TE Vfgh Erkenntnis 2019/9/26 G117/2019

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Veröffentlicht am 26.09.2019
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
SozialbetrugsbekämpfungsG §8
ZustellG §26
BAO §102
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 102 heute
  2. BAO § 102 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. BAO § 102 gültig von 01.03.1983 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch die vereinfachte Zustellung bestimmter behördlicher Schriftstücke an Scheinunternehmen nach dem SozialbetrugsbekämpfungsG; effektiver Rechtsschutz betreffend die Zustellung der Verdachtsmitteilung und Feststellung des Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens auch ohne Zustellnachweis gewährleistet; öffentliches Interesse an der ehestmöglichen Feststellung der Scheinunternehmerschaft rechtfertigt einwöchige Rechtsmittelfristen

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht,

"1.)

- §8 Abs4 zweiter Satz SBBG BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018 (siehe Pkt V.5.);- §8 Abs4 zweiter Satz SBBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018, (siehe Pkt römisch fünf.5.);

- §8 Abs5 SBBG BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018 (siehe Pkte V.5 und V.1; IV.5 und IV.1.);- §8 Abs5 SBBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018, (siehe Pkte römisch fünf.5 und römisch fünf.1; römisch vier.5 und römisch vier.1.);

- §8 Abs6 SBBG BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018 (siehe Pkte V.5 und V.1; IV.5 und IV.1.);- §8 Abs6 SBBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018, (siehe Pkte römisch fünf.5 und römisch fünf.1; römisch vier.5 und römisch vier.1.);

- §8 Abs7 SBBG BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018 (siehe Pkte V.3,4 und 5; Pkte IV.2,3,5);- §8 Abs7 SBBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018, (siehe Pkte römisch fünf.3,4 und 5; Pkte römisch vier.2,3,5);

- §8 Abs8 SBBG BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018 (siehe V.4,3 und 5; IV.3,2,5.);- §8 Abs8 SBBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018, (siehe römisch fünf.4,3 und 5; römisch vier.3,2,5.);

- den Satz 'Wird Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen' (§8 Abs9 erster Satz SBBG, BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018) (siehe Pkte V3,4,5 und 6.; IV.2,3,5),- den Satz 'Wird Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen' (§8 Abs9 erster Satz SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,) (siehe Pkte V3,4,5 und 6.; römisch vier.2,3,5),

- §8 Abs12 Z1 SBBG, BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018 (siehe Pkte V.5; IV.5),- §8 Abs12 Z1 SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018, (siehe Pkte römisch fünf.5; römisch vier.5),

- den Satz 'Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach §243 BAO beträgt eine Woche' (§8 Abs12 Z2 erster Satz SBBG BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018) (siehe Pkt V.2),- den Satz 'Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach §243 BAO beträgt eine Woche' (§8 Abs12 Z2 erster Satz SBBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,) (siehe Pkt römisch fünf.2),

- den Satz 'Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen' (§8 Abs12 Z3 zweiter Satz SBBG, BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018)(siehe Pkte V.3,4,5; IV.2,3,5)- den Satz 'Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen' (§8 Abs12 Z3 zweiter Satz SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,)(siehe Pkte römisch fünf.3,4,5; römisch vier.2,3,5)

als verfassungswidrig aufzuheben.

2.) Für den Fall, dass dem Antrag, §8 Abs6 SBBG zur Gänze aufzuheben, nicht entsprochen werden sollte, wird beantragt (Pkte V.1; IV.1),2.) Für den Fall, dass dem Antrag, §8 Abs6 SBBG zur Gänze aufzuheben, nicht entsprochen werden sollte, wird beantragt (Pkte römisch fünf.1; römisch vier.1),

- die Wortfolge 'ohne Zustellnachweis' in §8 Abs6 erster Satz SBBG, BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018, sowie- die Wortfolge 'ohne Zustellnachweis' in §8 Abs6 erster Satz SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,, sowie

- §8 Abs6 zweiter bis letzter Satz, BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl Nr 32/2018- §8 Abs6 zweiter bis letzter Satz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 32 aus 2018,

als verfassungswidrig aufzuheben.

3.) Für den Fall, dass weder

- §8 Abs7 erster Satz SBBG,

- noch §8 Abs8 erster Satz SBBG,

- noch §8 Abs9 erster Satz SBBG,

- noch §8 Abs12 Z2 erster Satz SBBG

aufgehoben werden sollte, wird beantragt, §8 SBBG (BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl Nr 32/2018) und §9 SBBG (BGBl I Nr 113/2015) als verfassungswidrig aufzuheben (siehe Pkt IV.6.).aufgehoben werden sollte, wird beantragt, §8 SBBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 32 aus 2018,) und §9 SBBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015,) als verfassungswidrig aufzuheben (siehe Pkt römisch vier.6.).

4.) Für den Fall, dass dem Antrag, §8 Abs12 Z1 SBBG aufzuheben,

nicht entsprochen werden sollte, wird beantragt (siehe Pkte V.3 und 4; IV.2 und 3),nicht entsprochen werden sollte, wird beantragt (siehe Pkte römisch fünf.3 und 4; römisch vier.2 und 3),

- den Satz 'Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird' (§8 Abs12 Z1 zweiter Satz SBBG BGBl I Nr 113/2015 idF BGBl I Nr 32/2018)- den Satz 'Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird' (§8 Abs12 Z1 zweiter Satz SBBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 113 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,)

als verfassungswidrig aufzuheben."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §8 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG), BGBl I 113/2015, idF BGBl I 32/2018 lautet (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 1. §8 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2018, lautet (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"3. Abschnitt

Maßnahmen gegen Scheinunternehmen

Verfahren zur Feststellung des Scheinunternehmens

§8. (1) Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist,

1. Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder

2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 

(2) Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob

1. die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten, oder

2. die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Die Abgabenbehörden des Bundes haben die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen.

(3) Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind insbesondere:

1. Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach §42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,

2. Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,

3. Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Abgabenbehörde oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,

4. Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen,

5. Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen,

6. Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitpunkt einer Anmeldung des/der Dienstnehmers/Dienstnehmerin zur Sozialversicherung.

(4) Die für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständige Abgabenbehörde ist das Finanzamt der Betriebsstätte (§81 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400/1988), dem die Wahrnehmung der Angelegenheiten des vom betroffenen Unternehmen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn obliegt. Besteht ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens, ist dieser dessen Rechtsträger/in durch die Abgabenbehörde schriftlich mitzuteilen. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach §7 Abs1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl Nr 324/1977, hat die Abgabenbehörde die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.(4) Die für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft zuständige Abgabenbehörde ist das Finanzamt der Betriebsstätte (§81 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400 aus 1988,), dem die Wahrnehmung der Angelegenheiten des vom betroffenen Unternehmen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn obliegt. Besteht ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens, ist dieser dessen Rechtsträger/in durch die Abgabenbehörde schriftlich mitzuteilen. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach §7 Abs1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr 324 aus 1977,, hat die Abgabenbehörde die IEF-Service GmbH über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.

(5) Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten §35 Abs6 zweiter Satz ZustG, §35 Abs7 und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, §37 ZustG nicht.(5) Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten §35 Abs6 zweiter Satz ZustG, §35 Abs7 und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, §37 ZustG nicht.

(6) Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des §2 Z4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. §26 Abs2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden.

(7) Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch bei der Abgabenbehörde erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen.

(8) Wird kein Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.

(9) Wird Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des §102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des §2 Z4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.(9) Wird Widerspruch erhoben, hat die Abgabenbehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des §102 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des §2 Z4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.

(10) Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen (Identität, Firmenbuchnummer und Geschäftsanschrift des Scheinunternehmens). Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.

(11) Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Abgabenbehörde auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß §3 Abs1 Z15a des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl Nr 10/1991, vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat die Abgabenbehörde beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß §40 FBG zu stellen.(11) Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Abgabenbehörde auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß §3 Abs1 Z15a des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1991,, vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat die Abgabenbehörde beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß §40 FBG zu stellen.

