TE OGH 2020/5/7 3Ob46/20s

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einverleibung eines bücherlichen Rechts nach Schenkungswiderruf, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 5. Februar 2020, GZ 22 R 348/19m-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es trifft zwar zu, dass das Erstgericht keine expliziten Feststellungen zum (zumindest bedingten) Vorsatz der Beklagten getroffen hat, ihren 18 Jahre älteren Ehegatten (den Kläger) dadurch iSd § 115 StGB zu beschimpfen bzw zu verspotten, dass sie ihn im Rahmen einer Feier zu seinem 75. Geburtstag in Gegenwart von mehr als zwei von den Streitteilen verschiedenen Personen insbesondere als „dement“, „dumm“, „Dummkopf“ und „dementen alten Sturkopf“ herabwürdigte. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte in erster Instanz zwar die vom Kläger behaupteten Äußerungen bestritt, dem Vorwurf der Erfüllung des Tatbestands des § 115 StGB im Übrigen jedoch nicht substantiiert entgegentrat, kann damit, dass das Berufungsgericht diesen Vorsatz der Beklagten aufgrund der Sachlage – und mangels Hinzutretens besonderer, hier nicht behaupteter Umstände – als offenkundig vorliegend ansah, keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt werden.

2. Entgegen den Revisionsausführungen ist das Berufungsgericht insoweit auch nicht (ohne Beweiswiederholung) von erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, weil sich die Negativfeststellung zu den Beweggründen der Beklagten nicht auf die subjektive Tatseite (ihren Beleidigungsvorsatz) bezieht. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

3. Um das Merkmal des groben Undanks iSd § 948 ABGB zu erfüllen, muss die Verfehlung des Beschenkten derartig sein, dass sie nach den in den Kreisen, denen beide Teile angehören, herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gilt, die eine Entziehung des Geschenks rechtfertigt (RIS-Justiz RS0079367). Gefordert wird eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit und das Bewusstsein des Beschenkten, dem Geschenkgeber eine Kränkung zuzufügen (RS0079367 [T2]). Ob eine festgestellte strafgesetzwidrige Handlung – insbesondere eine Beleidigung – auch einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekundet, stellt eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit dar, die vom Obersten Gerichtshof nur überprüft werden darf, wenn dem Berufungsgericht ein grober Auslegungsfehler unterlief (RS0031380; RS0018895). Die Beklagte vermag in ihrer – dazu überwiegend ohnehin unzulässige Neuerungen vortragenden – Revision zur Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger aufgrund der festgestellten Äußerungen der Beklagten zum Widerruf der einige Jahre zuvor erfolgten Schenkung einer Eigentumswohnung berechtigt sei, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen.

Textnummer

E128521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00046.20S.0507.000

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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