Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Unsachlichkeit der Legaldefinition des Familienangehörigen im AsylG 2005 mangels Möglichkeit der Ableitung des Schutzstatus des gesetzlichen Vertreters auf ein minderjähriges Kind trotz einem – bereits vor der Einreise bestehenden – Eltern-Kind-ähnlichen VerhältnisSpruch
I.römisch eins. 1. §2 Abs1 Z22 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100 idF BGBl I Nr 56/2018, wird als verfassungswidrig aufgehoben.1. §2 Abs1 Z22 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl römisch eins Nr 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2018,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
5. §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 145/2017 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.5. §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Die zu G117/2019, G118/2019, G119/2019, G120/2019, G121/2019 protokollierten Anträge werden hinsichtlich §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 145/2017 abgewiesen.Die zu G117/2019, G118/2019, G119/2019, G120/2019, G121/2019 protokollierten Anträge werden hinsichtlich §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017, abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E698/2019 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan; seine Eltern sind bereits im Herkunftsstaat verstorben. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Oktober 2016 nach Einreise in Österreich gemeinsam mit seinen drei minderjährigen Brüdern und seiner volljährigen Schwester Anträge auf internationalen Schutz. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 25. Mai 2018 wurde der Schwester die Obsorge für den Beschwerdeführer und seine Brüder übertragen.
1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Mai 2018 wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Geschwister bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA–VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Mai 2018 wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Geschwister bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 in Verbindung mit §9 BFA–VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.3. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben der Beschwerdeführer und seine Geschwister Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch und erkannte der Schwester des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2019 gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu.
1.5. Mit gesondert ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner übrigen Geschwister gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde hingegen stattgegeben und ihnen gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Zudem wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.1.5. Mit gesondert ergangenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner übrigen Geschwister gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde hingegen stattgegeben und ihnen gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Zudem wurde ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers (E 698/2019) sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs1 Z22 und des §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 entstanden.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 13. Dezember 2019 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, und legte seine Bedenken wie folgt dar:
"[…]
2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und das Bundesverwaltungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die in Prüfung gezogenen Bestimmungen hätte anwenden müssen und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.
3. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:
§34 AsylG 2005 regelt das Familienverfahren, das der Beschleunigung der Verfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Bestimmten Familienangehörigen soll demnach der gleiche Schutzumfang gewährt werden, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen (vgl EBRV 952 BlgNR 22. GP, 54). Der in §34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist – anders als etwa im Anwendungsbereich des §35 AsylG 2005, der in seinem Abs5 eine eigene Definition des Familienangehörigen enthält – im Sinne der Legaldefinition des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 zu verstehen (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 mwN). Demnach ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.§34 AsylG 2005 regelt das Familienverfahren, das der Beschleunigung der Verfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Bestimmten Familienangehörigen soll demnach der gleiche Schutzumfang gewährt werden, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen vergleiche EBRV 952 BlgNR 22. GP, 54). Der in §34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist – anders als etwa im Anwendungsbereich des §35 AsylG 2005, der in seinem Abs5 eine eigene Definition des Familienangehörigen enthält – im Sinne der Legaldefinition des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 zu verstehen (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 mwN). Demnach ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Für die Anwendung des §34 AsylG 2005 ist es hinreichend, dass zumindest ein Fall des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 gegeben ist (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040). Eltern und ihre minderjährigen Kinder gelten daher für den jeweiligen anderen als Familienangehöriger und können den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten voneinander ableiten.
4. Das in §34 AsylG 2005 geregelte Familienverfahren wurde nicht in Umsetzung von Unionsrecht erlassen, ist aber unionsrechtlich zulässig (vgl EuGH 4.10.2018, Rs C-652/16, Ahmedbekova ua, Rz 74).4. Das in §34 AsylG 2005 geregelte Familienverfahren wurde nicht in Umsetzung von Unionsrecht erlassen, ist aber unionsrechtlich zulässig vergleiche EuGH 4.10.2018, Rs C-652/16, Ahmedbekova ua, Rz 74).
