TE Bvwg Beschluss 2019/5/20 L504 2212003-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

L504 2212003-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Verein Zeige, Dr. G. Klodner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Aus dem Verfahrensgang des Bundesamtes ergibt sich unbestritten geblieben Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):

"[...]

Erstmals haben Sie am 14.08.2018 beim Bundeswesen für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt. Ferner gaben Sie an, dass Ihr Name XXXX sei, dass Sie am [...] 1979 geboren und Türke wären.

- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA ZI: 1202876906 - 180771940/BMI-BFA_NOE_AST_02 vom 04.10.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 2 Absatz 1 Ziffer 13 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß §57 AsylG nicht erteilt und wurde gem. §10 Abs. 1, Z. 3 AsylG i.V.m §9 BFA - VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.

- Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, der Akt wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Beschwerde wurde jedoch mit Erkenntnis GZ L524 2212003-1/4E vom 15.01.2019 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

- Am 25.02.2019 haben Sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden am selben Tag von der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug erstbefragt.

- Auf die Frage warum Sie jetzt einen neuerlichen Asylantrag stellen würden und ob sich seit Abschluss Ihres Vorverfahrens etwas verändert hätte, gaben Sie an:

"Ich kann auf keinen Fall in mein Land zurückkehren da die türkische Polizei nach mir sucht. Es gibt auch ein Verfahren gegen mich. Dieser Akt ist aber in Verschluss und ich habe keine Einsicht. Dies habe ich durch meinen Schwager, dieser ist Jurist bei der Staatsanwaltschaft, erfahren. Das Ganze kommt zu Stande da ich PKK Anhänger bin. Zwischen der Polizei und PKK kam es zum Krieg. Unser Haus wurde auch zerstört. Die Polizei sah auch in unserem Haus Löcher in der Mauer. Durch diese Löcher sind Anhänger der PKK geflüchtet. Ich war auch eingesperrt. Nach dem Putsch wurden die Richter und Staatsanwälte gewechselt. Da jetzt die Wahlen wieder bevor stehen werden diese Anhänger/Sympathisanten. wieder eingesperrt.

Ich war acht Monate lang in Afrin und habe dort mit den YPG Kämpfern gegen die türkische Armee gekämpft. Dies hat die Türkische Polizei auch erfahren.

Ich habe alle meine Verfolgungs- und Fluchtgründe genannt und nichts mehr hinzuzufügen."

- Am 04.03.2019 wurde Ihnen durch Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen.

- Sie erhielten am 26.03.2019 die Möglichkeit, im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches volle Akteneinsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des BFA gaben Sie im Beisein Ihrer willkürlichen Vertretung, einer Rechtsberaterin des Vereines für Menschenrechte und eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch folgendes Verfahrensrelevante an:

(...)

[...]

LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

VP: Mein Vertreter ist Herr RA Dr. KLODNER. Nachgefragt: Ja, ich kann die EV auch ohne meinen Vertreter machen.

LA: Hat die Rechtsberatung schon stattgefunden?

VP: Die Rechtsberatung war heute vor der EV.

[...]

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ich bin gesund.

LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung im 2. Verfahren gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

VP: Aber es gab Probleme mit dem Dolmetscher, ich konnte nicht alles verstehen. Ich kann nicht so gut Türkisch sondern Kurdisch und es wurde auf Türkisch übersetzt.

LA: Welchen Fluchtgrund haben Sie jetzt in Ihrem 2. Verfahren?

VP: Beim ersten Verfahren habe ich nicht über den Syrienkrieg erzählt. Ich war zwischen 2014 und 2015 in Syrien. Ich bin zum YPG (kurdische Einheit) beigetreten. Ich habe 6 Monate gegen den IS gekämpft. Ich habe im Gebiet Dereke gekämpft. Mein Vater ist verstorben, daher bin ich zurück in mein Heimatland gekommen. Danach ist in meiner Stadt Diyarbakic der Krieg ausgebrochen. Da haben kurdische Kämpfer gegen türkische Soldaten gekämpft. Ich habe auch auf der Seite der Kurden gegen türkische Soldaten gekämpft. Die türkische Polizei hat erfahren, dass ich in Syrien war und für die YPG gekämpft habe. Das habe ich Ende Jänner erfahren. Deswegen kann ich nicht in die Türkei zurückgehen. Weil mein Bruder festgenommen würde. Mein Bruder hat dabei über meinen Aufenthalt in Syrien erzählt. Er war 2 Tage festgenommen. Sie wollten wissen, wo ich mich 6 Monate lang aufgehalten habe. Ich komme ganz sicher ins Gefängnis, wenn ich zurückkehre.

LA: Haben Sie die Türkei legal verlassen?

VP: Ja ich bin legal von der Türkei in den Irak gereist und von dort illegal nach Syrien. Nachgefragt: Ich bin im Jahr 2014 in den Irak gereist. Von dort nach 2 Tagen im August 2014 nach Syrien. Ich war dann 6 Monate in Syrien. Als mein Vater verstorben ist, bin ich im Februar 2015 wieder in die Türkei zurückgereist. Wieder zuerst in den Irak und dann wieder in die Türkei.

LA: Warum haben Sie darüber nicht im Erstverfahren berichtet?

VP: Ich habe damals keine Beweise gehabt, daher habe ich das nicht erzählt. Ich habe auch nicht gewusst, dass die Türkischen Geheimdienste davon erfahren würden. Sie haben eine Liste gehabt und mein Name war auch darauf.

LA: Woher wissen Sie von der Liste?

VP: Mein Schwager ist Staatsanwalt und er hat nachgeschaut. Als mein Bruder festgenommen wurde hat der Staatsanwalt nachgeschaut und es meiner Frau erzählt. Meine Frau hat mir das dann weitererzählt.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Ja 4 Kinder. Sie befinden sich mit meiner Frau bei den Schwiegereltern in der Türkei.

LA: Was würden Sie befürchten, wenn Sie zurückkehren würden?

VP: Man kommt dort lebenslang ins Gefängnis, wenn man für die YPG gekämpft hat.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

VP: Ich möchte, aber es war bislang nicht möglich.

LA: Haben Sie noch Kontakt in Ihr Heimatland?

VP: Ja. Mit Frau und Kind.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?

VP: Im Juli 2018

LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

VP: Ja.

Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Ihr erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage, niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

LA: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich kann nicht in mein Heimatland zurückkehren, das ist Selbstmord.

Anmerkung: Der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe Beweise, dass ich dort in Syrien war, das habe ich meinem Anwalt gegeben. Ich weiß nicht, ob Sie das bekommen haben. Ich habe Fotos vorgelegt. Es gibt auch Fotos, dass ich nackt ausgezogen wurde und Soldaten auf meinem Kopf stehen.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: keine Einwände. Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert.

Ergänzungen: Ich hätte gerne Zeit die Fotos einzubringen.

Anmerkung: Der Partei wird eine Woche Zeit gegeben Beweismittel einzubringen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

(...)

- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

[...]"

Das Bundesamt hat folglich entschieden:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 25.02.2019 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 25.02.2019 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."

Das Bundesamt erachtete es als gegeben, dass die bP ihre nunmehrigen Fluchtgründe im Wesentlichen auf Ereignisse stützt die schon im ersten, rechtskräftigen Asylverfahren dargelegt wurden. Ihr nunmehriges, neues Vorbringen enthalten keinen glaubhaften Kern. Die allgemeine Lage sei nicht dergestalt, dass es dadurch zu einer entscheidungsrelevanten Gefährdung kommen würde. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die privaten Interessen an einem Verbleib überwiegen.

Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird moniert, dass

* nur das "Rumpelstilzchen" offensichtlich wisse, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass der Schwager nicht an Geheimdienstinformationen gelangen könne; die Behörde befinde sich auf dem "Holzweg" wenn sie dabei österreichische Verhältnisse im Kopf habe;

* in Ermangelung eines konkreten Ermittlungsverfahrens die Behörde nur "heiße Luft" als Argumente präsentiere;

* das es sich um ein "absolut neues Vorbringen" handle;

* die Behörde in Bezug auf eine "qualifizierte Ehebeziehung" Recherchen durchzuführen gehabt hätte;

* sich die Behörde auch bei Unglaubwürdigkeit des Vorbringens damit auseinanderzusetzen gehabt hätte, "ob" ihr im Falle der Rückkehr ernstliche Schwierigkeiten drohen würden.

Angefügt wurden der Beschwerde unkommentiert 3 Ausdrucke von Fotos in Schwarz-weiß. Eines zeigt ein Kind, die anderen beiden mehrere kniende Männer, teilweise unbekleidet, wobei eine Person jeweils mit einem Kreis gekennzeichnet wurde. Die bP ist darauf nicht nachvollziehbar zu erkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.

1. Feststellungen:

Aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt sich keine glaubhafte, reale Gefahr einer Verletzung von hier maßgeblichen Rechtsgütern der bP bzw. wurde eine solche in der Beschwerde nicht konkret dargetan.

2. Beweiswürdigung:

Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der zitierten Aktenlage einschließlich der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17 BFA-VG

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.

Aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergab sich für die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Der Beschwerde war somit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2212003.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten