TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/13 W249 2223689-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
KOG §1 Abs3
KOG §36
MedKF-TG §1
MedKF-TG §2
MedKF-TG §3
MedKF-TG §4
MedKF-TG §5 Abs1
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19
VStG 1950 §45
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6

Spruch

W249 2223689-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX, KOA XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Bestimmungen wie folgt lauten:

"§ 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG

§ 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG"

II. Gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv EUR XXXX (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) verpflichtet sämtliche Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, zur Abgabe von Meldungen hinsichtlich erfolgter Werbeaufträge und Medienkooperationen (§ 2 MedKF-TG) sowie über Förderungen an Medieninhaber (§ 4 MedKF-TG), jeweils an die KommAustria (im Folgenden: "belangte Behörde"). Diese Meldungen haben vierteljährlich durch Bekanntgabe konkreter Daten oder gegebenenfalls in Form von "Leermeldungen" zu erfolgen.

Da laut Aufzeichnungen der belangten Behörde von der XXXX (im Folgenden: "XXXX") für das dritte Quartal des Jahres XXXX weder eine Meldung nach § 2 MedKF-TG, noch nach § 4 MedKF-TG abgegeben wurde, erteilte diese am XXXX eine Mahnung wegen Missachtung der Meldefrist unter Bezugnahme auf die fehlenden Meldungen und Setzung einer Nachfrist von vier Wochen.

2. Am XXXX forderte die belangte Behörde die XXXX mit einem Schreiben auf, offenzulegen, wer die vertretungsbefugten Organe des Rechtsträgers im Zeitraum vom XXXX bis XXXX gewesen seien und ob eine allfällige Änderung der Vertretungsbefugnisse innerhalb dieser Zeitspanne eingetreten sei.

XXXX, Geschäftsführer der Innungen XXXX, XXXX und XXXX sowie Geschäftsführer der Sparte XXXX, gab daraufhin telefonisch am XXXX XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführer") als Obmann und somit vertretungsbefugtes Organ der XXXX bekannt.

3. Mit Mitteilung vom XXXX leitete die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und forderte ihn zur Rechtfertigung auf. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe es als vertretungsbefugtes Organ und damit strafrechtlich Verantwortlicher der XXXX zu verantworten, dass eine Bekanntgabe gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG innerhalb des Zeitraumes vom XXXX bis XXXX sowie in der mit Schreiben vom XXXX gesetzten Nachfrist von vier Wochen (Zeitraum vom XXXX bis XXXX) auf der unter www.rtr.at unter "ERTR/Anmeldung" abrufbaren Webschnittstelle unterlassen worden sei. Deswegen bestehe der Verdacht, dass § 5 Abs. 1 iVm §§ 2 und 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt worden sei.

4. Der Beschwerdeführer nahm die Möglichkeit zur mündlichen Rechtfertigung nicht wahr, erstattete aber am XXXX eine Stellungnahme zum Schreiben vom XXXX.

Er führte aus, dass die Eingabe der "Leermeldungen" durch die Innungsgeschäftsführung am XXXX durchgeführt worden sei; ein technischer Übermittlungsfehler habe bei der durchgeführten Eingabe nicht festgestellt werden können.

5. Hierauf erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom XXXX, KOA XXXX, mit folgendem Inhalt:

"Sie haben am XXXX bis XXXX in XXXX als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers XXXX und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in XXXX, zu verantworten, dass die XXXX innerhalb des Zeitraums von XXXX bis XXXX sowie in der mit Schreiben vom XXXX, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von XXXX bis XXXX, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 32/2018, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG

§ 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

1.) XXXX

XXXX

Keine

§ 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm §§ 16 und 19 VStG

2.) XXXX

XXXX

Keine

§ 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm §§ 16 und 19 VStG

Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

XXXX

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Euro als Ersatz der Barauslagen für -

XXXX

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

Euro"

6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Straferkenntnis wurde wegen Rechtswidrigkeit, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, "das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Des weiteren wird die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Einvernahme der Mitarbeiter des Innungsbüros, der Frau XXXX und XXXX, als Zeugen [...] zum Beweis dafür, dass kein Verschulden vorliegt. Weiters wird die Bestellung eines Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass von Seiten der Innung am XXXX in der Zeit zwischen XXXX Uhr ein Login im System der Kommunikationsbehörde Austria erfolgt ist und zumindest ein digitaler Abdruck hinterlassen wurde".

Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:

Unter Vorlage einer Urkunde wurde zunächst mitgeteilt, dass XXXX am XXXX zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG in Bezug auf die Einhaltung des MedKF-TG bestellt worden sei und dieser hinsichtlich der Dateneingaben für die Landessinnungen XXXX, XXXX und XXXX verantwortlich sei.

Die Eingabe der Daten für das dritte Quartal des Jahres XXXX zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 MedKF-TG sei zwar tatsächlich übersehen worden, die notwendige Dateneingabe bzw. möglicherweise auch nur der Eingabeversuch sei aber innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist nachgeholt worden, und zwar am XXXX. Für die Landessinnung XXXX sei diese Eingabe um XXXX Uhr erfolgt, wie eine angeschlossene Eingabebestätigung zeige. Für die Landessinnungen XXXX und XXXX sei eine Eingabe in unmittelbarem Zusammenhang vorgenommen worden. Der Mangel könne nur so erklärt werden, dass es zu einem technischen Übermittlungsfehler gekommen sei und die erfolgten "Leermeldungen" nicht gespeichert worden seien. Dieser Umstand sei in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" der belangten Behörde, die auf diesen Einwand in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides aber nicht eingegangen sei und diesen lediglich als "nicht glaubhaft" angesehen habe, bekannt gegeben worden.

In rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes liege keine strafbare Tat vor. In § 2 Abs. 1 MedKF TG sei eine Bekanntgabepflicht für erteilte Aufträge normiert. Eine gesonderte Bekanntgabepflicht bestehe gemäß § 2 Abs. 4 MedFK-TG nur dann, wenn für einen Rechtsträger keine Aufträge iSd Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt worden seien, oder wenn die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als EUR 5.000,00 Euro im jeweiligen Quartal betrage. Voraussetzung für eine gesonderte Meldung ("Leermeldung") sei ein erteilter Auftrag, der im Quartal nicht durchgeführt worden sei. Gleiches gelte für die gesonderte Bekanntgabe gemäß § 4 Abs. 2 MedKF-TG, wenn von einem Rechtsträger keine Förderungen iSd § 4 Abs. 1 leg.cit. im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben würden oder die Gesamthöhe der Förderungen an einen Medieninhaber nicht mehr als EUR 5.000,00 im entsprechenden Quartal betrage. Diese gesonderte Meldung sei zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG zu erstatten. Wenn keine Meldepflicht für einen erteilten Auftrag vorliege, dann bestehe auch keine gesonderte Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 MedKF-TG.

7. Die belangte Behörde erstattete am XXXX die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am selben Tag ein.

In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass ihrerseits Zweifel an der Gültigkeit der vorgelegten Urkunde betreffend die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bestehen würden, weil als "Arbeitgeber" die XXXX und nicht die gemäß § 3 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete XXXX angeführt sei.

Die Beschwerdevorlage wurde dem Beschwerdeführer und der XXXX von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX zur Kenntnis gebracht. Diesen wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.

8. Am XXXX fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer auch die beantragten Zeugen einvernommen wurden.

In der Beschwerdeverhandlung wies XXXX darauf hin, dass die Ausführungen betreffend § 55 WKG (vgl. XXXX) auch im gegenständlichen Fall gelten würden: Demnach sei zuzustimmen, dass die innerhalb der Wirtschaftskammer errichteten Landesinnungen eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts seien und damit in Erfüllung ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben als selbstständige Wirtschaftskörper zu betrachten seien. Im Hinblick auf das eingesetzte Personal sei jedoch in § 55 Abs. 1 und 2 WKG geregelt, dass das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einen einheitlichen Personalkörper bilde. Die Mitarbeiter würden in dienstlicher Hinsicht den Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer und in fachlicher Hinsicht dem jeweiligen Einzelorgan (Obmann) unterstehen. Nähere dienstrechtliche Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse seien in einer für alle Mitarbeiter der Wirtschaftskammer geltenden Dienstordnung geregelt. Die gegenständliche Bestellung als verantwortlicher Beauftragter könne daher nur durch die XXXX erfolgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die XXXX ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Diese unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs und findet sich in der Liste gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T.

1.2. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX erstattete die XXXX betreffend das dritte Quartal des Jahres XXXX keine Meldungen nach dem MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle. Die belangte Behörde forderte den Rechtsträger am XXXX zur Nachmeldung binnen vier Wochen auf. Bis zum XXXX erfolgten keine Meldungen. Die Meldungen hätten "Leermeldungen" betroffen. Es erfolgte keine Überprüfung der erfolgten Übermittlung durch Abruf der Eingabebestätigungen. Der Beschwerdeführer war in die Meldungen nach dem MedKF-TG nicht involviert.