In den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009, BGBl I 122, mit dem §34 Abs6 AsylG 2005 eingeführt wurde, wird ausgeführt (RV 330 BlgNR 24. GP, 24):In den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins 122, mit dem §34 Abs6 AsylG 2005 eingeführt wurde, wird ausgeführt Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 24):
'Z2 normiert, dass sich Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß §§34 und 35 gewährt wurde, künftig nicht mehr auf das Familienverfahren nach §§34 und 35 berufen können. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass Personen, die ihren Status nicht aus Eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß §34 auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, dann keine tauglichen Bezugspersonen mehr im Sinne des §34 für deren Familien-a[n]gehörige sind. Damit soll verhindert werden, dass es zu sogenannten 'Ketten-Familienverfahren' und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiäre[m] Schutz kommt, ohne dass oft-mals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht. Haben diese Personen keine eigenen Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes, so stellt sich die Verpflichtung zur Gewährung eines entsprechenden Status an diese Personen ebenso unsachlich dar, wie in den unter Z1 beschriebenen Fällen. Die Bestimmung des §34 Abs6 Z2 soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Diese können daher ihren Status nach §34 auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status bereits nach §34 erhalten haben. Das Kind selbst ist dann aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr. Die Kette endet daher jedenfalls bei diesem.'
Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber die Privilegierung von minderjährigen Kindern am Kindeswohl ausgerichtet haben dürfte.
5. Die Aufnahme des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Kindes in die Legaldefinition des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 mit BGBl I Nr 68/2013 erfolgte in Umsetzung von Art2 litj dritter Gedankenstrich der Status-RL. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Status-RL dem nationalen Gesetzgeber hinreichend Spielraum gewährt, diesen verfassungskonform auszugestalten.5. Die Aufnahme des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Kindes in die Legaldefinition des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013, erfolgte in Umsetzung von Art2 litj dritter Gedankenstrich der Status-RL. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Status-RL dem nationalen Gesetzgeber hinreichend Spielraum gewährt, diesen verfassungskonform auszugestalten.
In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt (EBRV 2144 BlgNR 24. GP, 17):
'Durch die Ausweitung des Familienbegriffs auf den gesetzlichen Vertreter einer minderjährigen, nicht verheirateten Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wird Art2 litj der Statusrichtlinie umgesetzt. Der gesetzliche Vertreter ist nach österreichischem Recht als jener Erwachsener zu sehen, der für einen Minderjährigen verantwortlich im Sinne dieser Richtlinienbestimmung ist. Der gesetzliche Vertreter ist im Rahmen des Asylverfahrens nur dann als 'Familienangehöriger' zu sehen, wenn die gesetzliche Vertretung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.'
Art2 litj dritter Gedankenstrich der Status-RL lautet:
'der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;'
Der 18. und 19. Erwägungsgrund der Status-RL lauten:
'Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das 'Wohl des Kindes' berücksichtigen. Bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitsaspekten sowie dem Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung tragen.
Der Begriff 'Familienangehörige' muss ausgeweitet werden, wobei den unter-schiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist.'
Vor diesem Hintergrund kann ebenfalls vorläufig davon ausgegangen werden, dass §34 AsylG 2005 iVm der Definition in §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 eine gesetzliche Wertung im Sinne des Kindeswohles enthält.Vor diesem Hintergrund kann ebenfalls vorläufig davon ausgegangen werden, dass §34 AsylG 2005 in Verbindung mit der Definition in §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 eine gesetzliche Wertung im Sinne des Kindeswohles enthält.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat vorläufig die Bedenken, dass §2 Abs1 Z22 und §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 eine unsachliche Differenzierung vornehmen:
7. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.7. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dürften die hiemit in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §2 Abs1 Z22 und des §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 die genannte Verfassungsvorschrift verletzen, indem es einem minderjährigen Kind zwar ermöglicht wird, den Schutzumfang seiner Eltern abgeleitet zu erlangen, nicht jedoch den seines gesetzlichen Vertreters. Zum anderen kann der gesetzliche Vertreter den Schutzumfang seines minderjährigen Schutzbefohlenen abgeleitet erlangen; dies gilt aber nicht im umgekehrten Fall.
Für den Verfassungsgerichtshof ist vorerst keine sachliche Rechtfertigung für diese durch §2 Abs1 Z22 und §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 bewirkte Ungleichbehandlung zu erkennen.
8. Gemäß Art1 erster Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen auch gegen Art1 leg. cit. verstoßen:
Wie oben festgehalten, dürfte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Ableitung des Status des Asylberechtigten bzw des subsidiär Schutzberechtigten von Eltern bzw Elternteilen für das minderjährige Kind am Kindeswohl ausgerichtet haben. Ebenso dürfte der Gesetzgeber die Ableitung des Schutzumfanges des gesetzlichen Vertreters vom Status des minderjährigen Kindes als im Interesse des Kindeswohles gelegen erachtet haben. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es auch im Interesse des Kindeswohles liegen dürfte, seinen Status von jenem des gesetzlichen Vertreters ableiten zu können, sodass auch von einem Verstoß gegen Art1 erster Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern auszugehen sein dürfte.
[…]"
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
2. Zum Prüfungsumfang
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Grenzen der Aufhebung so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden (G 83/2017, G86/2017). Der Aufhebungsumfang eines Gesetzesprüfungsantrags ist zu eng, wenn der (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, er also mit den aufzuhebenden Normenteilen untrennbar verbunden ist (vgl etwa VfGH 7.10.2015, G444/2015 mwN; sowie jüngst VfGH 22.9.2016, G224/2016; 1.12.2016, G11/2016 und G43/2016).2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Grenzen der Aufhebung so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen erfasst werden (G 83/2017, G86/2017). Der Aufhebungsumfang eines Gesetzesprüfungsantrags ist zu eng, wenn der (nach der angestrebten Aufhebung) verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, er also mit den aufzuhebenden Normenteilen untrennbar verbunden ist vergleiche etwa VfGH 7.10.2015, G444/2015 mwN; sowie jüngst VfGH 22.9.2016, G224/2016; 1.12.2016, G11/2016 und G43/2016).
2.2. Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl VfSlg 12.465/1990; 13.915/1994; 19.755/2013, VfGH 18.2.2016, G434/2015 jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes soll ein Gesetzesprüfungsverfahren gerade dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorläge – zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher dann, wenn die Aufhebung einer Bestimmung beantragt wird, welche die angenommene Verfassungswidrigkeit gar nicht beseitigen würde (VfSlg 16.191/2001, 18.397/2008, 18.891/2009, 19.178/2010, 19.674/2012; VfGH 26.11.2015, G179/2015; 14.12.2016, G573/2015 ua; jeweils mwN).2.2. Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg 12.465/1990; 13.915/1994; 19.755/2013, VfGH 18.2.2016, G434/2015 jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes soll ein Gesetzesprüfungsverfahren gerade dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorläge – zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher dann, wenn die Aufhebung einer Bestimmung beantragt wird, welche die angenommene Verfassungswidrigkeit gar nicht beseitigen würde (VfSlg 16.191/2001, 18.397/2008, 18.891/2009, 19.178/2010, 19.674/2012; VfGH 26.11.2015, G179/2015; 14.12.2016, G573/2015 ua; jeweils mwN).
2.3. Vorweg ist in Übereinstimmung mit der Äußerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Juni 2019 festzuhalten, dass das in der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 16. Jänner 2019 erstmals erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schwester sei die Befugnis zu seiner gesetzlichen Vertretung bereits im Herkunftsstaat und damit vor der Einreise nach Österreich zugekommen, unter Zugrundelegung des auf die Frage der gesetzlichen Vertretung gemäß §§27 Abs1 iVm 9 Abs1 IPRG anzuwendenden afghanischen Rechts nicht zutrifft.2.3. Vorweg ist in Übereinstimmung mit der Äußerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Juni 2019 festzuhalten, dass das in der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 16. Jänner 2019 erstmals erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schwester sei die Befugnis zu seiner gesetzlichen Vertretung bereits im Herkunftsstaat und damit vor der Einreise nach Österreich zugekommen, unter Zugrundelegung des auf die Frage der gesetzlichen Vertretung gemäß §§27 Abs1 in Verbindung mit 9 Abs1 IPRG anzuwendenden afghanischen Rechts nicht zutrifft.
Zur Begründung dieses Vorbringens bezieht sich der Beschwerdeführer auf Art239 des afghanischen Zivilgesetzbuches. Diese Bestimmung enthält eine – in der Erkenntnisbeschwerde wiedergegebene – Liste jener weiblichen Verwandten, denen die gesetzliche Vertretung für einen Minderjährigen zukommt, wobei der darin jeweils früher genannten Verwandten gegenüber allen später genannten der Vorrang als Vertreterin zukommt. Aus dem Umstand, dass die Mutter bereits verstorben ist und sonstige vorrangig zu berücksichtigende weibliche Verwandte nicht existieren, schließt der Beschwerdeführer, dass die Schwester die Befugnis zu seiner gesetzlichen Vertretung ex lege erlangt und seither nicht mehr verloren habe. Dabei wird jedoch verschwiegen, dass die Vertretungsbefugnis der weiblichen Verwandten gemäß Art249 des afghanischen Zivilgesetzbuches von Gesetzes wegen endet, wenn ein Junge das siebente Lebensjahr vollendet hat. Mit Überschreiten dieser Altersgrenze geht die Vertretungsbefugnis nach einhelliger Ansicht sämtlicher Rechtsschulen auf den nächsten männlichen Verwandten über (idS Rastin-Tehrani/Yassari, Max Planck Manual on Family Law in Afghanistan² [2012] 103, 106 und 107).
Nach den Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches hätte die Schwester die Befugnis zur Vertretung des – den Feststellungen des BVwG zufolge am 1. Jänner 2005 geborenen – Beschwerdeführers, sollte sie ihr jemals zugekommen sein, also längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 innehaben können. Danach ist sie auf einen männlichen Verwandten, also entweder auf den volljährigen Bruder oder auf einen der beiden in Afghanistan lebenden Onkel väterlicherseits, von Gesetzes wegen übergegangen. Dass die Schwester zur Zeit der Ausreise aus Afghanistan im Herbst 2016 die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers innegehabt und seither beibehalten hat, ist nach den insoweit eindeutigen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches daher ausgeschlossen. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Schwester die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers erstmals auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 25. Mai 2018 und damit entgegen §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 nicht vor der Einreise zugekommen ist.
2.4. Die Bundesregierung ist im Übrigen der Auffassung, dass selbst unter der – mit dem Vorgesagten nicht vereinbaren – Prämisse, dass die Schwester des Beschwerdeführers die in §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 definierte Angehörigeneigenschaft erfüllen würde bzw aus verfassungsrechtlichen Erwägungen erfüllen sollte, der Umfang der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zu weit gefasst wurde. So umfassen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen offenkundig nicht präjudizielle Bestimmungen:
Die volljährige Schwester stellte, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer, Anträge auf internationalen Schutz. Über diese Anträge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht jeweils am selben Tag entschieden. Stünden die Schwester und der von ihr vertretene Beschwerdeführer im Verhältnis zueinander tatsächlich als Familienangehörige im Sinne des §2 Abs1 Z22 AsylG 2005, so wäre §34 Abs1 Z3 AsylG 2005, der den Antrag eines Familienangehörigen auf internationalen Schutz von einem Asylwerber regelt, anwendbar und damit präjudiziell, nicht jedoch §34 Abs1 AsylG 2005 zur Gänze.
Dass §34 Abs1 Z2 ('Status des subsidiär Schutzberechtigten') für das gegenständliche Gesetzesprüfungsverfahren nicht präjudiziell ist, folgt zudem auch schon daraus, dass der Verfassungsgerichtshof selbst §34 Abs3 AsylG 2005, der die Behandlung von Anträgen eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, regelt, nicht in den Prüfungsumfang einbezogen hat.
2.5. §34 Abs1 Z1 bis 3 AsylG 2005 stehen auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, der eine gemeinsame Prüfung notwendig machen würde: Weder bewirken §34 Abs1 Z1 bis 3 AsylG 2005 gemeinsam die behauptete Verfassungswidrigkeit noch würde die Aufhebung lediglich der Z3 leg. cit. einen legislativen Torso zurücklassen bzw zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Inhalt führen.
2.6. Da für das Anlassverfahren §34 Abs1 Z3 AsylG 2005 einschlägig ist und nicht Z1 leg. cit., erweist sich auch §34 Abs2 AsylG 2005 als nicht präjudiziell. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb die §34 Abs4 und 5 AsylG 2005 über die näheren Modalitäten des Familienverfahrens und dessen Anwendbarkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit zur Prüfung stehen.
2.7. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, dass der gewählte Prüfungsumfang insoweit überschießend ist.
III. In der Sache:römisch drei. In der Sache:
1. Allgemeines
1.1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist (vgl zB VfSlg 19.532/2011) und ausschließlich beurteilt, ob die in Prüfung gezogene Bestimmung aus den in der Begründung des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen verfassungswidrig ist. Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken.1.1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist vergleiche zB VfSlg 19.532/2011) und ausschließlich beurteilt, ob die in Prüfung gezogene Bestimmung aus den in der Begründung des Einleitungsbeschlusses dargelegten Gründen verfassungswidrig ist. Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken.
1.2. Der Verfassungsgerichtshof äußert in seinem Prüfungsbeschluss die vorläufigen Bedenken, dass die Bestimmungen des §2 Abs1 Z22 und §34 Abs1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 gegen ArtI Abs1 BVG Rassendiskriminierung verstoßen. Zudem geht er davon aus, dass es einen Verstoß gegen Art1 BVG Kinderrechte darstellen dürfte, wenn – wie von den in Prüfung gezogenen Bestimmungen vorgesehen – zwar der gesetzliche Vertreter den Schutzumfang vom Status des minderjährigen Kindes ableiten kann, allerdings nicht das minderjährige Kind den Status von seinem gesetzlichen Vertreter ableiten kann.
2. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art1 BVG Kinderrechte
2.1. Der gesetzliche Vertreter gemäß §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 erhält in der Regel – sofern keine in seiner Person gelegenen Ausschlussgründe nach den §§6 oder 8 Abs3a iVm 9 Abs2 AsylG 2005 vorliegen und er nicht straffällig geworden ist (§34 Abs2 Z1 oder Abs3 Z1 iVm §2 Abs3 AsylG 2005) – zumindest einen gleichwertigen Aufenthaltsstatus zuerkannt wie das von ihm vertretene Kind; er wird in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht schlechter gestellt als dieses und kann den ihm zuerkannten Aufenthaltsstatus daher nur unter denselben, nicht aber unter erleichterten Voraussetzungen verlieren.2.1. Der gesetzliche Vertreter gemäß §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 erhält in der Regel – sofern keine in seiner Person gelegenen Ausschlussgründe nach den §§6 oder 8 Abs3a in Verbindung mit 9 Abs2 AsylG 2005 vorliegen und er nicht straffällig geworden ist (§34 Abs2 Z1 oder Abs3 Z1 in Verbindung mit §2 Abs3 AsylG 2005) – zumindest einen gleichwertigen Aufenthaltsstatus zuerkannt wie das von ihm vertretene Kind; er wird in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nicht schlechter gestellt als dieses und kann den ihm zuerkannten Aufenthaltsstatus daher nur unter denselben, nicht aber unter erleichterten Voraussetzungen verlieren.
Dadurch stellt §34 AsylG 2005 sicher, dass das minderjährige ledige Kind, solange es selbst die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllt, in der Regel über einen gesetzlichen Vertreter verfügt, der zur Wahrnehmung seiner Interessen in der Lage ist. Der Verpflichtung, bei der aufenthaltsrechtlichen Gestaltung des Verhältnisses zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter im Rahmen des Familienverfahrens das Kindeswohl als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen (Art1 zweiter Satz BVG Kinderrechte), wird bereits durch die 'Übertragung' des dem Kind zuerkannten Status auf den gesetzlichen Vertreter nachgekommen. Dadurch soll dem Kind, wenn es aus Eigenem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten erfüllt, eine Lebensführung mit dem ihm bereits aus der Zeit vor der Einreise vertrauten gesetzlichen Vertreter im Bundesgebiet ermöglichen. Die Übertragung hat also gerade in der besonderen Abhängigkeit des Kindes vom gesetzlichen Vertreter ihren Grund, indem sie es dem gesetzlichen Vertreter ermöglicht, seine Aufgaben auch in dem – in Bezug auf das Kind – schutzgewährenden Staat zu erfüllen.
2.2. Umgekehrt besteht keine vergleichbare Abhängigkeit des gesetzlichen Vertreters vom Kind, weshalb eine 'Übertragung' des diesem zuerkannten Status auf das Kind unter dem Gesichtspunkt der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nicht zwingend geboten ist. Ziel des §34 iVm §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 ist es demnach nicht, dass Minderjährige, die die Voraussetzungen für eine Statuszuerkennung aus Eigenem nicht erfüllen, von einem gesetzlichen Vertreter einen Schutzstatus und sonstige Leistungen nach der Statusrichtlinie ableiten können, obwohl sie nach deren Bestimmungen nicht schutzbedürftig sind.2.2. Umgekehrt besteht keine vergleichbare Abhängigkeit des gesetzlichen Vertreters vom Kind, weshalb eine 'Übertragung' des diesem zuerkannten Status auf das Kind unter dem Gesichtspunkt der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls nicht zwingend geboten ist. Ziel des §34 in Verbindung mit §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 ist es demnach nicht, dass Minderjährige, die die Voraussetzungen für eine Statuszuerkennung aus Eigenem nicht erfüllen, von einem gesetzlichen Vertreter einen Schutzstatus und sonstige Leistungen nach der Statusrichtlinie ableiten können, obwohl sie nach deren Bestimmungen nicht schutzbedürftig sind.
2.3. Auch ist nach dem BVG Kinderrechte im Allgemeinen und dem Gebot vorrangiger Behandlung des Kindeswohls gemäß Art1 leg. cit. im Besonderen eine Trennung des Kindes von seinen Eltern und damit auch von seinem gesetzlichen Vertreter nicht in jedem Fall unzulässig. Nach Art7 BVG Kinderrechte ist eine Einschränkung der Rechte und Ansprüche eines Kindes, einschließlich des Anspruchs auf vorrangige Beachtung des Kindeswohls gemäß Art1 leg. cit., aus den darin näher genannten Gründen zulässig, wobei den Erläuterungen zum Initiativantrag zufolge insbesondere eine Einschränkung durch fremdenrechtliche Maßnahmen zulässig ist (IA 935/A XXIV. GP 4).2.3. Auch ist nach dem BVG Kinderrechte im Allgemeinen und dem Gebot vorrangiger Behandlung des Kindeswohls gemäß Art1 leg. cit. im Besonderen eine Trennung des Kindes von seinen Eltern und damit auch von seinem gesetzlichen Vertreter nicht in jedem Fall unzulässig. Nach Art7 BVG Kinderrechte ist eine Einschränkung der Rechte und Ansprüche eines Kindes, einschließlich des Anspruchs auf vorrangige Beachtung des Kindeswohls gemäß Art1 leg. cit., aus den darin näher genannten Gründen zulässig, wobei den Erläuterungen zum Initiativantrag zufolge insbesondere eine Einschränkung durch fremdenrechtliche Maßnahmen zulässig ist (IA 935/A römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 4).
2.4. Zudem ist nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, BGBl Nr 7/1993 (UN-Kinderrechtskonvention), das durch das BVG Kinderrechte umgesetzt werden soll (IA 935/A XXIV. GP 3), eine Trennung der Eltern bzw des gesetzlichen Vertreters von den Kindern nicht ausgeschlossen. In Konkretisierung des Gebotes einer vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß Art3 Abs1 der UN-Kinderrechtskonvention sieht Art9 Abs1 der UN-Kinderrechtskonvention zwar vor, dass das Kind nicht gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, die Trennung wäre zum Wohl des Kindes notwendig. Indessen schränkt Abs4 leg. cit. diesen Grundsatz in Fällen, in denen die Trennung nicht primärer Zweck, sondern bloß mittelbare Folge der staatlichen Maßnahme ist, dahingehend ein, dass zB bei einer Trennung als Folge einer Abschiebung eines oder beider Elternteile oder des Kindes den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen auf Antrag lediglich die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des abwesenden Familienangehörigen zu erteilen sind. Einer solchen Bestimmung wäre die Grundlage entzogen, wenn Art3 Abs1 der UN-Kinderrechtskonvention eine Trennung von Eltern und Kindern bzw von Kindern und ihren sonstigen gesetzlichen Vertretern kategorisch ausschlösse (vgl idZauch RV 189 BlgNR XXVI. GP 21: Beschränkungen des Art9 Abs1 der UN-Kinderrechtekonvention aus Maßnahmen, die 'intentional darauf abzielen, [den] Minderjährigen von seinen Eltern zu trennen').2.4. Zudem ist nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr 7 aus 1993, (UN-Kinderrechtskonvention), das durch das BVG Kinderrechte umgesetzt werden soll (IA 935/A römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 3), eine Trennung der Eltern bzw des gesetzlichen Vertreters von den Kindern nicht ausgeschlossen. In Konkretisierung des Gebotes einer vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäß Art3 Abs1 der UN-Kinderrechtskonvention sieht Art9 Abs1 der UN-K