TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/14 I421 2228200-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2020
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Entscheidungsdatum

14.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
StGB §125
StGB §127
StGB §129
StGB §229
StGB §241e
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2228200-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2019, Zl. 75137006-191101460, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Marokkos stellte am 13.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2014, rechtskräftig seit 16.10.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB § 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e (3) StGB, der Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 (1) StGB , des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (1) Z 1 9. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre verurteilt (Jugendstraftat, § 5 JGG).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.03.2015, rechtskräftig seit 19.03.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt (Jugendstraftat, § 5 JGG).

Mit Bescheid vom 29.06.2016, Zl. 13-75137006/14028878 wies des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.03.2015 verloren hat (Spruchpunkt V.) Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid erwuchs am 16.07.2016 in Rechtskraft.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2019, rechtskräftig seit 08.08.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 (1) 2. Fall, 28 (3) SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG § 12 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Mit Schreiben vom 31.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher dem Beschwerdeführer mittgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, da er strafrechtlich verurteilt worden sei und sich seit 10.07.2018 in Strafhaft befinde. Es wurden 13 Fragen übermittelt und eine Antwortfrist von zwei Wochen festgesetzt. Diese Frist hat der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen und keine Stellungnahme abgegeben.

Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen wurde fristgerecht am 20.01.2020 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung Beschwerde erhoben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige und gesunde Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 13.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und hält sich aktuell unrechtmäßig in Österreich auf. Er hält sich seit ca. sechs Jahren in Österreich auf. Während dieses Zeitraums war er allerdings nur aufgrund seines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und zwar jedenfalls nur bis zum 16.07.2016. Seither hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach. Zwischenzeitlich war er auch in Deutschland, wo er am 05.07.2018 festgenommen und nach Österreich überstellt wurde.

Der Beschwerdeführer besaß in Österreich zu keinem Zeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz. Seine Wohnsitzmeldungen beschränken sich auf seine Aufenthalte in Justizanstalten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und hat in Marokko noch familiäre Anknüpfungspunkte.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine Verankerung am Arbeitsmarkt liegt nicht vor, eine maßgebliche soziale Verfestigung ebenfalls nicht. Es mag wohl sein, dass er etwas Deutsch gelernt hat, doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Außerdem ist er weder Mitglied eines Vereines noch einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Ein besonders zu berücksichtigendes Familien- oder Privatleben in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union wurde nicht bescheinigt. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen zu seiner angeblich in Deutschland lebenden Lebensgefährtin und dreijährigen Tochter übermittelt. In der Justizanstalt S, in welcher sich der Beschwerdeführer seit 30.10.2019 befindet, hat er keinen entsprechenden Besuch erhalten.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2014, rechtskräftig seit 16.10.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB § 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e (3) StGB, der Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 (1) StGB , des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (1) Z 1 9. Fall, 27 (3) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre verurteilt (Jugendstraftat, § 5 JGG).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.03.2015, rechtskräftig seit 19.03.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt (Jugendstraftat, § 5 JGG).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2019, rechtskräftig seit 08.08.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 (1) 2. Fall, 28 (3) SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG § 12 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft.

Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre, liegen nicht vor.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Marokko wird auf die durch das BFA ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt. Außerdem handelt es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA und durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist.

Außerdem wurde der Beschwerdeführer von der marokkanischen Botschaft identifiziert, weswegen seine Identität eindeutig feststeht.

Die Angaben zu seinem vorangegangenen Asylverfahren und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.

Dass er über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ist der aktuellen IZR-Anfrage entnommen.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, persönlichen Verhältnissen, Gesundheitszustand und zur Integration des Beschwerdeführers stützen sich auf den Akteninhalt sowie auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer behauptete nie, in Österreich ein Familienleben zu führen, ein solches kann daher nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsmarkt integriert ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und daraus, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet. Die Erwerbung von Deutschkenntnissen kann zudem nicht als maßgebliche soziale oder integrative Verfestigung gesehen werden.

Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit gewährt im Rahmen eines Parteiengehörs zu seinen aktuellen Lebensumständen, seiner Integration usw. Stellung zu nehmen, allerdings machte er davon keinen Gebrauch.

Betreffend ein angebliches Familienleben in Deutschland sei erwähnt, dass sich aus einer Anfrage an die Justizanstalt S vom 20.12.2019 ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt S keinen Besuch erhalten hat, was gegen das Vorhandensein eines Familienlebens in Deutschland spricht. Außerdem hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt.

Die Feststellung zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt durch Einsichtnahme in die entsprechenden Strafurteile sowie einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.07.2018 durchgehend in Haft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre, beruht darauf, dass der vertretene Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde ein konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Marokko anzunehmen gewesen wäre.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 und § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

In weiterer Folge ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das Asylverfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 13.01.2014 betreffend mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde und er trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer führt jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein geschütztes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, da er diesbezüglich keine Unterlagen (Geburtsurkunde seiner Tochter, Vaterschaftsanerkenntnis etc.) vorlegte. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft.

Betreffend sein behauptetes Familienleben in Deutschland - Freundin und dreijährige Tochter - wird nochmals darauf verwiesen, dass er diesbezüglich keine näheren Angaben machte oder Beweismittel in Vorlage brachte. Selbst wenn man vom Vorhandensein eines solchen Familienlebens in Deutschland ausgehen würde, ist darauf zu verweisen, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht, der Beschwerdeführer sich den Großteil des Lebens seiner dreijährigen Tochter im Gefängnis befunden hat und er auch keine Besuche von seiner Freundin und Tochter erhält. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Haft, weswegen sowieso von keiner familiären Verbindung maßgeblicher Intensität ausgegangen werden kann. Zudem konnten ihn weder seine Freundin noch seine Tochter davon abhalten massiv straffällig zu werden. Zum Zeitpunkt seiner Familiengründung hat er folglich bereits keine Rücksicht auf diese genommen.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Zu einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind.

Im gegenständlichen Fall kommt erschwerend hinzu, dass sich der Beschwerdeführer seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid des BFA vom 29.06.2016 - somit bereits rund zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise - seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz auch nicht nach.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen mit Unterbrechungen fast sechs Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde; entsprechende Unterlagen wurden nicht ins Verfahren eingebracht und findet sich dazu auch nichts in der Beschwerde. Der Erwerb von Deutschkenntnissen stellen in Relation zur Aufenthaltsdauer keine nachhaltige Verfestigung in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Sicht dar.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aber nicht erkennbar.

Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort einen großen Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal in Marokko auch noch Angehörige leben.

Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafrechtswidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine drei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB § 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e (3) StGB, der Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 (1) StGB , des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (1) Z 1 9. Fall, 27 (3) SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 (1) 2. Fall, 28 (3) SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG § 12 2. Fall zugrunde liegen. Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082 und VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers, welche sich in seinen schweren strafgerichtlichen Verurteilungen manifestierte - dies geht aus den Strafurteilen hervor - nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangene Taten gesprochen werden muss.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Marokko beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur für einen kurzen Zeitraum abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Marokko dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Zudem handelt es sich bei Marokko gemäß § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Das BFA stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

[...]"

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/02 89). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Für den Beschwerdeführer scheinen im österreichischen Strafregister - wie oben bereits festgestellt - insgesamt drei Verurteilungen auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.10.2014, rechtskräftig seit 16.10.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB § 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e (3) StGB, der Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 (1) StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (1) Z 1 9. Fall, 27 (3) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre verurteilt (Jugendstraftat, § 5 JGG).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.03.2015, rechtskräftig seit 19.03.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt (Jugendstraftat, § 5 JGG).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2019, rechtskräftig seit 08.08.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 (1) 2. Fall, 28 (3) SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG § 12 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Im gegenständlichen Fall ist damit der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten. Eine Periode des Wohlverhaltens liegt gegenständlich nicht vor, befindet sich der Beschwerdeführer doch noch in Haft.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des gesundheitlichen Wohles der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Im gegenständlichen Fall stellte das BFA zu Recht fest, dass es ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen gilt.

Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von acht Jahren wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels und der Verbrechen des Suchtgifthandels wurde der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG - wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist - vom Beschwerdeführer verwirklicht.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, da es sich bei den Verbrechen des Suchtgifthandels um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Sohin ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung zu schützen.

Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden, zumal der Beschwerdeführer bereits 2014 und 2015 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der Vergehens der Urkundenunterdrückung, der Vergehen der Sachbeschädigung, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und der Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden ist. Auch durch den Freiheitsentzug ließ sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht von weiteren kriminellen Taten abhalten. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 29.01.2019 zu insgesamt acht Jahren unbedingten Freiheitsstrafe liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu nicht exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen Sommer 2016 bis April 2017 am XXXX und im Großraum XXXX jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm selbst sowie vier anderen bekannten und weiteren unbekannten Mitgliedern durch Bunkern von insgesamt 329,1 g Cannabisharz in einem Suchtgiftversteck vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde; vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das 25fache übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 34,2 kg Cannabis nach Österreich eingeführt und geschmuggelt hat; vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das 25fache übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er insgesamt zumindest 9 kg Cannabis und 5 g Kokain, mithin insgesamt 30,6 Grenzmengen an Suchtgift an verschiedene bekannte und unbekannte Abnehmer im Zuge einer Vielzahl einzelner Talhandlungen weitergab. Mildernd war dabei das Teilgeständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes sowie die eigene Suchtgiftergebenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerend war allerdings das Zusammentreffen von drei Verbrechenstatbeständen, die mehrfache Qualifikation eines Tatbestandes, die Übertretung der 25fachen Grenzmenge um ein Vielfaches, die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung zu werten.

Bei der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer wie oben bereits angeführt insgesamt zweimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, 95/21/0164).

Der Beschwerdeführer bescheinigte - wie unter Punkt 3.2. angeführt - auch kein besonders zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben für das Bundesgebiet oder den Raum der Europäischen Union.

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das vom BFA festgesetzte unbefristete Einreiseverbot aufzuheben oder in ein Einreiseverbot auf eine bestimmte Dauer umzuwandeln.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - wie gegenständlich gegeben - gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.5. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des § 53 FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Zudem kann gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA auch die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Marokko gilt nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt:

- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

- Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist.

Dies steht auch in Einklang mit der sonstigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen davon ausgeht, dass die wesentlichen Feststellungen insbesondere die begangenen Straftaten darstellen und dass, soweit diese unbestritten bleiben, von einem im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärten Sachverhalt auszugehen ist. Vor dem Hintergrund schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen kann auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen (vgl. etwa VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302-9; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). In der Beschwerde wurde zum Privatleben oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in Deutschland keine entsprechenden Unterlagen vorgebracht. Angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers, die zu insgesamt drei Verurteilungen und zuletzt sogar zu einer unbedingten Haftstrafe von acht Jahren geführt haben, ist ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung bzw. eine andere Beurteilung, als dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, schlicht denkunmöglich und ließe sich daran durch einen persönlichen Eindruck nichts ändern.

Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Sachbeschädigung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Urkundenunterdrückung Verbrechen Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2228200.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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