1.3. Der Beschwerdeführer übt seit XXXX die Funktion als Obmann der XXXX aus; dieser war damit auch im Tatzeitraum und am XXXX Obmann der XXXX. Er verfügt über ein Jahreseinkommen iHv EUR XXXX und ist unterhaltspflichtig für seine geschiedene Frau sowie ein Kind (monatlich EUR XXXX).

1.4. Der Beschwerdeführer übertrug zu keinem Zeitpunkt (verwaltungsstrafrechtliche) Verantwortung an eine andere Person:

Mit der Beschwerde wurde ein Dokument vom XXXX mit dem Titel "Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG" vorgelegt. Als "Arbeitgeber" scheint die XXXX auf; als "Verantwortlicher Beauftragter" XXXX. Als sachlicher Zuständigkeitsbereich gilt: "Meldepflicht nach dem Medienkooperations- und -förderungs-, Transparenzgesetz für die XXXX [...] XXXX [...]". Räumlicher Zuständigkeitsbereich ist das Bundesland XXXX. Der verantwortliche Beauftragte wird als Arbeitnehmer bezeichnet. Zur Stellung im Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse wird ausgeführt: "Dem verantwortlichen Beauftragten ist jedenfalls die erforderliche, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt, um seinen Pflichten in den ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichen wirksam nachkommen zu können". Das Dokument enthält die Zustimmungserklärung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den angeführten Bereich und die Unterschrift des XXXX. Für den Arbeitgeber/das vertretungsbefugte Organ unterschrieb der Direktor der XXXX, XXXX.

Die Verantwortungsübertragung erfolgte nicht durch den Obmann der XXXX (den Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer war nicht an der Erstellung und Unterfertigung der Urkunde vom XXXX ("Bestellung von verantwortlichen Beauftragten") beteiligt.

1.5. In den Meldephasen vor und nach dem gegenständlichen Sachverhalt hat die XXXX fristgerecht alle Meldungen nach dem MedKF-TG erstattet.

1.6. Beim Beschwerdeführer liegen keine einschlägigen Vorstrafen vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes und den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen. Die Feststellungen zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ergeben sich aus der vorgelegten Bestellungsurkunde. Die im Wesentlichen schon von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen wurden im Übrigen nicht substantiiert bestritten.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er in die Meldungen nach dem MedKF-TG nicht involviert war (Verhandlungsprotokoll, Seite 14). Der Geschäftsführer der XXXX, die für die Eingaben zuständige Sachbearbeiterin sowie der Beschwerdeführer führten aus, dass eine Überprüfung der Eingaben nicht erfolgt sei (Verhandlungsprotokoll, Seiten 8, 15 und 18). Der Beschwerdeführer bestätigte, die Meldungen nicht zu überprüfen (Verhandlungsprotokoll, Seiten 14 und 15).

Der Beschwerdeführer brachte zu den unterlassenen Meldungen vor, die Eingaben in der RTR-Datenbank seien in einem Fall erfolgreich, in den beiden anderen "offensichtlich nicht" erfolgreich gewesen. Nachweise für die erfolgte Eingabe wurden nicht erbracht. Der als Zeuge einvernommene Geschäftsführer der XXXX führte aus, dass es zwar einen Eingabeversuch gegeben habe, man es aber offensichtlich nicht geschafft habe, die Eingabe für die Innung XXXX durchzuführen (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Die mit der Erstattung der Meldung beauftragte Sachbearbeiterin gab an, die Leermeldungen in die RTR-Datenbank eingetragen zu haben, jedoch den Abschluss der Meldung nicht ausgedruckt zu haben (Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Für einen technischen Übermittlungsfehler gibt es keine Anhaltspunkte und konnte ein solcher nicht festgestellt werden. So führte die Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass es auch von anderer Seite in dem verfahrensgegenständlichen Meldezyklus keine Beschwerden über allfällige technische Probleme gegeben habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 15).

Fest steht daher lediglich, dass die geforderten Meldungen nicht erstattet wurden und der Beschwerdeführer die Meldungen nicht erstattet oder deren Erstattung überprüft hat.

Der Beschwerdeführer gab glaubwürdig an, dass er am Verfassen und Unterschreiben der Bestellungsurkunde nicht beteiligt gewesen ist und er selbst keine Verantwortung an jemand anderen übertragen hat (Verhandlungsprotokoll, Seite 13).

Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde die Bestellung eines Sachverständigen, um Einsicht in den Datenablauf der definierten Datenschnittstelle der RTR GmbH (Benutzername und Passwort) zu nehmen und um festzustellen, ob am XXXX zwischen XXXX Uhr ein Eingabeversuch unternommen wurde bzw. zumindest ein Login im System der belangten Behörde erfolgt ist und ein digitaler Abdruck hinterlassen wurde. Von der Bestellung wurde abgesehen, weil es nicht möglich ist, den unter Beweis gestellten Sachverhalt nachzuprüfen - die Log-In-Daten des Portals werden täglich überschrieben (vgl. die glaubwürdige Angabe der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, Seite 15).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Nach § 1 Abs. 3 KommAustria-Gesetz (KOG) obliegt der belangten Behörde die Kontrolle der Einhaltung der Bekanntgabepflichten in Bezug auf Medienkooperationen, Werbeaufträge und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften. § 2 Abs. 1 Z 12 KOG weist der belangten Behörde die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG zu.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 36 KOG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (vgl. § 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

§ 37 KOG sieht vor, dass, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen, sodass die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Beschwerdeführer dem nunmehr angerufenen Bundesverwaltungsgericht zusteht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

3.2.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), StF: BGBl. I Nr. 125/2011, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (vgl. § 1 Abs. 2 VStG), lauten auszugsweise:

§ 5 MedKF-TG idF BGBl. I Nr. 125/2011:

"Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

[...]"

§ 2 MedKF-TG idF BGBl. I Nr. 32/2018:

"Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

[...]

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

[...]"

§ 3 MedKF-TG idF BGBl. I Nr. 32/2018:

"Verfahren und Details zur Veröffentlichung

§ 3. [...]

(2) Wird innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.

[...]"

§ 4 MedKF-TG idF BGBl. I Nr. 125/2011:

"Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.

[...]"

3.2.2. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG), StF: BGBl. I Nr. 103/1998 idF BGBl. I Nr. 108/2018, lauten auszugsweise:

§ 3 WKG:

"Wirtschaftskammerorganisation

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

1. die Landeskammern,

2. die Bundeskammer,

3. die Fachgruppen und

4. die Fachverbände.

Die nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bilden in ihrer Gesamtheit die Wirtschaftskammerorganisation.

[...]"

§ 19 WKG:

"2. Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

[...]

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

1. die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

2. die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen, [...]."

§ 22 WKG:

"Präsident

§ 22. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

1. die Leitung der Landeskammer,

2. die Überwachung der Geschäftsführung,

3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter."

§ 45 WKG:

"Organe

§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:

1. der Obmann,

2. der Ausschuss und

3. die Fachgruppentagung.

(2) Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.

(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.

(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3. Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,

4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und

6. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen."

§ 55 WKG:

"7. Abschnitt

Personal

Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper. Fachorganisationen und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 ist es untersagt, eigenständig und direkt Personal einzustellen oder Arbeitskräfteüberlasser in Anspruch zu nehmen.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher und fachlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer. Mitarbeiter, welche im Bereich von Sparten oder Fachverbänden (Fachgruppen) beschäftigt sind, unterstehen in fachlicher Hinsicht jedoch dem jeweiligen Einzelorgan.

[...]"

3.2.3. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 idF Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:

§ 9 VStG:

"Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[...]

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."

§ 16 VStG:

"Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen."

§ 19 VStG:

"Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

§ 33a VStG:

"Beratung

§ 33a. (1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.

(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.

(4) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.

(5) Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1. Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;

2. Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;

3. Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben;

4. Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen."

§ 45 VStG:

"3. Abschnitt: Ordentliches Verfahren

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[...]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[...]"

3.3. Objektiver Tatbestand

Die XXXX (= Fachgruppe) XXXX unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes und damit den Bekanntgabepflichten nach §§ 2 und 4 MedKF-TG. Gemäß diesen Bestimmungen sind Quartalsweise Meldungen zu erstatten, ob näher im Gesetz bezeichnete Aufträge erteilt oder Förderungen vergeben wurden (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 MedKF-TG). Gab es keine Aufträge und Förderungen oder überschreiten diese jeweils nicht mehr als 5.000 Euro im Quartal, sind Leermeldungen zu erstatten (§ 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 MedKF-TG).

Die genannte Fachgruppe hat für das dritte Quartal XXXX diese Meldungen - seien es auch "Leermeldungen" gewesen - nicht im Zeitraum vom XXXX bis XXXX und somit nicht fristgerecht erstattet. Die Meldungen wurden auch nicht in der behördlich eingeräumten Nachfrist von vier Wochen (Zeitraum vom XXXX bis XXXX) nachgeholt (§ 3 MedKF-TG).

Damit ist der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF TG sowie des § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemacht hat, dass gegenständlich gar keine "gesonderte" Pflicht zur Abgabe von "Leermeldungen" bestanden habe, weil solche Meldungen nur für erteilte Aufträge, die nicht durchgeführt worden seien, bzw. für gewährte Förderungen, die vergeben worden seien, zu erstatten seien (zusätzlich zur Bekanntgabe der erteilten Aufträge bzw. der gewährten Förderungen), ist er nicht im Recht. "Leermeldungen" sind auch dann zu tätigen, wenn überhaupt keine Aufträge erteilt bzw. keine Förderungen vergeben wurden (vgl. dazu schon die Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 1 MedKF TG; ErläutRV 1276 BlgNR XXIV. GP, 5: "Im Interesse einer umfassenden Transparenz ist auch eine Verpflichtung für die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Rechtsträger vorgesehen, ausdrücklich bekanntzugeben, dass kein Auftrag erteilt wurde."); dies war hier der Fall.

3.4. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Der Beschwerdeführer ist als Obmann der belangten Körperschaft gesetzlicher Vertreter und als nach außen vertretungsbefugtes Organ der XXXX nach § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, sofern kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde (§ 45 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 iVm § 22 WKG).

Der Beschwerdeführer legte zwar mit der Beschwerde eine "Bestellungsurkunde" betreffend einen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen vom XXXX vor, es erfolgte damit aber keine wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit: Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist bei Innungen (Fachgruppen), die eigene Körperschaften öffentlichen Rechts darstellen (vgl. § 3 Abs. 1 Z 3 WKG), gemäß §§ 45 Abs. 2 iVm 22 WKG der Obmann. Nur dieser könnte die ihn ex lege treffende Verantwortlichkeit auf jemand anderen übertragen. Der Beschwerdeführer hat die ihn treffende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung jedoch an niemanden übertragen.

Die vorgelegte Urkunde betrifft die Vereinbarung über die Einräumung von Verantwortlichkeit zwischen einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts, konkret der XXXX, und XXXX, dem Innungsgeschäftsführer. Der Beschwerdeführer war jedoch ausdrücklich nicht in diesen "Bestellungsprozess" involviert.

Der Versuch der XXXX, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf Basis des § 55 Abs. 2 WKG zu übertragen, scheitert gegenständlich daran, dass ihr diese in Bezug auf Pflichten, die die XXXX (eine davon zu unterscheidende Körperschaft öffentlichen Rechts) treffen, gar nicht zukommt. Sie kann diese daher auch nicht übertragen. Der Beschwerdeführer war weder bei der Erstellung, noch der Unterfertigung der Urkunde eingebunden und übertrug selbst an niemanden Verantwortlichkeit.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit verbleibt daher mangels wirksamer Übertragung beim Beschwerdeführer, der für Verwaltungsübertretungen der XXXX als deren Obmann gemäß §§ 45 Abs. 2 iVm 22 WKG und § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich einstehen muss.

3.5. Verschulden

Die in §§ 2 und 4 MedKF-TG vorgesehenen Meldungen sind Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Mangels besonderer Bestimmungen über das Verschulden genügt für die Strafbarkeit gemäß § 5 VStG fahrlässiges Verhalten.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. So hat er insbesondere kein funktionierendes Kontrollsystem (hinsichtlich "Leermeldungen") geltend gemacht und trotz Aufforderung und Nachfristsetzung durch die belangte Behörde nicht dafür gesorgt, dass die Meldungen entsprechend dem MedKF-TG erstattet wurden. Er prüfte deren Erstattung auch nicht nach. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Nachfristsetzung hätte ihm jedoch bekannt sein müssen, dass er diese Meldungen zu erstatten bzw. die Erstattung der Meldungen anzuordnen sowie deren Erstattung zu kontrollieren hat.

Der Beschwerdeführer hat damit sowohl die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße als auch die nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Er hat es daher zu verantworten, die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen fahrlässig begangen zu haben.

3.6. Strafbemessung

Die Einstellung des Verfahrens bzw. der Ausspruch einer bloßen Ermahnung setzen voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen (VwGH 24.01.2017, Ra 2015/02/0145; zur Ermahnung vgl. auch VwGH 10.01.2017, Ra 2016/02/0269).

Eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheitert daran, dass weder geringes Verschulden, noch eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vorliegen. Das gegenständliche Nichterstatten von Meldungen - sei es auch von "Leermeldungen" - stellt den typischen Fall der tatbildmäßigen Begehung dar; das tatbildmäßige Verhalten tritt nicht erheblich hinter dem in den anzuwendenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Insbesondere hätte dem Beschwerdeführer wegen der Aufforderungsschreiben der belangten Behörde bewusst sein müssen, dass er entsprechende Meldungen zu erstatten hat.

Schon beim Fehlen bloß einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Erfordernisse für die Einstellung des Strafverfahrens kommt eine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG nicht in Frage (VwGH 11.05.2018, Ra 2017/02/0247); dies gilt auch für den vorliegenden Fall.

Angesichts der identen Voraussetzungen für eine vorgeschaltete Beratung nach § 33a VStG kommt auch eine solche nicht in Betracht. Andere Einstellungsgründe lagen nicht vor.

§ 5 Abs. 1 MedKF-TG bestimmt, dass, wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 MedKF-TG oder § 4 MedKF-TG bis zu dem in § 2 Abs. 3 MedKF-TG genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG ungenutzt verstreichen lässt, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 20.000,00 im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu EUR 60.000,00 zu bestrafen ist.

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106):

Wie bereits dargelegt, sind weder das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers, noch die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsguts als nur gering anzusehen.

Erschwerungsgründe kamen im Verfahren nicht hervor. Mildernd ist zu berücksichtigen, dass lediglich "Leermeldungen" abzugeben gewesen wären und es sich um die erste Verwaltungsübertretung dieser Art durch den bisher unbescholtenen Beschwerdeführer handelt.

Darüber hinaus sind die geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgfaltspflichten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass die behördliche Schätzung seines Einkommens iHv EUR XXXX mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt und er für seine geschiedene Ehefrau sowie ein Kind (monatlich EUR XXXX) sorgepflichtig ist.

Angesichts der Strafbemessungskriterien und des Ausmaßes der Schuld konnte mit einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe von jeweils EUR XXXX für die unterlassenen Meldungen das Auslangen gefunden werden. Dieser Betrag orientiert sich jeweils am untersten Ende des Strafrahmens.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Mit Rücksicht auf obige Ausführungen und angesichts der geringen Geldstrafen sind die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von XXXX angemessen.

3.7. Kosten des Strafverfahrens und Solidarhaftung der XXXX

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erfolgte gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 VwGVG; der Haftungsausspruch gegenüber der belangten Körperschaft gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG.

3.8. Beweisanträge

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Einvernahme der XXXX, Sekretärin der Innungen XXXX, XXXX und XXXX, und des XXXX als Zeugen entsprochen.

Der beantragte Sachverständigenbeweis wird hingegen abgewiesen, schon weil es zu einem täglichen Überschreiben der Login-Daten kommt und der unter Beweis gestellte Sachverhalt nicht mehr nachvollzogen werden kann. Zum anderen kommt es zur Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestandes (die Nichterstattung von Meldungen) nicht darauf an, ob sich jemand an einem gewissen Tag im Portal der belangten Behörde eingeloggt hat. Es kommt nur auf die - hier nicht - erfolgte Übertragung an. Hinsichtlich der Schuldkomponente geht das Bundesverwaltungsgericht von einer fahrlässigen Begehungsweise aus und ist aus einem delegierten Login-Vorgang an einem gewissen Tag - was sich im Übrigen schon aus den vorgelegten Anlagen zur Beschwerde ergibt - durch die Bestellung eines Sachverständigen nichts weiter zu gewinnen.

Zu B)

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist wegen klarer bzw. durch Rechtsprechung hinreichend geklärter Rechtslage unzulässig. An die Auslegung einer Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG ist ein objektiver Maßstab anzulegen; bei deren Inhalt handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0041). Im Übrigen ist die Rechtslage klar und eindeutig.

Schlagworte

Bekanntgabepflicht Beweisantrag Fahrlässigkeit Fördermittel Fördervergabe Geldstrafe Kontrolle Kontrollsystem Körperschaft öffentlichen Rechts Kostenbeitrag Mahnung Meldepflicht mündliche Verhandlung Nachfrist Solidarhaftung Strafbemessung Ungehorsamsdelikt verantwortlicher Beauftragter Verfahrenskosten Verschulden Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Werbung zumutbare Sorgfalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2223689.1.00

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten