TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/26 W247 2229774-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 2229774-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., und §§ 52 Abs. 1 Z 1 und Absatz 9, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: "Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste am 13.02.2020 über die Slowakei in den Schengenraum ein und am 14.02.2020 weiter ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 14.02.2020 wurde der BF - gemeinsam mit einem Komplizen - in einem Geschäft der Firma Müller von einem Ladendetektiv bei der Begehung eines Ladendiebstahles betreten.

1.2. Der BF wurde am 14.02.2020 um 21.30h gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG von der Polizei festgenommen.

1.3. Am 15.02.2020 wurde der BF zur möglichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung einer Schubhaft vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

1.4. Mit Mandatsbescheid vom 15.02.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

1.5. Der BF wurde am 18.02.2020 auf dem Landweg in die Ukraine abgeschoben.

1.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.02.2020, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VI.).

Begründend würde im Wesentlichen durch die belangte Behörde angeführt, dass die Einreise des BF in den Schengenraum am 13.02.2020 und in das Bundesgebiet am 14.02.2020 zum Zwecke der Eigentumskriminalität - und nicht zu touristischen Zwecken - erfolgt sei und sein persönliches Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Bereich des Schutzes des Eigentums, sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes, darstellen würde. Daher sei seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erforderlich, um weitere Eigentumsdelikte in Österreich und im Schengenraum zu verhindern. Darüber hinaus habe der BF den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet aus legalen Quellen nicht nachzuweisen vermocht. Der Lebensmittelpunkt des BF läge in der Ukraine, da er im Bundesgebiet über kein Familienleben verfügen würde, im Bundesgebiet nicht integriert sei, auch keine Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich bestünden und seine gesamte Familie in der Ukraine leben würde. Hinsichtlich des Mangels an vorhandenen finanziellen Mitteln sei davon auszugehen, dass er sich zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebietes illegaler Quellen bedienen werde.

1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2020 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.8. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides vom 18.02.2020, erhob der BF am 17.03.2020 über seinen Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen mangelhaftem Verfahren und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben, 2) in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes VI. (Einreiseverbot) ersatzlos beheben, 3) in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen bzw. das auf 3 Jahre befristete bzw. das auf eine angemessene Dauer herabgesetzte Einreiseverbot nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, erlassen, 4) in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, das der BF gemäß § 52 Abs. 6 FPG zu verpflichten gewesen wäre sich nach Polen zu begeben, da er im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels gewesen sei. Somit wäre die Rückkehrentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch wäre das Bestehen eines Privat- oder Familienlebens des BF in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen gewesen. So habe der BF eine gültige Aufenthaltserlaubnis in Polen und würde sich aufgrund beruflicher Tätigkeit im Schengenraum aufhalten. In Folge der Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung sei auch die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtswidrig. Darüber hinaus wurde die Mittellosigkeit des BF beschwerdeseitig bestritten. Auch sei der BF wegen des ihm zur Last gelegten Ladendiebstahls zwar angezeigt, aber nicht rechtskräftig verurteilt. Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde die Grenze des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Zudem vermeinte die Beschwerdeseite, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gesetzeskonform wären, da eine freiwillige Ausreise hätte gewährt werden müssen.

1.9. Die Beschwerdevorlage vom 18.03.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2020 ein. Die im Rahmen der Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde zum Inhalt der Beschwerde spiegelt im Wesentlichen die bereits dargelegte Entscheidungsbegründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wieder.

1.10. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Standes der Dinge iZm der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.02.2020 auf Seite 7 angekündigten Annullierung des polnischen Visums des BF hat die belangte Behörde am 25.03.2020 mitgeteilt, dass das polnische Visum des BF mittels Stempel im Reisepass als annulliert gekennzeichnet worden sei, mit der Verständigung der polnischen Behörde wollte die belangte Behörde jedoch warten, bis das Verfahren in Rechtskraft erwachsen wäre. Das Einreiseverbot sei aufgrund der aufschiebenden Wirkung bereits im SIS ausgeschrieben worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige BF ist ukrainischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF ist ledig und kinderlos. Die Eltern und der ältere Bruder des BF leben in der Ukraine. Der BF verfügt über eine Eigentumswohnung in der Ukraine, an der Adresse: Ukraine, XXXX .

Der BF ist am 13.02.2020 mit einem gültigen Reisepass und einem polnischen Schengenvisum, Typ C, gültig vom 16.10.2017 bis zum 15.10.2020, über die Slowakei in den Schengenraum und am 14.02.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF wurde am 14.02.2020 - gemeinsam mit einem Komplizen - in einer Filiale der Firma Müller durch den Ladendetektiv bei der Begehung eines Ladendiebstahls von 5 Stück Parfümflaschen im Gesamtwert von ? 476,75- betreten, angezeigt und am selben Tag festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Der BF ist im Bundesgebiet zuvor nicht straffällig geworden.

Über den BF wurde mit Mandatsbescheid vom 15.02.2020 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen. Der BF wurde am 18.02.2020 auf dem Landweg in die Ukraine abgeschoben.

Der Beschwerdeführer verfügte - abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes im PAZ HG- nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Der BF befindet sich, seit seiner Abschiebung am 18.02.2020, nicht mehr im Bundesgebiet. Er hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Auch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu Personen in Österreich. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung des BF in Österreich behauptet, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmals aus dem Verfahren sonst hervorgekommen. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Raum der Schengen-Mitgliedstaaten über enge familiäre Bezugspunkte verfügt, noch wurden solche behauptet. Der BF ging in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF - mit seinem Komplizen - aus touristischen Zwecken in das Bundesgebiet bzw. in den Schengenraum eingereist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF und sein Komplize in Begleitung zweier Damen, namens Olga und Svetlana, nach Österreich gekommen sind. Es wird festgestellt, dass der BF zum Zwecke der Begehung von zumindest einem Diebstahl in das Bundesgebiet eingereist ist. Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde im Reisepass des BF dessen polnisches Visum mittels Stempel als annulliert gekennzeichnet hat. Eine diesbezügliche Verständigung der polnischen Behörden ist im Endscheidungszeitpunkt noch nicht erfolgt. Das Einreiseverbot wurde in casu von der belangten Behörde bereits im Schengener Informationsystem (SIS) ausgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hat um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Es wird festgestellt, dass der BF über keine Unterkunft im Bundesgebiet verfügt bzw. vor Abschiebung verfügt hat.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines im Bundesgebiet gesetzten, strafbaren Verhaltens, seines im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zu Tage getreten Unwillens sein im Bundesgebiet gesetztes Fehlverhalten einzusehen und aufgrund seiner finanziellen Situation während seines Verbleibs im Bundesgebiet, die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

1.3. Zur Frage der Rückkehr in die Ukraine:

Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Ukraine eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Der Beschwerdeführer leidet auch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche seiner Rückkehr in die Ukraine entgegenstehen würden. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich, noch wurde vom BF eine solche Gefährdung behauptet. Eine in die Ukraine zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

In der Ukraine halten sich nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers auf und es verfügt der BF dort über eine Eigentumswohnung. In seinem Herkunftsstaat betreibt der BF gemeinsam mit seinem Bruder ein Familienunternehmen für Werkzeuge. Es ist daher eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Herkunftsstaat anzunehmen und weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF nicht in eine aussichtslose Lage geraten wird.

1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in der Ukraine:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und aus der Einsichtnahme in die Auszüge von ZMR, Strafregister, Zentrales Fremdenregister und AJ-Web.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dessen persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem im Akt in Kopie aufliegenden Reisepass des BF, seinen persönlichen Angaben im Verfahren und dem Inhalt der Beschwerdeschrift.

2.4. Die Feststellungen zum Datum der Einreise des BF in das Schengengebiet, seines bei Einreise in den Schengenraum gültigen polnischen Schengenvisums, Typ C, und dessen Gültigkeitsdauer begründen sich auf den entsprechenden Stempeln in seinem Reisepass.

2.5. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Verhalten des BF im Bundesgebiet am 14.02.2020 und die daraus ableitbare Gefährdungsprognose für den BF ergeben sich zum einen aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige der LPD Wien vom 14.02.2020, zum anderen aus den nach wiederholten Nachfragen schließlich getätigten persönlichen Angaben des BF am Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 15.02.2020 auf Seite 8 des Protokolls, sowie auch aus dem unter Punkt II. in der Beschwerdeschrift vom 17.03.2020 geschilderten Sachverhalt. Die Feststellung, dass der BF zuvor im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist, beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

2.6. Die Feststellung betreffend der über den BF mit Mandatsbescheid vom 15.02.2020 verhängten Schubhaft fußt auf dem Akteninhalt (AS 42ff).

2.7. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet - mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen im PAZ HG - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Hierdurch wird wiederum die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterstrichen. Des Weiteren gab der BF selbst an, im Bundesgebiet über keine Unterkunft verfügt zu haben (S. 5 des BFA-Prot. vom 15.02.2020). Die Feststellung, dass der BF am 18.02.2020 auf dem Landweg in die Ukraine abgeschoben worden ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

2.8. Die Feststellungen, wonach der BF im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu Personen in Österreich besteht, fußen ebenso auf den persönlichen Angaben des BF im Verfahren, sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift, sowie auch die Feststellung, dass enge familiäre Bezugspunkte des BF im Raum der Schengen-Mitgliedsstaaten nicht festgestellt werden können.

2.9. Die Feststellung, dass der BF zum Zwecke der Begehung mindestens eines Diebstahles in das Bundesgebiet eingereist ist - und somit nicht aus rein touristischer Absicht -, ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass der BF bereits am Tage seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der Begehung eines Ladendiebstahles in flagranti betreten wurde, zunächst sein kriminelles Fehlverhalten vor den BFA nicht einsah und mit als unglaubhaft zu qualifizierenden Rechtsfertigungsversuchen vor dem BFA eine Straftat zunächst abstritt, um schließlich auf Seite 8 des BFA-Protokolls seine Straftat doch einzugestehen. Der Tatsache der Begehung eines Ladendiebstahls durch den BF wird auch im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 2 nicht widersprochen, sondern im Rahmen des Sachverhaltes unter Punkt II. beschwerdeseitig vielmehr bestätigt. Zum anderen konnte der BF vor dem BFA lediglich Barmittel in der Höhe von EUR 47,- und USD 350,- vorweisen, womit unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wert der vom BF und seinem Komplizen entwendeten Ware EUR 476,75- betragen hat, der Komplize bei Einreise ins Bundesgebiet lediglich über EUR 300,- verfügt hat (wie sich aus dem BFA-Einvernahmeprotokoll des Komplizen (AS 37ff) ergibt) und beide ihren Aufenthalt zumindest bis zum Folgetag jedenfalls in angeblicher Begleitung zweier nur dem Vornamen nach bekannter Damen fortzusetzen gedachten und somit noch im Bundesgebiet übernachten wollten (Seite 5, BFA-Prot.), der BF keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vorweisen konnte. Die Behauptung des BF, dass der BF und dessen Komplize mit zwei Damen aus der Slowakei, welche sie bereits seit längerer Zeit aus XXXX kennen würden (Seite 5, BFA-Prot.), deren Nachnamen dem BF jedoch nicht bekannt war (Seite 4, BFA-Protokoll), in das Bundesgebiet eingereist wären, um hier zumindest zwei Tage zu verbringen, ohne jedoch für eine Unterkunft vorgesorgt zu haben, geschweige denn die hierfür notwendigen finanziellen Mittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Verfügung zu haben, ist gleichermaßen schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet, wie die Behauptung des BF auf Seite 4 des BFA-Protokolls, wonach der BF und dessen Komplize die Nacht von 13.02.2020 auf den 14.02.2020 in einer kleinen slowakischen Stadt verbracht hätten, ohne dessen Namen zu kennen.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde im Reisepass des BF dessen polnisches Visum mittels Stempel als annulliert gekennzeichnet hat, ergibt sich zum einen aus den Angaben der belangten Behörde vom 25.03.2020 und zum anderen aus den beschwerdeseitig übermittelten Ablichtungen des Reisepasses des BF (AS 146).

2.10. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.11. Zu den Feststellungen in Zusammenhang mit der Rückkehr des BF in die Ukraine:

2.11.1. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete, durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Ermangelung seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden.

2.11.2. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben, sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, sowie seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde. Dass der BF in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aufgrund eines aktuell eingeholten AJ-Web-Auszuges.

2.11.3. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk in den Personen seiner Eltern und seines älteren Bruders. Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, sowie seiner Eigentumswohnung und seiner Wohnadresse im Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund der persönlichen Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.02.2020, sowie aus der Beschwerdeschrift.

2.11.4. Die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Auch erstattete der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine allenfalls vorhandenen Rückkehrhindernisses. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.5. Ad Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.5.1. Die am 17.03.2020 erhobene Beschwerde richtet sich explizit nur gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheids vom 18.02.2020. Spruchpunkt I. diese Bescheides war somit nicht vom Beschwerdeumfang erfasst und erwuchs in Rechtskraft.

3.6. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.6.1. Der BF ist als Staatsangehöriger der Ukraine Drittstaatangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gemäß § 31 Abs. 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.

Ukrainische Staatsangehörige müssen gemäß Art. 1 Abs. 1 iVm Anhang I Visumspflichtverordnung (Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ABl. Nr. L 81/1 vom 21.03.2001) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten im Besitz eines Visums sein. Der BF war bei Einreise in das Schengengebiet am 13.02.2020 und Weiterreise in das österreichische Staatsgebiet am 14.02.2020 im Besitz eines gültigen polnischen Schengenvisums, Typ C.

Unabhängig vom Vorhandensein eines gültigen Schengenvisums des BF in casu hielt sich der BF jedenfalls nicht rechtmäßig in Österreich auf, da er durch die Einreise in den Schengenraum und später weiter nach Österreich mit Zweck der Begehung von zumindest einem Eigentumsdelikt somit die Einreisevoraussetzungen für einen Drittstaatsangehörigen nicht erfüllte. Dazugehört gemäß Art 6 Abs. 1 lit e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) und Art 5 Abs. 1 lit e SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter anderem, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs.1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs.1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.

Wenn von Beschwerdeseite - im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 3 - auf den § 52 Abs. 6 FPG verwiesen wird und somit argumentiert wird, dass in casu keine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen wäre, so vermag die Beschwerdeseite hiermit nicht durchzudringen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf den letzten Satz des § 56 Abs. 6 FPG sinngemäß zu verweisen, wonach eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu erlassen ist, wenn die sofortige Ausreise des nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Umstand ist in casu gegeben.

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Aufgrund des im Bundesgebiet vom BF gesetzten, strafbaren Verhaltens, seiner im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zunächst zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit hinsichtlich seines eigenen Fehlverhaltens und auch vor dem Hintergrund seiner finanziellen Situation im Bundesgebiet, indem der keine hinreichenden finanziellen Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet vorzuweisen vermochte, war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF im Bundesgebiet bzw. Schengenraum zur Erlangung finanzieller Mittel sein strafbares Verhalten fortsetzen wird. Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Abschiebung des BF ist mit 18.02.2020 auch zeitnahe erfolgt.

Auf Seite 3 der Beschwerdeschrift wird eingewandt, dass der BF wegen des ihm zur Last gelegten Ladendiebstahls zwar angezeigt, jedoch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Dem ist zu entgegnen, dass der Judikatur des VwGH folgend auch ein festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, zur Beurteilung beispielsweise der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose sehr wohl herangezogen werden kann (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2017/21/0237; VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). In Analogie dazu ist somit auch davon auszugehen, dass ein solches, festgestelltes Fehlverhalten eines Fremden, welches - wie im gegenständlichen Fall - (noch) nicht zur einer gerichtlichen Bestrafung geführt hat, somit auch bei der Beurteilung heranziehbar ist, ob eine sofortige Ausreise des Drittstaatangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall kommt der Aspekt hinzu, dass der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2020, auf Seite 8, nach mehrmaliger Nachfrage, die Begehung seines strafbaren Handels sogar schließlich selbst eingestanden hat.

3.6.2. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich wie folgt dar:

3.6.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.6.2.2. § 52 FPG lautet auszugsweise:

"Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) - (5) [...]

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7 )- (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) - (11) [...]"

3.6.2.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) - (6) [...]"

3.6.2.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.6.3. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.6.3.1. Der BF hat weder Verwandte, noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers vor.

3.6.3.2. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

3.6.4. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des BF in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des BF aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Der BF ist am 13.02.2020 in den Schengenraum und am 14.02.2020 weiter ins Bundesgebiet eingereist zum Zwecke der Begehung von zumindest einem Eigentumsdelikt, war - abgesehen von seiner Zeit in Haft - im Bundesgebiet nicht ordentlich gemeldet, ist nie einer legalen und angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, hat im Bundesgebiet ein strafbares Verhalten gesetzt. Der BF stellte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz, der ihn zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt hätte, und auch keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel. Der BF wurde am 14.02.2020 aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens angezeigt und festgenommen. Über den BF wurde am 15.02.2020 die Schubhaft verhängt und er wurde am 18.02.2020 auf dem Landweg abgeschoben. Die Dauer dieses Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration des BF in Österreich liegen nicht vor. Er brachte weder vor über Freunde, noch Bekanntschaften in Österreich zu verfügen. Der BF hat nicht einmal rudimentäre Deutschkenntnisse und ist beruflich nicht integriert. Auch sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich vermochte der BF nicht vorzuweisen.

Auch liegen weder Anhaltspunkte vor, noch wurde solche vorgebracht, wonach der BF nach der kurzen Zeit im Bundesgebiet von 4 Tagen seinen Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und den deutlich überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht, sowie gearbeitet hat und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten der BF hinreichend vertraut ist. Er ist im Herkunftsstaat in einem Familienbetrieb für Werkzeughandel tätig. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF während seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Hintergrund entwurzelt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Verbringung in die Ukraine mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten wird. Außerdem verfügt er in der Ukraine über ein familiäres Netzwerk in den Personen seiner Eltern und seines älteren Bruders.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass der BF im Bundesgebiet - auch nach eigenen Angaben -ein Fehlverhalten gesetzt hat, welches gegen das Rechtsgut Vermögen gerichtet ist.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft - vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und Schutz des Eigentums.

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht des strafbaren Verhaltens des BF im Bundegebiet, der vor dem BFA zu Tage getretenen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fehlverhaltens, sowie der unzureichenden finanziellen Mittel des BF zur Bestreitung seines Aufenthalts im Bundesgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Verübung weiterer strafbarer Handlungen des BF im Falle des Verbleibs des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden muss.

3.6.5. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.6.6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.6.7. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 liegen deshalb vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.7. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

3.7.1. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.7.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Abschiebung in die Ukraine ist daher zulässig, sodass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war.

3.8. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

3.8.1. Derartige Gründe sind beschwerdeseitig jedoch weder behauptet worden, noch im gegenständlichen Verfahren sonst hervorgekommen.

3.8.2. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochen. Wie weiter unten dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (siehe II.3.10.) und somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Z 1 des § 18 Abs. 2 BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch in hinreichender Klarheit begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher rechtens.

3.9. Zur Beschwerde gegen die Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.9.1. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

3.9.2. Im angefochten Bescheid in Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.9.3. Da im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise nicht abgesprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.10. Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.-wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) - (6) [...]"

3.10.1. Dass Einreiseverbot knüpft gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

3.10.2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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