TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/15 VGW-172/062/1272/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §49 Abs1
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs2
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §139 Abs1 Z4
ÄrzteG 1998 §139 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn DDr. A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 27.11.2019, Zl. MA 40-..., betreffend Ärztegesetz (ÄrzteG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.6.2020

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Österreichische Ärztekammer leitete am 10.2.2016 von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ÄrzteG gegen Hr. DDr. A. B. ein. Anlass war damals insbesondere das Posting auf seiner Facebookseite, wonach er in seiner Ordination in C. keine „Asylanten“ annehmen werde. Über dieses Posting wurde auch in diversen Medien berichtet und es gingen zahlreiche Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer dazu ein.

Am 3.5.2016 fand eine Sitzung des Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer statt, wo der Beschwerdeführer zu diversen Postings befragt wurde.

Mit Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 20.7.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge. Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes sei somit gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG erloschen und der Beschwerdeführer aus der Ärzteliste zu streichen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob Hr. DDr. B. mit Schriftsatz vom 3.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016 zur GZ: W1702140135-1/2E wurde die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und die ordentliche Revision zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 4.1.2017 erhob der Beschwerdeführer ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit 22.6.2017, Ro 2017/11/0003 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zwecks Aufhebung der Wortfolge „1 und“ in § 59 Abs. 3 Z 1 und § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG idF BGBl I Nr. 56/2015 als verfassungswidrig.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.2018 zur GZ: G 177/2017 u.a. wurde der Antrag als zu eng gefasst und sohin als unzulässig zurückgewiesen.

Am 20.9.2018, Ro 2017/11/0003 stellte der Verwaltungsgerichtshof erneut einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Wortfolge „1 und“ in § 59 Abs. 3 Z 1 und § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG idF BGBl I Nr. 56/2015 und des § 195f Abs. 1 ÄrzteG idF BGBl I Nr. 144/2009 als verfassungswidrig.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.3.2019 zur GZ: G 242/2018 u.a. wurde § 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge „1 und“ in § 59 Abs. 3 Z 1 und Z 2 ÄrzteG, die Wort- und Zeichenfolge „1 und“ und „2“, „§ 4 Abs. 2 oder“ und „Eintragung in die oder“ in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG und die Wort- und Zeichenfolge „10 und“ in § 125 Abs. 4 ÄrzteG, jeweils idF BGBl I Nr. 56/2015, als verfassungswidrig aufgehoben. Das Inkrafttreten der Aufhebung wurde mit Ablauf des 31.8.2020 ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen über die Eintragung in die bzw. die Streichung aus der Ärzteliste auf den Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ des Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG beruht. Da die Angelegenheit des „Gesundheitswesen“ nicht in Art 102 Abs. 2 B-VG angeführt ist, werde sie in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 56/2015 wurde die Eintragung in die bzw. Austragung aus der Ärzteliste dem übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zugewiesen. Zu dieser Novelle wurde eine Zustimmung der beteiligten Länder nicht erteilt. Es wurde vielmehr ein ausnahmsloses Weisungsrecht des Bundesministers für Gesundheit in § 195f Abs. 1 ÄrzteG normiert. Da dies nur mit Zustimmung der Länder gemäß Art 102 Abs. 4 B-VG zulässig ist, eine solche jedoch nicht erteilt wurde, erweist sich diese vom Gesetzgeber gewählte Konstruktion als ein Eingriff in das System der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art 102 B-VG.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.4.2019, Ro 2017/11/0003 wurde die Revision des Beschwerdeführers abgewiesen. Hierzu wurde ausgeführt, dass infolge der Anlasswirkung des Art 140 Abs. 7 B-VG davon auszugehen sei, dass die Streichung aus der Ärzteliste nicht mehr zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer zähle, sondern als Tätigwerden im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer. Für die Entscheidung über die Beschwerde dagegen sei das Landesverwaltungsgericht zuständig. Die Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht sei sohin rechtmäßig gewesen.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19.6.2019 zur GZ: VGW-172/V/083/6477/2019, mündlich verkündet am 17.6.2019, wurde der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 20.7.2016 ersatzlos behoben. Begründend wurde in Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.3.2019 ausgeführt, dass infolge der Anlasswirkung der Präsident der Österreichischen Ärztekammer nicht mehr für die Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG zuständig sei. Dies sei hier der Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung vorbehalten.

Die Österreichische Ärztekammer übermittelte den Verfahrensakt an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, wo er am 15.7.2019 einlangte.

Mit dem hg. Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.11.2019 zur GZ: MA 40 – ... wurde festgestellt, dass Hr. DDr. B. nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit verfüge. Seine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes sei gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG erloschen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die diskriminierenden Postings auf Facebook und den Anschlag auf seiner Ordinationstüre, wonach er generell die Behandlung von „Asylanten“ ablehne, er zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine bestimmte Personengruppe von der Erbringung ärztlicher Leistung, zu der er als Vertragsarzt verpflichtet gewesen wäre, ausschließe. Dieses Verhalten sei jedenfalls geeignet, das Vertrauen, das die Bevölkerung üblicherweise einem Arzt entgegenbringt, massiv zu untergraben. Denn eine ärztliche Behandlung dürfe nicht von der Herkunft oder dem Status eines Patienten abhängen. Der öffentlich verkündete und wiederholte Ausschluss von „Asylanten“ könne die Erwartung auf einen menschenwürdigen Umgang mit potentiellen Patienten unter Wahrung des Wohles von Gesunden und Kranken massiv schädigen. Dies gelte auch für eine reine privatärztliche Tätigkeit, da die Ablehnung der Behandlung einer ganzen Personengruppe als im Widerspruch zur ärztlichen Berufspflicht gesehen werde. Durch die Postings werde auch ein Persönlichkeitsbild bestätigt, das einen vertrauensvollen und vom Grundsatz des Wohles der Patienten getragenen Umgang mit Patienten nicht erwarten lasse. Eine maßgebliche Änderung der Einstellung des Beschwerdeführers seit Jänner 2016 sei im Übrigen nicht zu erkennen.

Mit Schriftsatz vom 2.1.2020 legte Hr. DDr. B. Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2019 ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass die Behörde einen Vorfall in seiner Ordination, wo ein „Asylant“ unter massiven Drohungen und unter Anwendung von Gewalt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben wollte, überhaupt nicht gewürdigt habe. Zudem seien „Asylanten“ in 99,99 % der Fälle aufgrund der Sprachbarriere nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß fähig, ihre Krankheitssymptome zuverlässig zu beschreiben, wodurch ein enormes Risiko einer Fehlbehandlung (Haftungsrisiko) bestehe. Angesichts der vorgehaltenen Facebookpostings verwies der Beschwerdeführer auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Im Übrigen liege zwar gegen ihn eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Verbotsgesetz vor; ansonsten habe er jedoch nur geringfügige disziplinarrechtliche Verurteilungen. Insgesamt könne ihm daher die Vertrauenswürdigkeit nicht abgesprochen werden.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 28.1.2020).

Das Verwaltungsgericht Wien holte das Verhandlungsprotokoll des Landesgerichtes für Strafsachen betreffend die Verurteilung nach dem VerbotsG, den Ermittlungsakt betreffend den vorgebrachten Vorfall in der Ordination des Beschwerdeführers, eine aktuelle Aufstellung der Österreichischen Ärztekammer über die Disziplinarstrafen des Beschwerdeführers, die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt über die Berufsunfähigkeit sowie den Beschluss des Bezirksgerichtes C. wegen § 198 StGB über die endgültige Einstellung ein.

Vor dem Verwaltungsgericht Wien fand am 5.6.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer sowie drei Zeuginnen (ehemalige Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers in seinen Ordinationen) einvernommen wurden.

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Hr. DDr. A. B. (geb. …), war als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für … in seinen Ordinationen in Wien, D.-straße und in Wien, E.-gasse tätig. Er war bis 30.6.2016 Kassenvertragsarzt (GKK, BVA, VA, SVA und KFA).

Seit 1.7.2016 bezieht der Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension und übt keine ärztliche Tätigkeit aus. Er leidet vor allem an …. Der Beschwerdeführer hat derzeit keine Absicht eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres möchte er eventuell eine Privatpraxis eröffnen.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Waffe.

Auf der privaten Facebookseite des damaligen Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres, …, hat der Beschwerdeführer am 15.1.2015 folgendes Posting hinterlassen:

„…“

Das wegen § 107 Abs. 1 StGB eingeleitete Ermittlungsverfahren zur GZ: ... wurde am 18.6.2015 durch die Staatsanwaltschaft Wien nach § 190 Z 2 StPO eingestellt, da insbesondere die subjektive Tatseite nicht mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisbar war.

Am 10.7.2015 randalierte ein Patient, Hr. F. G. (geb. … in Wien, österreichischer Staatsbürger), in der Ordination des Beschwerdeführers in Wien, D.-straße. Hr. G. wollte eine Krankenbestätigung, wurde jedoch von der Ordinationshilfe Fr. H. I. abgewiesen, da er keine E-Card vorzeigen konnte. Daraufhin wurde der Patient immer lauter und es kam zu einer Rangelei zwischen ihm und dem Beschwerdeführer, der von Fr. I. zur Hilfe geholt worden war. Dem Beschwerdeführer und zwei anderen Patienten gelang es schließlich Hr. G. aus der Ordination zu befördern. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Gesicht leicht verletzt (Nase, Kinn und rechte Wange). Hr. G. stand offenbar unter Suchtgift bzw. war alkoholisiert. Das gegen den Beschwerdeführer diesbezüglich eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen §§ 83, 95 StGB wurde gemäß § 190 Z 1 StPO am 20.10.2015 zur GZ: ... eingestellt.

Am 29.7.2015 hätte der Beschwerdeführer eine deutsche Staatsangehörige nur unter der Voraussetzung behandelt, dass diese ihm ein Privathonorar zahlt, obwohl sie aufgrund der sozialrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch hatte, vom Beschwerdeführer im Rahmen eines kassenärztlichen Vertrages behandelt zu werden. Mit dem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 24.2.2016 zur GZ: ... wurde daher gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG eine Zusatzstrafe iHv 1.000,- Euro verhängt.

Auf seiner Facebookseite „a.b….“ hat der Beschwerdeführer folgende Texte bzw. Äußerungen gepostet:

1) am 9.9.2015: „Wer die Jugend hat, hat die Zukunft: das hat schon Hitler gesagt und erkannt, aber euch grünen Vollidioten wird das nicht gelingen :-)“

2) am 10.9.2015: „Mich persönlich interessiert das Leid der Welt einen Dreck, wenn kein persönlicher Bezug zu einer Einzelperson besteht. Das entspricht auch dem natürlichen Mechanismus der individuellen Abgrenzung und ist Bestandteil jeder gesunden Persönlichkeitsstruktur“.

3) im Oktober 2015: „Die Zeit ist gekommen, in der das Volk aufgerufen ist, Buergerwehren aufzustellen. Sobald Militaer und Exekutive erkennt, dass dieses oesterreichische Volk der Souverän ist, wird es sich ueber die Politparteien hinweg, anschließen und dem Beispiel Tschechien folgen“.

4) am 2.10.2015: „Freu mich schon, wenn die militanten Islamisten diesen Pharisäerischen Gutmenschen die Köpfe abschneiden. Zum Glück kann ich noch Waffen geschult führen und haeng nicht an meinem Leben“.

5) im Oktober 2015: „Inkompetentes, ungebildetes proletoides Sozialistengesindel. jeder weitere Kommentar zu diesen Zivilversagergesindel und Svhmarotzergesindrl erübrigt sich, Herr N.. Ihr seid dermassen unter jeder Kritik, nur Abschaum.

Das Volk hat euch faules, mieses parteigesindel zum Erbrechen satt. Lernt etwas, leistet etwas übernehmt Verantwortung bevor ihr euer blödes Maul aufreißt. Jeder Staendestaatspolitiker, der meine Ordination betritt fliegt mit einem Fusstritt wieder bei der Tuere raus.“

6) am 17.11.2015: „ELGA kommt zum 6. Mal durchs Hintertuerl rein und ihr Vollidioten lasst euch von … vorführen wie die Schafe und ein paar Funktionaere halten die Hand auf. Die Standesvertretung ist die gleiche degenerierte Saubagage wie die Regierung und nicht minder korrupt. Ich bin mein eigener Vertreter meines freien Berufstandes und wer mich insultiert fängt höchstens einen Satz heisse Ohren“.

7) im November/Dezember 2015: „1 Zug Waffen SS“ - unter dem Posting von O. P. mit dem Text „Die Bundesregierung kann den Großteil der Tschetschenen in ihre Heimat zurückführen. Es gibt dazu ein gültiges Rückführungsabkommen mit Russland. Warum wird hier nicht gehandelt?“ (mit Link auf einen … Artikel „Tschetschenen terrorisieren Villach – Kritik an Polizei!“)

8) am 22.12.2015: „Alleine der Begriff Flüchtling ist ein weltpolitischer Schwachsinn und nur Ausdruck der Zerstörungspolitik Europas der anglikanisch zionistischen Freimaurer. Wenn wir die Europäischen Politiker nicht JETZT samt und sondern als Hochverraeterregierung an die Wand stellen, wird Europa nachhaltig zerstört.“

9) am 13.1.2016: „In dieser Kassenordination werden keine Asylanten angenommen. We don’t accept refugees in this clinic.“ (incl. Foto des Beschwerdeführers und Verweis auf einen Anschlag an seiner Praxistür)

Mit Schreiben vom 13.1.2016 teilte der Beschwerdeführer der Wr. Gebietskrankenkasse und der Österreichischen Ärztekammer das Posting vom 13.1.2016 proaktiv mit und erklärte, dass eine kassenärztliche Tätigkeit zwischen ihm und dem „Asylanten“ den Tatbestand eines Versicherungsbetrugs erfüllen würde, zu dem er sich aus „moralischen Gründen nicht werde hinreissen lassen“.

Das Posting vom 13.1.2016 bekräftige der Beschwerdeführer in der Folge auch in weiteren Statements gegenüber diversen Medien. Es gibt dazu u.a. folgende Artikel mit erläuternden Zitaten des Beschwerdeführers:

-    Interview mit … vom …: „Der Österreicher wird transparent gemacht bis in das Arschl...hinein, auf der anderen Seite soll ich Leute behandeln, von denen ich nicht einmal weiß, wie sie heißen oder woher sie kommen und die Sprache nicht verstehen. (...) ich hab ja keine Garantie, ob ich da mit einem Massenmörder am Tisch sitze (...)“

-    … vom …: „Dazu stehe ich. Das ist meine Grundhaltung.“ Schlechte Erfahrungen habe er zwar nicht mit Asylwerbern gemacht, aber „ich würde mir und dem Volk nichts Gutes tun.“ Er sei nicht dazu bereit, Leute zu behandeln, „die ich ohnehin ungefragt durchfüttern muss.“ Er, der laut eigener Aussage außerdem einer der „letzten Verwandten Adolf Hitlers“ sei, lasse sich nicht das „Maul verbieten“.

-    Zeitung … vom …: „Es sei unmöglich, ein für eine Behandlung nötiges Vertrauensverhältnis zu Menschen zu schaffen, deren Identität großteils nicht erhebbar sei, die ihre Herkunft verschleiern würden und die von den staatlichen Institutionen nicht administrierbar seien“.

-    … vom …: „Eine Abänderung meiner Haltung steht für mich in keinem Fall zur Diskussion. (...)

Angesichts der volksfeindlichen politischen Situation wird [es] leider von hoher Bedeutung sein, dass das österreichische Bundesheer zum Schutz der Bevölkerung von einem Präsidenten kommandiert wird, der sich AUSSCHLIEßLICH dem österreichischen Volk verpflichtet fühlt.“

Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Postings vom 13.1.2016 mit dem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 24.2.2016 zur GZ: ... wegen des Verstoßes gegen § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG eine befristete Untersagung der Berufsausübung gemäß § 139 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG in der Dauer von einem Monat, wobei eine bedingte Strafnachsicht mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren angeordnet wurde, ausgesprochen.

Nach dem Posting vom 13.1.2016 sanken auch die Patientenzahlen des Beschwerdeführers.

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.3.2018 zur GZ: ... wurde der Beschwerdeführer wegen sieben Verbrechen nach § 3g (erster Strafsatz) VerbotsG zu einer Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren verurteilt. Diese wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Löschung der rassistischen Postings auf seiner Facebookseite aufgetragen.

Der Beschwerdeführer war schuldig, er hat sich in Wien auf andere, als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne dadurch betätigt, dass er den Nationalsozialismus und dessen Zielsetzungen propagierte und die Person Adolf Hitler glorifizierte, indem er im sozialen Netzwerk Facebook auf seinem Account „a.b….“ öffentlich einsehbar nachfolgende Texte bzw. Videos veröffentlichte bzw. nachfolgende Äußerungen postete:

1) am 22.10.2015 den Link https://... zu einem Video, in dem zehn Zeitungsausschnitte aus US-amerikanischen Zeitungen wie „The Sun“ und „The New York Times“ und anderen aus der Zeit von 1915 bis 1938 präsentiert werden, die bereits zu dieser Zeit von sechs Millionen hungernden und verfolgten Juden in Europa sowie einem „europäischen Holocaust“ berichteten, weshalb die Anzahl der vom nationalsozialistischen Regime ermordeten sechs Millionen Juden bezweifelt bzw. geleugnet wird;

2) am 6.12.2015 den Link http://... des Blogs „…, in dem unter dem Verweis auf den Film „Schindlers Liste“ durch die Behauptung, der SS-Hauptsturmführer Amon Göth hätte vom Balkon seiner im Konzentrationslager Plaszow gelegenen Villa aus das Lager nicht einsehen und daher auch nicht in das Lager hineinschießen können, versucht wird, Verbrechen des Nationalsozialismus zu leugnen bzw. zu verharmlosen, und weiters angeführt wird „die bisher letzte deutsch Regierung wurde völkerrechtswidrig von den Alliierten verhaftet“;

3) am 18.12.2015 einen Link mit einem Foto, auf dem eine Reichsmark-Münze mit Hakenkreuz dargestellt wird;

4) am 22.12.2015 einen Link mit einer Abbildung auf der in altdeutscher Schrift der Wahlspruch der SS „Meine Ehre heißt Treue“ und der weitere Spruch „Deutschland Meine Heimat Meine Liebe“ in Verbindung mit den Flaggen des Deutschen Reichs ersichtlich sind;

5) am 30.12.2015 den Link http://..., zu einem Artikel, in dem behauptet wird, die USA hätten den zweiten Weltkrieg begonnen und angeführt wird: „Im sogenannten Nürnberger Prozess entfalteten sich die Lügen in ihrer ganzen Hässlichkeit. Alle Beteiligten, ob Ankläger oder Richter, wussten, dass im Sinne von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unschuldige Männer auf der Anklagebank saßen“;

6) am 10.1.2016 den Link http://..., indem eine Hitler-Rede veröffentlicht wird und im Begleittext angeführt wird: „Ich sende meinen Dank an Adolf Hitler und an das deutsche Volk. Millionen Deutsche haben damals einen Kampf aufgenommen, der damals noch nicht zu gewinnen war. Aber Vorkämpfer, das waren sie. Sie haben Brechen geschlagen. Die wurden seither vertuscht und verwischt...“;

7) am 12.1.2016 den Link https://..., auf dem ein geschichts-revisionistischer, die Verantwortung des Nationalsozialismus für den Ausbruch des zweiten Weltkriegs leugnender Beitrag des „… Boten“ veröffentlicht wurde, in dem behauptet wird, „der Führer“ hätte anstatt Bomber und Kriegsschiffe zu konstruieren, Kreuzfahrtschiffe für deutsche Arbeiter und Bauern und statt Panzer Volkswagen „Käfer“ gebaut.

In der Verhandlung am 14.3.2018 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien hat der Beschwerdeführer u.a. folgende Aussagen getätigt (siehe dazu auch … vom 14.3.2018):

„Ich behandle jeden, nur nicht auf Kosten der österreichischen Beitragszahler. Das habe ich damals gesagt und das sage ich heute auch.“

Auf Vorhalt des am Handy des Beschwerdeführers sichergestellten Hitlerfotos und auf die Frage, wieso dem Beschwerdeführer das geschickt werde, gab er an: „Das schickt mir die halbe Welt. Vor allem seit ich damals diese Stellungnahme [abgegeben habe] und seit dem die Sache mit den Krankenkassen war. Ich habe am Fleck von über 800.000 österreichischen Facebook-Usern Zuspruch bekommen für diese Grundhaltung, zu der ich auch heute noch stehe“.

Auf der aktuellen Facebookseite des Beschwerdeführer „A. B.“ hat er u.a. folgende Aussagen und Beiträge gepostet:

1) am 3.3.2020 um 18:22 Uhr: „Passend zur Regierung mit dem Stoppelgewehr vom Kirtagsstandl!“ in Zusammenhang mit einem Arikel von ….at „…“.

2) am 3.3.2020 um 01:32 Uhr: „Verpflegt er die dann in einem Weinkeller oder im Bierfaß“ Und stillt er sie auch? – die Gynaekomastie haette er ja dazu!“ in Zusammenhang mit einem Artikel von ….at „…“.

3) am 3.3.2020 um 01:43 Uhr: „Die Frau X. – das missing link zwischen den Hirnhaeuten der Schaedelkalotte!“ über einem Posting von Hr. Q. R. „Die Aussage von X., dass die jetzige Situation mit 2015 nicht zu vergleichen ist stimmt! Es wird noch schlimmer :(“

4) am 7.5.2020 um 08:19 Uhr: „Lustige Aktivitäten mit Freunden unter Einhaltung des Abstands:“ in Zusammenhang mit einem Bild, welches ein Schießduell zwischen zwei Personen im Wald zeigt samt zwei Zuschauern.

5) am 11.5.2020 um 18:09 Uhr: Posting eines Artikels von ....at samt Bild „Asylanten …“.

6) am 13.5.2020 um 14:28 Uhr: „Damit disqualifiziert sich diese Institution endgueltig als Standesvertretung und ist als Solche ersatzlos aufzuloesen und ein fuer allemal aus dem Verfassungsrang zu nehmen!“ in Zusammenhang mit einem geteilten Posting des Hr. S. T. „Wenn Dr. Mengeles Nachfolger das Sagen haben.......“ und einem Artikel der ….de „Ärztekammerpräsident will impfkritische Mediziner aus Patientenversorgung nehmen“.

7) am 24.5.2020 um 21:33 Uhr: Posting eines Bildes mit der Aufschrift „Wenn die ganze Lumperei aufkommt, steht das Volk auf mit den Soldaten. Dann wird jeder, der ein Amt hat, an der nächsten Laterne oder gleich am Fensterkreuz aufgehängt. U. V.“

8) am 26.5.2020 um 12:35 Uhr: „Liebe verzweifelte Mitbuerger und potentielle Selbstmordkandidaten angesichts des oekonomischen Desasters. Es waere deutlich nutzbringender den eigenen Freitod zu ueberdenken, sich mit den Bruedern im Leid zu verbuenden und die Energien in Richtung Parlament, Regierung, Kammern, Beunde und Verwaltungsstrukturen zu richten, als sich selbst zu richten! UniversitaetsprofessorDDr.A. B., Facharzt fuer …, Praktischer Arzt“.

9) am 30.5.2020 um 14:48 Uhr: ein Foto mit der Aufschrift „Urlaub in Polen Bier: € 1,50 Schnitzel: € 5.- Keine Kopftücher sehen: unbezahlbar“.

10) am 30.5.2020 um 21:53 Uhr: „Helden und Opfer der Machthaber zugleich. Haetten alle Armeen dieser Welt in die entgegengesetzte Richtung geschossen, waere die Welt eine bessere!“ über einem Bild, das einen Engel und einen toten Soldaten zeigt mit der Überschrift „Ruhm und Ehre dem deutschen Soldaten. 1914-1918 & 1939-1945 Wir vergessen euch nicht. www.wehrmacht1945.de“.

Der Beschwerdeführer bereut keines seiner Postings bzw. Aussagen und würde diese wieder posten, da sie nach wie vor seine Einstellung bzw. Weltanschauung wiederspiegeln.

Der Beschwerdeführer lehnt die Österreichische Ärztekammer als Standesvertretung ab und würde verpflichtende Vorgaben (z.B. verpflichtende Verwendung von ELGA) nicht befolgen.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den Behördenakt (incl. Vorakt der Österreichischen Ärztekammer, insb. mit Protokoll der Ehrenratssitzung vom 3.5.2016, und Aufstellung über die disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer vom 24.3.2020), den Ermittlungsakt der Landespolizeidirektion Wien zur GZ: ... bzw. ... (zum Vorfall vom 10.7.2015 in der Ordination), das Verhandlungsprotokoll des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.3.2018 zur GZ: ... sowie das Beschwerdevorbringen und die Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 5.6.2020 gewürdigt.

Die Feststellungen über die berufliche Tätigkeit, die Ordinationen und das Ende des Kassenvertrages ergeben sich aus dem Behördenakt, insbesondere dem Auszug aus der Ärzteliste und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.5.2016. Aus dem Versicherungsdatenauszug in Zusammenhalt mit den Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 1.7.2016 eine Berufsunfähigkeitspension bezieht. Die Art der Erkrankung beruht auf der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer aktuell keine ärztliche Tätigkeit ausübt bzw. auszuüben beabsichtigt, hat er in der mündlichen Verhandlung bekräftigt (vgl. Aussage in der Ehrensitzung vom 3.5.2016; Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 18.6.2019 blieb unbeantwortet; siehe auch Aktenvermerk vom 1.8.2019). Weiters wurde vorgebracht, dass er nach Vollendung seines 65. Lebensjahres eventuell eine Privatpraxis eröffnen wolle.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage auch an, dass er eine Waffe besitze.

Das Posting auf der Facebookseite von … wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich eindeutig aus dem Ermittlungsakt der Landespolizeidirektion Wien zur GZ: .... Die Einstellung hierzu ergibt sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 18.6.2015 zur GZ: ....

Der Vorfall vom 10.7.2015 in der Ordination des Beschwerdeführers wurde durch das Ermittlungsverfahren zur GZ: ... bzw. ... dokumentiert; die Einstellung erfolgte am 20.10.2015 zur GZ: .... Aus dem polizeilichen Ermittlungsakt (Einvernahmen des Beschwerdeführers, Fr. I. und zwei andere Patienten) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich bei dem randalierenden Patienten Hr. G. (geb. … in Wien, österreichischer Staatsbürger) um einen Asylwerber aus Tschetschenien oder eine Person mit schlechten Deutschkenntnissen gehandelt haben könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Hr. G. unter Drogen stand.

Dies steht im eindeutigen Widerspruch zu den späteren Schilderungen durch den Beschwerdeführer vor dem Ehrenrat am 3.5.2016, wo der Beschwerdeführer diesen Vorfall als „Rechtfertigung“ für das Posting vom 13.1.2016 anführte und das Bild eines randalierenden Asylwerbers zeichnete. Laut Interview mit … vom … stellte der Beschwerdeführer die Situation so dar, dass eine ausländische Person seine österreichischen Patienten attackiert und gesagt habe „ich stech euch ab, ich bring euch um“. Er hätte ihn dann aus seiner Ordination „hinausprügeln können und dabei noch eine Anzeige bekommen“. Auch in der Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 14.3.2018 handelte es sich laut Beschwerdeführer bei dem randalierenden Patienten plötzlich um einen Tschetschenen mit Messer, der ein „Ausbrecher“ sei. Diese späteren Schilderungen bzw. Überzeichnungen des Vorfalls durch den Beschwerdeführer (siehe auch Beschwerde und Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 5.6.2020) wirken daher mehr als unglaubwürdig. Auch die Reaktion des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 5.6.2020 - als ihm die Daten des Hr. G. vorgehalten wurden – überzeugte das erkennende Gericht nicht davon, dass ihm nicht bewusst gewesen sein soll, dass es sich bei dem randalierenden Patienten um keinen Asylwerber gehandelt habe. Denn es entbehrt jeglicher Grundlage, dass dem Beschwerdeführer angeblich falsche Ermittlungsergebnisse mitgeteilt worden seien.

Aus dem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 24.2.2016 zur GZ: ... ergibt sich die abgelehnte Behandlung einer deutschen Staatsangehörigen im Rahmen eines kassenärztlichen Vertrages.

Die Feststellungen zu den Postings auf der Facebookseite des Beschwerdeführers „a.b…“ sind eindeutig durch aktenkundige Screenshots der jeweiligen Postings belegt und diese wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten (siehe auch die Aussagen vor dem Ehrenrat der Österreichischen Ärztekammer vom 3.5.2016, wo sich der Beschwerdeführer noch an vereinzelnde Postings nicht mehr erinnern wollte). Im Gegenteil er bekräftigte in der mündlichen Verhandlung den Inhalt aller zitierten Postings und gab an, dass er diese wieder posten würde. Damit lässt der Beschwerdeführer klar erkennen, dass diese Postings bzw. Erklärungen nach wie vor seine Einstellung bzw. Weltanschauung wiederspiegeln.

Er erklärte in der Verhandlung auch, dass er Patienten behandeln würde, solange sie sich „entsprechend“ verhalten und kommunizieren können. Dass er beim Posting vom 30.5.2020 um 14:48 Uhr primär das Preis-Leistungs-Verhältnis vor Augen gehabt habe, wirkt angesichts der anderen einschlägigen Aussagen nicht glaubhaft. Auch der Nachsatz, dass seine Mutter in den 70iger Jahren bereits ein Kopftuch getragen habe, erklärt nicht, warum das Nichtsehen von Kopftüchern „unbezahlbar“ sein soll, wenn nach der Vorstellung des Beschwerdeführers offenbar Kopftücher ohnehin seit langem zum alltäglichen Bild der Gesellschaft gehören.

Das Posting vom 13.1.2016 wurde vom Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 13.1.2016 auch offiziell der Wr. Gebietskrankenkasse und der Österreichischen Ärztekammer mitgeteilt. Zudem fand es Eingang in die Berichterstattung einiger Zeitungen bzw. Medien (u.a. …). Auch das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom 24.2.2016 zur GZ: ... sanktionierte dieses Verhalten des Beschwerdeführers.

Dass die Patientenzahlen nach dem Posting vom 13.1.2016 sanken, beruht auf der sehr glaubhaften Angabe der Zeugin Fr. J. K., die insgesamt mit einem souveränen und sicheren Auftreten überzeugte. Auch die Zeugin Fr. H. I. gab zuerst an, dass sich die Anzahl verringerte. Kurz darauf relativierte sie dies, wobei sie während ihrer Einvernahme ziemlich unsicher wirkte, ihr Blick öfters zum Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter schweifte und sie keine (genaueren) Angaben zur Zeit nach Anbringung des Schildes an der Ordination machen konnte, sodass ihrer relativierten Aussage nicht gefolgt wird.

Die Zeugin K., die ca. vier Jahre am Schalter der Ordination des Beschwerdeführers tätig war, erklärte auch, dass sie ein fremdenfeindliches bzw. rassistisches Verhalten des Beschwerdeführers in Gesprächen mit ihm feststellen habe können. Dies ist angesichts der zitierten Postings mehr als nachvollziehbar. Dass die Zeugin I. – trotz Kenntnis der Postings des Beschwerdeführers auf Facebook – keine genauere Stellungnahme bzw. Einschätzung dazu abgeben konnte, erschließt sich für das Gericht nicht.

Auch die Aussage der Zeugin Fr. Dr. L. M., die den Beschwerdeführer von einer früheren Zusammenarbeit im Rahmen eines Entwicklungsprojektes in W. kennt, konnte das Gericht nicht überzeugen. Ihre Angaben wirkten wenig objektiv, sondern - offenbar durch das Bekanntschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer - mit diesem sympathisierend. Sie hatte keine Wahrnehmungen zur Zeit nach Anbringung des Schildes an der Ordination. Ihre Aussage, dass sie sich allfällige Probleme nur mit Sprachschwierigkeiten der Patienten erklären könne, war unschlüssig. Denn kurz darauf erklärte sie wiederum, dass die Kommunikation mit Patienten, die nicht Deutsch konnten, in Englisch oder mit Hilfe einer Begleitperson, die übersetzte, erfolgte. Die Beiziehung von Begleitpersonen in solchen Situationen wurde im Übrigen auch von den Zeuginnen K. und I. bestätigt.

Die rechtskräftige Verurteilung wegen sieben Übertretungen des § 3g VerbotsG ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.3.2018 zur GZ: ... samt Verhandlungsprotokoll. Die Verurteilung wurde auch in der öffentlichen Berichterstattung dokumentiert (u.a. … vom 14.3.2018: „…).

Die Postings des Beschwerdeführers auf seiner aktuellen Facebookseite aus 2020 ergeben sich eindeutig aus Screenshots, die von der erkennenden Richterin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angefertigt wurden. Diese wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer die Österreichische Ärztekammer nicht als seine Standesvertretung ansieht und auch verpflichtende Vorgaben nicht befolgen würde, beruht auf seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung.

IV. Rechtsvorschriften

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 i.d.g.F., lauten auszugsweise:

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

         1.       die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

         2.       die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

         3.       die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

         4.       ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie

         5.       ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist. (...)

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:

         1.       durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,

         2.       wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,

         3.       auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei

         a)       eine krankheitsbedingte Nichtausübung,

         b)       ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,

         c)       eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,

         d)       Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowie

         e)       auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,

keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.

         4.       auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,

         5.       auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder

         6.       auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.

(3) Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 117b Abs. 1 oder § 117c Abs. 1

         1.       in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

         2.       im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;

         3.       in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;

         4.       im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.

(4) Sofern Verfahren gemäß Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten sowie Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.

(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß § 4 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 27 anmelden.

(6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.

(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.

Disziplinarvergehen

§ 136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

         1.       das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

         2.       die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 schuldig, wenn sie

         1.       den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist oder

         2.       eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro verurteilt worden sind. (...)

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 139. (1) Disziplinarstrafen sind

         1.       der schriftliche Verweis,

         2.       die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,

         3.       die befristete Untersagung der Berufsausübung,

         4.       die Streichung aus der Ärzteliste.

(...)

(4) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 4 ist insbesondere zu verhängen, wenn der Beschuldigte den ärztlichen Beruf ausübt, obwohl über ihn die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 verhängt worden ist, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann. (...)“

V. Rechtliche Beurteilung

Zunächst wird festgehalten, dass die hg. Rechtssache ein Anlassfall iSd Art 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist (vgl. Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2018 und Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.3.2019 zur GZ: G 242/2018 u.a.). Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (die Angelegenheit „Gesundheitswesen“ nach Art 10 Abs. 1 Z 12 B-VG wird nicht in Art 102 Abs. 2 B-VG aufgezählt) erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, daher den hg. Bescheid vom 27.11.2019 und stellte die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers von Amts wegen fest (vgl. § 59 Abs. 2 ÄrzteG).

Bei der Streichung aus der Ärzteliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten (vgl. VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202). Bei der Vertrauenswürdigkeit geht es nur um die Frage der persönlichen, nicht aber der fachlichen Eignung, die abschließend über die Prüfung der Ausbildungserfordernisse kontrolliert werden soll (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016, § 4 ÄrzteG Rz 7).

Im Erkenntnis vom 17.12.1998, 97/11/0317 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Bedeutungsinhalt der Vertrauenswürdigkeit nach § 3 Abs. 2 Z 3 Ärztegesetz 1984 (nunmehr § 4 Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998) ausgeführt (in Folge auch VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202, VwGH 24.7.2013, 2010/11/0075, VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111):

„Der durch die Novelle BGBl. Nr. 100/1994 in das Ärztegesetz 1984 eingefügte Begriff „Vertrauenswürdigkeit“ wird im Gesetz nicht definiert. Es ist daher von der Bedeutung dieses Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch, nämlich einem Sichverlassenkönnen auf eine Person, auszugehen. Vertrauenswürdig ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (siehe die zum selben Begriff im Kraftfahrgesetz 1967 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1984, Slg. Nr. 11450/A, und vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11527/A). Unter Bedachtnahme auf die Regelungen des Ärztegesetzes 1984 bedeutet Vertrauenswürdigkeit das Sichverlassenkönnen darauf, daß ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes (§ 1 Abs. 2) den Berufspflichten (§ 95 Abs. 1 Z 2) – [entspricht nunmehr § 2 Abs. 2 und § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998] – nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes erwarten läßt.“

Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen nach § 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs. 5 ÄrzteG angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können (vgl. VwGH 24.7.2013, 2010/11/0075 mwN).

Der im Ärztegesetz verwendete Begriff der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ist nicht - auf die im § 343 Abs. 2 Z 4 bis 6 ASVG - zur Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Vertragsarzt und dem Träger der Krankenversicherung - normierten Tatbestände beschränkt (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252).

Vertrauenswürdig ist eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Vielmehr hatte die Behörde das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu beurteilen und daraus den Schluss zu ziehen, ob die begründete Annahme bestehe, der Beschwerdeführer werde in Hinkunft seine Berufspflichten verletzen (VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202).

Einem Zusammenhang mit der jeweiligen beruflichen Tätigkeit kommt bei Beurteilung des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit zwar besondere Bedeutung zu (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094 mwN, VwGH 24.2.2005, 2003/11/0252 hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit; VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230 betreffend eine Tätigkeit als Psychotherapeut). Es muss aber nicht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Fehlverhalten und der beruflichen Tätigkeit des Betreffenden bestehen, um den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit annehmen zu können (VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230, vgl. VwGH 5.11.1986, 86/11/0066 und VwGH 28.9.1993, 93/11/0101 [jeweils Alkoholdelikte] sowie VwGH 23.5.1984, 83/11/0168 [Gewaltdelikt] jeweils betreffend die Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967). Auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Betroffenen überhaupt zukommt (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0075, VwGH 28.6.2017, Ra 2017/03/0066, VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0122; siehe auch VfGH 28.11.2006, B 1009/06 betreffend die Vertrauenswürdigkeit nach § 5 Abs. 2 RAO, wonach bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit es darauf ankommt, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken).

Die Vertrauenswürdigkeit hat sich auch durch Verhaltensweisen im privaten Lebensbereich zu erweisen (vgl. Wallner in Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016, § 4 ÄrzteG Rz 4). Dass berufliche und damit existentielle Belange des Beschwerdeführers schwerwiegend beeinträchtigt werden, wenn ihm die erforderliche Berechtigung entzogen wird, hat außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 27.9.2007, 2006/11/0230 mit Verweis auf VwGH 28.9.1993, 93/11/0101).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Die zitierten Postings bzw. Aussagen des Beschwerdeführers zeugen von einer fremdenfeindlichen bzw. rassistischen Weltanschauung. Aufgrund von sieben dieser Postings wurde der Beschwerdeführer auch strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren wegen § 3g VerbotsG verurteilt, sodass keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass diese nur Ausdruck seiner freien Meinungsäußerung waren. Diese Verurteilung vom 14.3.2018 ist so gravierend, dass sie auch disziplinarrechtlich die Streichung aus der Ärzteliste zur Folge haben kann (vgl. § 139 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 ÄrzteG iVm § 136 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG, siehe auch Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016, § 139 ÄrzteG Rz 5, wonach eine Streichung aus der Ärzteliste auch bei Verurteilungen nach § 136 Abs. 2 ÄrzteG in Frage kommt, vgl. „insbesondere“ in § 139 Abs. 4 ÄrzteG). Dies muss angesichts der Schwere der Verurteilung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sinngemäß bei der Beurteilung des § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG berücksichtigt werden können, welch

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten