TE OGH 2020/5/26 2Ob61/20i

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am ***** 2016 verstorbenen W***** A*****, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in Wien, als Verlassenschaftskurator, gegen die beklagte Partei J***** D*****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 67.850,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2020, GZ 11 R 179/19b-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 292 ZPO macht eine öffentliche Urkunde ua vollen Beweis darüber, was eine Urkundsperson bezeugt hat. Bei einem Notariatsakt sind das die vom Notar eingehaltenen Förmlichkeiten und die von den Parteien abgegebenen Erklärungen. An der Tatsache dieser Erklärungen besteht hier aber ohnehin kein Zweifel. Entscheidend ist vielmehr, ob das von den Parteien als Schenkung auf den Todesfall bezeichnete Rechtsgeschäft tatsächlich eine solche Schenkung war.

Eine Schenkung setzt das Vorliegen von Schenkungsabsicht voraus. Sie besteht in der Absicht einer auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigebigen) Leistung (RS0018833 [T3]). Die Schenkungsabsicht wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung ausgeschlossen (8 Ob 3/09p mwN; Justiz RS0017193 [T9]; zuletzt 2 Ob 102/18s). Schenkungen sind grundsätzlich nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet, ist dafür beweispflichtig (6 Ob 66/13v mwN).

Im konkreten Fall ist die Annahme fehlender Unentgeltlichkeit wegen der (jedenfalls konkludent erfolgten) Verknüpfung zwischen der Vermögensübertragung und den zugesagten (und dann auch erbrachten) Pflegeleistungen nicht zu beanstanden. Da nach der Rechtsprechung eine konditionale oder kausale Verknüpfung – also die Vermögensübertragung unter der Bedingung oder mit dem Zweck der Gegenleistung (Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 938 Rz 17) – ausreicht, steht die Feststellung, wonach den Parteien bewusst gewesen sei, dass keine „Verpflichtung“ zur Pflege bestand, dieser Ansicht nicht entgegen.

Textnummer

E128592

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00061.20I.0526.000

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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