TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/14 W170 2207255-1

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Veröffentlicht am 14.11.2019
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Entscheidungsdatum

14.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
DO 1994 §18 Abs2 Satz2
VGW-DRG §11
VGW-DRG §12
VGW-DRG §14
VGW-DRG §5

Spruch

W170 2207255-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die Richter Mag. Mario DRAGONI und Dr. Ewald SCHWARZINGER als Beisitzer über den Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien Mag.a Claudia INNIG vom 19.01.2017, Zl. MDR-DI - 694464-2016, gegen XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz SCHARF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. XXXX ist schuldig, er hat dadurch, dass er vorsätzlich

1. am 20. Juli 2016 und am 29. Juli 2016 je eine Äußerung seiner damaligen Lebensgefährtin XXXX in einer privaten Angelegenheit zwischen ihr und der Clubinhaberin des Fitnesscenters XXXX , XXXX , von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX @vgw.wien.gv.at verschickt und dabei als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien unterzeichnet hat sowie

2. am 11. August 2016 eine E-Mail an die Adressen XXXX , XXXX und XXXX , in Kopie an die Adresse XXXX , in welcher er sich zum bisherigen Verhalten der Clubinhaberin XXXX äußerte, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX @vgw.wien.gv.at verschickt und dabei als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien unterzeichnet hat,

es unterlassen, im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien entgegengebracht werden, untergraben könnte und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 18 Abs. 2 2. Satz Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2019, begangen.

Daher wird gegen XXXX gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 Wiener Dienstordnung 1994 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsgehaltes unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt und diese Geldbuße gemäß § 78 Abs. 1 Wiener Dienstordnung 1994 unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen.

II. Gemäß § 106 Abs. 1 Dienstordnung 1994 hat XXXX (mit Ausnahme der ihm aus der Beiziehung seines Verteidigers erwachsenden Kosten) keine Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, hinsichtlich des Schuldspruches nicht zulässig, hinsichtlich der Strafhöhe zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als Disziplinargericht des Verwaltungsgerichtes Wien über den im Spruch bezeichneten Strafantrag der Disziplinaranwältin der Stadt Wien (in Folge: Disziplinaranwältin) gegen XXXX (in Folge: Beschuldigter); diesem wird im Strafantrag im Wesentlichen vorgeworfen, in einem privatrechtlichen Streit zwischen seiner damaligen Lebensgefährtin und der Inhaberin des von dieser zuvor besuchten Fitnesscenters E-Mails unter Verwendung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse und Signatur verschickt zu haben und zwar einerseits zwei Mal an die Inhaberin des Fitnesscenters und andererseits einmal an den Vorstandsvorsitzenden und Kundendienstpostfächer des Franchiseunternehmens des Fitnesscenters, in Kopie an einen Konsumentenschutzverein.

Der Strafantrag wurde am 02.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach einem Gesetzprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018, W170 2207255-1/3Z, an den Verfassungsgerichtshof wurde der vorgelegte Akt von diesem am 01.07.2019 rückgemittelt. Am 29.10.2019 wurde in dieser Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Strafantrag erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien hat mit Schreiben vom 25.08.2016, am 29.08.2016 bei der Disziplinaranwältin eingelangt, das gegenständliche Verhalten des Beschuldigten angezeigt.

Am 05.12.2016 wurde dem Beschuldigten unter dem Hinweis auf den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Parteiengehör gewährt, am 19.01.2017 wurde gegenständlicher Strafantrag der Disziplinaranwältin an den damals zuständigen Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichts Wien gestellt.

1.2. Der Beschuldigte war zum inkriminierten Tatzeitpunkt und ist auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt Richter des Verwaltungsgerichtes Wien.

Der Beschuldigte ist besoldungsrechtlich in der Gehaltsstufe 6 eingestuft, sein derzeitiges monatliches Bruttogehalt beträgt ? 7.757,98.

Die Dienstbeurteilung des Beschuldigten lautet seit dem Jahr 2014 auf "ausgezeichnet", der Beschuldigte ist bis dato disziplinarrechtlich unbescholten.

Der Beschuldigte ist verheiratet, hat keine Sorgepflichten, besitzt ein Haus und korrespondierende Schulden in der Höhe von etwa ? 160.000.

1.3. XXXX war im Juli und August 2016 die Lebensgefährtin des Beschuldigten; jene hatte mit dem Fitnesscenter XXXX , dessen Inhaberin zum gegenständlichen Zeitpunkt XXXX war, eine Meinungsverschiedenheit über die Kündigung eines Vertrages.

Im Auftrag von XXXX hat der Beschuldigte am 20.07.2016, um 13:20 Uhr, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX @vgw.wien.gv.at ein E-Mail an XXXX mit folgendem Inhalt verschickt:

"Betreff: sport.docx

Sg. Damen, in der Anlage finden Sie das Schreiben von Frau XXXX .

MfG

XXXX

Richter des Verwaltungsgerichtes Wien

Muthgasse 62

A-1190 Wien"

samt der Kontaktdaten des Verwaltungsgerichtes, der E-Mail-Adresse des Beschuldigten und Hinweise, wie E-Mails beim Verwaltungsgericht einzubringen sind sowie zur Vertraulichkeit der Informationen in dieser E-Mail.

Dem E-Mail war ein von XXXX gezeichnetes Schreiben angeschlossen.

Mit E-Mail von XXXX vom 25.07.2016 wurde der Beschuldigte unter Hinweis darauf, dass er das E-Mail vom 20.07.2016 "in Ausübung" seines Amtes beim Verwaltungsgericht Wien versendet hatte, um Klarstellung bzw. Mitteilung ersucht, in welcher Weise der Beschuldigte bzw. dessen Funktion in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX stehen würden. Dem E-Mail war eine für XXXX bestimmte Stellungnahme angeschlossen. Dieses E-Mail ist dem Beschuldigten zugegangen und war ihm jedenfalls vor der Versendung des E-Mails vom 29.07.2016 bekannt.

Im Auftrag von XXXX hat der Beschuldigte am 29.07.2016, um 13:38 Uhr, von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX @vgw.wien.gv.at ein E-Mail an XXXX und XXXX mit folgendem Inhalt verschickt:

"Betreff: sport.docx

Im Auftrag von XXXX .

XXXX

Richter des Verwaltungsgerichtes Wien

Muthgasse 62

A-1190 Wien"

samt der Kontaktdaten des Verwaltungsgerichtes, der E-Mail-Adresse des Beschuldigten und Hinweise, wie E-Mails beim Verwaltungsgericht einzubringen sind sowie zur Vertraulichkeit der Informationen in dieser E-Mail, ohne auf die Fragen der XXXX hinsichtlich der Bedeutung seiner Funktion einzugehen.

Dem E-Mail war ein von XXXX gezeichnetes Schreiben angeschlossen.

Am 11.08.2016, um 16:41 Uhr, hat der Beschuldigte von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse XXXX @vgw.wien.gv.at ein E-Mail an XXXX ; XXXX und XXXX sowie in Kopie an XXXX mit folgendem Inhalt verschickt:

"Betreff: Zur Kenntnis Kundenverhalten Mrs sporty

Sg. Damen, sg Herren! Sg Vorstandsvorsitzender Mastrov!

Bitte sehen Sie sich die Korrespondenz selbst durch. Wollen Sie so den Konsumenten, Ihren Kunden gegenüber auftreten? Ich glaube nicht. Zumindest erwecken Sie den Eindruck, gänzlich anders erscheinen und auch sein zu wollen. Ein derartiges Verhalten ist schon als beleidigend, nicht bloß rechtlich unnd sachlich inkorrekt zu bezeichnen. Ich ersuche um eine Lösung Ihr

XXXX

Richter des Verwaltungsgerichtes Wien

Muthgasse 62

A-1190 Wien"

samt der Kontaktdaten des Verwaltungsgerichtes, der E-Mail-Adresse des Beschuldigten und Hinweise, wie E-Mails beim Verwaltungsgericht einzubringen sind sowie zur Vertraulichkeit der Informationen in dieser E-Mail.

1.4. Der Beschuldigte hat die oben bezeichneten E-Mails vom 20.07.2016, 29.07.2016 und 11.08.2016 vorsätzlich von seiner oben jeweils festgestellten dienstlichen E-Mail-Adresse unter Verwendung seiner oben jeweils festgestellten dienstlichen Signatur verschickt, um dem Anliegen von XXXX mehr Gewicht zu verschaffen und die Streitigkeit zwischen dieser und XXXX aus der Welt zu schaffen.

1.5. Weder der Beschuldigte noch das Verwaltungsgericht Wien sind für die Entscheidung über zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig.

1.6. Der Beschuldigte hat ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis abgegeben, er hat glaubhaft versichert, dass er es in Zukunft unterlassen werde, seine Signatur als Richter in einem privaten E-Mail-Verkehr zu verwenden, um sich ein weiteres Verfahren wie das nun zum Abschluss kommende zu ersparen.

1.7. Im Verfahren wurde von keiner der Parteien dargelegt, dass es gleichartige Fälle der Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse und Signatur am Verwaltungsgericht Wien oder beim Magistrat der Stadt Wien gibt; es handelt sich somit um einen Einzelfall.

1.8. Das Verfahren hat von der ersten Aufforderung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien an den Beschwerdeführer, sich zu rechtfertigen, vom 22.08.2016 bis dato - also länger als drei Jahre - gedauert, ohne dass dies dem Beschuldigten zuzurechnen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Schreiben des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien mit Schreiben vom 25.08.2016, VGW-BM-953/2016-4, (Aktenseite 1) dem Schreiben des bestellten Untersuchungskommissärs XXXX vom 05.12.2016, VGW-BM-953/2016, (Aktenseite 75) und dem Strafantrag der Disziplinaranwältin vom 19.01.2017,

MDR-DI - 694464-2016.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Aktenlage und den glaubhaften Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung sowie hinsichtlich des Bruttoverdienstes aus dem Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 84/2012 in der Fassung LBGl. Nr. 20/2019 (in Folge: VGW-DRG). Den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten wurde im Verfahren nicht entgegengetreten und ist nichts hervorgekommen, was an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lässt, daher sind diese - soweit diese nicht schon Deckung in der Aktenlage finden - der Entscheidung zu unterstellen.

2.3. Hinsichtlich der Beziehung des Beschuldigten zu XXXX sowie hinsichtlich der Meinungsverschiedenheit über die Kündigung eines Vertrages zwischen XXXX und der Inhaberin des Fitnesscenters XXXX , XXXX , ist auf die glaubhafte Aussage des Beschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht, der die Parteien nicht entgegengetreten sind, sowie auf die Aktenlage, vor allem auf das E-Mail des Beschuldigten an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.08.2016 (Aktenseite 27) zu verweisen.

Hinsichtlich des Inhaltes der E-Mails vom 20.07.2016, 29.07.2016 und 11.08.2016 sowie hinsichtlich der jeweils zur Versendung verwendeten E-Mail-Adresse ist auf die Aktenlage zu verweisen; dass diese E-Mails vom Beschuldigten stammen, hat dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestanden. Dass die E-Mail vom 20.07.2016 und 29.07.2016 im Auftrag von XXXX versandt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der E-Mails sowie aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsicht der den E-Mails vom 20.07.2016 und 29.07.2016 angeschlossenen Schreiben von XXXX ist auf die Aktenlage zu verweisen.

Hinsichtlich des E-Mail von XXXX vom 25.07.2016 ist auf die Aktenlage zu verweisen; der Beschuldigte hat eingestanden, dieses erhalten zu haben. Hinsichtlich des angeschlossenen Schreibens ist auf die Aktenlage zu verweisen.

2.4. Dass der Beschuldigte das E-Mail vom 20.07.2016 vorsätzlich von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse unter Verwendung seiner dienstlichen Signatur verschickt hat, ergibt sich schon aus der Kürze des E-Mails; in einer lebensnahen Betrachtung konnte der Beschuldigte nicht übersehen, dass seine Signatur, die samt des Hinweises auf die Einbringung von E-Mails beim Verwaltungsgericht Wien zumindest 20 Zeilen ausmacht, seiner neben den Betreff nur aus einer Zeile und einem Anhang bestehenden Nachricht angeschlossen war. Eine fahrlässige Verwendung der Signatur scheidet hier daher aus, auch wenn sie automatisch generiert war. Er hat sich somit vorsätzlich dazu entschlossen, seiner privaten Nachricht seine dienstliche Signatur anzuschließen.

Selbiges gilt für die E-Mails am 29.07.2016 und 11.08.2016, auch wenn das letztere E-Mail etwas mehr Inhalt aufweist. Hinsichtlich des E-Mails vom 29.07.2016 ist weiters darauf zu verweisen, dass er am 25.07.2016 von XXXX aufgefordert worden war, sich hinsichtlich seiner Position als Richter in Bezug auf die Versendung des ersten E-Mails zu erklären. Hier ist in einer lebensnahen Betrachtung davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am 29.07.2016 trotz dieser Nachfrage, die er nie beantwortet hat - die Formulierung "Im Auftrag von Frau XXXX ." im E-Mail vom 29.07.2016 bezieht sich auf den ebenfalls übersendeten Anhang und ist keine Antwort auf die Nachfrage von XXXX , selbst wenn der Beschuldigte dies in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über Nachfrage behauptet hat ("Über Befragen von BR1 gibt B an, dass er mit der Formulierung ?im Auftrag von Frau XXXX ' im Mail vom 29.07.2016 auch das Mail vom 25.07.2016, neben der Übermittlung eines weiteren Schreibens beantworten habe wollen."), nachdem er zuvor angegeben hat, diese Nachfrage nicht beantwortet zu haben ("Über Befragen VR gibt B weiters an, dass er auf das vorgehaltene E-Mail von XXXX vom 25.07.2016 nicht geantwortet habe.") - abermals entschlossen hat, seine Signatur in der diesmal zwei Zeilen und einen Anhang umfassenden Nachricht zu belassen. Auch hier konnte der Beschuldigte in einer lebensnahen Betrachtung dies nicht übersehen und musste ihm dies insbesondere auch aufgrund der Nachfrage bewusst sein.

Hinsichtlich des E-Mails vom 11.08.2016 ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte seine Signatur mit dem Wort "Ihr" am Ende seiner inhaltlichen Ausführungen ausdrücklich in die Nachricht eingebunden hat.

Es stellt sich daher die Frage, warum der Beschuldigte seine Signatur (und somit seine dienstliche Stellung) in diesem privaten E-Mail-Verkehr verwendet hat. In der mündlichen Verhandlung rechtfertigt der Beschuldigte dies, indem er das Anfügen der Signatur mit der Übergabe einer Visitenkarte vergleicht, er habe sich diesbezüglich nichts weiter gedacht. In einer Gesamtbetrachtung ist diese Verantwortung allerdings nicht nachvollziehbar, da der Beschuldigte sonst auf die Nachfrage der XXXX vom 25.07.2016 geantwortet hätte und dieser erklärt hatte, dass er hier lediglich als Bote für seine Lebensgefährtin fungiere und es keinerlei Zusammenhang mit seiner richterlichen Tätigkeit gebe sowie auf die weitere Verwendung der Signatur verzichtet hätte. Es ist daher eine andere, naheliegende Motivation des Beschuldigten zu suchen, warum er seine Signatur vorsätzlich verwendet hat; in einer lebensnahen Betrachtung wollte der Beschuldigte unter Verwendung seiner Signatur und damit unter Hervorhebung seines Amtes dem Anliegen seiner damaligen Lebensgefährtin mehr Gewicht verschaffen und die Streitigkeit zwischen dieser und XXXX aus der Welt schaffen. Hiefür spricht einerseits der Umstand, dass eben die Nachfrage der XXXX vom 25.07.2016 nicht beantwortet wurde - dies hätte dem Ansinnen jedenfalls Gewicht gekostet - sowie andererseits das E-Mail des Beschuldigten an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.08.2016, in dem jener seine Rolle mit folgenden Worten beschreibt: "... Ich selbst habe versucht, die verfahrene und unhaltbare Situation zu sanieren und zu entschärfen. Damit das Ansehen eines Richters als Friedenswahrer in seiner Person geradezu zu befördern, also einen Streit zu verhindern. So wie in der Dienstordnung (indirekt) gefordert. Leider ist der Versuch gründlich missglückt, was nicht an mir liegt. ..:"

In einer lebensnahen Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die E-Mails vom 20.07.2016, 29.07.2016 und 11.08.2016 deshalb von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse unter Verwendung seiner dienstlichen Signatur verschickt hat, um dem Anliegen seiner damaligen Lebensgefährtin mehr Gewicht zu verschaffen und die Streitigkeit zwischen dieser und XXXX aus der Welt zu schaffen.

2.5. Dass weder der Beschuldigte noch das Verwaltungsgericht Wien für die Entscheidung über zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, ergibt sich schon aus der Rechtslage. Dieser Umstand ist aber für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar.

2.6. Dass der Beschuldigte ein Tatsachen- und Schuldeingeständnis abgegeben hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er hat sich einerseits schuldig bekannt und andererseits die Versendung der E-Mails eingestanden. Ein reumütiges Geständnis liegt allerdings nicht vor; dieses setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vorhanden ist (VwGH 25.04.2018, Ra 2017/09/0044; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046; VwGH 18.12.2000, 98/10/0313). Der Beschuldigte verglich selbst vor dem Bundesverwaltungsgericht das Hinzufügen einer (dienstlichen) Signatur zu einem E-Mail noch mit dem Übergeben einer Visitenkarte, er hat ausgeführt, dass er eine solche Handlung nicht mehr durchführen würde, allerdings nur, um sich die nachfolgenden Probleme zu ersparen ("Heute würde B dies nie wieder so machen, da er sich die entsprechenden Probleme ersparen wolle."). Eine gesinnungsmäßige Missbilligung der Tat kann hier sowie nach dem Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.

Allerdings ist genau aus diesem Grunde glaubhaft, dass der Beschwerdeführer es in Zukunft unterlassen werde, seine Signatur als Richter in einem privaten E-Mail-Verkehr zu verwenden. Der Beschwerdeführer ist durch das gegenständliche Disziplinarverfahren seit über drei Jahren belastet und hat glaubhaft gemacht, dass er sich solche Probleme in Zukunft ersparen will. Es ist daher auch unter Bedachtnahme auf seine bisherige unbescholtene dienstliche Laufbahn davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alles tun bzw. unterlassen werde, um sich solche Probleme in Zukunft zu ersparen.

2.7. Dass im Verfahren von keiner der Parteien dargelegt wurde, dass es gleichartige Fälle der Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse und Signatur am Verwaltungsgericht Wien oder beim Magistrat der Stadt Wien gibt und es sich somit um einen Einzelfall handelt, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Verhandlungsschrift.

2.8. Dass das Verfahren von der Aufforderung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22.08.2016 - mit dieser wurde dem Beschuldigten bewusst, dass dienstbehördlich agiert wird - bis dato - also länger als drei Jahre - gedauert hat, ohne dass dies dem Beschuldigten zuzurechnen ist, ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Frage der Verjährung:

Gemäß §§ 14 Abs. 1, 3 VGW-DRG und 79 Abs. 1 Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2019, (in Folge: DO 1994) darf ein Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt des Einlangens einer Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 VGW-DRG bei der Disziplinaranwältin und (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Gemäß § 14 Abs. 5 VGW-DRG gilt das Disziplinarverfahren mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.

Wie festgestellt wurde, hat der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien mit Schreiben vom 25.08.2016, am 29.08.2016 bei der Disziplinaranwältin eingelangt, das gegenständliche Verhalten des Beschuldigten angezeigt. Hier erst beginnt die Verjährungsfrist der §§ 14 Abs. 3 VGW-DRG und 79 Abs. 1 DO zu laufen.

Am 05.12.2016 wurde dem Beschuldigten unter dem Hinweis auf den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Parteiengehör gewährt, am 19.01.2017 wurde gegenständlicher Strafantrag der Disziplinaranwältin an den damals zuständigen Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichts Wien gestellt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die schriftliche Gewährung von Parteiengehör als Verfolgungshandlung hinreichend ist - wovon das Bundesverwaltungsgericht allerdings ausgeht - da der Strafantrag jedenfalls binnen sechs Monaten nach Beginn der Verjährungsfrist gestellt wurde und jener jedenfalls eine Verfolgungshandlung darstellt.

Eine Verjährung gemäß §§ 14 Abs. 3 VGW-DRG und 79 Abs. 1 DO kommt daher nicht in Betracht.

Gemäß §§ 14 Abs. 1 VGW-DRG und 79 Abs. 3 DO darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn seit dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist von fünf Jahren verlängert sich in den Fällen des Abs. 2 um jenen Zeitraum, um den die strafrechtliche Verjährungsfrist die in Abs. 1 Z 2 genannte Frist übersteigt.

Auch diese Verjährung - die inkriminierten Handlungen haben im Jahr 2016 stattgefunden - kommt nicht in Betracht, Verjährung liegt daher nicht vor.

3.2. Zur Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt:

3.2.1. Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

§§ 2, 5, 11 Abs. 1 und Abs. 2, 12 Abs. 1 und Abs. 2, 14 Abs. 1 VGW-DRG:

"Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

§ 2. Mit Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts oder zur Landesrechtspflegerin oder zum Landesrechtspfleger ist jede Person, die nicht schon Beamtin oder Beamter des Dienststandes im Sinn des § 1 Abs. 3 der Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. Nr. 56, ist, unabhängig von den sonst vorgesehenen Anstellungserfordernissen der Dienstordnung 1994 zu unterstellen (Aufnahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien).

...

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 5. (1) Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird.

(3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.

...

Disziplinargericht

§ 11. (1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.

...

Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt

§ 12. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (die Stellvertreterinnen und Stellvertreter) müssen rechtskundige Beamtinnen und Beamte der Gemeinde Wien sein und dürfen dem Verwaltungsgericht nicht angehören. Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt (zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter) bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Jede Beamtin und jeder Beamte hat der Bestellung Folge zu leisten.

(2) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist in Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden.

(3) ...

(6) Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist ab Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarausschusses Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.

...

Disziplinarverfahren

§ 14. (1) Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts gelten - soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist - §§ 76 bis 78, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1, § 87, § 90 Z 1 und 3 bis 5, § 91 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 2, §§ 92 und 93, § 94 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 96, § 97a Z 2, §§ 99a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf den Disziplinarausschuss und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts.

(2) ...

..."

§ 18 Abs. 2 (Wiener) Dienstordnung (DO 1994), lautet:

"Dienstpflichten

Allgemeine Dienstpflichten

§ 18. (1) ...

(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.

(3) ..."

3.2.2. Bezüglich der inkriminierten Verfehlungen ergibt sich aus den obigen Feststellungen, dass der Beschuldigte am 20.07.2016 sowie am 29.07.2016 jeweils von seiner dienstlichen E-Mail-Adresse ein Schreiben seiner Lebensgefährtin an einen Fitnessclub (betreffend Kündigung eines Vertrages ohne die vom Fitnessclub begehrten weiteren Zahlungen) versendet hat. Im Text dieser beiden Nachrichten verwies der Beschuldigte auf das "in der Anlage" befindliche Schreiben seiner Lebensgefährtin bzw. übermittelte dieses "im Auftrag" seiner Lebensgefährtin. Den E-Mail-Nachrichten war eine Signatur beigefügt, die unter anderem aus dem Namen, der Funktion und der Telefonnummer des Beschuldigten bzw. der Adresse des Verwaltungsgerichtes Wien bestand. Die E-Mails enthielten an ihrem Ende einen Disclaimer, worin festgehalten wurde, dass sie vom Verwaltungsgericht Wien stammen und wonach ein Empfänger, wenn er sie irrtümlich erhalten haben sollte, dies durch eine Antwort mitteilen und die Nachricht löschen solle. In einer E-Mail-Antwort des Fitnessclubs vom 25.07.2016 an den Beschuldigten war u. a. ausgeführt worden, dass - da den Fitnessclub die Mitteilung des Beschuldigten (gemeint: vom 20.07.2016) in Ausübung seines Amtes erreiche - um Klarstellung bzw. Mitteilung ersucht werde, "in welcher Weise (der Beschuldigte) bzw. (dessen) Funktion in Verbindung mit der Beschwerde" der Lebensgefährtin stehe. Mit E-Mail-Nachricht vom 11.08.2016 wandte sich der Beschuldigte - unter Verwendung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse und Signatur - nicht nur an den in Rede stehenden Fitnessclub, sondern auch an dessen Franchisezentrale sowie einen Verein. Darin führte der Beschuldigte wie oben festgestellt aus.

In einer E-Mail-Nachricht an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes vom 22.08.2016 nahm der Beschuldigte über Aufforderung zu diesen Vorgängen Stellung und erklärte seine Rolle dabei wie folgt: "Meine Rolle ist die: Ich selbst habe versucht, die verfahrene und unhaltbare Situation zu sanieren und zu entschärfen. Damit das Ansehen eines Richters als Friedenswahrers in seiner Person geradezu zu befördern, also einen Streit zu verhindern. So wie in der Dienstordnung (indirekt) gefordert. Leider ist der Versuch gründlich missglückt, was nicht an mir liegt."

Der ehemals zuständige Disziplinarausschuss des Verwaltungsgerichtes Wien hat das Verhalten des Beschuldigten unter Hinweis darauf, dass es keine generelle Norm gebe, die die Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse für private E-Mails bzw. die Beifügung der Berufsbezeichnung bzw. der dienstlichen Stellung explizit untersage, nicht als Dienstpflichtverletzung bewertet und ausgeführt, es liege kein Zusammenhang mit einem aktuellen oder drohenden Verfahren beim Verwaltungsgericht vor und es sei "nicht erkennbar, dass widerrechtlich Druck ausgeübt oder auch nur indirekt gedroht worden wäre."

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.02.2018, Ra 2017/09/0049, - dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt - ausgeführt, dass der Beschuldigte mit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes unter die DO 1994 unterstellt wurde, wenn auch betreffend das Disziplinarverfahren nicht alle Bestimmungen der DO 1994 zur Anwendung gelangen. Dem ehemals zuständigen Disziplinarausschuss ist zunächst zuzustimmen, dass es in der DO 1994 keine generelle Norm gibt, die die Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse für private E-Mails bzw. die Beifügung der Berufsbezeichnung bzw. der dienstlichen Stellung explizit untersagt.

Der auf den Beschuldigten anwendbare § 18 DO 1994 legt jedoch allgemeine Dienstpflichten fest und sieht unter anderem vor, dass der Beamte im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte (vgl. Abs. 2 zweiter Satz). Der in § 18 Abs. 2 DO 1994 geregelte - das dienstliche wie auch das außerdienstliche Verhalten betreffende - Maßstab weist wie auch der insoweit vergleichbare § 43 Abs. 2 BDG 1979 auf die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, hin. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.09.2004, 2002/09/0152).

Mit dem in § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 enthaltenen Gebot, "alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen", die der "Stellung (des Beamten) entgegengebracht werden", "untergraben könnte", wird dem Beamten - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, 2005/09/0044, zur gleichartigen Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 dargelegt hat - ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug: VwGH 10.12.1996, 93/09/0070; VwGH 21.12.1999, 93/09/0122). Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

Dies gilt in gleicher Weise für die Richter des Verwaltungsgerichtes Wien. Diese sind gemäß Art. 87 iVm Art. 134 Abs. 5 B-VG, sowie § 7 VGWG in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden und haben für die unabhängige und unparteiliche Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sorgen. Aus ihren besonderen Aufgaben als Richter ist der besondere Funktionsbezug abzuleiten, dass sie in ihrem Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu wahren und zu beachten haben, dass bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters auch dessen Verhalten als Privatperson (vgl. etwa EGMR 10. 4. 2003 Petur Thor Sigurðsson/Island, 39731/98, Z 37) und das äußere Erscheinungsbild von Bedeutung sein kann (vgl. etwa EGMR, Plenum, 22.10.1984, Sramek/Österreich, 8790/79, Z 42, zu Art. 6 Abs. 1 EMRK).

In seinem Erkenntnis vom 01.07.1998, 95/09/0166, hat der Verwaltungsgerichtshof die Verwendung von erkennbar amtlichem Briefpapier für die Androhung rechtlicher Schritte in einer Privatangelegenheit durch einen Oberstleutnant der Gendarmerie als eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979 gewertet und ausgeführt, dass diese geeignet ist, "das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche (= ordnungsgemäße und uneigennützige) Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen". Das Unrecht einer diesbezüglichen Vorgangsweise sei an sich unmittelbar einsichtig und selbstverständlich.

Für den Bereich der Gerichtsbarkeit des Bundes normiert § 57 Abs. 3 RStDG, dass sich Richter (und Staatsanwälte) im und außer Dienst so zu verhalten haben, dass das Vertrauen der Rechtspflege sowie das Ansehen ihrer Berufsstände nicht gefährdet wird. Für die Erfüllung des Tatbestandes einer Pflichtverletzung ist (hier) nicht erforderlich, dass ein Verlust an Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen oder an Achtung vor dem Richterstand tatsächlich eingetreten ist. Es genügt vielmehr die Gefahr des Eintritts eines solchen Verlustes (OGH 26.06.1978, Ds 4/78).

Wenn vom Dienstgeber ein Computer mit eingerichteter (dienstlicher) E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, so wird damit - sofern keine weiteren einschränkenden Regelungen getroffen werden - implizit auch die Verwendung dieser technischen Möglichkeiten für private Zwecke erlaubt. Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten ist aber die Grenze der Nutzung einerseits dort zu ziehen, wo durch den Umfang dieser Nutzung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben leiden könnte; zum anderen dort, wo durch die Nutzung das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsmäße Erfüllung der Aufgaben gefährdet bzw. beeinträchtigt wird.

Wird eine dienstliche E-Mail-Adresse für private Zwecke verwendet, bestehen aus disziplinarrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken, wenn der Absender (sei es als übermittelnder Bote oder in eigener Sache) darin keinen Hinweis auf seine Dienststelle und seine Position innerhalb dieser setzt (also beispielsweise lediglich seinen Namen bzw. seine private Adresse nennt) oder ein solcher Hinweis nicht erkennbar ist. Differenzierter ist dies zu sehen, wenn - wie im gegenständlichen Fall - in der Signatur die dienstrechtliche Stellung und die Adresse des Dienstgebers genannt werden. Hier wird es darauf ankommen, ob bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen kann, dass der Absender durch die Nennung seiner dienstrechtlichen Stellung dem Inhalt des Textes Nachdruck verleihen bzw. eine besondere Behandlung zur Erzielung eines Vorteils erreichen will, wodurch die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben sowie das Ansehen seines Berufsstandes gefährdet werden könnte.

Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht des ehemals zuständigen Disziplinarausschusses, dass in einer derartigen Konstellation erst ein Drohen oder das widerrechtliche Ausüben von Druck eine Dienstpflichtverletzung darzustellen vermöge, für den Verwaltungsgerichtshof - auch hier schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dem Höchstgericht an - nicht überzeugend. Vielmehr ist die dem Beschuldigten im gegenständlichen Fall konkret vorgeworfene Art und Weise der Kommunikation in einer privaten Angelegenheit über seine dienstliche E-Mail-Adresse mit Verwendung einer Signatur, die auf die Funktion des Absenders als Richter und seine Dienststelle hinweist, grundsätzlich geeignet, das einem Richter entgegengebrachte Vertrauen zu beeinträchtigen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 18 Abs. 2 DO 1994 zu begründen. Dass eine "irrtümliche" Verwendung einer (automatisch vordefinierten) Signatur nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. In Zusammenschau aller versendeten Nachrichten war hingegen - wie oben erfolgt - bei objektiver Betrachtung festzustellen, dass der Beschuldigte mit der Beifügung der Signatur unter Hervorhebung seines Amtes entsprechenden Nachdruck erzielen wollte.

Dies ist aber ein Verhalten, das geeignet ist, die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung des Beschuldigten als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien entgegengebracht werden, zu untergraben, da eine Berufung auf die Stellung als Richter, um einem Anliegen in einer privaten Angelegenheit mehr Gewicht zu verschaffen, unstatthaft ist. Auch wenn von einem Richter des Verwaltungsgerichts Wien in disziplinarrechtlicher Hinsicht nicht in allen Bereichen ein völlig perfektes und fehlerfreies Verhalten verlangt werden kann (vgl. zu § 43 Abs. 1 BDG 1979 VwGH 19.09.2001, 99/09/0202), ist im vorliegenden Fall nicht zu ersehen, weshalb das gesamte Verhalten des Beschuldigten unterhalb der Schwelle der disziplinären Erheblichkeit einzustufen gewesen wäre; insbesondere, da durch die Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse und der dienstlichen Signatur ein unmittelbarer dienstlicher Bezug besteht. Das festgestellte Verhalten des Beschuldigten stellt somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 18 Abs. 2 2. Satz DO 1994 dar.

3.3. Zur Festsetzung der Disziplinarstrafe:

3.3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 99a Abs. 1 Z 4 DO 1994 der Strafantrag allenfalls eine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch enthalten kann. Will man der DO 1994 nicht unterstellen, dass das - auch dem Gesetz unterliegende - Verhalten der Disziplinaranwältin willkürlich sein kann, bedeutet das, dass eine allfällige Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch nicht nur ausgesprochen, sondern auch (zumindest) rudimentär begründet sein muss.

Dessen ungeachtet hat die Disziplinaranwältin im Strafantrag keine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch abgegeben, sondern diese der mündlichen Verhandlung vorbehalten. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Disziplinaranwältin vollkommen begründungslos eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsgehältern gefordert, er hat sich weder zur Schwere der Dienstpflichtverletzung noch zu general- oder spezialpräventiven Aspekten noch zu Milderungs- oder Erschwernisgründen geäußert. Die beantragte Strafhöhe mag daher ein Antrag des Disziplinaranwaltes sein, in die Abwägung des Disziplinargerichtes kann dieser offenbar willkürliche Antrag aber nicht einfließen.

Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht einen rechtskundigen Disziplinaranwalt bei der Stellung eines Antrages nicht zu manuduzieren braucht; er ist hier einem Anwalt gleichgestellt.

3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter 3.2. festgestellt, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Die relevanten Bestimmungen der DO 1994 lauten:

"Disziplinarstrafen

§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind:

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.

Strafbemessung

§ 77. (1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(...)

Bedingte Strafnachsicht

§ 78. (1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.

(4) Wird gegen den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich eine im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufene Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Verlängerung der Bewährungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.

(5) Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Abs. 4) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre."

3.3.3. Grundsätzlich ist also für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend.

Zur Strafbemessung ist einleitend auszuführen, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten als ein solches einzustufen ist, dem auf Grund der Außenwirkung und der Funktion des Beschuldigten ein nicht unerhebliches Gewicht zukommt; ein Verweis kommt daher nicht in Betracht. Andererseits ist die gegenständliche Dienstpflichtverletzung nicht einmal im Ansatz eine so schwerwiegende, dass das Vertrauen des Dienstgebers oder der Öffentlichkeit vollkommen zerstört würde. Weiters hat weder die Dienstbehörde noch die Disziplinaranwältin auch nur im Ansatz dargelegt, dass eine empfindliche Strafe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder eine solche aus Gründen der Generalprävention unbedingt erforderlich ist. Eine Geldstrafe oder gar die Entlassung erscheinen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht tat- und schuldangemessen. Vielmehr handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine solche Dienstpflichtverletzung, bei der mit einer Geldbuße das Auslangen zu finden ist.

Erschwerend war zu werten, dass der Beschuldigte zwei Dienstpflichtverletzungen - einerseits die beiden E-Mails vom 20.07.2016 und vom 29.07.2016 an die Fitnessclubbetreiberin und andererseits das E-Mail vom 11.08.2016 an Adressen der Franchisezentrale und den Konsumentenschutzverein - begangen hat, mildernd ist das Tatsachen- und Schuldeingeständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie die bisherige ausgezeichnete Dienstverrichtung zu werten. Schließlich ist auch die überlange Verfahrensdauer, die nicht vom Beschuldigten verschuldet wurde und auch nicht einer komplizierten Sachlage, sondern einer zum Teil verfassungswidrigen Gesetzeslage geschuldet war, mildernd zu werten.

Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Geldbuße von einem halben Monatsgehalt unter Berücksichtigung der Erschwernis- und Milderungsgründe tat- und schuldangemessen.

Gemäß § 78 Abs. 1 DO 1994 kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Geldbuße ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei Anwendung des Abs. 1 insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.

Der Beschuldigte ist bis dato unbescholten, hat bisher eine untadelige berufliche Laufbahn hinter sich und wurde seine Arbeitsleistung seit Jahren als ausgezeichnet beurteilt, er hat glaubhaft gemacht, dass er schon alleine um Probleme wie das gegenständliche Verfahren zu vermeiden, Dienstpflichtverletzungen jeder Art hinanhalten wird und ist auch nicht zu erkennen, dass eine Bestrafung notwendig ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist hier die Klarstellung der Rechtslage ausreichend. Dass die Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse gemeinsam mit der dienstlichen Signatur bei privaten E-Mails ein (weit verbreitetes) Problem am Verwaltungsgericht Wien oder im Magistrat der Stadt Wien darstellt, wurde nicht einmal behauptet, sodass den generalpräventiven Erfordernissen auch durch die Verhängung der ausgesprochenen Strafe ausreichend Rechnung getragen wird. Daher kann die Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden.

3.4. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit bzw. Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruches gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Es ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2018, Ra 2017/09/0049, zu verweisen und ist die Revision diesbezüglich unzulässig.

Hingegen war hinsichtlich der Strafhöhe für Dienstpflichtverletzungen durch Richter des Verwaltungsgerichtes Wien bei derartigen Dienstpflichtverletzungen keinerlei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden, daher ist die Revision diesbezüglich zulässig.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt - Stattgebung Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren E - Mail Geldbuße private Streitigkeiten Richter Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2207255.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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