TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/3 W170 2218573-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2020
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Entscheidungsdatum

03.01.2020

Norm

BDG 1979 §114
BDG 1979 §117
BDG 1979 §43
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §47
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92
BDG 1979 §93
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W170 2218573-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

A) I. In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der XXXX betreffende Schuldspruch samt Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses geändert. Die XXXX betreffende Kostenentscheidung, die XXXX betreffenden einstellenden Teile des Spruchs und die XXXX betreffenden Teile des Spruchs bleiben unberührt. Der XXXX betreffende Schuldspruch samt Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses wird ersetzt durch:

" XXXX ist schuldig,

1. er hat gemeinsam mit XXXX vorsätzlich in Bleiburg und anderen Orten in Österreich in der Zeit von Oktober 2003 bis Jänner 2011 als Sektionsleiter, Obmann-Stellvertreter bzw. Obmann des Vereins XXXX und in seiner Eigenschaft als seit dem Jahr 2001 für den Bundesligabereich aufgrund eines Vorstandsbeschlusses Alleinverantwortlicher, seine diesbezügliche Befugnis, über fremde Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, in mehreren Angriffen wissentlich missbraucht, indem er in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln (insbesondere gegen §§ 1 und 21 ff VerG) verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten, nämlich dem Verein XXXX als Rechtspersönlichkeit dienten, sowie Ermessensmissbrauch beging und diesen dadurch am Vermögen geschädigt und einen nicht exakt feststellbaren, ? 5.000 nicht jedoch ? 300.000 übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem XXXX in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes insgesamt etwa ? 241.053,39 in verschiedenen Teilbeträgen ohne Rechtsgrundlage bar von Bankkonten des Vereins XXXX behob und XXXX etwa ? 117.340,45 zum privaten Verbrauch übergab. Dadurch, dass XXXX an der geschilderten Tathandlung mitgewirkt und dies nicht unterlassen hat, hat er es unterlassen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG begangen.

2. er hat grob fahrlässig im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt als Abgabenpflichtiger in den Jahren 2008 und 2009 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ? 26.684,53 (2007: ? 23.379,99 + 2008: ? 3.304,54) bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt seine bei seinen Aktivitäten als leitender Funktionär des Vereins XXXX im Zusammenwirken mit dem Vereinskassier XXXX veruntreuten und für private Zwecke verwendeten Geldmittel und solcherart nach Abzug von Betriebsausgaben erzielten Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit in den eingereichten Steuererklärungen nicht angegeben hat, wodurch die obgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in genannter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sind, und hiedurch grob fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 ABs. 1 FinStrG begangen. Dadurch, dass XXXX die geschilderte Tathandlung begangen und die veruntreuten Einkünfte in den eingereichten Steuererklärungen nicht angegeben hat, hat er es unterlassen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG begangen.

3.       er hat vorsätzlich in seiner Funktion als Großbetriebsprüfer sowie als Funktionär des Vereins XXXX

a. von 28.04.2005 bis 03.06.2005 bei der XXXX eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die XXXX zumindest von 2002 bis 2014 Sponsor des Vereins XXXX war;

b. von 27.07.2006 bis 31.10.2006 bei der XXXX eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die XXXX zumindest von 2004 bis 2008 Sponsor des Vereins XXXX war;

c. von 21.02.2007 bis 21.03.2007 bei der XXXX eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die XXXX zumindest von 2005 bis 2018 Sponsor des Vereins XXXX war;

d. von 16.03.2007 bis 11.06.2007 bei der XXXX eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die XXXX zumindest seit 2003 Sponsor des Vereins XXXX ist;

e. von 26.05.2008 bis 15.07.2008 bei der XXXX eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die XXXX zumindest von 2005 bis 2019 Sponsor des Vereins XXXX war;

f. von 12.08.2008 bis 17.11.2008 bei der XXXX eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die XXXX zumindest von 2002 bis 2016 Sponsor des Vereins XXXX war;

g. von 15.09.2008 bis 06.11.2008 bei der XXXX eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die XXXX zumindest von 2005 bis 2016 Sponsor des Vereins XXXX war;

h. von 10.08.2010 bis 02.11.2010 bei der XXXX eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die XXXX zumindest von 2005 bis 2015 Sponsor des Vereins XXXX war und

i. von 30.08.2010 bis 20.10.2010 bei der XXXX eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl diese unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX war, die zumindest von 2005 bis 2015 Sponsor des Vereins XXXX war.

Er hat die oben genannten Prüfungen durchgeführt und sich vorsätzlich trotz dieser zumindest den objektiven Anschein einer Befangenheit begründenden Umstände nicht der Ausübung seines Amtes enthalten und seine Vertretung veranlasst. Er hat hiedurch jeweils Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG begangen.

Gegen XXXX , wird deshalb gemäß § 92 BDG

die Disziplinarstrafe der Entlassung

verhängt.

Hingegen wird XXXX vom Vorwurf, seine Befangenheit im Fall der Fa. XXXX und der Fa. XXXX nicht beachtet und in seiner Funktion als Großbetriebsprüfer eine Außenprüfung durchgeführt zu haben, obwohl diese zum Zeitpunkt des Beginns der Außenprüfung bereits Sponsoren des Volleyballvereins XXXX waren, bei dem er die Alleinverantwortung gemeinsam mit XXXX für den Bereich Bundesliga innehatte,

freigesprochen."

II. XXXX hat gemäß § 117 BDG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht an Tatsachenfeststellungen eines freisprechenden Urteils gebunden ist, gegen das der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel einlegen konnte, zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

XXXX (in Folge auch: Beschwerdeführer) ist Beamter im Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen, er wurde die letzten Jahre, bis zu seiner Suspendierung im April 2011, als Großbetriebsprüfer verwendet. Unter einem war der Beschwerdeführer von 1990 bis 2005 aktiver Sportler bei einem Kärntner Sportverein, später auch Trainer für den Nachwuchs. Ab 2001 oblag dem Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX , einem anderen Beamten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen, die gesamte Verantwortung im Bereich Bundesliga im Sportverein.

Nach einer anonymen Anzeige gegen den Beschwerdeführer wurden - nach der Durchführung von entsprechenden Erhebungen - einerseits ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch, Untreue und Steuerhinterziehung und andererseits ein Disziplinarverfahren gegen diesen (und den oben genannten weiteren Beamten) eingeleitet.

Das Strafverfahren endete hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs mit einem Freispruch, hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue mit einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung wurde der Beschwerdeführer zwar im gerichtlichen Strafverfahren freigesprochen, vom Bundesfinanzgericht jedoch wegen einer grob fahrlässigen Abgabenhinterziehung verwaltungsstrafrechtlich verurteilt.

Im Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer, nach einer Einleitung des Disziplinarverfahrens, mit im Spruch bezeichneten Disziplinarerkenntnis wegen der oben dargestellten Untreue, wegen der grob fahrlässigen Steuerhinterziehung und wegen der - dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs zu Grunde gelegenen - Nichtbeachtung von Befangenheiten wegen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen und mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2019 vorgelegt wurde. Dieses hat nach Durchführung weiterer Ermittlungen am 03.10.2019 und am 03.12.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und am 09.12.2019 im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung des zuständigen Senates zu Recht erkannt. Diese Entscheidung ist nunmehr auszufertigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zur Person des XXXX :

1.1. XXXX , ist seit 1989 Beamter im Personalstand des Bundesministeriums für Finanzen, er wurde 2000 zum Großbetriebsprüfer auf unbestimmte Zeit bestellt; seit 27.04.2011 ist er suspendiert.

1.2. XXXX , befindet sich in der Verwendungsstufe A2, Gehaltsstufe 15, Funktionsgruppe 3. Sein nicht vermindertes Bruttogehalt beträgt ? 3 515, seine nicht verminderte Funktionszulage beträgt brutto ? 409.

1.3. XXXX , lebt seit ca. 2006 in einer Lebensgemeinschaft. Im gemeinsamen Haushalt leben noch drei Kinder. Zusätzlich ist XXXX , noch für ein weiteres Kind sorgepflichtig. XXXX , ist Eigentümer eines 2/3-Anteils seines Elternhauses (unbekannten Werts), er hat darüber hinaus kein Vermögen. Er hat etwa ? 16.000 Schulden.

2. Zum bisherigen Verfahrensgang:

2.1. Gegen XXXX , wurde mit Bescheid ("Einleitungsbeschluss") vom 06.03.2015, Gz. 02 035/11-DK/11, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Bescheid hat folgenden Spruch:

" XXXX steht im Verdacht, die nachstehend dargestellten Sachverhalte verwirklicht zu haben:

I./

XXXX habe als Großbetriebsprüfer mit Standort Klagenfurt

A./

als Beamter (§ 74 Abs. 1 Z. 4 StGB), mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er

1./ mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem in § 47 BDG normierten konkreten Recht auf Durchführung eines unvoreingenommenen, von einem nicht befangenen Organ geführten abgabenrechtlichen Prüfungsverfahren gemäß §§ 147ff BAO zu schädigen, trotz des bereits erfolgten nachstehend dargestellten Sponsorings der nachgenannten Unternehmen für den Volleyballverein XXXX , dessen Manager er von 2001 bis 2011 war, bzw. trotz vorliegender Freundschaft mit dem Geschäftsführer des Abgabepflichtigen, sich der abgabenrechtlichen Prüfung derselben in nachgenannten Zeiträumen nicht enthielt, sondern die Betriebsprüfungen durchführte und zwar

a./ zwischen März 2007 und Mai 2007 die abgabenrechtliche Prüfung der XXXX sowie der XXXX , obwohl diese ab dem Jahr 2001 bis zu diesem Zeitpunkt bereits 6.000 Euro geleistet hatten;

b./ zwischen August 2010 und November 2010 die abgabenrechtliche Prüfung der XXXX und der XXXX, obwohl diese ab dem Jahr 2005 bis zu diesem Zeitpunkt bereits 45.500 Euro geleistet hatten;

c./ zwischen 12.8.2008 und 23.10.2008 die abgabenrechtliche Prüfung der XXXX , obwohl diese ab zumindest dem Jahr 2004 bis zu diesem Zeitpunkt bereits 12.000 Euro geleistet hatte;

d./ zwischen 28.4.2005 und 1.6.2005 die abgabenrechtliche Prüfung der XXXX, obwohl diese ab dem Jahr 2002 bis zu diesem Zeitpunkt bereits 28.000 Euro geleistet hatte;

e. / zwischen 5.8.2008 und 4.11.2008 die abgabenrechtliche Prüfung der XXXX , obwohl diese ab dem Jahr 2005 bis zu diesem Zeitpunkt bereits 6.000 Euro geleistet hatte;

f./ zwischen 5.8.2008 und 4.11.2008 die abgabenrechtliche Prüfung der XXXX , obwohl diese ab dem Jahr 2005 bis zu diesem Zeitpunkt bereits 6.000 Euro geleistet hatte;

g./ zwischen 15.1.2007 und 19.3.2007 die abgabenrechtliche Prüfung der XXXX , obwohl diese zumindest ab dem Jahr 2002 bis zu diesem Zeitpunkt bereits 7.000 Euro geleistet hatte;

h./ zwischen 14.5.2008 und 15.7.2008 die abgabenrechtliche Prüfung der XXXX , obwohl diese ab dem Jahr 2005 bis zu diesem Zeitpunkt bereits 15.000 Euro geleistet hatte;

i./ zwischen 27.7.2006 und 31.10.2006 die abgabenrechtliche Prüfung der XXXX , obwohl diese ab dem Jahr 2005 bis zu diesem Zeitpunkt bereits 4.000 Euro geleistet hatte;

j./ zwischen 7.7.2004 und 31.8.2004 die abgabenrechtliche Prüfung der XXXX , obwohl der Geschäftsführer XXXX ein Jugendfreund war;

2./ mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem konkreten Recht auf Durchführung eines korrekten und ausschließlich von sachlichen Erwägungen getragenen abgabenrechtlichen Prüfungsverfahren gemäß §§ 147ff BAO zu schädigen, von den Verantwortlichen der nachgenannten Unternehmen die Überweisung von (regelmäßigen) Geldsummen für den Volleyballverein XXXX unter dem Titel Sponsoring verlangte und dafür eine wohlwollende Außenprüfung in Aussicht stellte, nämlich

a./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2009 für die zwischen 23.10.2009 und 5.3.2010 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX ;

b./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 13.10.2010 für die zwischen 23.10.2009 und 3.8.2010 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX ;

B./

einen Vorteil für einen Dritten, nämlich nachfolgende Geldbeträge für den Volleyballverein XXXX gefordert, indem er von den Verantwortlichen der nachgenannten Unternehmen die Überweisung von (regelmäßigen) Geldsummen unter dem Titel Sponsoring verlangte und dafür eine wohlwollende Außenprüfung in Aussicht stellte, nämlich

1./ als Beamter für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes einen 2.000 Euro übersteigenden Vorteil

a./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2002 für die zwischen 23.10.2002 und 29.1.2003 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.000 Euro;

b./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2003 für die zwischen 6.3.2003 und 11.6.2003 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro;

c./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2004 für die zwischen 21.4.2004 und 15.7.2004 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.500 Euro;

2./ als Beamter für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes einen Vorteil

a./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2005 für die zwischen 2.6.2005 und 29.8.2005 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.500 Euro;

b./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2006 für die zwischen 7.6.2006 und 7.8.2006 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.000 Euro, somit einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteil;

c./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2006 für die zwischen 10.8.2006 und 3.10.2006 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.000 Euro, somit einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteil;

3./ als Amtsträger für pflichtwidrige Handlungen im Zusammenhang mit seiner Amtsführung einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteil

a./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2008 für die zwischen 23.1.2008 und 16.5.2008 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX Zahlungen in Höhe von insgesamt 6.000 Euro;

b./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2008 für die zwischen 4.2.2008 und 15.7.2008 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX Zahlungen in Höhe von insgesamt 7.500 Euro;

4./ als Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes, einen 3.000 Euro übersteigenden Vorteil

a./ an einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2009 für die zwischen 23.10.2009 und 5.3.2010 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.000 Euro;

b./an einem noch festzustellenden Zeitpunkt vor dem 13.10.2010 für die zwischen 23.10.2009 und 3.8.2010 durchgeführte abgabenrechtliche Prüfung der XXXX eine Zahlung in Höhe von 20.000 Euro;

II./

XXXX als Manager und XXXX als Kassier des XXXX zwischen 2001 und 2011 die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und den genannten Verein zu verpflichten, in mehrfachen Angriffen wissentlich missbraucht und diesem dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt, indem XXXX in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes 412.902,40 Euro in verschiedenen Teilbeträgen in Bar von Bankkonten des Vereins behob, davon 188.780,21 Euro für seinen persönlichen Lebensbedarf verwendete und 224.122,19 Euro an XXXX zum privaten Verbrauch übergab;

III./

XXXX als Manager und XXXX als Kassier des Vereins XXXX zu nachgenannten Tatzeitpunkten vorsätzlich

A./

unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 119 und 133 BAO eine Verkürzung nachgenannter, bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, indem sie keine Steuererklärungen einreichten, sodass diese Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, und zwar

1./ an Umsatzsteuer

a./ am 30.6.2006 für das Veranlagungsjahr 2005 in Höhe von 25.995,67 Euro;

b./ am 30.6.2007 für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von 34.352,50 Euro;

c./ am 30.6.2008 für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 44.620,33 Euro;

d./ am 30.6.2009 für das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe von 47.183,50 Euro;

e./ am 30.6.2010 für das Veranlagungsjahr 2009 in Höhe von 49.039,90 Euro;

insgesamt somit 201.191,90 Euro;

2./ an Einkommensteuer

a./ am 30.6.2005 für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von 21.007,25 Euro;

b./ am 30.6.2006 für das Veranlagungsjahr 2005 in Höhe von 27.471,50 Euro;

c./ am 30.6.2007 für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von 28.544,75 Euro;

d./ am 30.6.2008 für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 21.846,25 Euro;

e./ am 30.6.2009 für das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe von 19.195,32 Euro;

f./ am 30.6.2010 für das Veranlagungsjahr 2009 in Höhe von 30.147 50 Euro;

insgesamt somit 148.212,57 Euro;

B./

unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der Anmeldungspflicht gemäß § 96 Abs. 3 erster Satz EStG IVm § 95 Abs. 2 Z. 1. lit b EStG, eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen bewirkt, indem sie ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließen, und zwar

1./ am 30.6.2005 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2004 um 16.315,28 Euro;

2./ am 30.6.2006 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2005 um 15.488,13 Euro;

3./ am 30.6.2007 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2006 um 18.145,77 Euro;

4./ am 30.6.2008 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2007 um 17.409,67 Euro;

5./ am 30.6.2009 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2008 um 18.826,13 Euro;

6./ am 30.6.2010 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2009 um 17.778,35 Euro;

insgesamt somit 103.963,30 Euro;

C./

Vom 15.3.2011 bis 15.6.2011 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis April 2011 um 13.033,93 Euro bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielten;

D./

unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielten, nämlich:

1./ an Lohnsteuer

a./ zwischen 15.3.2004 und 15.2.2005 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2004 um 21.561,14 Euro;

b./ zwischen 15.3.2005 und 15.2.2006 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2005 um 21.561,14 Euro;

c./ zwischen 15.3.2006 und 15.2.2007 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2006 um 23.207,39 Euro;

d./ zwischen 15.3.2007 und 15.2.2008 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2007 um 29.241,50 Euro;

e./ zwischen 15.3.2008 und 15.2.2009 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2008 um 33.458,91 Euro;

f./ zwischen 15.3.2009 und 15.2.2010 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2009 um 30.688,86 Euro;

g./ zwischen 15.3.2010 und 15.2.2011 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2010 um 53.580,03 Euro;

h./ zwischen 15.3.2011 und 15.6.2011 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 in noch festzustellender Höhe;

insgesamt somit zumindest 213.298,97 Euro;

2./ an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

a./ zwischen 15.3.2004 und 15.2.2005 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2004 um 11.538,84 Euro;

b./ zwischen 15.3.2005 und 15.2.2006 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2005 um 11.538,84 Euro;

c./ zwischen 15.3.2006 und 15.2.2007 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2006 um 11.940,07 Euro;

d./ zwischen 15.3.2007 und 15.2.2008 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2007 um 13.226,75 Euro;

e./ zwischen 15.3.2008 und 15.2.2009 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2008 um 17.057,30 Euro;

f./ zwischen 15.3.2009 und 15.2.2010 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2009 um 13.442,71 Euro;

g./ zwischen 15.3.2010 und 15.2.2011 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2010 um 16.009,80 Euro;

h./ zwischen 15.3.2011 und 15.6.2011 hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2011 in noch festzustellender Höhe;

insgesamt somit zumindest 94.754,31 Euro.

XXXX steht unter Bezugnahme auf die oben ausgeführten Sachverhalte im Verdacht, die in der Folge angeführten strafbaren Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch bzw. nach dem Finanzstrafgesetz verwirklicht zu haben:

zu I./A./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB,

zu I./B.1./ die Verbrechen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 1 und 3 StGB idF BGBl I Nr. 130/2001,

zu I.B./2./a./ das Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 1 StGB idF BGBl I Nr. 136/2004,

zu I./B./2./b./ und c./ die Verbrechen der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 1 und 3 StGB idF BGBl I Nr. 136/2004,

zu I./B./3./ die Verbrechen der Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter nach § 304 Abs. 1 und 3 StGB idF BGBl I Nr. 109/2007,

zu I.B./4./ die Verbrechen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB,

zu II./ das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB

sowie

zu III./A./ und B./ die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG,

zu III./C./ die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und

zu III./D./ die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG

Durch die Begründung des Verdachtes der Verwirklichung dieser strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Tatbestände begründet XXXX gleichzeitig auch den Verdacht, schuldhaft die von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 (allgemeine Dienstpflichten) und § 47 BDG 1979 (Befangenheit) verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen zu haben."

In der Begründung wurde auch auf den Umstand eingegangen, "dass eine strafrechtliche Verfolgung durch Anklage der WKStA auch wegen Abgabenhinterziehung anhängig ist."

Der gegenständliche Bescheid wurde XXXX , am 11.03.2015 und dem Disziplinaranwalt am 09.03.2015 zugestellt, gegen den Bescheid wurde weder von XXXX noch vom Disziplinaranwalt ein Rechtsmittel ergriffen.

2.2. Gegen XXXX wurde der Bescheid ("Disziplinarerkenntnis") vom 20.03.2019, Gz. 02 035/22-DK/11, mit folgendem, ihn betreffenden, Spruchteil erlassen:

" XXXX ist schuldig

1.) eine Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) schuldhaft verletzt zu haben. Diese Dienstpflichtverletzung bezieht sich auf den Tatbestand der Untreue gem. § 153 StGB der strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX durch das LG Klagenfurt im Verfahren XXXX und

2.) eine Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) schuldhaft verletzt zu haben. Diese Dienstpflichtverletzung bezieht sich auf den Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 FinStrG der finanzstrafrechtlichen Entscheidung durch das BFG vom XXXX im Verfahren XXXX sowie

3.) eine Dienstpflicht gem. § 47 BDG 1979 (Befangenheit) schuldhaft verletzt zu haben. Dieser Dienstpflichtverletzung liegt zu Grunde, dass XXXX seine Befangenheit in den im EB vom 06.03.2015 unter Pkt. I./A./1./a. - i./ dargestellten Fällen nicht beachtet und in seiner Funktion als Großbetriebsprüfer bei neun Unternehmen Außenprüfungen durchgeführt hat, obwohl diese zum Zeitpunkt des Beginns der Außenprüfung bereits Sponsoren des Volleyballvereins XXXX waren, bei dem er die Alleinverantwortung gemeinsam mit XXXX für den Bereich Bundesliga über hatte.

Es handelt sich dabei um nachstehende Unternehmen:

?        XXXX und XXXX

? XXXX und XXXX

? XXXX

? XXXX

? XXXX

?         XXXX

? XXXX

? XXXX

?         XXXX

XXXX hat dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen und es wird über den Disziplinarbeschuldigten gem. §126 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979

die Disziplinarstrafe der Entlassung

verhängt.

Hingegen wird das gegen XXXX am 06.03.2015 eingeleitete Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) unter Bezug auf

? Pkt. l./A./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 302 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt)

? Pkt. I./B./1./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 304 Abs. 1 und 3 StGB idF BGBL I Nr. 130/2001 (Verbrechen der Geschenkannahme durch Beamte)

? Pkt. l./B./2./a./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 304 Abs. 1 StGB idF BGBl I Nr. 136/2004 (Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte)

? Pkt. l./B./2./b./ und c./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 304 Abs. 1 und 3 StGB idF BGBl I Nr. 136/2004 (Verbrechen der Geschenkannahme durch Beamte)

? Pkt. I./B./3./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 304 Abs. 1 und 3 StGB idF BGBl I Nr. 109/2007 (Verbrechen der Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter)

? Pkt. I./B./4./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 304 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB (die Verbrechen der Bestechlichkeit)

? Pkt. III./A./und B./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § § 33 Abs. 1 FinStrG (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung)

? Pkt. Ill./C./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung)

? Pkt. Ill./D./ im Hinblick auf den Tatvorwurf des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung)

gemäß §118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingestellt.

Weiters wird das am 06.03.2015 eingeleitete Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflicht gem. § 47 BDG 1979 (Befangenheit) unter Bezug auf Pkt. l./A./1./j./ ( XXXX ) gemäß §118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 eingestellt.

Gem. §117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen und zwar die Hälfte der tatsächlichen Kosten, die sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder beziehen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt."

Der gegenständliche Bescheid wurde XXXX , am 21.03.2019 und dem Disziplinaranwalt am 20.03.2019 zugestellt, gegen den Bescheid wurde vom Disziplinaranwalt kein Rechtsmittel ergriffen.

XXXX , hat mit am 17.04.2019 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.

Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 08.05.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2.3. Zu den Strafverfahren:

2.3.1. Mit Schreiben vom 08.04.2011 teilte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption dem Büro für interne Angelegenheiten des BMF mit, dass gegen XXXX , ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

2.3.2. Am 07.08.2013 zeigte das Finanzamt Klagenfurt XXXX , bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen des Verdachts der Begehung von Abgabenhinterziehungen an.

2.3.3. Am 01.12.2014 erstattete die Großbetriebsprüfung als zuständige Dienstbehörde Disziplinaranzeige gegen XXXX .

2.3.4. Mit Schreiben vom 29.08.2014 übermittelte das Landesgericht Klagenfurt dem Finanzamt Klagenfurt die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption gegen XXXX vom 21.08.2014 hinsichtlich u.a. der drei gegenständlichen Tatbestände.

2.3.5. Am 30.10.2017 langte bei der Dienstbehörde das Urteil des LG Klagenfurt vom XXXX , Zl. XXXX ein, mit dem XXXX , von den Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt, Bestechlichkeit und den Verbrechen und Vergehen der Geschenkannahme durch Beamte freigesprochen wurde. Am selben Tag langten bei der Dienstbehörde weiters die gekürzte Urteilsausfertigung des LG Klagenfurt vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem XXXX , von mehreren Finanzvergehen freigesprochen wurde, das Urteil des LG Klagenfurt vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem XXXX , wegen des Vergehens der Untreue schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde und das Erkenntnis des OLG Graz vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem der Berufung des XXXX , gegen zuvor genanntes Urteil nicht Folge gegeben wurde, ein.

2.3.6. Am 12.08.2018 langte bei der Dienstbehörde der Einstellungsbescheid des Finanzamt Klagenfurts als Finanzstrafbehörde ein, wonach ein gegen XXXX , geführtes verwaltungsbehördliches Finanzstraf-verfahren eingestellt wurde.

2.3.7. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX , eine Geldstrafe wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzungen verhängt.

3. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt

3.1. XXXX , wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Untreue zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, weil er gemeinsam mit XXXX in Bleiburg und anderen Orten in Österreich in der Zeit von Oktober 2003 bis Jänner 2011 als Sektionsleiter, Obmann-Stellvertreter bzw. Obmann des XXXX und in seiner Eigenschaft als seit dem Jahr 2001 für den Bundesligabereich aufgrund eines Vorstandsbeschlusses Alleinverantwortlicher, seine diesbezügliche Befugnis, über fremde Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, in mehreren Angriffen wissentlich missbraucht hat, indem er in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln (insbesondere gegen §§ 1 und 21 ff VerG) verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten, nämlich dem Verein als Rechtspersönlichkeit dienten, sowie Ermessensmissbrauch beging und diesen dadurch am Vermögen geschädigt und einen nicht exakt feststellbaren, ? 5.000 nicht jedoch ? 300.000 übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt hat, indem XXXX in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes insgesamt etwa ? 241.053,39 in verschiedenen Teilbeträgen ohne Rechtsgrundlage bar von Bankkonten des Vereins behob und XXXX , etwa ? 117.340,45 zum privaten Verbrauch übergab. Mildernd waren die Unbescholtenheit sowie die Umstände, dass seit den Tathandlungen ein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens vergangen ist und dass XXXX , auf tatsächlich bei Rechnungslegung zustehende Aufwandsentschädigungen ab Mai 2011 als Schadenskompensation verzichtete, erschwerend die mehrfach übersteigende Wertgrenze sowie die Umsetzung des Tatplanes über einen längeren Deliktszeitraum hinweg zu werten.

3.2. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bundesfinanzgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Finanzamtes Klagenfurt vom 15.03.2010, Zl. XXXX , zu einer zusätzlichen Geldstrafe in Höhe von ? 4.000,00 verurteilt, weil er grob fahrlässig im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt als Abgabenpflichtiger in den Jahren 2008 und 2009 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ? 26.684,53 (2007: ? 23.379,99 + 2008: ? 3.304,54) bewirkt hat, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt seine bei seinen Aktivitäten als leitender Funktionär des Vereins XXXX im Zusammenwirken mit dem Vereinskassier XXXX veruntreuten und für private Zwecke verwendeten Geldmittel und solcherart nach Abzug von Betriebsausgaben erzielten Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit in den eingereichten Steuererklärungen nicht angegeben hat, wodurch die obgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in genannter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sind.

3.3. Von 1990 bis 2005 war XXXX , aktiver Sportler beim Verein XXXX (in Folge: Sportverein), aber auch Trainer für den Nachwuchs. Ab 2001 oblag ihm gemeinsam mit XXXX als Kassier die gesamte Verantwortung im Bereich Bundesliga im Sportverein. XXXX , war ab 1998 Sektionsleiter, ab 12.06.2006 Obmann-Stellvertreter und ab 31.08.2010 Obmann des Sportvereins. Ab 22.06.2011 bekleidete er keine offizielle Funktion mehr im Sportverein, nachdem er im Zuge der gegen ihn laufenden gerichtlichen Ermittlungen seine Funktionen zurückgelegt hat. De facto hatte er diese bereits im April 2011 niedergelegt, hatte aber bis zum 21.06.2011 noch offiziell die Verantwortung für die Belange des Sportvereins im Bereich Bundesliga. Derzeit ist er Sportdirektor des Sportvereins. Während der nachfolgend festgestellten Fakten befand sich XXXX , im Dienst als Finanzbeamter, konkret als Großbetriebsprüfer, und enthielt sich weder der Ausübung seines Amtes, noch veranlasste er seine Vertretung. Während der Prüfungen war er sich der Sponsoreneigenschaft der geprüften Unternehmen jeweils bewusst.

Die Dienstvorgesetzten des XXXX , XXXX und XXXX , wussten nicht, welche Unternehmen den Sportverein sponserten bzw., dass XXXX , eine Funktion im Sportverein innehatte.

3.4. XXXX führte von 28.04.2005 bis 03.06.2005 bei der XXXX eine Außenprüfung durch. Die XXXX war zumindest von 2002 bis 2014 Sponsor des Sportvereins.

3.5. XXXX , führte von 27.07.2006 bis 31.10.2006 bei der XXXX eine Außenprüfung durch. Die XXXX war zumindest von 2004 bis 2008 Sponsor des Sportvereins.

3.6. XXXX , führte von 21.02.2007 bis 21.03.2007 bei der XXXX eine Außenprüfung durch. Die XXXX war zumindest von 2005 bis 2018 Sponsor des Sportvereins.

3.7. XXXX , führte von 16.03.2007 bis 11.06.2007 bei der XXXX eine Außenprüfung durch. Die XXXX ist seit zumindest 2003 Sponsor des Sportvereins; aktuell firmiert sie unter " XXXX ".

3.8. XXXX , führte von 26.05.2008 bis 15.07.2008 bei der XXXXeine Außenprüfung durch. Die XXXX war zumindest von 2005 bis 2019 Sponsor des Sportvereins.

3.9. XXXX , führte von 12.08.2008 bis 17.11.2008 bei der XXXX eine Außenprüfung durch. Die XXXX war zumindest von 2002 bis 2016 Sponsor des Sportvereins.

3.10. XXXX , führte von 15.09.2008 bis 06.11.2008 bei der XXXX eine Außenprüfung durch. Die XXXX war zumindest von 2005 bis 2016 Sponsor des Sportvereins.

3.11. XXXX führte von 10.08.2010 bis 02.11.2010 bei der XXXX eine Außenprüfung durch. Die XXXX war zumindest von 2005 bis 2015 Sponsor des Sportvereins.

3.12. XXXX führte von 30.08.2010 bis 20.10.2010 bei der XXXX eine Außenprüfung durch. Die XXXX war unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX , die zumindest von 2005 bis 2015 Sponsor des Sportvereins war.

3.13. XXXX , führte nie bei der XXXX eine Außenprüfung durch. XXXX führte zwar bei der XXXX eine Außenprüfung durch, hinsichtlich dieser wurde jedoch kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

3.14. XXXX führte von 26.04.2007 bis 01.06.2007 bei der XXXX eine Außenprüfung durch. Die XXXX ist zumindest seit 16.09.2007 Sponsor des Sportvereins. Es kann nicht festgestellt werden, dass die XXXX davor den Sportverein gesponsert hat.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) gründen sich auf die Aktenlage und das Ergebnis der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe 1.). Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten und können diese Feststellungen daher dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.

2. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang (siehe oben II.1.2.) gründen sich ebenso auf die Aktenlage und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe 2.). Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten und können diese Feststellungen daher dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.

3. Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt (siehe oben II.1.3.) gründen sich auf die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise, dies sind insbesondere:

* zu 3.1. das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom XXXX , XXXX , den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX , XXXX , und das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom XXXX , XXXX , sowie die aktuelle Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers; diese Beweismittel wurden am 03.10.2019 in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und blieben unwidersprochen;

* zu 3.2. das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom XXXX , XXXX , und das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 27.05.2019, nach dem das Erkenntnis rechtskräftig ist und unbekämpft blieb (siehe Oz. 2); diese Beweismittel wurden am 03.10.2019 in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und blieben unwidersprochen;

* zu 3.3. in Bezug auf die Feststellungen zur Karriere des Beschwerdeführers im Verein XXXX in dem dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom XXXX , XXXX , zu Grunde liegenden festgestellten Sachverhalt sowie die Angaben des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren und hinsichtlich der Feststellung, dass er sich während der in den in 3.4. bis 3.14. festgestellten Tatzeiträumen im Dienst als Finanzbeamter, konkret als Großbetriebsprüfer, befand und sich weder der Ausübung seines Amtes enthielt noch er seine Vertretung veranlasste auf die gesamte Aktenlage, die dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Sponsorings während des Beweisverfahrens und hinsichtlich der Durchführung der einzelnen Prüfungen jeweils vorgehalten wurde und die dieser nicht bestritten hat. Dass der Beschwerdeführer während der Prüfungen sich der Sponsoreneigenschaft der geprüften Unternehmen jeweils bewusst war, ergibt sich aus einer lebensnahen Betrachtung, da alle Zeugen ausgesagt haben, den Beschwerdeführer schon vor dem Zeitpunkt der Prüfung gekannt zu haben. Auch hat der Beschwerdeführer dies nie bestritten, sondern vielmehr eingestanden (siehe Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2019, S. 16, letzter Absatz ["P sei wie bei allen Betrieben klar gewesen, dass es ein Sponsor sei."]), und lediglich bestritten, dass Befangenheit vorgelegen wäre. Es ist daher festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer der Sponsoreneigenschaft der geprüften Unternehmen jeweils bewusst war;

* zu 3.4. ist hinsichtlich des Sponsoringzeitraums der XXXX auf das Schreiben derselben vom 25.07.2019 (Oz. 9) zu verweisen und hinsichtlich des Zeitraums der Außenprüfung auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen; beide Beweismittel wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 14 des Verhandlungsprotokolls) unwidersprochen vorgehalten;

* zu 3.5. ist hinsichtlich des Sponsoringzeitraums der XXXX auf das Schreiben derselben vom 22.07.2019 (Oz. 10) zu verweisen und hinsichtlich des Zeitraums der Außenprüfung auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen; beide Beweismittel wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 14 des Verhandlungsprotokolls) unwidersprochen vorgehalten;

* zu 3.6. ist hinsichtlich des Sponsoringzeitraums der XXXX auf das Schreiben derselben vom 18.07.2019 (Oz. 4) zu verweisen und hinsichtlich des Zeitraums der Außenprüfung auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen; beide Beweismittel wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 13 f des Verhandlungsprotokolls) unwidersprochen vorgehalten;

* zu 3.7. ist hinsichtlich des Sponsoringzeitraums der XXXX auf die Aussage der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung (am 03.12.2019, siehe S. 12 des Verhandlungsprotokolls), über die das Sponsoring zustande gekommen ist, zu verweisen und hinsichtlich des Zeitraums der Außenprüfung auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen; das Schreiben wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 14 des Verhandlungsprotokolls) vorgehalten, diesem und der Zeugenaussage wurde nicht widersprochen. Die Zeugenaussagen des XXXX und des XXXX erwiesen sich als nicht relevant, weil diese erst zu spät eine verantwortungsvolle Position im Unternehmen innehatten;

* zu 3.8. ist hinsichtlich des Sponsoringzeitraums der XXXX auf das Schreiben derselben vom 31.07.2019 (Oz. 11) zu verweisen und hinsichtlich des Zeitraums der Außenprüfung auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen; beide Beweismittel wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 14 des Verhandlungsprotokolls) unwidersprochen vorgehalten;

* zu 3.9. ist hinsichtlich des Sponsoringzeitraums der XXXX auf das Schreiben derselben vom 30.07.2019 (Oz. 13) zu verweisen und hinsichtlich des Zeitraums der Außenprüfung auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen; beide Beweismittel wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 14 des Verhandlungsprotokolls) unwidersprochen vorgehalten;

* zu 3.10. ist hinsichtlich des Sponsoringzeitraums der XXXX auf das Schreiben derselben vom 30.07.2019 (Oz. 13) zu verweisen und hinsichtlich des Zeitraums der Außenprüfung auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen; beide Beweismittel wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 14 des Verhandlungsprotokolls) unwidersprochen vorgehalten;

* zu 3.11. ist hinsichtlich des Sponsoringzeitraums der XXXX auf die Zeugenaussagen des XXXX (am 03.10.2019, Verhandlungsprotokoll S. 9 f) zu verweisen und hinsichtlich des Zeitraums der Außenprüfung auf die Zeugenaussagen des XXXX und auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen; das Schreiben der Großbetriebsprüfung wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 14 des Verhandlungsprotokolls) vorgehalten; diesem und der Zeugenaussage wurde nicht widersprochen;

* zu 3.12. ist hinsichtlich des Sponsoringzeitraums der XXXX auf die Beweiswürdigung zu 3.11. zu verweisen, hinsichtlich der Feststellung, dass die XXXX unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX war, auf den entsprechenden Auszug aus dem Firmenbuch und hinsichtlich des Zeitraums der Außenprüfung auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen; die Beweismittel wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 14 des Verhandlungsprotokolls) unwidersprochen vorgehalten;

* zu 3.13. ist hinsichtlich Umstandes, dass der Beschwerdeführer bei der XXXX nie eine Außenprüfung durchgeführt hat, auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen, dass hinsichtlich der XXXX ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet wurde, auf den (festgestellten) Spruch des Einleitungsbeschlusses; beide Beweismittel wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 4 und S. 14 des Verhandlungsprotokolls) unwidersprochen vorgehalten (zur rechtlichen Implikation siehe unten);

* zu 3.14. ist hinsichtlich des Sponsoringzeitraums der XXXX auf die Zeugenaussagen des XXXX (am 03.10.2019, Verhandlungsprotokoll S. 11 f) zu verweisen und hinsichtlich des Zeitraums der Außenprüfung auf das Schreiben des Vorstands der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.07.2019 (Oz. 6) zu verweisen; das Schreiben der Großbetriebsprüfung wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung (am 03.10.2019, siehe S. 14 des Verhandlungsprotokolls) vorgehalten; diesem und der Zeugenaussage wurde nicht widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur disziplinarrechtlichen Strafbarkeit des Verhaltens:

Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein.

1.1. Zur Frage der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen:

Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da - wie schon oben ausgeführt - im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).

Zweckmäßigerweise wird sich das Verwaltungsgericht auf die verurteilenden Fakten im Spruch dieses Erkenntnisses beschränken, zumal diesen - wenn auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts treffender umschrieben - das gleiche Verhalten zu Grunde gelegt wurde wie im Disziplinarerkenntnis.

Zweifelsohne liegt hinsichtlich des Schuldspruches zu 1. im Spruch des Disziplinarerkenntnisses in der Fassung dieses Erkenntnisses (Untreue gegenüber dem Sportverein) ein einleitender Beschluss durch Spruchteil II./ des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses vom 06.03.2015. 02 035/11-DK/11 vor, da das nunmehr der disziplinarrechtlichen Verurteilung zu Grund gelegte Verhalten bereits im Einleitungsschluss genau umschrieben wird.

Auch zweifelt das Bundesverwaltungsgericht - im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht daran, dass auch hinsichtlich des Schuldspruches zu 2. im Spruch des Disziplinarerkenntnisses in der Fassung dieses Erkenntnisses (Steuerhinterziehung) rechtmäßig eingeleitet wurde. Dem Schuldspruch liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer grob fahrlässig im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt als Abgabenpflichtiger in den Jahren 2008 und 2009 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt ? 26.684,53 (2007: ? 23.379,99 + 2008: ? 3.304,54) bewirkt hat, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt seine bei seinen Aktivitäten als leitender Funktionär des Vereins XXXX im Zusammenwirken mit dem im Spruch genannten Vereinskassier veruntreuten und für private Zwecke verwendeten Geldmittel und solcherart nach Abzug von Betriebsausgaben erzielten Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit in den eingereichten Steuererklärungen nicht angegeben hat, wodurch die obgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in genannter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sind, und der Beschwerdeführer hiedurch grob fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen hat. Als entsprechende Einleitung ist hier III./ A. 2. e. und f. zu sehen, der - in Zusammenschau mit dem Einleitungssatz und reduziert auf den Beschwerdeführer - wie folgt lautet: " XXXX [hat] als Manager ... des Vereins XXXX zu nachgenannten Tatzeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 119 und 133 BAO eine Verkürzung nachgenannter, bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, indem [er] keine Steuererklärungen einreichte[...], sodass diese Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, und zwar an Einkommensteuer am 30.6.2008 für das Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 21.846,25 Euro; am 30.6.2009 für das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe von 19.195,32 Euro." Es wurde also im Einleitungsbeschluss umschrieben, dass der Beschwerdeführer durch das Nichteinreichen einer Steuererklärung für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 die Verkürzung der Einkommenssteuer bewirkt hat. Im Wesentlichen unterscheidet sich der Vorwurf im Einleitungsbeschluss, III./ A. 2. e. und f., und im Schuldspruch zu 2. im Spruch des Disziplinarerkenntnisses in der Fassung dieses Erkenntnisses nur hinsichtlich der Schuldform (Einleitungsbeschluss: vorsätzlich, Erkenntnis: grob fahrlässig) und der hinterzogenen Summen (Einleitungsbeschluss: 2007: ? 21.846,25; 2008: ? 19.195,32; Erkenntnis: 2007: ? 23.379,99; 2008: ? 3.304,54). Nicht nachvollziehbar erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, der Einleitungsbeschluss beziehe sich auf die Hinterziehung von Steuern, die der Verein und nicht der Beschwerdeführer schulde, da der Spruch des Einleitungsbeschlusses - und nur dieser erlangt Rechtskraft - seinem Wortsinn nach nur so gelesen werden kann, dass das Verfahren im Hinblick auf Steuern eingeleitet wurde, die der Beschwerdeführer für das - wenn auch rechtswidrig - erlangte Einkommen als "Manager" des genannten Sportvereins geschuldet hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (VwGH 09.09.1997, 95/09/0243; VwGH 16.09.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Allerdings kann sich der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachten, dass die Behörde im Gegensatz zur Begründung der Einleitung des Disziplinarverfahrens und des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz nicht mehr von vorsätzlichem, sondern lediglich von fahrlässigem Handeln ausging (VwGH 16.09.2009, 2008/09/0245), nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte es gereicht, das Handeln, dass der Beschwerdeführer (nicht) gesetzt hat, nach Ort, Zeit und Tatumständen gekennzeichnet, zu bezeichnen, wobei hier deliktbezogen im Einleitungsbeschluss vollkommen ausreichend gewesen wäre, unter Verweis auf die betroffenen Jahre das Delikt der Steuerhinterziehung durch Nichteinreichen einer Steuererklärung bis zum entsprechenden Stichtag anzulasten. Gerade die Höhe und die Schuldform dieser Steuerhinterziehung wären entbehrlich gewesen, weil der Beschwerdeführer trotzdem gewusst hätte, welche Dienstpflichtverletzung man ihm im Verdachtsbereich vorwirft. Daher liegt auch hinsichtlich des Schuldspruches zu 2. im Spruch des Disziplinarerkenntnisses in der Fassung dieses Erkenntnisses eine hinreichende Einleitung vor.

Hinsichtlich des Schuldspruches zu 3. im Spruch des Disziplinarerkenntnisses in der Fassung dieses Erkenntnisses (Befangenheit) liegt ein einleitender Beschluss durch Spruchteil I./ A. des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses vom 06.03.2015, 02 035/11-DK/11 vor, da das nunmehr der disziplinarrechtlichen Verurteilung zu Grund gelegte Verhalten bereits im Einleitungsschluss umschrieben wird, wenn auch der Einleitungsbeschluss nicht nur von einer Dienstpflichtverletzung wegen Nichtwahrnehmens der Befangenheit, sondern von einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgeht. Seinen Zweck - nämlich die Abgrenzung des strafbaren Verhaltens - hat der Einleitungsbeschluss trotzdem erfüllt, zumal er dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorhielt, dass er sich trotz der erfolgten Sponsoringzahlungen nicht der Prüfung der Unternehmen enthalten hat. Zwar sind auch die Prüfzeitpunkte der Unternehmen nicht genau ident, aber da die Großbetriebsprüfung Unternehmen nicht öfter prüft, reicht es für die Abgrenzung des Verhaltens hin, das Monat und das Jahr der Betriebsprüfung zu kennen sowie den Umstand, dass das Sponsoring bereits vor der Prüfung erfolgte. Im Einleitungsbeschluss können mangels der anschließend erst durchzuführenden Ermittlungen und müssen keine genauen Daten ausgesprochen werden, ab denen das Sponsoring gelaufen ist, da das Verhalten "Prüfung trotz Sponsoring" durch den annähernd genauen Zeitpunkt der Prüfung, das Unternehmen und den Umstand, dass dieses zuvor den Verein des Beschwerdeführers gesponsert hat, ausreichend umschrieben ist. Das Unternehmen zum 3. Schuldspruch, lit. a wird im Einleitungsbeschluss unter 2. A. 1. d. genannt, das Unternehmen zum 3. Schuldspruch, lit. b unter 2. A. 1. i., das Unternehmen zum 3. Schuldspruch, lit. c unter 2. A. 1. g., das Unternehmen zum 3. Schuldspruch, lit. d unter 2. A. 1. a., das Unternehmen zum 3. Schuldspruch, lit. e unter 2. A. 1. h., das Unternehmen zum 3. Schuldspruch, lit. f unter 2. A. 1. c., das Unternehmen zum 3. Schuldspruch, lit g. unter 2. A. 1. e., das Unternehmen zum 3. Schuldspruch, lit. i unter 2. A. 1. b, ebenso wie das Unternehmen zum 3. Schuldspruch, lit. h.. Dass beim zuletzt genannten Unternehmen im Einleitungsbeschluss die Formel "Nfg. & Co. KG" fehlt, schadet nicht, da das Unternehmen trotzdem unverwechselbar ist. Eine Nachschau im Firmenbuch hat ergeben, dass es kein anderes, gleichnamiges Unternehmen ohne "Nfg. & Co. KG" gibt. Es liegt hier also eine unbedeutende Falschbezeichnung vor (Falsa demonstratio non nocet.).

Insgesamt wurden daher alle in weiterer Folge zur disziplinarrechtlichen Verurteilung führenden Handlungen rechtmäßig eingeleitet und steht die (behauptete) rechtswidrige Einleitung der Bestrafung nicht entgegen.

1.2. Zur Frage der Verjährung:

Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Be

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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