TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/20 2004/11/0202

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs3;
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3;
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1;
ÄrzteG 1998 §59;
ÄrzteG 1998;
StGB §105 Abs1;
StGB §81 Z1;
VwRallg;
  1. ÄrzteG 1998 § 27 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 27 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.08.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  7. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  8. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  9. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  11. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 27.02.2016 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  12. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 18.01.2016 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  13. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  14. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2014
  15. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  16. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  17. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  18. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  19. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  20. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  21. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  22. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  23. ÄrzteG 1998 § 27 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 4 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 4 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 29.03.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2024 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  7. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  8. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.12.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  9. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 18.01.2016 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  10. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  11. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  12. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  13. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 20.10.2007 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  15. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  16. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.06.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.08.2001 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 59 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  3. ÄrzteG 1998 § 59 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  4. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  6. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 04.08.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2015
  7. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2014
  9. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 19.08.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  11. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 20.10.2007 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 27.07.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  15. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  16. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 59 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  3. ÄrzteG 1998 § 59 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  4. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2019
  6. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 04.08.2015 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2015
  7. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.07.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2014
  9. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 19.08.2010 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  11. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  13. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 20.10.2007 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 27.07.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  15. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  16. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 59 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. R in H, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Universitätsstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 2003, Zl. FA8A- 97 B 39/57-2003, betreffend Feststellung des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2002, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Jänner 2003, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Oktober 2000 in H dadurch, dass er im Zuge einer ärztlichen Behandlung der Mag. S. eine von ihm selbst hergestellte selenhältige Lösung mit einer extremen Überdosierung an Selen intravenös verabreichte, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, fahrlässig den Tod der Genannten herbeigeführt. Er habe dadurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem § 81 Abs. 1 Z 1 StGB begangen und werde hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2002, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Jänner 2003, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Oktober 2000 in H dadurch, dass er im Zuge einer ärztlichen Behandlung der Mag. Sitzung eine von ihm selbst hergestellte selenhältige Lösung mit einer extremen Überdosierung an Selen intravenös verabreichte, sohin unter besonders gefährlichen Verhältnissen, fahrlässig den Tod der Genannten herbeigeführt. Er habe dadurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB begangen und werde hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 11. Juli 2003 (welches als unbekämpft in Rechtskraft erwuchs) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. August 2002 im Folgenden genannte Personen durch gefährliche Drohung mit Verletzungen an Ehre und Vermögen zu folgenden Handlungen zu nötigen versucht, und zwar Ass.Prof. Dr. G. duch schriftliche Aufforderung, ihr im vorgenannten Strafverfahren des LG für Strafsachen Graz erstattetes Sachverständigengutachten zu revidieren und die mitgesandte schriftliche Erklärung des Inhalts, dass sie zugebe, durch verschiedene Umstände zu einer falschen Zeugenaussage verleitet worden zu sein, zu unterfertigen, widrigenfalls er wegen Erstattung eines falschen Sachverständigengutachtens Strafanzeige erstatten werde, zur Unterfertigung dieser Erklärung; und Dr. Th. durch die schriftliche Aufforderung, Selbstanzeige (wegen falscher Zeugenaussage in dem vorgenannten Strafverfahren) zu erstatten, widrigenfalls er Anzeige wegen falscher Zeugenaussage erstatten werde, die zur Vernichtung des Genannten beitragen könne, zur Erstattung einer Selbstanzeige wegen falscher Beweisaussage vor Gericht. Er habe in diesen beiden Fällen das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 11. Juli 2003 (welches als unbekämpft in Rechtskraft erwuchs) wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. August 2002 im Folgenden genannte Personen durch gefährliche Drohung mit Verletzungen an Ehre und Vermögen zu folgenden Handlungen zu nötigen versucht, und zwar Ass.Prof. Dr. G. duch schriftliche Aufforderung, ihr im vorgenannten Strafverfahren des LG für Strafsachen Graz erstattetes Sachverständigengutachten zu revidieren und die mitgesandte schriftliche Erklärung des Inhalts, dass sie zugebe, durch verschiedene Umstände zu einer falschen Zeugenaussage verleitet worden zu sein, zu unterfertigen, widrigenfalls er wegen Erstattung eines falschen Sachverständigengutachtens Strafanzeige erstatten werde, zur Unterfertigung dieser Erklärung; und Dr. Th. durch die schriftliche Aufforderung, Selbstanzeige (wegen falscher Zeugenaussage in dem vorgenannten Strafverfahren) zu erstatten, widrigenfalls er Anzeige wegen falscher Zeugenaussage erstatten werde, die zur Vernichtung des Genannten beitragen könne, zur Erstattung einer Selbstanzeige wegen falscher Beweisaussage vor Gericht. Er habe in diesen beiden Fällen das Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom 9. Oktober 2003 wurde festgestellt, dass eine Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe, da seine Berufsberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 Ärztegesetz 1998 durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen, nämlich der Vertrauenswürdigkeit, erloschen sei. Ferner wurde ausgesprochen, die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 werde mit Datum des Bescheides durchgeführt; gemäß § 63 Ärztegesetz 1998 werde der Ärzteausweis eingezogen und sei der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. In der Begründung führte die Behörde aus, mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2002, "vollinhaltlich bestätigt" vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 29. Jänner 2003, sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung gemäß § 81 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt worden, wobei diese Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Mit Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom 9. Oktober 2003 wurde festgestellt, dass eine Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe, da seine Berufsberechtigung gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998 durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen, nämlich der Vertrauenswürdigkeit, erloschen sei. Ferner wurde ausgesprochen, die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Ärztegesetz 1998 werde mit Datum des Bescheides durchgeführt; gemäß Paragraph 63, Ärztegesetz 1998 werde der Ärzteausweis eingezogen und sei der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. In der Begründung führte die Behörde aus, mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2002, "vollinhaltlich bestätigt" vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 29. Jänner 2003, sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung gemäß Paragraph 81, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt worden, wobei diese Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.

Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 7. Mai 2003 sei der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten Handlungen, welche zu der oben angeführten Verurteilung geführt haben, für schuldig erkannt worden. Er habe dadurch einerseits das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft der Gemeinschaft gegenüber beeinträchtigt (§ 136 Abs. 1 Z. 1 Ärztegesetz 1998) sowie Berufspflichten verletzt, zu deren Einhaltung er verpflichtet gewesen sei (§ 136 Abs. 1 Z. 2 Ärztegesetz 1998). Als Disziplinarstrafe sei die ärztliche Berufsausübung auf die Dauer von drei Jahren "bedingt", mit dreijähriger Bewährungsfrist, untersagt worden. Dieses Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 7. Mai 2003 sei der Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten Handlungen, welche zu der oben angeführten Verurteilung geführt haben, für schuldig erkannt worden. Er habe dadurch einerseits das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft der Gemeinschaft gegenüber beeinträchtigt (Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998) sowie Berufspflichten verletzt, zu deren Einhaltung er verpflichtet gewesen sei (Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998). Als Disziplinarstrafe sei die ärztliche Berufsausübung auf die Dauer von drei Jahren "bedingt", mit dreijähriger Bewährungsfrist, untersagt worden. Dieses Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11. Juli 2003 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer viermonatigen "bedingten" Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit sei im gegebenen Zusammenhang ärztespezifisch, d.h. vom Berufsbild des Arztes ausgehend, auszulegen. Dem Arzt seien von der Gesellschaft und durch die Gesetzgebung Gesundheit und Leben von Menschen anvertraut. Demgemäß würden Verstöße eines Arztes gegen diese Rechtsgüter besonders schwer wiegen, vor allem dann, wenn ein Patient durch "seinen" Arzt am Leben oder seiner körperlichen Integrität (vorsätzlich oder fahrlässig) geschädigt werde (vgl. hiezu die Hilfeleistungs-, Behandlung- und Betreuungspflichten eines Arztes im Sinne der §§ 48 und 49 Ärztegesetz). Aber auch andere, vor allem deliktische Verhaltenweisen eines Arztes (unter Umständen auch Vermögensdelikte) könnten nach ihrem Gewicht und nach ihrer Art auf negative Einstellungen und Gesinnungen des Arztes hinweisen, die mit einer verantwortungsvollen Berufsausübung unvereinbar seien und nach allgemeiner Lebensauffassung nicht zuließen, dem Arzt das nötige Vertrauen entgegenzubringen. Anlässlich der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes sei überdies zu klären und zu entscheiden, ob der Arzt künftig die Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes biete oder aber ob er im Falle fortdauernder ärztlicher Tätigkeit weiterhin eine potenzielle Gefahrenquelle im Sinne des gesundheitspolitischen Schutzzweckes des § 59 Abs. 1 Z. 1 Ärztegesetz darstelle, so genannte "Gefährlichkeitsprognose"; hiefür werde der Handlungs- und Erfolgsunwert des inkriminierten Verhaltens zu bewerten und werden Aspekte einer allfälligen Wiederholungsgefahr realistisch zu beachten sein. Die Prüfung der Berufsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit bedeute keine ausschließlich anlassbezogene "Momentaufnahme", medizinisch-fachliche Aspekte etwa, ob der betreffende Arzt ein "guter oder schlechter Chirurg", ein "beliebter Kurarzt" oder ein "kenntnisreicher Diagnostiker" gewesen sei, seien allerdings bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit als Arzt nicht entscheidend. Abzustellen sei, regelmäßig von konkreten Anlasstaten ausgehend, auf das berufliche und charakterliche Gesamtbild des Arztes unter dem spezifischen Gesichtspunkt der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit und einer Wiederholungsgefahr im Fall weiterer Berufsausübung. Schließlich sei bei der "Entscheidung einer Untersagung" dieser Berufsausübung auch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Sicherungsmaßnahme eines Berufsverbotes müsse in angemessener Relation zum Gewicht und Unwert der Anlasstaten und eines allfälligen Begleitverhaltens und der Gefährlichkeitsprognose stehen. Der Begriff der Vertrauenswürdigkeit sei im gegebenen Zusammenhang ärztespezifisch, d.h. vom Berufsbild des Arztes ausgehend, auszulegen. Dem Arzt seien von der Gesellschaft und durch die Gesetzgebung Gesundheit und Leben von Menschen anvertraut. Demgemäß würden Verstöße eines Arztes gegen diese Rechtsgüter besonders schwer wiegen, vor allem dann, wenn ein Patient durch "seinen" Arzt am Leben oder seiner körperlichen Integrität (vorsätzlich oder fahrlässig) geschädigt werde vergleiche , hiezu die Hilfeleistungs-, Behandlung- und Betreuungspflichten eines Arztes im Sinne der Paragraphen 48 und 49 Ärztegesetz). Aber auch andere, vor allem deliktische Verhaltenweisen eines Arztes (unter Umständen auch Vermögensdelikte) könnten nach ihrem Gewicht und nach ihrer Art auf negative Einstellungen und Gesinnungen des Arztes hinweisen, die mit einer verantwortungsvollen Berufsausübung unvereinbar seien und nach allgemeiner Lebensauffassung nicht zuließen, dem Arzt das nötige Vertrauen entgegenzubringen. Anlässlich der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes sei überdies zu klären und zu entscheiden, ob der Arzt künftig die Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausübung des Arztberufes biete oder aber ob er im Falle fortdauernder ärztlicher Tätigkeit weiterhin eine potenzielle Gefahrenquelle im Sinne des gesundheitspolitischen Schutzzweckes des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Ärztegesetz darstelle, so genannte "Gefährlichkeitsprognose"; hiefür werde der Handlungs- und Erfolgsunwert des inkriminierten Verhaltens zu bewerten und werden Aspekte einer allfälligen Wiederholungsgefahr realistisch zu beachten sein. Die Prüfung der Berufsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit bedeute keine ausschließlich anlassbezogene "Momentaufnahme", medizinisch-fachliche Aspekte etwa, ob der betreffende Arzt ein "guter oder schlechter Chirurg", ein "beliebter Kurarzt" oder ein "kenntnisreicher Diagnostiker" gewesen sei, seien allerdings bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit als Arzt nicht entscheidend. Abzustellen sei, regelmäßig von konkreten Anlasstaten ausgehend, auf das berufliche und charakterliche Gesamtbild des Arztes unter dem spezifischen Gesichtspunkt der ärztlichen Vertrauenswürdigkeit und einer Wiederholungsgefahr im Fall weiterer Berufsausübung. Schließlich sei bei der "Entscheidung einer Untersagung" dieser Berufsausübung auch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Sicherungsmaßnahme eines Berufsverbotes müsse in angemessener Relation zum Gewicht und Unwert der Anlasstaten und eines allfälligen Begleitverhaltens und der Gefährlichkeitsprognose stehen.

Zur fahrlässigen Tötung gab die Behörde die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2002 wieder und führte aus, nach den im Sinne der Rechtsprechung bindenden Urteilsannahmen treffe den Beschwerdeführer überdies der Vorwurf ärztlicher Sorglosigkeit im Umgang mit einer hochgiftigen Substanz sowie der Unterlassung der nach Lage des Falles gebotenen ärztlichen Beistandspflicht für seine Patientin. Die unbekümmerte Nicht-Reaktion und weitgehende Untätigkeit des Beschwerdeführers nach Kenntniserlangung vom ersichtlich ernsten, sich alsbald verschlechternden und letztlich rettungslosen Zustandes seiner Patientin (insbesondere die Unterlassung der sofortigen Beibringung der in Rede stehenden Selen-Ampulle) habe zu einem vermeidbaren Informationsdefizit der dem Tatopfer ärztliche Nothilfe leistenden anderen Ärzte hinsichtlich der mutmaßlichen Ursachen der tödlichen Selenvergiftung der Patientin geführt, habe solcherart die Erfolgschancen rascher und gezielter Rettungsmaßnahmen vermindert und ließe nach Meinung beider Gerichtsinstanzen darüber hinaus eine gleichgültige Einstellung des die Patientin vorher behandelnden Arztes (des Beschwerdeführers) erkennen. Dieses vom Strafgericht als "extrem pflichtwidriges Verhalten nach der Tat", das mit einem "richtig verstandenen Berufsethos nicht in Einklang zu bringen sei" qualifizierte "Nach-Tatverhalten" des Beschwerdeführers in Form ungenügender Hilfestellung und ärztlicher Beistandspflicht wurde dem Beschwerdeführer, zusammen mit dem Grunddelikt der fahrlässigen Tötung als "Missbrauch seiner Vertrauensposition als Arzt und als gröblicher ärztlicher Pflichtverstoß" angelastet. Zur versuchten Nötigung nach den §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB in zwei Fällen führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe, wie auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung feststehe, am 28. August 2003 versucht, durch schriftliche Drohung mit Verletzung an Ehre und Vermögen erstens die im Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als gerichtsmedizinische Sachverständige fungierende Ass. Prof. Dr. G. sowie zweitens den Hausarzt der zu Tode gekommenen Mag. S. und im Strafverfahren als Zeugen vernommenen Dr. Th. zur Revidierung ihrer seinerzeitigen Depositionen vor Gericht zu bestimmen, ansonsten er im ersten Fall Strafanzeige gegen Dr. G. wegen Erstattung eines Falschgutachtens und im zweiten Fall gegen Dr. Th. Anzeige wegen falscher Zeugenaussage erstatten werde, was zu dessen Vernichtung beitragen könne. Zur fahrlässigen Tötung gab die Behörde die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Juli 2002 wieder und führte aus, nach den im Sinne der Rechtsprechung bindenden Urteilsannahmen treffe den Beschwerdeführer überdies der Vorwurf ärztlicher Sorglosigkeit im Umgang mit einer hochgiftigen Substanz sowie der Unterlassung der nach Lage des Falles gebotenen ärztlichen Beistandspflicht für seine Patientin. Die unbekümmerte Nicht-Reaktion und weitgehende Untätigkeit des Beschwerdeführers nach Kenntniserlangung vom ersichtlich ernsten, sich alsbald verschlechternden und letztlich rettungslosen Zustandes seiner Patientin (insbesondere die Unterlassung der sofortigen Beibringung der in Rede stehenden Selen-Ampulle) habe zu einem vermeidbaren Informationsdefizit der dem Tatopfer ärztliche Nothilfe leistenden anderen Ärzte hinsichtlich der mutmaßlichen Ursachen der tödlichen Selenvergiftung der Patientin geführt, habe solcherart die Erfolgschancen rascher und gezielter Rettungsmaßnahmen vermindert und ließe nach Meinung beider Gerichtsinstanzen darüber hinaus eine gleichgültige Einstellung des die Patientin vorher behandelnden Arztes (des Beschwerdeführers) erkennen. Dieses vom Strafgericht als "extrem pflichtwidriges Verhalten nach der Tat", das mit einem "richtig verstandenen Berufsethos nicht in Einklang zu bringen sei" qualifizierte "Nach-Tatverhalten" des Beschwerdeführers in Form ungenügender Hilfestellung und ärztlicher Beistandspflicht wurde dem Beschwerdeführer, zusammen mit dem Grunddelikt der fahrlässigen Tötung als "Missbrauch seiner Vertrauensposition als Arzt und als gröblicher ärztlicher Pflichtverstoß" angelastet. Zur versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB in zwei Fällen führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe, wie auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung feststehe, am 28. August 2003 versucht, durch schriftliche Drohung mit Verletzung an Ehre und Vermögen erstens die im Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als gerichtsmedizinische Sachverständige fungierende Ass. Prof. Dr. G. sowie zweitens den Hausarzt der zu Tode gekommenen Mag. Sitzung und im Strafverfahren als Zeugen vernommenen Dr. Th. zur Revidierung ihrer seinerzeitigen Depositionen vor Gericht zu bestimmen, ansonsten er im ersten Fall Strafanzeige gegen Dr. G. wegen Erstattung eines Falschgutachtens und im zweiten Fall gegen Dr. Th. Anzeige wegen falscher Zeugenaussage erstatten werde, was zu dessen Vernichtung beitragen könne.

Der Beschwerdeführer habe auch die Nichteinhaltung arzneimittelspezifischer Standards und Missstände in der Ordination sowie der Hausapothekenhaltung zu vertreten. Hiezu führte die Behörde aus, schon im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens (fahrlässige Tötung vom 13. Oktober 2000) sei dem Beschwerdeführer vom Strafgericht u. a. auch der Vorwurf einer ärztlichen Pflichtverletzung wegen Herstellens und Inverkehrsetzens von Arzneimitteln (hier: selenhältige Infusionslösung mit intravenöser Verabreichung), deren Qualität dem Stand der Wissenschaft nicht entspreche, gemacht und dies als Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z. 7 Ärztegesetz iVm § 31 Abs. 6 Apothekengesetz und § 4 Arzneimittelgesetz gewertet worden. Ein solches Verhalten eines Arztes unterliege als Berufspflichtverletzung disziplinärer Prüfung (§ 136 Abs. 1 Z. 2 Ärztegesetz), es falle aber auch in den Kreis ärztlichen Fehlverhaltens unter dem Aspekt der weiteren Vertrauenswürdigkeit des Arztes. § 56 Ärztegesetz 1998 verpflichte u. a. den Arzt, seine Ordinationsstätten in einem den hygienischen Anforderungen entsprechenden Zustand zu halten. Am seinerzeitigen Ordinationsstandort des Beschwerdeführers habe nach dem bekannt gewordenen Vergiftungstod der Mag. S. am 25. Jänner 2001 die behördliche Begehung bzw. Besichtigung dieser als Ordinationsstätte deklarierten Ordination stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass der als Ordinationsraum dienende kleine Raum in keiner Weise den hygienischen Erfordernissen einer Praxis entsprochen habe. Bei der von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg außerdem durchgeführten Überprüfung der Hausapotheke des Beschwerdeführers seien Verstöße gegen das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung sowie weitere zum Teil gravierende Mängel festgestellt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung auf diese Ordinationsstätte sowie auf die Weiterführung seiner Hausapotheke verzichtet. Der Beschwerdeführer habe auch die Nichteinhaltung arzneimittelspezifischer Standards und Missstände in der Ordination sowie der Hausapothekenhaltung zu vertreten. Hiezu führte die Behörde aus, schon im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens (fahrlässige Tötung vom 13. Oktober 2000) sei dem Beschwerdeführer vom Strafgericht u. a. auch der Vorwurf einer ärztlichen Pflichtverletzung wegen Herstellens und Inverkehrsetzens von Arzneimitteln (hier: selenhältige Infusionslösung mit intravenöser Verabreichung), deren Qualität dem Stand der Wissenschaft nicht entspreche, gemacht und dies als Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, Ärztegesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, Apothekengesetz und Paragraph 4, Arzneimittelgesetz gewertet worden. Ein solches Verhalten eines Arztes unterliege als Berufspflichtverletzung disziplinärer Prüfung (Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz), es falle aber auch in den Kreis ärztlichen Fehlverhaltens unter dem Aspekt der weiteren Vertrauenswürdigkeit des Arztes. Paragraph 56, Ärztegesetz 1998 verpflichte u. a. den Arzt, seine Ordinationsstätten in einem den hygienischen Anforderungen entsprechenden Zustand zu halten. Am seinerzeitigen Ordinationsstandort des Beschwerdeführers habe nach dem bekannt gewordenen Vergiftungstod der Mag. Sitzung am 25. Jänner 2001 die behördliche Begehung bzw. Besichtigung dieser als Ordinationsstätte deklarierten Ordination stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass der als Ordinationsraum dienende kleine Raum in keiner Weise den hygienischen Erfordernissen einer Praxis entsprochen habe. Bei der von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg außerdem durchgeführten Überprüfung der Hausapotheke des Beschwerdeführers seien Verstöße gegen das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung sowie weitere zum Teil gravierende Mängel festgestellt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung auf diese Ordinationsstätte sowie auf die Weiterführung seiner Hausapotheke verzichtet.

Im Vordergrund der rechtlichen Beurteilung stehe das mit einer 14-monatigen Freiheitsstrafe geahndete Tötungsdelikt nach § 81 Z. 1 StGB. Es sei zwar "nur" fahrlässig vom Beschwerdeführer verübt worden, jedoch unter Umständen (Selenüberdosis, intravenös injiziert), die den Eintritt eines schweren Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten ließen und vom behandelnden Arzt an seiner Patientin begangen worden sei, wodurch sich dieser Fall etwa von "gewöhnlichen" Fahrlässigkeitsdelikten (etwa Verkehrsdelikten nach den §§ 80 und 89 StGB) exzeptionell und gravierend unterscheide. Außerdem sei das im Strafverfahren festgestellte "Nach-Tatverhalten" des Beschwerdeführers in den Abend- und Nachtstunden des 13. Oktober 2000 bei der Vertrauensprüfung im Sinne der §§ 4 Abs. 2 Z. 3 und 59 Abs. 1 und 2 Ärztegesetz als zusätzlich belastend zu werten, bescheinige es doch einen Charaktermangel und erheblichen Berufspflichtverstoß, ausgehend vom Berufsbild eines vertrauenswürdigen, praktizierenden Mediziners, und zwar unbeschadet eines vom Beschwerdeführer vor Gericht bestrittenen Schuldgefühls in Ansehung der Tötungshandlung. Demnach fielen die Unterlassung angemessener Beistandsleistung für das vergiftete Tatopfer sowie der Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung zwecks rascher Diagnosemöglichkeit im Landeskrankenhaus Hartberg dem Beschwerdeführer zusätzlich zum eigentlichen Tatverhalten nach § 81 Z. 1 StGB zur Last. Seiner Patienten-Betreuungspflicht sei der Beschwerdeführer keinesfalls nachgekommen. Dies indiziere eine bedenkliche und vorwerfbare Gleichgültigkeit des Arztes gegenüber den Nöten seiner Patientin. Schon dieses sein Gesamtverhalten (§ 81 Z. 1 StGB in Verbindung mit dem "Nachtatverhalten") lasse dessen Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehen. Hinzu komme aber noch das vom Landesgericht für Strafsachen Graz festgestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bezüglich der beiden Nötigungsversuche. Das Täterziel sei ersichtlich gewesen: die Ausübung unzulässigen Druckes auf die Gerichtsmedizinerin Dr. G. und den Arzt Dr. Th., um sie zu einer inhaltlichen Abänderung ihrer im Strafverfahren abgegebenen Depositionen zu veranlassen. Selbst wenn der Beschwerdeführer überzeugt gewesen sein sollte, dass das gerichtsmedizinische Gutachten von Dr. G. inhaltlich Mängel und Fehler aufweise und dass Dr. Th. als Zeuge im Strafverfahren wissentlich unrichtig den Gesundheitszustand von Mag. S. vor dem 13. Oktober 2000 als gut angegeben habe, so ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer in Missbrauch seiner Beschuldigtenstellung im Strafverfahren und Überschreitung seiner Verteidigungsrechte nach seinem Schuldspruch in erster Instanz versucht habe, mittels nötigender Drohungen die beiden Mediziner unter Druck zu setzen, um sie zu anderen Darstellungen zu veranlassen. In Verbindung mit dem Nötigungsdelikt stelle der Beschwerdeführer dadurch seine Bedenkenlosigkeit (Rücksichtslosigkeit) im Durchsetzen seines Prozessstandpunktes (Leugnen jedes Verschuldens und eines Kausalzusammenhanges "des von ihm behaupteten Verhaltens" mit dem Tod der Mag. S.) deutlich unter Beweis. Ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers könne angesichts dieser Verhaltensweisen nicht als zumindest wahrscheinlich angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer bei seinem Auftreten in der Österreichischen Ärztekammer am 1. Oktober 2003 nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass ihn der Tod seiner Patientin sonderlich belastet hätte. Die vom Beschwerdeführer zu vertretenden gravierenden Missstände in seiner Ordination und sein sorgloser Umgang mit Selen in der Praxis zeigten die Nichteinhaltung der von einem praktizierenden Arzt zu fordernden hygienischen Mindestanforderungen auf, was den Beschwerdeführer zusätzlich zu den schon im Zusammenhang mit der Tatausführung am 13. Oktober 2000 festgestellten Verstößen bei der Herstellung und Verabreichung einer überdosierten selenhältigen Infusionslösung belastet habe und die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin mindere. Angesichts der Art und Schwere der dem Beschwerdeführer insgesamt zum Vorwurf gemachten mehrfachen Fehlverhaltensweisen mit hohem Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert müsse seine Vertrauenswürdigkeit verneint werden. Dies führe zur Streichung aus der Ärzteliste. Dies stehe "in angemessener Relation" zum gravierenden Fehlverhalten des Arztes in seiner Gesamtheit (fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, begangen an einer Patientin; in jedem Fall misszubilligendes Verhalten nach der Tötungstat; zwei Nötigungsversuche, gerichtet gegen ärztliche Kollegen, um den eigenen Prozessstandpunkt zu verbessern, verübt während offener Probezeit und anhängigem Berufungsverfahren) und seiner mangelnden Einsicht des Unwerts der von ihm gesetzten Handlungen. Hinzu kämen noch die aufgezeigten Missstände in seiner Ordinationsstätte und Hausapotheke. Angesichts der ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten und Interessen sowie gegenüber ärztlichen Berufspflichten entspreche diese Sicherungsmaßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Häufung von gravierenden Fehlverhaltensweisen bescheinige - ungeachtet der früheren Unbescholtenheit und der gelei

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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