TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/18 W235 2228547-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2020
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Entscheidungsdatum

18.05.2020

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2228546-1/7E

W235 2228547-1/7E

W235 2228548-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Bangladesch, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2020, Zl. 1023654806-191072559 (ad 1.), Zl. 1023655008-191072532 (ad 2.) und Zl. 1023654207-191072545 (ad 3.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer am 21.10.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass allen drei Beschwerdeführern am XXXX .09.2019 von der spanischen Botschaft in Dhaka Visa der Kategorie C für zehn Tage im Zeitraum XXXX .09.2019 bis XXXX .10.2019 erteilt worden waren.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden, nicht schwanger zu sein und abgesehen von ihren mitgereisten Kindern über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union zu verfügen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil sie zuvor schon in Österreich gewesen sei. Sie habe Bangladesch mit den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern am XXXX .10.2019 verlassen und sei über Saudi Arabien nach Österreich geflogen. Sie habe ein Visum von Spanien gehabt. Nun wolle sie in Österreich bleiben.

In den Akten befinden sich Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer, aus denen die spanischen Visa ersichtlich sind.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2019 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch betreffend alle drei Beschwerdeführer an Spanien.

In der Folge stimmte die spanische Dublinbehörde mit Schreiben vom 05.11.2019 der Aufnahme aller drei Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, alle drei Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Spanien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 14.11.2019 übergeben.

1.4. Am 19.11.2019 fand die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie psychisch krank sei. Der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin seien gesund. Sie fühle sich jedoch psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand habe die Erstbeschwerdeführerin nicht. Sie habe ein "großes Gesundheitsproblem" und gestern mit einem Psychologen gesprochen. Die Erstbeschwerdeführerin leide seit 25 Jahren an einer Krankheit namens Phsriosis [Anm.: wohl gemeint: Psoriasis = Schuppenflechte]. Das sei ein Blutproblem und hänge mit Depressionen zusammen. Es sei auf der ganzen Haut ausgebrochen. Dafür habe sie eine Creme. Medikamente nehme sie keine, da es keine gebe. Die Behandlung bestehe nur durch "Stressfreiheit und Übungen". Mit Übungen meine sie Sportübungen, um vom Stress wegzukommen. Beim Arzt sei sie in Österreich noch nicht gewesen. Auf Vorhalt, dass sie schon ein Monat hier sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr gesagt worden sei, dass nur die dringenden Fälle genommen würden. In Bangladesch sei sie wegen Infektionen in ärztlicher Behandlung gewesen und habe auch Medikamente bekommen. Diese habe sie immer dann genommen, wenn die Infektion ausgebrochen sei.

Zur ihrer Person brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie geschieden und jetzt wieder verheiratet sei. Sie habe drei Kinder. Wo sich ihr jetziger Ehemann befinde, wisse sie nicht. Er habe gesagt, er würde sie am Flughafen Wien abholen, sei jedoch nicht da gewesen. In Österreich würden sich ihr Ex-Ehemann und ihr älterer Sohn befinden. Ihr damaliger Ehemann sei 2012 oder 2013 nach Österreich gekommen und ihr älterer Sohn im Jahr 2014. Auf Vorhalt, sie habe ihren Ex-Mann und ihren Sohn bei der Erstbefragung nicht erwähnt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe alles detailliert gesagt, aber habe ihre Angaben kurz halten müssen. In Österreich habe sie noch nie einen Asylantrag gestellt, sei jedoch zuvor schon in Österreich gewesen. Sie sei 27 Tage hier gewesen und dann nach Bangladesch zurückgekehrt. Ihr [damaliger] Ehemann habe Probleme gemacht. Von ihrem Ex-Mann sei sie seit 2014 nach islamischem Recht und seit 2018 auch von einem Gericht in Bangladesch geschieden worden. Er habe das Sorgerecht für den ältesten Sohn, der 2006 geboren sei; sie habe das Sorgerecht für die beiden mitgereisten Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Ihren ältesten Sohn habe sie zuletzt vor zwei Jahren in Ägypten gesehen. Sie lebe aktuell mit niemandem in einer Lebens- oder Familiengemeinschaft, sondern nur mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern in einer Betreuungsstelle.

Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer mit einem von XXXX .09.2019 bis XXXX .10.2019 gültigen spanischen Visum nach Österreich eingereist seien. In Spanien seien sie nicht gewesen, sondern gemeinsam von Dhaka über Saudi Arabien nach Österreich geflogen. Die spanischen Visa habe ihr jetziger Ehemann organisiert. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie keine österreichischen Visa besorgt habe, da sie hierfür extra nach Indien hätte fahren müssen. In Bangladesch gebe es nur ein Konsulat und keine Botschaft. Sie habe nach Österreich gewollt, da sie schon zuvor in Österreich gewesen sei. Hier gebe es Frauenrechte und die Kinderversorgung sei gut. Auch der Kindesvater sei hier. Dieser kümmere sich zwar nicht um die Zweit- und Drittbeschwerdeführer, aber er könne zur Zahlung von Alimenten gezwungen werden. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung nach Spanien anzuordnen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Spanien nie "in ihrem Kopf gehabt habe" und auch nie ihr Ziel gewesen sei. Wenn sie mit den Kindern "hin und her" müsse, wäre das wie Folter für sie. Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle. Sie wolle auch zu Spanien keine Stellungnahme abgeben. In Spanien habe sie nicht ihren Ex-Mann, der sich um die Kinder kümmern könne. Sie sei nach Österreich gekommen und wolle hier bleiben. Sie wolle auch ihren ältesten Sohn sehen. Der österreichische Staat könne ihren Ex-Mann dazu zwingen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Sohn sehen könne.

Der während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberater hat von der eingeräumten Möglichkeit, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht.

Die Erstbeschwerdeführerin wolle auch noch angeben, dass sie einige Male von ihrem Ex-Mann misshandelt worden sei. Sie wolle hier in Österreich bleiben, damit ihre Kinder mit dem älteren Bruder und auch mit dem Vater zusammen sein könnten.

1.5. Aufgrund der Angabe der Erstbeschwerdeführerin, sie sei psychisch krank, veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine beeidete und gerichtlich zertifizierte sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychosomatische und psychotherapeutische Medizin.

Die gutachterliche Stellungnahme vom 10.12.2019 kommt zu dem Ergebnis, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychische oder neurologische Krankheitssymptome vorlägen. Als medizinische Vorgeschichte sei eine nicht näher explorierbare Erkrankung genannt worden. Die Erstbeschwerdeführerin zeige eine bräunliche Verfärbung und Schuppung auf den Fußsohlen. Es finde sich eine etwas unglückliche, sorgenvolle und klagsame Erstbeschwerdeführerin, deren Symptome in Art, Dauer und Intensität nicht krankheitswertig, sondern lediglich aus den derzeitigen persönlichen Umständen ableitbar und verständlich seien. Für eine depressive oder sonstige Störung finde sich derzeit kein Hinweis.

Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin im Wege der Rechtsberatung eine Stellungnahme, der nach Wiederholung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt und nach Zusammenfassung der gutachterlichen Stellungnahme zu entnehmen ist, dass diese im Vergleich zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin widersprüchlich und unvollständig sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Rechtsberatung vor der Einvernahme eine psychische Belastung aufgrund der Misshandlungen durch den Ex-Ehemann angegeben und sei nicht nachvollziehbar, dass dies in die gutachterliche Stellungnahme keinen Eingang gefunden habe. Ferner seien tiefergehende Feststellungen oder Untersuchungen des Blutbildes der gutachterlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen, sondern werde die angegebene chronische psychische Erkrankung lediglich damit abgetan, dass der Ausdruck unbekannt sei. Auch sei der gutachterlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen eine Verbringung auf das Kindeswohl der beiden minderjährigen Beschwerdeführer habe. Weiters sei darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin während der Untersuchung Selbstmordgedanken geäußert habe. Daher sei ersichtlich, dass die Außerlandesbringung nach Spanien für die Beschwerdeführer unzumutbar sei. Jedenfalls könne die mangelhafte gutachterliche Stellungnahme keine Grundlage dafür sein, dass eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen sei.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig ist.

Begründend wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer Angaben zu ihrem psychischen Zustand einer Untersuchung unterzogen worden sei, aufgrund derer bei ihr keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder ein sonstiges psychisches Krankheitssymptom diagnostiziert worden sei. Festgestellt werde, dass die erforderliche medizinische Versorgung für Asylwerber in Spanien gewährleistet sei. Sohin wurde zu allen drei Beschwerdeführern darauf verwiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführer am XXXX .10.2019 mit gültigen spanischen Visa legal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist seien. Festgestellt werde, dass sie in Besitz spanischer Schengen-Visa mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX .09.2019 bis XXXX .10.2019 seien. Festgestellt werde, dass sich Spanien mit Schreiben vom 05.11.2019 für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. In Österreich befinde sich seit dem Jahr 2012 der Ex-Mann bzw. der Vater der Beschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2014 mit ihren drei Kindern nach Österreich gereist und habe nach Schwierigkeiten mit ihrem damaligen Ehemann das Bundesgebiet mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern wieder verlassen. Ihren älteren Sohn (= Bruder der minderjährigen Beschwerdeführer) habe sie bei ihrem nunmehrigen Ex-Mann zurückgelassen und lebe dieser seit 2014 hier bei seinem Vater. Seither habe die Erstbeschwerdeführerin ihren ältesten Sohn lediglich einmal gesehen. Von ihrem Ex-Mann sei sie seit 2014 nach islamischem und seit 2018 nach staatlichem bengalischem Recht geschieden. Die Beschwerdeführer würden mit den angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt leben und habe ein solcher auch die letzten Jahre nicht bestanden. Es bestehe auch weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Spanien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wären oder diese dort zu erwarten hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Versorgungslage für Dublin-Rückkehrer in Spanien.

Beweiswürdigend wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass bei ihrer psychischen Untersuchung keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder ein sonstiges psychisches Krankheitssymptom diagnostiziert habe werden können. Die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme würden sich als schlüssig darstellen. Die Einwände der Erstbeschwerdeführerin gegen das Untersuchungsergebnis seien nicht geeignet, dieses in Frage zu stellen, da sie es auch nicht als notwendig erachtet habe, in Österreich einen Arzt aufzusuchen, obwohl es ihr laut ihren eigenen Angaben gesundheitlich schlecht gehe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie an einer schweren körperlichen Krankheit leide. Die Feststellung, dass die erforderliche medizinische Versorgung für Asylwerber in Spanien in ausreichendem Maße gewährleistet sei, ergebe sich aus den aktuellen Länderfeststellungen. Betreffend die Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass diese an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Die Feststellung zur Einreise mit spanischen Visa ergebe sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und aus den Eintragungen in den Reisepässen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus den unbedenklichen Akteninhalten ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Erstbeschwerdeführerin getroffen worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei ihrer Einvernahme vorgebracht, dass sie nur deshalb mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern nach Österreich gekommen sei, da sie ihren Ex-Mann auf Alimente klagen wolle und er sich um die minderjährigen Beschwerdeführer kümmern solle. Auch im Fall einer Außerlandesbringung wäre eine finanzielle Unterstützung durch Überweisung möglich. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe, ergebe sich aus der Kürze ihres Aufenthalts. Die Feststellungen zu Spanien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in Spanien einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich Spanien mit Schreiben vom 05.11.2019 ausdrücklich dazu bereit erklärt habe, die Beschwerdeführer zur Prüfung ihrer Asylanträge zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Spanien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Spanien könne daher auch nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. In den vorliegenden Fällen handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für alle drei Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Mit den in Österreich befindlichen Angehörigen würden die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben und habe ein solcher die letzten Jahre auch nicht bestanden. Offensichtlich bestünden auch keine Abhängigkeiten und auch keine besondere Beziehungsintensität, insbesondere da die Erstbeschwerdeführerin Österreich im Jahr 2014 ohne ihren ältesten Sohn verlassen habe. Ferner sei es diesem auch möglich, die Beschwerdeführer in Spanien zu besuchen und auch eine Unterstützung durch den Ex-Mann bzw. den Vater sei in Spanien möglich. Eine Außerlandesbringung stelle sowohl einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als auch in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer dar. Mit näherer Begründung wurde in der Folge ausgeführt, dass im Rahmen einer Interessensabwägung dem Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Daher sei die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Spanien zulässig. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesen Aspekten zulässig seien. Spanien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Spanien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Spanien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständlichen Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden seien. In der Folge wurde im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Überstellungszulässigkeit im Hinblick auf ihren psychischen und physischen Zustand unter Anführung der diesbezüglich relevanten Judikatur des EGMR sowie unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, dass sich aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung nach Spanien als unzulässig angesehen werden müsse. Auch gebe es keinen Hinweis auf anstehende und dringende ärztliche Behandlungen. Weiters seien für die Erstbeschwerdeführerin bei Bedarf in Spanien Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer Überstellung nach den Dublin-Regeln die Vermutung, dass der Aufnahmestaat Art. 3 EMRK beachte, wirksam widerlegt werden könne, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht würden, dass die betreffende Person bei einer Überstellung tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmestaat entgegen dieser Bestimmung behandelt zu werden. Hätte das Bundesamt ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte es feststellen müssen, dass im Fall der Beschwerdeführer eine Überstellung nach Spanien das Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bestehe. Ferner seien die vom Bundesamt herangezogenen Quellen veraltet. Weiters habe die Behörde zwar ausgeführt, dass der Ex-Mann und der Sohn [der Erstbeschwerdeführerin] in Österreich leben würden, habe jedoch nur eine Aussage bezüglich der Alimente herangezogen, um das schützenswerte Familienleben zu diskreditieren. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, dass in einem Land systemische Mängel im Asylverfahren bestehen müssten, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Die belangte Behörde hätte daher vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen.

4. Mit Schreiben vom 12.03.2020 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass die Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Spanien überstellt worden waren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bangladesch. Sie haben Bangladesch gemeinsam Mitte Oktober 2019 verlassen und sind in Besitz von XXXX .09.2019 bis XXXX .10.2019 gültigen spanischen Schengen-Visa mit dem Flugzeug über Saudi Arabien nach Österreich geflogen, wo sie am 21.10.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Festgestellt wird sohin, dass alle drei Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz von gültigen spanischen Schengen-Visa waren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2019 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch betreffend alle drei Beschwerdeführer an Spanien, welches von der spanischen Dublinbehörde am 05.11.2019 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der drei Beschwerdeführer erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Spaniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Spanien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet seit ca. 25 Jahren an einer Schuppenflechte, die sie mit einer Creme behandelt. Eine darüber hinausgehende medizinische, insbesondere medikamentöse, Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass bei der Erstbeschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt. Ebenso wird festgestellt, dass bei der Erstbeschwerdeführerin keine sonstigen psychische oder neurologische Krankheitssymptome vorliegen. Da der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gesund sind, ist in einer Gesamtbetrachtung die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Spanien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

In Österreich leben der geschiedene Ehemann und der ältere, im Jahr 2006 geborene, Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Bei diesen Personen handelt es sich auch um den leiblichen Vater und den leiblichen älteren Bruder des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin. Der frühere Ehemann - die Scheidung erfolgte im Jahr 2018 - bzw. Vater der Beschwerdeführer lebt ca. seit 2012/2013 im Bundesgebiet; der ältere Sohn bzw. Bruder seit 2014. Anfang des Jahres 2015 waren die Beschwerdeführer ca. ein Monat in Österreich, verließen das Bundesgebiet jedoch wieder und kehrten nach Bangladesch zurück. Seit Anfang 2015 bis zur nunmehrigen Einreise nach Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin ihren älteren Sohn einmal in Ägypten getroffen. Dass der Zwei- und die Drittbeschwerdeführerin zu ihrem Vater und/oder zu ihrem Bruder in diesem Zeitraum Kontakt hatten, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin eine partnerschaftliche Beziehung zu ihrem Ex-Gatten aufgenommen hat. Dass zwischen den drei Beschwerdeführern und ihrem geschiedenen Ehemann bzw. Vater und ihrem ältesten Sohn bzw. Bruder ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer von ihrem Ex-Mann bzw. Vater in finanzieller oder sonstiger Weise abhängig sind. Weitere Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

Festgestellt wird, dass alle drei Beschwerdeführer gemeinsam am 12.03.2020 komplikationslos nach Spanien überstellt wurden.

