGB §75
StGB §88
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2229863-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, serbischer Staatsbürger, vertreten durch Mag. XXXX, Rechtsanwältin, XXXX, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 17.02.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Aufgrund einer neuerlichen strafrechtlichen Verurteilung leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den serbischen Staatsbürger, welcher über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren ein.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht vom 9.12.2014 zu Az. XXXX wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er hat am XXXX in XXXX,

I. in einer Filiale eines Lebensmittel Großmarktes die Filialleiterin zu töten versucht, indem er sie zunächst mit einem Kabel, das er ihr um den Hals legte, würgte, sie zu Sturz brachte und die am Boden liegende weiter würgte, wobei er ihr gleichzeitig mit seinem Daumen gegen den Hals drückte und ihr dann zweimal mit einem Messer mit 11,5 cm Klingenlänge in die linke Halsseite stach, wodurch sie eine Kompression des Halses, eine Durchtrennung der oberen Schilddrüsenschlagader und eine Prellung des linken Ellbogens erlitt;

II. Verfügungsberechtigten des Lebensmittelmarktes dadurch, dass er zunächst die unter Punkt I angeführte Handlung setzte, anschließend die mit der Abrechnung beschäftigte Kassierin mit dem Kabel bis zur Bewusstlosigkeit würgte, wodurch diese Würgemale am Hals erlitt, und auf einen zu Hilfe kommenden Regionsleiter mit dem Messer hinstach, wodurch dieser Schnittverletzungen im Schläfen- und Brustbereich erlitt, und sodann Bargeld in Höhe von Euro 1850 aus der Kassenlade wegnahm, mit Gewalt gegen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15,75 StGB und das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB begangen. Er wurde hierfür unter Bedachtnahme auf ein Urteil eines Gerichtes in Schweden vom 14.4.2004, rechtskräftig mit 5.5.2004, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde als mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und auch ein volles und reumütiges Geständnis, wobei diesem Milderungsgrund aber keine erhebliche Wirkung beizumessen war, da das Geständnis erst abgelegt wurde, nachdem Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren widerlegt worden waren. Als erschwerend war unter Berücksichtigung der Bedachtnahme Verurteilung in Schweden, vier Jahre Haft wegen Vergewaltigung und Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, das Zusammentreffen dreier massiver Verbrechen sowie die einschlägigen, teilweise ebenfalls massiven Vorverurteilungen zu werten. Weiters waren die durch die Tat erlittenen körperlichen Verletzungen und insbesondere psychischen Folgen, als erschwerend.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.2.2020 hat das Bundesamt sodann entschieden:

"I. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wird gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.

III. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 5 FPG, wird gegen sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht

gewährt.

V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Aus dem im Bescheid dargestellten Verfahrensgang ergibt sich:

Der Beschwerdeführer wurde als Kind einer jugoslawischen Einwandererfamilie am XXXX in XXXX geboren.

Laut Strafregisterauszug der Republik Österreich scheinen insgesamt 13 Verurteilungen auf.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 9.12.2014, XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Verbrechens des versuchten Mordes rechtskräftig mit 15.12.2014 zu einer Zusatzstrafe von 16 Jahren verurteilt.

Laut Vollzugsinformation wurde der Beschwerdeführer am 10.2.2015 in der Justizanstalt XXXX, am 24.5.2016 in der Justizanstalt XXXX und am 25.5.2016 in der Justizanstalt XXXX aufgenommen.

Am 14.6.2016 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und aufgrund der damaligen gesetzlichen Lage gemäß § 9 Abs. 4 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz am 29.11.2016 wieder eingestellt.

Am 29.7.2019 wurde ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer das gesetzlich normierte Parteiengehör eingeräumt und die Länderfeststellungen für Serbien ausgefolgt gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 5.12.2019 bei der belangten Behörde ein und wurde als Beweismittel im Verfahren herangezogen.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.12.2019 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 18.12.2019 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt erachtete es wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu beenden und ein Einreiseverbot zu erlassen. Die öffentlichen Interessen würden die privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich übersteigen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde unrichtig festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Österreich verbrachte. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar und unbegründet wo der Beschwerdeführer sonst noch aufhältig gewesen sein solle er habe sein gesamtes Leben ausschließlich in Österreich verbracht er habe ununterbrochen einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel besessen;

die Behörde habe in ihrer Entscheidung die Resozialisierung im Strafvollzug und die Absolvierung der Antiaggressionstherapie vollkommen unberücksichtigt gelassen und mit keinem Wort erwähnt;

der Beschwerdeführer sei zwar der serbischen Sprache mächtig, könne jedoch die kyrillischen Buchstaben nicht schreiben. Er würde in Serbien, wenn überhaupt nur schwer eine Arbeit finden, wodurch das Kindeswohl gefährdet wäre, zumal der Beschwerdeführer dann eventuell keinen Unterhalt begleichen könnte, was wiederum möglicherweise zu einer Belastung des österreichischen Staates in Form der Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsvorschusszahlungen führen könnte;

die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei unzulässig, zumal alle Umstände von Z. 1 bis Z. 9 des § 9 BFA-Verfahrensgesetz mit Ausnahme der Unbescholtenheit gegeben wären.

Der Beschwerdeführer beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Rückkehrentscheidung und das unbefristete Einreiseverbot aufzuheben und die Abschiebung für unzulässig zu erklären.

Der Verwaltungsakt langte am 24. März 2020 beim BVwG in XXXX und am 25. März 2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I421 in der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes in Innsbruck ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus vollständig und zweifelsfrei.

1. Feststellungen:

Das Bundesamt traf nachfolgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Fremder, nicht österreichischer, sondern serbischer Staatsbürger. Er ist im Besitz eines serbischen Reisepasses und verfügt über einen österreichischen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Die Identität des Beschwerdeführers ist geklärt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er spricht die serbische Sprache, kann jedoch die kyrillischen Buchstaben nicht schreiben. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist auf Grundlage des Länderberichtes zum Herkunftsstaat Serbien mit einer Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu rechnen.

Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX als Kind einer Einwandererfamilie geboren. Er besuchte in XXXX den Kindergarten, die Volks- und die Hauptschule, sowie den polytechnischen Lehrgang. Anschließend hat der Beschwerdeführer eine Lehre als Karosseur begonnen und diese Berufsausbildung mit erfolgreicher Lehrabschlussprüfung am 13.9.1995 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre als Autospengler gearbeitet und zuletzt in XXXX ein Kaffeehaus geführt. Der Beschwerdeführer war seit seiner Geburt im Bundesgebiet durchgehend behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde im Laufe seines Aufenthaltes im Bundesgebiet massiv straffällig und daher von österreichischen Gerichten insgesamt 13mal rechtskräftig verurteilt. Zurzeit verbüßt der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. In der Strafhaft hat der Beschwerdeführer in der Kfz-Werkstätte gearbeitet und derzeit ist der Beschwerdeführer in der Beamtenküche tätig.

Aus dem Vollzugsbericht der Justizanstalt XXXX vom 20.12.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort als Strafgefangener auf seiner Abteilung bis dato noch nicht negativ in Erscheinung getreten ist und sein Verhalten sowie auch die Haftraumführung als tadellos bezeichnet werden kann. Sowie dass der Beschwerdeführer seit 15.11.2017 in der Beamtenküche tätig ist und die Arbeit ohne Vorkommnisse verrichtet.

Zum Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und verbrachte den Großteil seines Lebens in Österreich. Sein Aufenthalt in Österreich war lediglich durch einen Aufenthalt in Schweden unterbrochen, wo der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer ist XXXX neuerlich mit einer serbischen Staatsbürgerin, die in XXXX lebt, verheiratet. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau haben keine gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführer hat aus erster Ehe eine Tochter, geboren am XXXX und aus zweiter Ehe einen Sohn, geboren am XXXX. Beide Kinder sind österreichische Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer hat in Serbien keine Verwandten und keinen Besitz. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben und in XXXX begraben. Die beiden Geschwister des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger. Dem Beschwerdeführer wurde die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund seiner massiven Straffälligkeit verwehrt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt seit 1999 in Österreich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat drei Kinder, die in Österreich geboren wurden, wobei die beiden Söhne im Alter von 18 und 19 Jahren bereits um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben. Die Ehegattin und ihr jüngster Sohn im Alter von zwölf Jahren am XXXX einen Termin beim Magistrat XXXX hatten und um die österreichische Staatsbürgerschaft ansuchten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keinen Bezug mehr zu Serbien, ihre Mutter und ihre beiden Geschwister leben in Österreich und sind österreichische Staatsbürger.

Das Bundesamt traf im Bescheid Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Serbien auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Diesen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Daraus ergibt sich zusammengefasst derzeit keine Situation, wonach für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers in Serbien eine entscheidungsrelevante Gefährdung von Leib und/oder Leben oder sonstigen maßgeblichen Rechtsgütern zu erwarten wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdeschriftsatz.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die Behörde unrichtig festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Österreich verbrachte. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar und unbegründet, wo der Beschwerdeführer sonst noch aufhältig gewesen sein solle, er habe sein gesamtes Leben ausschließlich in Österreich verbracht, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem im Akt befindlichen Hauptverhandlungsprotokoll vom 9.12.2014, S 17ff (AS 459 ff) Angeklagtenvernehmung des Beschwerdeführers, zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer, nach Verübung der Verbrechen am XXXX, nach Schweden gegangen ist, wo er mit Urteil vom 14.4.2004 zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen Vergewaltigung und Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen verurteilt wurde (Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX).

Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug in der Justizanstalt XXXX ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Bericht diese Justizanstalt vom 20.12.2019 (Aktenseite 63).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rückkehrentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU". Voraussetzung für die Rückkehrentscheidung ist weiters, dass, wenn die Voraussetzungen gem. § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 53 Abs 3 FPG lautet:

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Auf Grundlage der zahlreichen Verurteilungen ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Bestimmung des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer zu mehreren unbedingten Freiheitsstrafen, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Jahren als Zusatzstrafe zur Verurteilung in Schweden zu vier Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009).

Der Beschwerdeführer ist als Drittstaatsangehöriger seit seiner Geburt, am XXXX, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sein fortlaufendes massives strafrechtliches Fehlverhalten ist durch den im Akt befindlichen Strafregisterauszug zweifelsfrei dokumentiert. Beginnend 1988 bis einschließlich 1991 wurde der Beschwerdeführer fünfmal strafgerichtlich verurteilt. Dabei wurden vom Jugendgerichtshof XXXX bereits unbedingte Geld- und auch Freiheitsstrafen verhängt. Diese Verurteilungen zeigten beim Beschwerdeführer keine positive Gesinnungsänderung, im Sinne einer Änderung des Lebenswandels. Wurde der Beschwerdeführer doch bereits neuerlich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.10.1993 wegen Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz § 12 Abs. 1 und 3 (große Menge Suchtgift einführt, ausführt oder in Verkehr setzt) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und wurde diese Freiheitsstrafe zum Teil vollzogen, die bedingte Entlassung erfolgte im September 1996.

Im Jahr 2000 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom 23.3.2000 wegen § 88 Abs. 1 und § 107 Abs. 1 StGB zur einer Geldstrafe verurteilt (fahrlässige Körperverletzung und gefährlicher Drohung).

Im Jahr 2002 erfolgte die nächste Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Sachbeschädigung und Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß §§ 125 und 198 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

Im Strafregister scheint die nächste Verurteilung durch das BG XXXX vom 6.6.2008 auf. Man könnte vermuten, der Beschwerdeführer hätte sich in der Zeit von 2002 bis 2008 Wohlverhalten. Das trifft nicht zu. Wie sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 9.12.2014 ergibt, erfolgte die Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 16 Jahren wegen versuchten Mordes und schweren Raubes aufgrund der Tat vom XXXX. Im Strafregister ist dabei unrichtigerweise als Tatzeit der XXXX vermerkt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge, also nach dem 30.08.2004, Österreich verlassen und ist nach Schweden gezogen, wo er wegen Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung mit Dauerfolgen strafgerichtlich mit Urteil vom 14.4.2004 zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Im Jahr 2008 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal, diesmal vom Bezirksgericht XXXX wegen Sachbeschädigung, Körperverletzung und Raufhandel zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte im Jahr 2011 vom Bezirksgericht XXXX wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von drei Monaten.

Eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 2.7.2014. Dieser Verurteilung liegt das Vergehen der gefährlichen Drohung, der Verstoß gegen das Waffengesetz und das Vergehen der Urkundenunterdrückung zugrunde. Wobei als Tatzeit der 8.6.2014 aufscheint, eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde und als Vollzugsdatum der 8.12.2014 ausgewiesen ist.

Als letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers scheint im Strafregister die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 9.12.2014 aufgrund der Tat vom XXXX auf. Dieses Urteil ist in dieser Entscheidung oben bereits ausführlich dargetan und befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund der mit diesem Urteil verhängten langjährigen Zusatzfreiheitsstrafe derzeit in Strafhaft.

Über einen Zeitraum von rund 26 Jahren [!!] hat der Beschwerdeführer immer wieder schwerwiegende Straftaten verübt.

Es ist dieses Verhalten auch aus hier maßgeblicher fremdenrechtlicher Sicht besonders verwerflich und stellt ein enormes Gefährdungspotenzial dar. Richtet sich das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers doch gegen eine breite Palette der geschützten Rechtsgüter. Die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen und Verbrechen verletzten das Eigentum, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Leben und auf sexuelle Selbstbestimmung, wobei teilweise Straftaten unter exzessiver Gewaltanwendung verübt wurden.

Da der Beschwerdeführer somit - trotz überwiegender legaler Erwerbstätigkeit - über rund 26 Jahre laufend strafrechtliche relevantes Verhalten gezeigt hat, ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach die Gefahr groß, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin schwerwiegende Straftaten begehen wird.

Auf Grund der gegebenen Fakten kommt, wie schon die belangte Behörde, auch das BVwG aus hier maßgeblicher fremdenpolizeilicher Sicht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer jedenfalls eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK und es bedarf diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich

die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;

die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen;

den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist als Drittstaatsangehöriger seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist XXXX mit einer serbischen Staatsbürgerin verheiratet, hat mit dieser aber keine gemeinsamen Kinder. Aus erster Ehe hat der Beschwerdeführer eine am XXXX geborene Tochter und aus zweiter Ehe einen am XXXX geborenen Sohn, wobei beide österreichische Staatsbürger sind. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben und in XXXX begraben, seine beiden Geschwister sind österreichische Staatsbürger.

Während der Zeit des legalen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sind erhebliche private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet entstanden. Der Beschwerdeführer war auch als Karosseur (sein erlernter Beruf) und als Gastwirt in nicht unerheblicher Zeit in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert.

Angesichts der Tatsache der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers über den Zeitraum von 1988 bis 2014, ist das tatsächliche Maß der Integration jedoch als erheblich reduziert anzusehen.

Durch das der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten hatte der Beschwerdeführer ganz erheblich gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Dies zudem über einen äußerst langen Zeitraum.

Bei der Interessensabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer über eine Berufsausbildung und Berufspraxis und er spricht die serbisch Sprache. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes sind ihm allfällige Anfangsschwierigkeiten bei der Schaffung einer Existenzgrundlage zuzumuten.

Es wird nicht verkannt, dass die Rückkehrentscheidung ganz erheblich in das Recht auf Familienleben zwischen seinem minderjährigen Kind aus zweiter Ehe und auch seiner nunmehrigen Ehegattin und dem Beschwerdeführer eingreift. Das Kind lebt im Haushalt der Mutter und ist schon während der Verbüßung der unbedingten Haftstrafe ein Familienleben im herkömmlichen Sinn sehr eingeschränkt.

Im Hinblick auf den Vater ist anzumerken, dass es ihm der allgemeinen Lebenserfahrung nach zumindest latent bewusst sein musste, dass sich sein strafrechtlich relevantes Verhalten negativ für einen Aufenthalt im Bundesgebiet auswirken kann und es dadurch zu Einschränkungen im Familienleben kommen könnte. Dessen ungeachtet entschied er sich für die fortführende, wiederholte Begehung von Straftaten.

Angesichts des Alters des Kindes ist es auch real möglich durch moderne Kommunikationsmedien Kontakt zum Vater zu halten. Aber auch Besuche in Serbien oder - sofern der Beschwerdeführer gewillt und persönlich in der Lage ist die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu erfüllen - auch Besuche des Beschwerdeführers in Österreich sind grundsätzlich auf Basis des § 26a FPG möglich.

Hinsichtlich seiner nunmehrigen (dritten) Ehegattin, ist darauf zu verweisen, dass die Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sich der Beschwerdeführer schon in Strafhaft befunden hat und der Ehegattin bewusst sein musste, dass ein Familienleben im üblichen Sinn über viele Jahre der noch zu verbüßenden Strafhaft nicht möglich sein wird. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Ehegattin serbisch Staatsbürgerin ist und es ihr sohin möglich ist mit dem Beschwerdeführer nach Serbien zu ziehen, jedenfalls diese dort zu besuchen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen wie sie der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg wiederholt gesetzt hat und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, notwendig.

Auch wenn die Aufenthaltsbeendigung einen ganz erheblichen Eingriff in das Privatleben und Familienleben des Beschwerdeführers und das des minderjährigen Kindes und Ehegattin darstellt, ist angesichts der gegebenen Faktenlage von einem deutlichen Überwiegen der genannten öffentlichen Interessen auszugehen. Die Rückkehrentscheidung ist daher notwendig und verhältnismäßig.

Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50 FPG Verbot der Abschiebung

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren kein konkretes Vorbringen erstattet, woraus sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden und kann dies auch bei amtswegiger Betrachtung der Sachlage nicht festgestellt werden.

Einreiseverbot

§ 53 Einreiseverbot

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Auf Grund des oa. festgestellten Verhaltens bzw. der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers kam das Bundesamt zu Recht zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG verwirklicht hat. Diesfalls ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Angesichts des vom Beschwerdeführer über viele Jahre gesetzten Verhaltens in Bezug auf strafrechtliche Tatbestände, wodurch geschützte Rechtsgüter wie Eigentum, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Leben, Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das Waffengesetz und das Suchtgiftgesetz verletzt wurden, erachtete es die belangte Behörde für notwendig ein unbefristetes Einreiseverbot auszusprechen.

Dem ist seitens des BVwG nicht zu entgegnen. Auf die näheren Ausführungen zur Rückkehrentscheidung wird hiermit verwiesen.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur über 26 Jahre strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt hat, sondern auch noch aktuell eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und ein Verbleib des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet bzw. eine baldige Rückkehr aus fremdenpolizeilicher Sicht nicht zu verantworten ist.

Trotz der unzweifelhaft gegebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte, aber wegen der Vielzahl der Verurteilungen bei teilweise Tatbegehung unter Anwendung exzessiver Gewalt gegen die Tatopfer, ist es fremdenpolizeilich im öffentlichen Interesse jedenfalls notwendig das Einreiseverbotes unbefristet zu erlassen (§ 53 Abs 3 Z 5 FPG). Beachtlich ist hier auch, dass die strafgerichtlich verhängten Freiheitsstrafen in Summe 20 Jahre übersteigen (vgl auch EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]).

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich in Strafhaft befindet, kann unter Berücksichtigung des enorm langen Tatzeitraumes ein Wohlverhalten im Strafvollzug nicht für den Beschwerdeführer sprechen bzw. ist daraus nicht ableitbar, dass beim Beschwerdeführer schon ein derartiger Sinneswandel eingetreten wäre, dass eine Gefährdungsprognose aus hier maßgeblicher fremdenpolizeilicher Sicht ein befristetes Einreiseverbot rechtfertigen würde. Nicht einmal das drohende Strafübel und teils verbüßten Strafen vermochten den Beschwerdeführer davon abzuhalten die zahlreichen Straftaten über einen Zeitraum von 26 Jahren hinweg zu begehen und wurde dem erst durch Festnahme des Beschwerdeführers ein Ende gesetzt.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung / Keine Frist für die freiwillige Ausreise

Das Bundesamt hat gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt, weil die sofortige Ausreise der beschwerdeführenden Partei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Argumentiert wurde mit dem der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten sowie einer sich daraus ergebenden aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der der Beschwerde ergeben sich keine konkreten Anknüpfungspunkte, dass das Bundesamt zu Unrecht von dieser Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Gebrauch gemacht hätte.

Aufgrund der gegenständlichen Sachentscheidung bedarf es daher auch keiner eigenen Entscheidung über die in der Beschwerde angeregte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt somit zurecht von einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, weil die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte.

Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Das BVwG hat die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ins Treffen geführten Argumente berücksichtigt. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).

Das BVwG hat alle vom Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmittel zur Darlegung seiner Integration, welche er beim Bundesamt und in der Beschwerde tätigte, der Abwägung und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf Grund der gesetzlich auferlegten Verfahrensförderungspflicht iSd § 39 Abs 2a AVG, hatte er schon beim Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung sein Vorbringen "vollständig" zu erstatten.

Persönliche Eindrücke des Entscheiders, wie etwa Sympathie/Antipathie, sind kein Abwägungskriterium für die Beurteilung der Integration und bedarf es dazu somit keiner Verhandlung.

Alle anderen, für diese Entscheidung maßgeblichen sachlich, objektivierbaren Kriterien für die Integration, auch in sprachlicher Hinsicht, liegen, wie bereits angeführt, auf Grund der Aktenlage und der Beschwerde offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen, sie sind somit unstreitig.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Auf Grund der gegebenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu lösenden Rechtsfrage vor.

beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung Sexualdelikt Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergewaltigung Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2229863.1.00

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten