TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/11 G311 2127248-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2020
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Entscheidungsdatum

11.05.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G311 2127248-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenverteterin Rechtsanwältin Mag. Ute SVINGER sowie die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2018, Zahl XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesn.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine zum damaligen Zeitpunkt einstweilige Sachwalterin Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 04.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 gab die Sachwalterin bekannt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Im Verfahren wurden durch die Rechtsvertretung zwei Sachverständigengutachten sowie ein Befundbericht hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorgelegt:

Im Auftrag des Bezirksgerichtes XXXX zur Zahl XXXX erstattete Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeutin, ein psychiatrisch-neurologisch Gutachten. Das Gutachten wurde nach vorheriger persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2016 mit folgendem Inhalt erstattet:

"1. Bei Herrn XXXX besteht eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischem Alkoholabusus in der Vorgeschichte.

2. Herr XXXX benötigt die Hilfestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, zur Vermögensverwaltung und Einteilung seiner finanziellen Mittel.

3. Die freie Testierfähigkeit ist nicht gegeben.

4. Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen bezüglich der Wahl seines Wohnortes sind ausreichend gegeben.

5. Die Teilnahme an der Verhandlung wäre seinem Wohle nicht abträglich."

Auch das vom Landegericht für Strafsachen XXXX in Auftrag gegebene Gutachten der Dr. XXXX vom 01.06.2016 wurde vorgelegt. Unter anderem war zu erörtern, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 10.07.2015 wegen einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handlen (§ 11 StGB) folgendem Inhalt vorgelegt. Das Gutachten lautet:

"1. Bei Herrn XXXX besteht eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischem Alkoholkonsum in der Vorgeschichte.

2. Herr XXXX war im Rahmen eines psychotischen Zustandsbildes unter Alkoholeinfluss zum Tatzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zurechnungsfähig. Die Voraussetzungen für § 11 StGB liegen aus fachärztlicher Sicht vor.

3. Weder auf Grund des beschriebenen Krankheitsbildes noch auf Grund seiner Persönlichkeit ist davon auszugehen, dass Herr XXXX in Zukunft Taten mit schweren Folgen begehen wird. Die gegenwärtige Behandlung erscheint ausreichend. Die Voraussetzungen für § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegen nicht vor."

Vorgelegt wurde weiters der Befundbericht Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 19.05.2016, darin wird Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen:

St.p. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Psychotische Störung F10.5

St.p. Psychische und Verhaltensstörungen duch Cannabinoide: Psychotische Störung F12.5

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen F60.3

PTSD F43.1

Vd. Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

Medikation:

Depotbehandlung mit Abilify maintena 400mg, alle 4 Wochen i.m.

Aktuelle Situation:

Herr XXXX wird seit seinem Einzug ins Wohnheim Ende November 2015 von mir fachärztlich betreut. Mit der Depotbehandlung konnte eine grundlegende Stabilisierung des Patienten erzielt werden. Zur Erhaltung der derzeit erreichten psychischen Stabilität benötigt der Patient jedoch weiterhin intensive fachärztliche und sozialarbeiterische Betreuung.

Der Patient ist derzeit sehr compliant und h.o gut in das medizinische und sozialarbeiterische Setting eingebunden. Ein sprupter Wechsel des Betreuungumfeldes würde mit hoher Sicherheit zu einer psychischen Instabilität führen und in weiterer Folge das Risiko eines Krankheitsrückfalls deutlich erhöhen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes G311 2127248-1/10E vom 08.11.2016, zugestellt am 10.11.2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2015 behoben.

Das Bundesverwaltungsgericht traf im Verfahren G311 2127248-1/10E folgende auch im Gegenstand relevante Feststellungen:

"Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015, rechtskräftig am XXXX.2015, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer (P.Z.) folgender Schuldspruch:

"P. Z. ist schuldig, er hat in XXXX

I. / fremde Sachen beschädigt und dadurch einen insgesamt ? 3.000,-, jedoch nicht ? 50.000,-- übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er

1. / am XXXX.2015 mit einem Notfallhammer

a. / 23 Fenster einer U-Bahn-Garnitur der Linie "U6", mithin einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Sache, einschlug,

b. / vier Glasscheiben, eine weitere Glasscheibe einer Vitrine sowie die Scheibe eines Fahrkartenautomaten einschlug,

wobei ein Schaden von insgesamt ? 31.467,61 entstand;

2. / am XXXX.2014, indem er im Lokal F. mehrmals gegen eine Notausgangsleuchte in einem nicht mehr feststellbaren Wert schlug und diese in weiterer Folge aus der Wand riss;

3. / am XXXX.2014, indem er eine Glasflasche in eine Fensterscheibe der Wohnung des R. H. warf (Schaden 450,35 Euro) sowie gegen einen Holzzaun trat (Schaden 40,-- Euro) und bei den parkenden Fahrzeugen des U. K., behördliches Kennzeichen W-..., der I.F., behördliches Kennzeichen W..., des S.L., behördliches Kennzeichen W-..., und des K.B., behördlichen Kennzeichen W ..., jeweils die Kennzeichentafeln herunterriss, wodurch die Kennzeichenhalterungen in nicht mehr feststellbarer Höhe beschädigt wurden;

II. / nach der im Punkt I./1./ beschriebenen Handlung Beamte, nämlich Rev.lnsp. M. K. und Insp. P.R., mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, durch Versetzen von Schlägen gegen den Oberkörper und Tritten gegen den Unterkörper zu hindern versucht;

III. / fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1./ am XXXX.2015 den zu Punkt I./1./ beschriebenen Notfallhammer in nicht mehr feststellbarem, jedenfalls ? 3.000,-- nicht übersteigenden Wert, Gewahrsamsträger der W.,

2./ am XXXX.2015 eine Tasche samt einem ÖBB-Wertgutschein im Wert von ? 400,-, einen Laptop der Marke Fuji samt Zubehör und eine LED-Taschenlampe in nicht mehr feststellbaren Gesamtwert dem O.S.,

3./ am XXXX.2015 6 Flaschen Wein im Gesamtwert von 20,20 Euro Gewahrsamsträger der ÖBB;

IV./ Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden,

1./ von XXXX.2014 bis XXXX.2014, indem er die Kennzeichentafel mit dem behördlichen Kennzeichen W ... vom PKW des K.B. entfernte,

2./ am XXXX.2015 einen Dienstausweis und eine ÖBB Berechtigungskarte des O.S..

Strafbare Handlungen:

P.Z. hat hiedurch

zu I./1./2./3./: das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Absatz 1 Ziffer 5 und Ziffer 7 StGB;

zu II./: das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Absatz 1 dritter Fall StGB;

zu IIII./1./2./3./: das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB,

zu IV/1./2./: die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Absatz 1 StGB;

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§ 28 Absatz 1 StGB

Strafe: nach dem ersten Strafsatz des § 269 Absatz 1 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von

12 (zwölf) Monaten

Gemäß § 43a Absatz 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 8 (acht) Monate, unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen."

Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer lebt seit November 2012 in XXXX. Bei ihm besteht eine psychiatrische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischen Alkoholabusus in der Vorgeschichte. Er lebt derzeit bei der Heilsarmee Österreich und wird dort medzinisch und von Sozialarbeitern betreut.

(...)

Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in XXXX, zur Slowakei bestehen keine familiären oder privaten Bindungen mehr."

Die Behebung des Bescheides vom 16.07.2015 wurde wie folgt rechtlich begründet:

"(...)

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2015 aus der Haft entlassen, der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2015 in medzinischer Behandlung. Mit der gewählten Depotbehandlung wurde laut Befundbericht des Dr. XXXX eine grundlegende Stabilisierung des Beschwerdeführers erreicht. Laut Gutachten der DR. XXXX ist weder aufgrund des beschriebenen Krankheitsbildes noch auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in Zukunft Taten mit schweren Folgen begehen wird.

Im Lichte der Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXX, der im übrigen auch seitens des Strafgerichts gefolgt wurde, liegt daher im Entscheidungszeitpunkt keine gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vor, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit nicht gegeben.

Abschließend wird der Beschwerdeführer eindringlich darauf hingewiesen, dass auch bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht kommen kann."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.12.2018, vom Beschwerdeführer am 08.12.2018 persönlich übernommen, der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin am 12.12.2018 zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei bereits 2015 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, dem zuwider sei er 2015 und 2016 in das Bundesgebiet eingereist. Er sei völlig mittellos und habe keine Angehörigen in Österreich. Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde auf 19 Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex, es handle sich dabei um Diebstahl, Sachbeschädigungen und Suchtgiftdelikte, verwiesen. Er begehe diese um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er weise keinen ordentlichen Wohnsitz, sondern nur eine Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet auf. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurden keine Feststellungen getroffen. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass aufgrund des Gesamtfehlverhaltens eine erhebliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seien höher zu bewerten als die individuellen Interessen des Beschwerdeführers.

Dagegen wurde am 09.01.2019 und damit fristgerecht in Bezug auf die Zustellung des Bescheides an die gesetzlche Erwachsenenvertreterin Beschwerde erhoben. Begründet wurde ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers verstorben sei, sein Vater, der den Beschwerdeführer schwer misshandelt habe, sei langjährig in Haft in der Slowakei. Seine Halbschwester wohne in XXXX. Die Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen. Es sei unrichtig, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestanden habe, diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016 verwiesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei. Es wurde sodann auf die bereits wiedergegebenen Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen. Die gesetzliche Erwachsenvertreterin verwalte das Konto des Beschwerdeführers, das ein Guthaben von über Euro 8.000,-- aufweise. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 17.02.2020 einen Antrag auf Fristsetzung ein.

Das Bundesverwaltungericht beraumte für 19.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, welche am 16.03.2020 aus Gründen des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Pandemie COVID 19 abberaumt wurde. Es wurde den Parteien die Möglichkeit geboten, bis 20.03.2020 eine Stellungnahme abzugeben.

Dazu wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.03.2020 Stellung genommen, ua wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich nicht mit der Behandelbarkeit von Schizophrenie sowie der Möglichkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertretres in der Slowakei auseinandergesetzt hat.

Am 23.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Bericht "Slovakia Health System Review Vol 18 No. 6 2016", herausgegeben vom European Observatory on Health Systems and Policies, abgerufen von der Website der WHO am 23.03.2020, übermittelt. Diesbezüglich wurde der Punkt 5.10 Mental Health Care (3 Seiten) ins Verfahren eingebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 24.03.2020, bei Gericht einlangend, gegeben. Diese Frist wurde aufgrund der Bestimmungen des "Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG" unterbrochen.

Es wurde daher mit Vorlagebericht vom 25.03.2020 der Fristsetzungantrag samt Verwaltungs- und Gerichtsakten dem Verwaltungsgerichthof vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichthof forderte das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 01.04.2020 zur Erlassung der Entscheidung binnen drei Monaten auf.

Am 04.05.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Es werde hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers erneut auf die eingebrachte Beschwerde verwiesen. Er leide an einer schweren psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischen Alkoholabusus in der Vorgeschichte. Der Beschwerdeführer habe keine Anknüpfungspunkte in der Slowakei. Er würde aufgrund seiner persönlichen Situation und seiner Erkrankung im Fall einer Ausweisung in die Slowakei in eine aussichtslose, gesundheitsgefährdende und existenzbedrohende Notlage geraten. Der zur Stellungnahme vorgelegte Bericht beinhalte lediglich 1,5 Seiten Ausführungen zur medizinischen Versorgung von psychisch Kranken in der Slowakei. Die Darstellungen seien sehr allgemein gehalten und würden kein ausführliches Bild über die vorherrschende Situation bzw. den Zugang zur Behandlung bieten. Es werde zur Situation im Bezug auf die Behandlung von psychisch Kranken in der Slowakei auf den Bericht "The present state of Mental health care in Slovakia" von Stefan Lassan in Kooperation mit dem slowakischen Gesundheitsministerium verwiesen. Demnach gebe es einen Mangel an Kliniken mit Schwerpunktsetzung auf die Behandlung bestimmter Krankheitsbilder, eine unzureichende Vernetzung/Zusammenarbeit zwischen ambulanter und stationärer psychiatrischer Versorgung mit den Sozialeinrichtungen sowie mit der medizinischen Grundversorgung und auch einen Mangel an Gesundheitspersonal. Die belangte Behörde habe ein ausgesprochen mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und bereits aus diesem Grund habe das erkennende Gericht den Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. in eventu zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Es werde überdies ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose und zum Privat- und Familienleben - beantragt. Dazu werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Ergänzend zu den vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom G311 2127248-1/10E vom 08.11.2016 getroffenen Feststellungen, welche auch zu Feststellungen des gegenständlichen Verfahrens erhoben werden, wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer verfügt auf seinem Sparbuch über ein Guthaben von Euro 8.512,75 und auf seinem Konto über Euro 1.239,88. Er leidet nach wie vor an einer schweren psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit symptomatischen Alkoholabusus in der Vorgeschichte.

In der Slowakei kann der Beschwerdeführer in Hinblick auf seine psychische Erkrankung behandelt werden. Es bestanden bereits 2014 laut Bericht des European Observatory on Health Systems and Policies aus dem Jahr 2016 in der Slowakei 387 Ambulanzen die pro Jahr 1,7 Millionen Untersuchungen für über 382.600 Patienten mit bestätigten psychiatrischen Diagnosen durchführten. Der größte Teil der stationären Behandlung betraf psychische Erkrankungen und Verhaltensstörungen aufgrund von Alkoholabusus. 2014 verfügte die Slowakei über 4400 psychiatrische Spitalsbetten, davon 652 für Drogenabhängige.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben, der Vater, der den Beschwerdeführer schwer misshandelte, befindet sich langjährig in Haft. Zu der in Österreich lebenden Schwester besteht seitens des Beschwerdeführers ein guter Kontakt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX, zugestellt am XXXX.2016, wurde Rechtsanwältin Mag. U.S. zur Sachwalterin gemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB (nunmehr gesetzliche Erwachsenenvertreterin) für folgende Angelegenheiten: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen; weiters kann der Beschwerdeführer seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder einem Notar erklären.

Über den Beschwerdeführer wurden mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.05.2018, jeweils drei Geldstrafen zu je Euro 100,-- verhängt. Dieser Strafverfügung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer an einem näher bezeichneten Ort zu einer bestimmten Zeit in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt hat, indem er schrie: "Was ist euer verficktes Scheißproblem? ... Ihr seid allesamt Riesenarschlöcher", dadurch hat er auch den öffentlichen Anstand verletzt, er hat weiters die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, da er die bestimmte Örtlichkeit mit Zigarettenstummel, Zeitungen uä. verunreinigt hat. Als Zustellandresse der Strafverfügung wurde die Adresse der Obdachlosenmeldung angeführt. Laut Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX ist die Strafverfügung am 01.06.2018 in Rechtskraft erwachsen. Dass die Strafverfügung der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin zugestellt wurde, kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird daher nicht festgestellt, dass die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer war von 09.02.2012 bis 08.07.2014 unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld als Arbeiter in Österreich beschäftigt. Von 24.02.2016 bis 24.11.2016 war tageweise als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung gemeldet. Er bezog von 27.12.2013 bis 31.01.2014 und von 04.03.2014 bis 18.05.2014 Arbeitslosengeld, von 23.09.2014 bis 31.01.2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe, von 01.02.2016 bis 31.03.2016 bezog er Pensionsvorschuss, ab 01.02.2016 bis 31.07.2019 Rehabilitations-Geld und Sachleistungen aus der Krankenversicherung. Ab 01.08.2019 bis laufend bezieht er eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Gegen den Beschwerdeführer liegt nun eine weitere strafgerichtliche Verurteilung vor. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2019, wurde über ihn eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt. Der Beschwerdeführer hat am XXXX.2018 durch ein Einbruch in ein Modehaus, indem er die Hintertür mit einem Hebelwerkzeug aufzwängte und dabei Geld und andere verwertbare Gegenstände, am XXXX.2018, indem er in einem Modehaus in der Ankleide Kleidungsstücke anzog und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte, am XXXX.2018 bei einer Sportartikelhandlung eine Jacke, am XXXX.2018 diverse elektronische Geräte, am XXXX.2019 diverse Kleidungsstücke aus einem Modehaus und am XXXX.2018 ein Mountainbike mit einem Mittäter durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, zu stehlen versucht.

Er hat weiters am XXXX.2018 einer Handelskette einen Pullover, am XXXX.2018 durch Einbruch in ein Geschäft - in dem er die doppelflügige Zugangstür aufbrach - einen Rucksack mit Bargeld, elektronische Gegenstände, eine Jacke uä., im Zeitraum von XXXX.2018 bis XXXX.2018 durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen - indem er Kettenschlösser abriss - vier Mountainbikes bzw. Trekkingräder gestohlen und in der Zeit von Juni 2018 bis März 2019 zum Einbruchsdiebstahl von zumindest 10 Fahrrädern beitrug, indem er Aufpasserdienste leistete. Deswegen wurde er wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, verurteilt.

Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, die teils übermäßige Selbstbelastung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die verminderte Schuldfähigkeit gewertet. Als erschwerend wurde der lange Tatzeitraum, die einschlägige Vorstrafe und die Begehung weiterer strafbarer Handlungen bei teils offenem Strafverfahren gewertet.

In der Strafverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er drogenabhängig ist und im Tatzeitraum täglich 1g Kokoain und 600mg Substitol konsumiert hat. Fallweise hat er zusätzlich Heroin, Speed und Chrystal Meth konsumiert. Dafür habe er täglich Euro 100,-- gebraucht, von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin hat er Euro 100,-- wöchentlich erhalten.

Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat und er zumindest im Tatzeitraum drogenanbhängig war, indem er täglich 1g Kokain und 600mg Substitol konsumierte.

Hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung und des Umstandes, dass für den Beschwerdeführer eine gesetzliche Erwachsenenvertreteterin bestellt wurde, hat das Bundesministerium für Inneres mit den slowakischen Behörde Kontakt aufgenommen, es wurde mitgeteilt, dass die Abschieung in üblicher Vorgangsweise durchgeführt werden kann. Dass für den Beschwerdeführer ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, ist in den Abschiebeunterlagen zu vermerken, seitens der slowakischen Behörden wird dann mit den zuständigen Behörden Kontakt aufgenommen.

Laut Haftauskunft der JA XXXX vom 19.02.2020 befindet sich der Beschwerdeführer bis 28.04.2020 in Haft. Laut Zentralmelderegisterauszug vom 08.05.2020 lag die letzte polizeiliche Meldung von 17.10.2019 bis 28.04.2020 in der JA XXXX vor, danach liegt keine polizeiliche Meldung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen und den privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und der Slowakei gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den Stellungnahmen vom 20.03.2020 und 04.05.2020.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation gründen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den Stellungnahmen.

Die genannten strafgerichtliche Urteil, der Beschluss über die Bestellung der Sachwalterin (gesetzliche Erwachsenenvertreterin) sowie die genannte Strafverfügung sind aktenkundig. Eine Zustellung der Strafverfügung an die gesetzliche Erwachsenenvertreterin ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Strafregister-, Zentralmelderegister- und Sozialversicherungsdatenauszüge sowie Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister ein.

Die Feststellungen zur Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in der Slowakei gründen auf dem Bericht "Slovakia Health System Review" Vol 18 No. 6 2016 herausgegeben vom European Observatory on Health Systems and Policies, abgerufen von der Website der WHO am 23.03.2020. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf in einem Bericht des slowakischen Gesundheitsministeriums angeführte Mängel im Bereich des Versorgung psychisch Kranker im slowakischen Gesundheitssystem verweist, ist auszuführen, dass auch immer wieder auf Unzulänglichkeiten bei der Versorgung psychisch Kranker in Österreich hingewiesen wird (siehe etwa aktenkundige Medienberichte der APA vom 18.10.2019 und der Tiroler Tageszeitung vom 19.02.2020). Beim erkennenden Gericht sind keine Zweifel an der Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat aufgekommen.

Dass die belangte Behörde hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers Vorsorge getroffen hat und die slowakischen Behörden auch hinsichtlich des Umstandes der Bestellung einer gesetzlichen Erwachsenenvertreterin informiert werden, ergibt sich aus der aktenkundigen Email des Bundesministeriums für Inneres vom 09.01.2019 an die belangte Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

§ 53a Abs. 1 bis 3 lauten:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:

"EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 FPG lautet auszugsweise:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(...)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

" (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Zu Spruchteil A):

Der Beschwerdeführer bezog von 27.12.2013 bis 31.01.2014 sowie von 04.03.2014 bis 18.05.2014 Arbeitslosengeld, von 23.09.2014 bis 31.01.2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe, von 01.02.2016 bis 31.03.2016 bezog er Pensionsvorschuss, ab 01.02.2016 bis 31.07.2019 Rehabilitations-Geld und Sachleistungen aus der Krankenversicherung. Von 24.02.2016 bis 24.11.2016 war er tageweise als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung gemeldet. Ab 01.08.2019 bis laufend bezieht er eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Er lebt mithin zumindest seit 01.02.2016 ausschließlich von Sozialhilfeleistungen. Seiner ersten Beschäftigung ist der Beschwerdeführer von 09.02.2012 bis 08.02.2013 in Österreich nachgegangen, das deckt sich auch mit seinen Angaben, wonach er seit 2012 in Österreich ist.

Der Beschwerdeführer hat daher kein Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs. 1 NAG erworben. Auch die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren ist nicht erfüllt, daher kommt für den Beschwerdeführer der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 08.11.2016 das der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegende Verhalten näher beschrieben, er hat nämlich in der Zeit von XXXX.2014 bis XXXX.2015 in mehreren Angriffen 23-Fenster einer U-Bahn-Garnitur, weitere Glasscheiben eines Fahrkartenautomats, eine Notausgangleuchte und eine Fensterscheibe einer Wohnung eingeschlagen und KFZ-Kennzeichen heruntergerissen. Er hat durch Versetzen von Schlägen gegen den Oberkörper und Tritten gegen den Unterkörper von zwei Polizeibeamten Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet. Weiters hat er diverse Gegenstände wie Laptop und Taschenlampe gestohlen und Urkunden, nämlich eine Kennzeichentafel und einen ÖBB-Dienstausweis, unterdrückt. Die von ihm ausgehende Gefahr wurde jedenfalls zu den angegebenen Tatzeitpunkten als tatsächlich und erheblich angesehen.

Zur Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG wurde auf die Haftentlassung am 02.07.2015 und die medizinische Behandlung seit September 2015 Bezug genommen. Laut Befundbericht des Dr. XXXX sei zum damaligen Zeitpunkt eine grundlegende Stabilisierung des Beschwerdeführers erreicht und laut Gutachten der Dr. XXXX sei davon auszugehen gewesen, dass er in Zukunft keine Taten mit schweren Folgen begehen wird. Vor diesem Hintergrund wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.11.2016 das Vorliegen einer gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vor, und damit der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG verneint.

Der Beschwerdeführer wurde im Erkennntnis vom 08.11.2016 eindringlich darauf hingewiesen, dass auch bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht kommen kann.

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass die Feststellungen der belangten Behörde teilweise aktenwidrig sind (etwa zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu seinen verwandschaftlichen Bindungen) und die getroffenen Feststellungen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht tragen können, im Ergebnis erfolgte die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedoch aus folgenden Gründen zu Recht:

Allein schon die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr eine jedenfalls tatsächliche ist. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist. Die Diebstähle wurden teilweise durch Einbruch verübt, das zeigt, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276 mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 28.04.2020 aus der Haft entlassen. Es war daher auch von der Gegenwärtigkeit der Gefährdung auszugehen.

Angesichts des vom Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit gesetzten Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Auch wenn der Beschwerdeführer die Slowakei bereits bereits 2012 verlassen hat, so hat er dort jedenfalls eine erhebliche Zeit seines Lebens verbracht. In Österreich lebt die Halbschwester des Beschwerdeführers zu der er guten Kontakt hat und wurde in Österreich eine gesetzliche Erwachsenenvertreterin bestellt. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist somit ein nicht unwesentlicher Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Allerdings wird seitens der belangten Behörde Vorsorge getroffen, dass die slowakischen Behörde umgehend über diesen Umstand informiert werden, damit dort die notwendigen Veranlassungen getroffen werden können. In der Slowakei ist auch eine Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers möglich.

Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Hanldungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten, zumal die Slowakei auf die besonderen beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände hingewiesen wird und der Kontakt mit der Schwester des Beschwerdeführers durch Besuche der Schwester in der Slowakei aufrecht erhalten werden kann.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Auch die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von fünf Jahren war nicht zu beanstanden, da das Verspüren des Haftübels den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnte und die letzte Freiheitsstrafe 12 Monate unbedingt verhängt wurde.

Die in der Stellungnahme vom 20.03.2020 vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zwingend einen Beschluss des Pflegschaftsgerichtes voraussetze, wird in Hinblick auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichteshofes nicht geteilt (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081).

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. In der Strafverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Begehung der Straftaten der Finanzierung seiner Drogensucht diente. Vor diesem Hintergrund ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes zu Recht erfolgt.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Berücksichtigung der bisherigen Straftatgen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht kommt. Dies hat den Beschwerdeführer jedoch nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken, vielmehr setzte er weitere strafbare Handlungen, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.

Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Aus den oben im Verfahrensgang angeführten Gründen im Zusammenhang mit der Pandemie COVID-19 wurde die für 19.03.2020 anberaumte Verhandlung abberaumt und den Parteien die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde. Der Beschwerdeführer nahm diese Gelegenheit auch wahr und brachte Stellungnahmen ein. Die Feststellungen zu seinen privaten Verhältnissen in Österreich und der Slowakei und seiner Erkrankung gründen ausschließlich auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerde und den aktuellen Stellungnahmen. Die Strafurteile sind aktenkundig. Zur Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass entgegen der fachärztlichen Meinung der Beschwerdeführer wieder und zwar massiv straffällig wurde. Dabei ist zu betonen, dass es sich nicht um eine geringfügige strafbare Handlung aufgrund einer sich plötzlich bietetenden Gelegenheit gehandelt hat, sondern er mehrere Diebstähle beging, die als schwer und gewerbsmäßig qualifiziert wurden und teilweise auch durch Einbruch verübt wurden. Sein kriminelles Verhalten hat somit eine Steigerung erfahren, dies obwohl er das Haftübel verspürte und das Bundesverwaltungsgericht ihn ausdrücklich auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei einem weiteren Fehlverhalten hingewiesen hat. Der Sachverhalt steht daher zweifelsfrei fest.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4

B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2127248.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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