1.2. Zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Spanien:

Zum spanischen Asylverfahren sowie zur Unterbringungs- und Versorgungslage in Spanien, auch in Bezug auf Rückkehrer gemäß der Dublin III-VO, wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium. [...] (AIDA 15.3.2018).

b). Dublin-Rückkehrer:

Das Oberste Gericht (Tribunal Superior de Justicia) von Madrid hat im Dezember 2018 die spanischen Behörden aufgefordert, sicherzustellen, dass Asylwerber, die aus anderen europäischen Ländern nach der Dublin-Verordnung nach Spanien zurückkehren, nicht vom Zugang zum Aufnahmesystem ausgeschlossen werden. Der Anlass waren zwei Beschwerdeführer, deren Unterbringung im Aufnahmesystem für Asylbewerber nach der Rückkehr abgelehnt worden war, weil diese auf das Recht auf Aufnahme durch ihre Ausreise verzichtet hätten. Mindestens 20 Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Spanien zurückgekehrt waren, waren aufgrund dieser Praxis in Madrid von der Unterbringung ausgeschlossen worden. Um dem Urteil zu entsprechen, hat das Ministerium für Arbeit, Migration und soziale Sicherheit Anweisungen erlassen, die das Recht der wiedereingeführten Asylbewerber auf Wiedereintritt in das Aufnahmesystem und einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten. Im Unterbringungshandbuch wurde klargestellt, dass das Recht auf Unterbringung von Dublin-Rückkehrern nicht aufzuheben ist, weil zuvor der Wohnsitz aufgegeben wurde (ECRE 25.1.2019).

Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. 2016 erhielt Spanien 5.854 Anfragen. 2017 waren es 5.953, wobei es letztlich zu 425 Transfers kam. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert OAR sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylsystem. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde ("discontinued"), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 15.3.2018).

Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie für andere Asylwerber auch, garantiert (ÖB 31.8.2016).

c). Versorgung:

Das spanische Unterbringungssystem besteht aus:

1. Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 420 Plätzen Kapazität.

2. Temporären Migrationszentren (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) in den Enklaven Ceuta (Kapazität: 512 Plätze) und Melilla (Kapazität 700 Plätze). CAR und CETi werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben.

3. Weiters gibt es eine Unterbringungs- und Betreuungskomponente, die vom og. Ministerium an NGOs ausgelagert ist.

Wegen der zum Teil langen Wartezeiten bis zum Einbringen eines Antrags wurde auch eine Art Erstaufnahme geschaffen, während der Antragsteller bis zur Zuweisung eines Unterbringungsplatzes in Hotels untergebracht werden können (Assessment and referral phase). Die Größe der og. Zentren hängt vom Betreiber ab. Manche sind größer, andere wiederum in Appartments eingerichtet, einige in urbaner Umgebung, andere wiederum in ländlicher Gegend gelegen. Insgesamt verfügt Spanien (Stand Dezember 2016) über 4.104 Unterbringungsplätze. Seit 2017 sind 20 NGOs mit Finanzierung durch den spanischen Staat in der Unterbringung von Asylwerbern und Flüchtlingen tätig. Eine genaue Statistik der NGO-Unterbringungsplätze in Spanien ist nicht verfügbar. Versorgungsmaßnahmen werden niemals wegen hoher Antragszahlen reduziert, sondern es werden Notmaßnahmen eingeleitet und Antragsteller untergebracht, wo es möglich ist. Der Anstieg der illegalen Einreisen im Zuge des Jahres 2017 hat zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung geführt, die Bedingungen haben sich aber nicht verschlechtert, da zusätzliche Plätze geschaffen wurden (AIDA 15.3.2018).

Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Antrag dort abwarten und werden erst dann aufs spanische Festland überstellt. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 15.3.2018). Die CETI in Ceuta und Melilla werden in Zusammenhang mit Überbelegung kritisiert (USDOS 20.4.2018). 2017 haben 3.218 Migranten die CETI in den Enklaven durchlaufen und sich dort im Schnitt 2,1 Monate aufgehalten. 2010 waren es noch 11,4 Monate gewesen (ep 1.2.2018).

Im spanischen Unterbringungssystem werden die Antragsteller in Absprache zwischen der Asylbehörde und der NGO, welche das Unterbringungszentrum führt, untergebracht. Man ist bemüht, die am besten geeignete Unterkunft für den Einzelfall zu finden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integralen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren. Die Versorgung geschieht in drei Phasen zu je sechs Monaten Dauer bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration der Betreffenden zu erreichen (AIDA 15.3.2018).

1. Während der 1. Versorgungsphase werden Antragsteller in Unterbringungszentren (Centro de acogida de refugiados, CAR) bzw. in Wohnungen im ganzen Land untergebracht. Während dieser Phase erhalten AW grundlegende Schulungen mit dem Ziel, ihre Integration in die spanische Gesellschaft zu ermöglichen. Die Phase muss daher in einem CAR absolviert werden. In der ersten Versorgungsphase erhalten Asylwerber ein Taschengeld in der Höhe von ?51,60 im Monat, plus ?19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönlichen Ausgaben (Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Verwaltungsangelegenheiten, Übersetzerkosten) gegen Vorlage von Rechnungen abgedeckt.

2. In der zweiten Versorgungsphase, der sogenannten Integrationsphase, haben die Asylwerber Anspruch auf finanzielle Unterstützung und Übernahme grundlegender Ausgaben für den Aufbau eines normalen Lebens. In der 2. Phase der Versorgung erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht. Die Mieten werden übernommen.

3. In der dritten Versorgungsphase, der sogenannten Autonomiephase, ist das Erreichen finanzieller Unabhängigkeit des Antragstellers vorgesehen. In dieser Phase erhalten die Asylwerber punktuell finanzielle Unterstützung zur Deckung bestimmter Ausgaben.

Kritisiert wird, dass nach der ersten Unterbringungsphase ein Maß an Autonomie, Selbsterhaltungsfähigkeit und Spracherwerb vorausgesetzt wird, das in sechs Monaten kaum zu erreichen sei. Gerade mangelnde Sprachkenntnisse sind ein erhebliches Hindernis beim Zugang zu Beschäftigung (AIDA 15.3.2018).

Gemäß Gesetz haben alle Migranten Zugang zu grundlegender Versorgung, unabhängig vom rechtlichen Status (USDOS 20.4.2018).

Negativ beschiedene Antragsteller dürfen in der Unterbringung bleiben, bis die maximale Unterbringungsdauer erreicht ist. Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, aber mangelnde Sprachkenntnisse, administrative Schwierigkeiten und Diskriminierung schmälern diesen Zugang in der Praxis (AIDA 15.3.2018).

Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über neun Haftzentren (zusammen 1.589 Plätze) für fremdenrechtliche Haft (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) (AIDA 15.3.2018).

d). Medizinische Versorgung:

Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierter Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Gegenwärtig gibt es drei NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem betreibt in Zusammenarbeit mit der Firma Arbeyal das Hevia Accem-Arbeyal - Zentrum, das auf Behinderung und psychische Gesundheit spezialisiert ist und Plätze für Asylsuchende reserviert, aber nicht ausschließlich auf diese Zielgruppe fokussiert. Die NGO CEAR (Comisión Espanola de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung weiterhin bestehen (AIDA 15.3.2018).

Spanien hat 2015 einen strategischen Plan zur Eliminierung der Hepatitis C angenommen und seither etwa 100.000 Erkrankten Zugang zu einer Behandlung mit antiviralen Medikamenten der jüngsten Generation ermöglicht. Die Heilungsrate von etwa 95% ist eine der höchsten der Welt (AEHVE 29.5.2018). Mitte 2017 hat die spanische Gesundheitsministerin durchgesetzt, dass die Behandlung von Hepatitis C auf alle Stadien der Erkrankung ausgedehnt werden soll, nicht nur auf spätere Stadien. Die Kommunen Madrid und Valencia wendeten dies damals bereits an. Eine Unterstützung für die Kommunen bei der Finanzierung dieser Vorgehensweise ist nicht vorgesehen (El Pais 21.6.2017). Um den Jahreswechsel 2017/2018 forderten Interessengruppen weiterhin die Umsetzung dieses Plans (AEHVE 9.1.2018).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das spanische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Spanien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführer, zu ihren familiären Beziehungen zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Bangladesch, zu ihrem weiteren Reiseweg bis Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus den Akteninhalten.

Dass die drei Beschwerdeführer in Besitz von XXXX .09.2019 bis XXXX .10.2019 und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 21.10.2019 gültigen spanischen Schengen-Visa waren, ergibt sich zum einen aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung, in welcher sie vorbrachte, dass sie ein Visum von Spanien gehabt habe. Ferner ist die Erteilung der spanischen Visa an die drei Beschwerdeführer auch aus ihren vorgelegten Reisepässen ersichtlich. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der unbedenklichen VIS-Abfrage, dass allen drei Beschwerdeführern am XXXX .09.2019 von der spanischen Botschaft in Dhaka Visa der Kategorie C für zehn Tage im oben angeführten Gültigkeitszeitraum erteilt worden waren.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme aller drei Beschwerdeführer durch Spanien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Spaniens beendet worden wäre, finden sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise.

Eine die drei Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin seit ca. 25 Jahren an einer Schuppenflechte leidet, die sie mit einer Creme behandelt, gründet auf ihren eigenen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. hierzu AS 77 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ebenso wird in der gutachterlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich bei der Erstbeschwerdeführerin eine bräunliche Verfärbung und Schuppung auf den Fußsohlen zeigt. Dass darüber hinaus keine medizinische bzw. medikamentöse Behandlungsbedürftigkeit festgestellt werden konnte, ergibt sich ebenso aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt am 19.11.2019. So gab sie an, dass sie weder Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand habe noch Medikamente nehme und in Österreich auch ein Monat nach der Einreise nicht beim Arzt gewesen zu sein. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat und sohin davon auszugehen ist, dass keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit besteht. Die Feststellungen, dass bei der Erstbeschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychische oder neurologische Krankheitssymptome vorliegen, ergibt sich aus der vom Bundesamt eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 10.12.2019. Dieser gutachterlichen Stellungnahme, die von einer beeideten und gerichtlich zertifizierten sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin sowie psychosomatische und psychotherapeutische Medizin, nach einer eingehenden Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin verfasst wurde, wurde nicht substanziiert entgegengetreten. Wenn in der im Wege der Rechtsberatung eingebrachten Stellungnahme vorgebracht wird, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Rechtsberatung vor der Einvernahme eine psychische Belastung aufgrund von Misshandlungen durch den Ex-Ehemann angegeben habe und nicht nachvollziehbar sei, dass diese in die gutachterliche Stellungnahme keinen Eingang gefunden haben, ist auszuführen, dass dies wohl rein denklogisch daran liegt, dass die Erstbeschwerdeführerin vor der sachverständigen Ärztin ein solches Vorbringen nicht erstattet hat. Zum Vorbringen, es seien der gutachterlichen Stellungnahme keine tiefergehenden Feststellungen oder Untersuchungen des Blutbildes zu entnehmen, ist darauf zu verweisen, dass die gutachterliche Stellungnahme sich auf den psychischen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin bezieht und eine Untersuchung des Blutbildes weder Thema noch Aufgabenstellung war. Wenn die von der Erstbeschwerdeführerin gegenüber der untersuchenden Ärztin behauptete psychische Erkrankung mit einem Ausdruck benannt wurde, der der Gutachterin nicht bekannt ist und sie das in ihrer Stellungnahme vermerkt, ist das wohl nicht zu beanstanden. Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren kommt nachvollziehbar, unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin nach eingehender Untersuchung zu dem Schluss, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychische oder neurologische Krankheitssymptome vorliegen. Zum Vorbringen, die Erstbeschwerdeführerin habe während der Untersuchung Selbstmordgedanken geäußert, ist darauf zu verweisen, dass sie zwar bei der Schilderung ihrer subjektiven Beschwerden angab, nicht mehr leben zu wollen, sich jedoch im Befund der sachverständigen Ärztin folgende psychologische Schlussfolgerung findet: "Derzeit keine akute Suizidalität fassbar. Es finden sich keine intrusiven Symptome, keine Schreckhaftigkeit, keine tiefgreifende Verstörung, keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine vegetativen Begleitreaktionen." Letztlich ist noch zu den Ausführungen, der gutachterlichen Stellungnahme sei nicht zu entnehmen, welche Auswirkungen eine Verbringung auf das Kindeswohl der beiden minderjährigen Beschwerdeführer habe, darauf zu verweisen, dass sich die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ausschließlich mit dem psychischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin befasst und die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht untersucht wurden, wofür im Übrigen auch kein Anlass bestand. Da die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gesund seien, war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zu treffen, dass bei allen drei Beschwerdeführern keine körperliche oder psychische Krankheit vorliegt, die einer Überstellung nach Spanien entgegenstehen könnte bzw. entgegengestanden ist.

Die Feststellungen zum geschiedenen Ehemann bzw. zum älteren Sohn der Erstbeschwerdeführerin (= der Vater und der ältere Bruder des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin), zur Einreise des ehemaligen Ehegattens bzw. Vaters ca. im Jahr 2012/2013 sowie zu jener des älteren Sohnes bzw. Bruders im Jahr 2014 und zur Scheidung der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2018 gründen auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Feststellungen zum Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer (Geburtsjahr, Jahr der Einreise in Österreich) ergeben sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 14.02.2020. Die Feststellung zum ca. einmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich im Jahr 2015 gründet ebenso auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und wird darüber hinaus noch durch Einsicht in das Zentrale Melderegister bestätigt. Vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszügen vom 14.02.2020 ist nämlich zu entnehmen, dass die drei Beschwerdeführer von 08.01.2015 bis 02.02.2015 über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügten. Dass die Erstbeschwerdeführerin ihren älteren Sohn in der Zwischenzeit lediglich einmal in Ägypten getroffen hat, ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Aussagen. (vgl. zum gesamten diesbezüglichen Vorbringen AS 79 und AS 81 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Da ein darüber hinausgehendes sonstiges Vorbringen nicht erstattet wurde (und zwar auch nicht im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen) war die (Negativ)feststellung zum nicht vorhandenen Kontakt des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin zu diesen Angehörigen zu treffen. Die weitere (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin die partnerschaftliche Beziehung zu ihrem Ex-Gatten (wieder) aufgenommen hat, ergibt sich daraus, dass ein derartiges Vorbringen im gesamten Verfahren nicht erstattet wurde und zudem die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt aussagte, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann mehrmals misshandelt worden war. Die (Negativ)feststellung zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zwischen den drei Beschwerdeführern und ihrem ehemaligen Ehegatten bzw. Vater sowie ihrem älteren Sohn bzw. Bruder basiert auf der eigenen Aussage der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt, in der sie vorbrachte, sie lebe aktuell mit niemandem in einer Lebens- oder Familiengemeinschaft, sondern nur mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführern in einer Betreuungsstelle, was im Übrigen auch durch die Einsicht in das Zentrale Melderegister bestätigt wird. Da sich in den gesamten Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Ex-Gatten bzw. Vater ergeben hat, war die diesbezügliche (Negativ)feststellung zu treffen, zumal die Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen ihres Ex-Mannes bzw. Vaters ohnehin nicht angewiesen wären, da sie als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung haben, die ihnen auch tatsächlich zugekommen ist. An dieser Stelle ist auch noch darauf zu verweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt vorbrachte, dass sich ihr Ex-Gatte nicht um die Zweit- und Drittbeschwerdeführer kümmere. Darüber hinausgehende sonstige Abhängigkeiten oder Bindungen zu Österreich wurde nicht vorgebracht.

Letztlich gründet die Feststellung zur gemeinsamen, komplikationslosen Überstellung aller drei Beschwerdeführer am 12.03.2020 nach Spanien auf dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.

2.2. Die Feststellungen zum spanischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern sowie der Unterbringungs- und Versorgungslage in Spanien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Spanien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Spanien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Erstbeschwerdeführerin nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab sie an, dass sie diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben und darüber hinaus auch keine Stellungnahme zu Spanien abgeben wolle (vgl. AS 85 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater gab keine Stellungnahme ab.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese vollkommen unsubstanziiert in den Raum gestellt wurden. Beispielsweise wurde angeführt, dass im Fall der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien das Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bestehe; allerdings wurde weder ausgeführt worin diese Behandlung bestehen könnte noch wurde ein Bezug zu den Beschwerdeführern hergestellt. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die vom Bundesamt herangezogenen Quellen seien veraltet, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass nicht vorgebracht wurde, welche Quellen die Beschwerde als veraltet ansieht, zumal die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden in ihrer letzten Überarbeitung vom 13.03.2019 stammen. Mangels konkretem und auf die Verfahren bzw. die Beschwerdeführer bezogenem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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