TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 W167 2184549-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W167 2184549-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 und 1a sowie § 410 Absatz 1 Ziffer 5 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und ergänzend klargestellt, dass die XXXX zur Entrichtung des von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beitragszuschlags verpflichtet ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde verpflichtete den Masseverwalter als Masseverwalter im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 1.800,--. Zwei namentlich genannte Personen seien von der Finanzpolizei bei Fassader-Arbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen worden, ohne zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts bzw. der Kontrolle zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein.

2. Der Masseverwalter erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Beschwerde wies er insbesondere darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle weder Bevollmächtigter noch Dienstgeber der Beschwerdeführerin gewesen sei und es somit Aufgabe des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die Personen bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Zudem sei er erst zu einem Zeitpunkt nach der Betretung als Masseverwalter bestellt worden, wäre daher im Zeitpunkt der Betretung gar nicht zur Anmeldung bevollmächtigt gewesen und wende daher mangelnde Passivlegitimation ein. Die Sachverhaltsfeststellung sei aus diesen Gründen unzureichend. Inhaltliche Rechtswidrigkeit sah der Masseverwalter darin begründet, dass die beiden Arbeiter an derselben Arbeitsstätte im Einsatz gewesen und zugleich betreten worden seien und daher nicht gerechtfertigt sei, je angetroffenem Dienstnehmer einen gesonderten Teilbetrag zu verrechnen. Dies sei in hohem Maße unbillig, da der belangten Behörde dadurch kein Verwaltungsmehraufwand entstanden sei. Unabhängig davon handle es sich um ein erstmaliges Meldevergehen und die Anmeldung der Arbeiter umgehend veranlasst wurde.

Der Masseverwalter beantragte die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, sowie in eventu gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass aufgrund einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt wird; eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In einer Stellungnahme finden sich im Wesentlichen der Verfahrensgang sowie rechtliche Ausführungen dazu, dass der Masseverwalter die richtige Verfahrenspartei sei und dass es sich zwar um einen erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht des § 33 Absatz 1 ASVG handle, bei verspäteter Anmeldung von zwei oder mehr Dienstnehmern aber nach der Judikatur des VwGH nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen ausgegangen werden könne, weswegen ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Minderung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz von vornherein nicht in Betracht komme. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seien bei der Erstbehörde nicht dargelegt worden, weshalb eine Berücksichtigung derselben unterbleiben musste.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zwei namentlich genannte Personen wurden am XXXX von der Finanzpolizei bei Fassader-Arbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts bzw. der Kontrolle zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. Die Anmeldung erfolgte mehrere Stunden nach der Kontrolle.

1.2. Der Masseverwalter wurde erst nach der Betretung bestellt. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war die Beschwerdeführerin in Konkurs, der Masseverwalter war bereits bestellt. Zwischenzeitlich wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben gemäß § 139 IO und Ausschüttung einer näher bezeichneten Quote.

1.3. Der Bescheid der belangten Behörde benannte im Spruch den Masseverwalter als Masseverwalter im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtigen. Seinem gesamten Inhalt nach sollte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Zahlung des Beitragszuschlags verpflichtet werden. Der Bescheid wurde an den Masseverwalter als Masseverwalter im Konkursverfahren der Beschwerdeführerin zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Eine Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig feststand: Die betretenen Personen waren im Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Pflichtversicherung gemeldet und wurden erst nach der Kontrollhandlung zur Pflichtversicherung gemeldet (Bescheid S. 2, Beschwerde Punkt 4.8.). Die Angaben zur Betretung und Anmeldung erst nach der Betretung ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt. Die Angaben zum Masseverwalter und der Beschwerdeführerin sind ebenfalls unbestritten aktenkundig und basieren insbesondere auf Auszügen der Ediktsdatei und des Firmenbuchs.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde war der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Beschwerdeführerin der richtige Adressat des Bescheides. Auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Masseverwalter noch eingesetzt und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Zwischenzeitlich wurde der Konkurs rechtskräftig aufgehoben. Somit endete auch die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters (vergleiche VwGH 23.05.2007, 2005/08/0123 unter Verweis auf OGH 24.06.1999, 8 Ob 190/98v).

Nach § 4 Absatz 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Absatz 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Absatz 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007) können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007) im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf ? 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf ? 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf ? 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass die zwei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei Fassader-Arbeiten für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Die Beschwerdeführerin meldete die Betretenen unstrittig einige Stunden später bei der Sozialversicherung an und bestritt auch in der Beschwerde die Dienstnehmereigenschaft dieser Personen bzw. ihre eigene Dienstgebereigenschaft nicht. Die Beschwerde führt lediglich aus, dass nicht der Masseverwalter als Dienstgeber und daher als Verpflichteter anzusehen sei. Dies trifft schon deshalb zu, weil der Masseverwalter im Zeitpunkt der Betretung noch nicht bestellt war. Als Dienstgeberin und damals Meldepflichtige ist daher die Beschwerdeführerin anzusehen, welche auch die verspätete Meldung der Betretenen vornahm, wovon nach dem Inhalt des Bescheides auch die belangte Behörde ausging, die allerdings wegen des damaligen Konkursverfahrens den Spruch im Hinblick auf den Masseverwalter als Masseverwalter im Konkursverfahren fasste.

Im Beschwerdefall ist daher unstrittig von einem Beschäftigungsverhältnis der Betretenen in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 zur Beschwerdeführerin auszugehen, welche es als Dienstgeberin unterlassen hat, die Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden und daher gegen ihre sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Daher ist Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 ? herabgesetzt werden. Dies wurde in der Beschwerde beantragt.

Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die beiden Arbeiter an derselben Arbeitsstätte und zeitgleich betreten wurden und je angetroffenem Dienstnehmer ein gesonderter Teilbetrag verrechnet wurde, obwohl der belangten Behörde dadurch kein Verwaltungsmehraufwand entstanden sei, wird festgehalten, dass bereits der klare Wortlaut des § 113 Absatz 2 ASVG einen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person vorsieht. Darüber hinaus handelt es sich um eine Pauschalierung, weshalb sich Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des Mehraufwandes erübrigen (siehe Blume in Sonntag (Hrsg.), ASVG9, § 113 Rn. 24 mit Judikaturverweis).

Die belangte Behörde hat zugestanden, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen § 33 Absatz 1 ASVG handelt. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218).

Eine derartige Konstellation liegt aber im Beschwerdefall nicht vor, da die Meldung unstrittig erst mehrere Stunden nach der Betretung erfolgte.

Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (siehe Blume in Sonntag (Hrsg.), ASVG9, § 113 Rn. 24f Judikaturverweis).

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Betretenen ist zur Entrichtung des Beitragszuschlages verpflichtet.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.

Schlagworte

Beitragszuschlag Masseverwalter Meldeverstoß Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2184549.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten