TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/8 I416 2230692-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

TEILERKENNTNIS

I416 2230692-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2020, Zl. XXXX kommt gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, der sich seit seiner Geburt damit seit ca. 43 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Am 17.09.2004 wurde dem Beschwerdeführer von der BH Feldkirch unter der Zl. XXXX erstmalig ein unbefristeter Niederlassungsnachweis nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ausgestellt. Am 17.09.2014 wurde der unbefristete Niederlassungsnachweis des Beschwerdeführers von der BH Feldkirch unter der Zl. XXXX in einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" abgeändert. Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" des Beschwerdeführers von der BH Feldkirch unter der Zl. XXXX aufgrund seiner Straffälligkeit auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" herabgestuft. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2003 und 2019 insgesamt 15 Mal wegen strafrechtlicher Vergehen zu Geldstrafen bzw. bedingten und unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt.

Am 14.1.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in der Justizanstalt Innsbruck in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er serbischer Staatsangehöriger sei, dass seine Muttersprache serbokroatisch sei, er auf Serbisch nicht lesen könne und er perfekt deutsch sprechen würde. Er leide an Bluthochdruck und nehme dagegen Medikamente. Er besitze einen serbischen Reisepass, welcher bei seiner Mutter wäre. In Serbien habe er keine Anknüpfungspunkte, seine Mutter sei in Österreich, sein Vater sei gestorben als er 14 Jahre alt gewesen sei, in Serbien lebe lediglich noch seine Stiefschwester, zu der aber selten Kontakt habe. In Serbien habe er weder Freunde noch Bekannte, da er seit 23 Jahren nicht mehr dort gewesen wäre. Zu seinem Privat- und Familienleben führte er aus, dass er zehn Jahre verheiratet gewesen sei, seit 2007 sei er geschieden, mit seiner Ex-Ehefrau habe er eine volljährige Tochter die österreichische Staatsangehörige ist, Kontakt habe er mit seiner Exfrau jedoch keinen mehr. Er habe weiters einen achtjährigen Sohn der österreichischer Staatsangehöriger ist und bei einer Pflegefamilie lebt. Er führte weiters aus, dass er mit seinem Sohn bis zu dessen Alter von 4 1/2 Jahren zusammengelebt habe. Vor seiner Inhaftierung habe er seinen Sohn drei bis viermal im Jahr gesehen und wolle er diesen nach seiner Haftentlassung unterstützen, da er diesem gegenüber auch unterhaltspflichtig sei. Er gab weiters an das er nach seiner Haft einen Antrag auf ein Besuchsrecht stellen wolle. Er habe noch Kontakt zu seiner Ex Lebensgefährtin und der Mutter seines Sohnes, diese würde ihm in der Haft Briefe schreiben, vorher hätten sie auch persönlichen und telefonischen Kontakt gehabt, ob er nach der Haftentlassung wieder Kontakt zu ihr aufnehmen würde, könne er nicht sagen, diese würde derzeit mit einem anderen Mann in einer Beziehung leben und sei sie Drogen- und Alkoholsüchtig. Zu seinem Privatleben führte er weiters aus, dass er immer in Österreich gewesen sei, er in Österreich als Staplerfahrer gearbeitet habe und verschiedene Lehren begonnen, aber keine dieser Lehren abgeschlossen habe, er über kein erwähnenswertes Vermögen verfüge, er kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei, er derzeit in der Landwirtschaft in der JA arbeiten würde und nach seiner Haftentlassung auch wieder arbeiten wolle. Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen vom BFA die Erlassung eines Einreiseverbots für das Schengengebiet geprüft werde, führte er wörtlich aus: "Ich fühle mich als Vorarlberger. Ich bin dort aufgewachsen und habe mit der serbischen Mentalität nichts zu tun. Ich kenne die serbischen Feiertage auch nicht. Ich habe österreichische Freunde und keine serbischen. Österreich empfinde ich als meine Heimat. Ich kann auf Serbisch auch nicht lesen und habe in Serbien keine Perspektive." Letztlich führte er aus, dass er 43 Jahre alt sei und dass er seine Straftaten immer unter Alkoholkonsum verübt habe und er diese bereuen würde. Gefragt, ob er im Falle einer negativen Entscheidung bereit wäre, freiwillig auszureisen, antwortete er wörtlich: "Ja, diesem Fall wäre ich bereit freiwillig auszuweisen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und Z 4 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), setzte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde darin beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu zuerkennen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, festzustellen dass eine Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach Serbien nicht zulässig seien, das gegen ihn gemäß 53 Absatz ein i.V.m. Abs. 3 Z. 1 und 4 FPG in der Dauer von zehn Jahren verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren zur weiteren Verfahrensführung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller in Österreich geboren sei und somit seit über 40 Jahre in Österreich lebe. Er sei seit 23 Jahren nicht mehr in Serbien gewesen, habe keinen Bezug zu Serbien, habe dort nie gelebt und kenne die Mentalität nicht. In Serbien würden auch keine Familienangehörigen, abgesehen von seiner Stiefschwester, leben. Es wurde weiters ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung ein unzumutbarer und massiver Eingriff in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. Zu seinen Straftaten führte er aus, dass er sein Leben wieder in den Griff bekommen wolle, er trinke seit seiner Inhaftierung keinen Alkohol mehr und möchte einen Therapieplatz bekommen. Zum Einreiseverbot führte er zusammengefasst aus, dass die Dauer von zehn Jahren in jedem Fall zu hoch und nicht angemessen sei, zudem würde er seine Taten bereuen. Eine Abschiebung in ein völlig fremdes Land und dem damit verbundenen Einreiseverbot würde den Antragsteller völlig aus der Bahn werfen und könnte er seine Familie nicht mehr sehen und seine Heimat, Österreich, über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr betreten.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2020 vorgelegt.

Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in Österreich und ist aufgrund einer Rückstufung seines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" im Oktober 2018, derzeit im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Der Beschwerdeführer ist Vater einer in Österreich geborenen volljährigen Tochter und eines in Österreich geborenen minderjährigen Sohnes. Der Sohn lebt seit seinem vierten Lebensjahr bei einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer hat seinen Sohn vor seiner Inhaftierung drei bis viermal im Jahr gesehen. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu seinen beiden Kindern. Der Beschwerdeführer hat noch Kontakt zur Mutter seines Sohnes.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf:

01) BG FELDKIRCH XXXX vom 01.07.2003 RK 28.07.2003

§ 83 (1) StGB

Geldstrafe von 100 Tags zu je 10,00 EUR (1.000,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

02) LG FELDKIRCH XXXX vom 04.02.2004 RK 10.02.2004

§ 15, 269 (1) (1. FALL), § 83 (1), § 84 Abs. 2 und Abs. 4, § 83 (1), § 125 StGB, § 27 (1) SMG

Geldstrafe von 260 Tags zu je 12,00 EUR (3.120,00 EUR) im NEF 130 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 160 Tags zu je 12,00 EUR (1.920,00 EUR) im NEF 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG FELDKIRCH XXXX RK 28.07.2003

zu LG FELDKIRCH XXXX RK 10.02.2004

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG FELDKIRCH XXXX vom 01.02.2005

zu LG FELDKIRCH XXXX RK 10.02.2004

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 02.07.2006

LG FELDKIRCH XXXX vom 26.07.2006

zu LG FELDKIRCH XXXX RK 10.02.2004

Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen

LG FELDKIRCH XXXX vom 15.05.2007

zu LG FELDKIRCH XXXX RK 10.02.2004

Höhe des Tagessatzes neu bemessen mit je 2,00 EUR

LG FELDKIRCH XXXX vom 16.06.2008

03) BG FELDKIRCH XXXX vom 01.02.2005 RK 04.02.2005

PAR 83/1 StGB

Geldstrafe von 80 Tags zu je 2,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

04) LG FELDKIRCH XXXX vom 15.05.2007 RK 18.05.2007

PAR 15 105/1 107/1 StGB

Geldstrafe von 240 Tags zu je 5,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

zu LG FELDKIRCH XXXX RK 18.05.2007

Höhe des Tagessatzes neu bemessen mit je 2,00 EUR

LG FELDKIRCH XXXX vom 16.06.2008

05) BG FELDKIRCH XXXX vom 15.04.2008 RK 02.05.2008

PAR 125 StGB

Geldstrafe von 60 Tags zu je 2,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

06) BG BREGENZ XXXX vom 25.11.2009 RK 25.11.2009

PAR 125 StGB

Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

07) LG FELDKIRCH XXXXvom 21.04.2010 RK 27.04.2010

PAR 109 ABS 3/1, 125 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate

zu LG FELDKIRCH XXXXRK 27.04.2010

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 01.09.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG FELDKIRCH XXXX vom 16.07.2010

zu LG FELDKIRCH XXXX RK 27.04.2010

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG FELDKIRCH XXXX vom 26.02.2013

zu LG FELDKIRCH XXXX RK 27.04.2010

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

LG FELDKIRCH XXXX vom 18.02.2016

08) LG FELDKIRCH XXXXvom 26.02.2013 RK 21.08.2013

§ 270 (1) StGB

Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

09) LG FELDKIRCH XXXXvom 25.11.2014 RK 25.11.2014

§ 83 (1) StGB

Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

10) LG FELDKIRCH XXXX vom 05.03.2015 RK 05.03.2015

§ 125 StGB

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG FELDKIRCH XXXXRK 25.11.2014

11) BG DORNBIRN XXXX vom 25.08.2015 RK 29.08.2015

§ 127 StGB

Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

12) LG SALZBURG XXXX vom 10.08.2016 RK 10.08.2016

§ 107 (1 u 2) StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 13 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG SALZBURG XXXX RK 10.08.2016

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 10.08.2016

LG SALZBURG XXXX vom 07.09.2016

zu LG SALZBURG XXXX RK 10.08.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG FELDKIRCH XXXX vom 09.11.2018

zu LG SALZBURG XXXXRK 10.08.2016

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG FELDKIRCH XXXX vom 21.05.2019

13) BG DORNBIRN XXXX vom 04.10.2016 RK 08.10.2016

§ 15 StGB § 127 StGB

Geldstrafe von 20 Tags zu je 4,00 EUR (80,00 EUR) im NEF 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG SALZBURG XXXX RK 10.08.2016

14) LG FELDKIRCHXXXXvom 09.11.2018 RK 13.11.2018

§ 127 StGB, § 83 (1) StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate

15) LG FELDKIRCH XXXXvom 21.05.2019 RK 27.05.2019

§ 15 StGB § 269 (1) StGB

§ 83 (1 u 2) StGB

§§ 288 (1), 288 (4) StGB

§ 297 (1) 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden am 08.05.2020 auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt.

Rechtliche Beurteilung:

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Insbesondere liegen derzeit entscheidungsrelevante Aktenbestandteile nicht vor (z.B.: Bescheid der BH Feldkirch vom 17. Oktober 2018, Zl. XXXX). Weiters wird die Einholung einer Stellungnahme der Kinder- und Jugendfürsorge hinsichtlich des bei einer Pflegefamilie lebenden Sohnes des Beschwerdeführers, in Bezug auf das Kindeswohl, als notwendig erachtet, ebenso die Einholung eines Berichtes der JA Innsbruck über den BF und wird daher allenfalls auch nach Einholung weiterer Unterlagen und Durchführung erforderlicher Ermittlungsschritte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem derzeit in Strafhaft und scheint als Entlassungszeitpunkt der 10.12.2021 (Strafende) auf. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN). Da sohin der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde nicht abschließend erhoben wurde und die aufgezählten Ermittlungsschritte innerhalb der normierten Frist (eine Woche ab Vorlage der Beschwerde) nicht durchführbar sind, war der Beschwerde die auf aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Kindeswohl Menschenrechtsverletzungen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2230692.1.00

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten