TE Bvwg Beschluss 2020/4/20 W124 2168811-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2020
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Entscheidungsdatum

20.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W124 2168811-4/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2 Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX (rechtskräftig am selben Tag) zur GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von zwölf Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

1.3 Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis XXXX , erteilt (Spruchpunkt III.). Das BFA stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest und traf allgemeine Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat.

1.4 Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , stattgegeben und der genannte Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

1.5 Mit Urteil des Landesgerichtes vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) zur GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer erneut wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von welchen ihm zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

1.6 Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.7 Die dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung wurde mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.8 Mit einem weiteren Bescheid vom XXXX erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom XXXX (siehe 1.3) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ihm die mit genanntem Bescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.), erteilte ihm gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Ziffer 4 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia fest (Spruchpunkt V.) und sprach gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG aus, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Zudem erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

1.9 Die dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX Zl. XXXX mit der Maßgabe, dass sich die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX (siehe 1.3) zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu stützen hat, als unbegründet ab.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1 Der Beschwerdeführer brachte am XXXX beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein und stützte diesen mit der Begründung, "Mein subsidiärer Schutz wurde mir vor kurzem aberkannt.", auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Dem Antrag legte er die Kopie seiner hinsichtlich ihrer Gültigkeit am XXXX abgelaufenen E-Card bei.

2.2 Das BFA wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ab und stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger und zur Ausreise verpflichtet sei; der Beschwerdeführer habe sich aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen. Seine Vertretungsbehörde stelle dieses bei entsprechender Antragstellung über die Botschaft der Republik Kenia - welche auch für die Bundesrepublik Somalia die konsularischen Agenden wahrnehme - problemlos aus.

Der Beschwerdeführer habe sich bis dato kein Reisedokument besorgt.

Beweiswürdigend hielt die Behörde nach Wiederholung ihrer Feststellungen im Wesentlichen fest, dass die Mitwirkung des Fremden an der Erlangung eines Reisedokumentes eine Grundvoraussetzung für die Feststellung der Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen, vom Fremden zu vertretenden Gründen sei. Es sei erwiesen, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien. Auch die in den Ziffern 1, 2 und 4 des § 46a Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2017, am 01.11.2017 gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen und die Erfüllung dieser Pflicht dem BFA gegenüber nachzuweisen. Im gegenständlichen Verfahren sei weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen worden, dass sich der Beschwerdeführer seit Inkrafttreten des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/2017, (01.11.2017) zwecks Beantragung eines Reisedokumentes bzw. Feststellung seiner Identität an die Vertretungsbehörde der Republik Indien gewandt respektive Anstrengungen unternommen hätte, seine in Indien aufhältigen Familienangehörigen zu kontaktieren, um sich entsprechende Unterlagen zusenden zu lassen.

Ferner habe er gegenüber der Behörde seine Identität verschleiert und damit nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten mitgewirkt, womit er wiederum seine Mitwirkungspflichten gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG verletzt habe. In diesem Zusammenhang verwies das BFA auf das hg. Erkenntnis vom 12.06.2018 zur GZ L508 1428743-6/4E.

Da sohin die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen würden, sei sein Antrag vom XXXX abzuweisen gewesen.

2.3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Nach Wiederholung des Verfahrensgangs wurde in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde hätte zur Kenntnis nehmen müssen, dass es in Österreich keine somalische Vertretungsbehörde gebe und der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage gewesen sei, eine somalische Botschaft aufzusuchen. Die Abschiebung aus Österreich in seinen Herkunftsstaat Somalia sei bislang de facto nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe weder seine Identität verschleiert noch habe er einen etwaigen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt; auch etwaige andere Mitwirkungspflichten habe er nicht verletzt. Eine Ladung zur Klärung seiner Identität habe er nicht erhalten.

Der Beschwerdeführer habe die in Österreich befindliche Botschaft der Republik Kenia aufgesucht, um dort die Ausstellung eines Reisedokumentes für die Einreise nach Somalia zu beantragen. Dies sei ihm durch die Botschaft der Republik Kenia logischerweise verweigert worden. Alle in seiner Macht liegenden Schritte habe er gesetzt, weshalb ihm weder die Vereitelung der Ausstellung eines Reisedokumentes noch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten angelastet werden könne.

Der Beschwerde wurden zwei mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Lichtbilder (AS 63 und 65) sowie der Lastschriftbeleg bezüglich der Entrichtung der Eingabengebühr an das Bundesverwaltungsgericht beigelegt.

2.4 Die Beschwerde sowie der Verfahrensakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG:

3.1 Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

§ 46a. Duldung

(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

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1.-deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2.-deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3.-deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4.-die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

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1.-seine Identität verschleiert,

2.-einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3.-an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

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1.-deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2.-die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3.-das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4.-andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Im vorliegenden Fall hatte die Behörde zu klären, ob der (nunmehrige) Beschwerdeführer aus tatsächlichen, von diesem nicht zu vertretenden Gründen nicht nach Somalia abgeschoben werden kann. Konkret hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich ein Reisedokument für seine Einreise nach Somalia zu beschaffen.

3.2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der oben dargestellte § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):

In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

3.3.1 Wie oben dargestellt, liegt hier ein derartig krasser Fall von Ermittlungslücken vor, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, um den für die Prüfung des in § 46a Abs. 1 Z 3 FPG normierten Duldungstatbestandes notwendigen Sachverhalt tatsächlich feststellen zu können. Vielmehr hat sie ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - die Behörde hat nicht einmal ansatzweise ermittelt - entschieden und den Bescheid mit Ausführungen begründet, welchen jeder Begründungswert fehlt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - ohne entsprechende Feststellung - behauptet, der Beschwerdeführer habe seine Identität verschleiert. Unter Verschleierung ist eine bewusste Täuschung, etwa im Sinne einer qualifizierten Verletzung von in § 13 BFA-VG sowie in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten des Antragstellers, zu verstehen, dies etwa in der Absicht, dadurch eine für ihn günstige Entscheidung zu erwirken. Zutreffend erkannte die belangte Behörde zwar, dass das Feststehen der Identität eines Fremden keine materielle Voraussetzung für die Erfüllung der in § 46a Abs. 1 geregelten Duldungstatbestände respektive die Ausstellung einer Duldungskarte ist (siehe auch VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231). Allerdings entbehrt die eingangs genannte Behauptung der Behörde jeglicher Begründung; in den Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers behauptet die Behörde lediglich, er sei somalischer Staatsangehöriger und seine Identität stehe nicht fest.

Ebenfalls ohne ersichtliche Ermittlungsschritte gelangt die Behörde zu der Feststellung, die Vertretungsbehörde des Beschwerdeführers stelle ihm bei entsprechender Beantragung über die kenianische Botschaft problemlos ein Reisedokument aus. Wie auch in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht geht die belangte Behörde offenbar davon aus, die in Wien befindliche Botschaft der Republik Kenia nehme die konsularischen Agenden der Republik Somalia wahr. Weder stellt diese Annahme eine offenkundige Tatsache dar noch finden sich hierzu im angefochtenen Bescheid auch nur ansatzweise Ausführungen.

Im mit "Beweiswürdigung - Zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen" überschriebenen Abschnitt des angefochtenen Bescheides führt die Behörde nach Wiederholung ihrer Feststellungen lediglich aus, dass die Mitwirkung des Fremden an der Erlangung eines Reisedokumentes eine Grundvoraussetzung für die Feststellung der Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen, vom Fremden zu vertretenden Gründen sei. Somit sei erwiesen, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien. Auch die in den Ziffern 1, 2 und 4 des § 46a Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Da hieraus keineswegs hervorgeht, aufgrund welcher Beweismittel - es werden in diesem Abschnitt auch keine genannt - und Erwägungen die Behörde zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe von seiner Möglichkeit, sich ein somalisches Reisedokument zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, kann gegenständlich nicht von einer Beweiswürdigung iSd § 60 AVG gesprochen werden. Auch den restlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides lässt sich keine entsprechende Beweisaufnahme entnehmen.

In ihrer rechtlichen Beurteilung findet sich zudem folgender auch grammatikalisch fehlerhafter Satz: "Es wurde im gegenständlichen Verfahren weder glaubhaft vorgebracht bzw. wurden keine Nachweise hierfür erbracht, dass sie seit Inkrafttreten der neuen Regelung [gemeint ist wohl die durch BGBl. I Nr. 145/2017 novellierte Fassung des § 46 FPG, insbesondere seines Abs. 2] an die Vertretungsbehörde der Republik Indien gewandt hätte, um ein Reisedokument zu beantragen bzw. zur Feststellung ihrer Identität beizutragen." Im darauffolgenden Satz hält die Behörde fest, der Beschwerdeführer habe offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen, mit seinen in Indien aufhältigen Angehörigen zwecks Zusendung "entsprechender" Unterlagen Kontakt aufzunehmen. Weder im gegenständlichen noch in den vorangegangenen Verfahren vor der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht wurde vorgebracht, angegeben oder gar festgestellt, dass der Beschwerdeführer Angehörige hätte, die sich in Indien aufhielten. Auch im angefochtenen Bescheid sowie im vorliegenden Verfahrensakt finden sich keine eine solche Annahme rechtfertigenden Anhaltspunkte.

Ferner hat im gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden noch wurde ihm auf sonstigem Wege, etwa mittels schriftlicher Verständigung bzw. Aufforderung, die Gelegenheit gegeben, sich zum Standpunkt der Behörde zu äußern bzw. die von ihm behauptete Unmöglichkeit seiner Abschiebung mangels Erreichbarkeit einer Vertretungsbehörde, die ihm ein somalisches Reisedokument ausstellt, näher zu begründen.

Das in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides als Quelle angeführte hiergerichtliche Erkenntnis vom 12.06.2018 zur GZ L508 1428743-6/4E ist zwar in materiellrechtlicher Hinsicht durchaus relevant; dies ändert jedoch nichts an der Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund des nicht durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass in dem den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur AZ L508 1428743-6 vorangegangenen Verfahren vor dem BFA eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde und dieser mehrfach aufgefordert worden war, die in Österreich befindliche Vertretungsbehörde der Volksrepublik Bangladesch aufzusuchen, um sich dort unter Vorlage näher bezeichneter Dokumente ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Beides - niederschriftliche Befragung sowie Aufforderung, eine bestimmte Vertretungsbehörde aufzusuchen - ist im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA nicht geschehen.

3.3.2 Ein erstmaliges, vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführtes Ermittlungsverfahren und eine erstmalige auf Grundlage der Ergebnisse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vorgenommene rechtliche Beurteilung durch dieses liegt nicht im Sinne des Gesetzes (§ 28 Abs. 3 VwGVG), da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall Rechtsmittelbehörde ist.

Zwar ist auch das Bundesverwaltungsgericht als mit voller Tatsachen- und Rechtskognition ausgestattetes Gericht gemäß § 17 VwGVG grundsätzlich dazu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren iSd § 39 Abs. 1 und 2 AVG durchzuführen und nötigenfalls eigenständig Erhebungen vorzunehmen. Allerdings würde die Erlassung eines Bescheides ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren in Fällen, in denen der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist - im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt aus den oben angeführten Gründen zweifellos nicht von vornherein klar gegeben - die Stellung und Funktion der Verwaltungsgerichte untergraben, wenn diese im Falle einer dagegen erhobenen Beschwerde, über welche sie meritorisch entscheiden müssten, faktisch als erstinstanzliche Behörde tätig würden. Dies würde nicht nur das ohnehin mit einer großen Zahl an Beschwerden im Bereich des Fremden- und Asylrechts befasste Bundesverwaltungsgericht, sondern auch das Rechtschutzinteresse des Antragstellers, welchem durch eine solche Vorgangsweise de facto eine mit voller Tatsachen- und Rechtskognition ausgestattete Instanz, hier das BFA, weniger zur Verfügung stünde, beeinträchtigen.

Folglich erweist sich eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde als einzige im Sinne des Gesetzes (§ 28 Abs. 3 VwGVG) liegende Entscheidungsmöglichkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen wird die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine allfällige Unmöglichkeit seiner Abschiebung nach Somalia selbst zu vertreten hat, im Rahmen einer persönlichen Einvernahme zu klären haben, inwieweit der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Entscheidung über die Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigten am XXXX - zu diesem Zeitpunkt ist die durch das Fremdenrechts-Änderungsgesetz novellierte Fassung des § 46 FPG, insbesondere der Abs. 2 der genannten Bestimmung, mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen bereits auf den Beschwerdeführer anwendbar gewesen - Anstrengungen unternommen hat, sich ein (Ersatz-)Reisedokument für die Einreise nach Somalia zu beschaffen.

Insbesondere wird die belangte Behörde zu klären haben, ob (a) in Österreich eine die konsularischen Agenden der Bundesrepublik Somalia wahrnehmende ausländische Vertretungsbehörde existiert, (b) bejahendenfalls, ob diese Vertretungsbehörde auf entsprechenden Antrag eines somalischen Staatsbürgers hin ein (Ersatz-)Reisedokument ausstellt, (c) der Beschwerdeführer diese Vertretungsbehörde im Rahmen seiner Möglichkeiten aufsuchen und, ebenfalls im Rahmen seiner Möglichkeiten, dieser gegenüber alle erforderlichen Angaben machen und alle erforderlichen Handlungen setzen kann und (d) bejahendenfalls, ob anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ein entsprechendes Reisedokument erhalten wird.

Ferner wird für den Fall, dass eine solcherart zuständige Vertretungsbehörde bestimmte Dokumente zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers benötigt, abzuklären sein, ob der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich diese Dokumente von seinen im Ausland lebenden Angehörigen zusenden zu lassen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass weder den im oben unter "I., 1. Vorverfahren" angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen noch dem gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag bzw. der gegenständlichen Beschwerde oder sonstigen Aktenbestandteilen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in der Republik Indien über Angehörige verfüge oder einen sonstigen Bezug zu diesem Staat aufweisen würde. Vielmehr wurde im letzten Erkenntnis (Bundesverwaltungsgericht, XXXX , Zl. XXXX ) in den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass seine Mutter sowie zwei Cousins zum damaligen Entscheidungszeitpunkt in Äthiopien aufhältig waren (S. 12, oben, des genannten Erkenntnisses, keine AS ersichtlich). Warum diese zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa in Indien aufhältig sein sollten, ist vorliegend nicht erkennbar.

Sind diese Fragen nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens tatsächlich zu bejahen, hat die belangte Behörde dies festzustellen und den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer hingegen (zum Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung) nicht über die Möglichkeit der Einholung eines entsprechenden Reisedokumentes in absehbarer Zeit verfügen und seine Abschiebung nach Somalia auch nicht anderweitig ermöglicht werden können, etwa mittels Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch eine zuständige Vertretungsbehörde auf Antrag der belangten Behörde oder Ausstellung eines Reisedokumentes iSd § 97 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde selbst, hat diese dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG stattzugeben.

Gemäß § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG ist die belangte Behörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden.

3.4 Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 zweiter Satz BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d, Rz. 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W124.2168811.4.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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