(12) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden:

1. Für die Mitteilung nach Abs4 gilt §93 Abs3 bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.

2. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach §243 BAO beträgt eine Woche. §245 Abs3 BAO gilt nicht.

3. Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach §308 Abs3 BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach §309 BAO beträgt sechs Wochen.

4. Gegen Bescheide nach den Abs8 und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

2. Die §§17, 22 und 26 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl 200/1982, idF BGBl I 33/2013 lauten:2. Die §§17, 22 und 26 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt 200 aus 1982,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, lauten:

"Hinterlegung

§17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §13 Abs3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §13 Abs3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

[…]

Zustellnachweis

§22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§2 Z10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§2 Z10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.

[…]

Zustellung ohne Zustellnachweis

§26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§17 Abs2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

3. Die §§102, 243, 245, 308 und 309 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl 194/1961, idF BGBl I 14/2013 lauten:3. Die §§102, 243, 245, 308 und 309 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2013, lauten:

"§102. Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

[…]

7. ABSCHNITT

Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte

§243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

[…]

2. Einbringung der Beschwerde

§245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§93 Abs3 lita) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs2) oder die Entscheidung (Abs3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des §85 Abs2 bei Mängeln von Beschwerden.

[…]

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[…]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§264) gilt §249 Abs1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

[…]

§309. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Vor dem Bundesfinanzgericht ist eine Beschwerde einer slowakischen Gesellschaft gegen einen Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend die Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens gemäß §8 Abs8 SBBG anhängig. Das Bundesfinanzgericht legt den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Verfahrens zusammengefasst wie folgt dar:

1.1.1. Am 25. Juli 2018 habe das Finanzamt Klagenfurt ein Schreiben gemäß §8 Abs4 zweiter Satz SBBG wegen des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ("Verdachtsmitteilung") an die (vor dem Bundesfinanzgericht) beschwerdeführende Gesellschaft adressiert. Ein Zustellorgan des Finanzamtes Klagenfurt habe die Verdachtsmitteilung am 25. Juli 2018 physisch, ohne Zustellnachweis gemäß §8 Abs6 erster Satz SBBG an der inländischen Abgabestelle und Betriebsstätte der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzustellen versucht. Das Zustellorgan des Finanzamtes Klagenfurt habe an der Abgabestelle keinen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft (§13 Abs3 ZustG) und auch keinen Ersatzempfänger (§16 Abs1 ZustG) angetroffen. Daraufhin habe das Zustellorgan des Finanzamtes Klagenfurt die Verdachtsmitteilung am 25. Juli 2018 an die versperrte Eingangstüre des Geschäftslokales geklebt und dies durch Anfertigung von Photoaufnahmen dokumentiert.

1.1.2. Es sei kein Widerspruch gegen die Verdachtsmitteilung gemäß §8 Abs7 SBBG erhoben worden.

1.1.3. Mit Bescheid vom 13. August 2018 habe das Finanzamt Klagenfurt gemäß §8 Abs8 SBBG festgestellt, dass es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um ein Scheinunternehmen iSd §8 Abs1 SBBG handle. Es seien Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet worden und es sei in Anbetracht der (näher bezeichneten) Ermittlungen der Finanzpolizei evident, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zu illegalen Zwecken gegründet worden sei.

Am 13. August 2018 habe ein Zustellorgan des Finanzamtes Klagenfurt versucht, den Bescheid – wegen fehlender Möglichkeit der elektronischen Zustellung gemäß §8 Abs5 SBBG – physisch, ohne Zustellnachweis an der Abgabestelle gemäß §8 Abs8 zweiter Satz iVm Abs6 SBBG zuzustellen. Das Zustellorgan des Finanzamtes Klagenfurt habe an der Abgabestelle keinen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft (§13 Abs3 ZustG) und auch keinen Ersatzempfänger (§16 Abs1 ZustG) angetroffen. Daraufhin habe das Zustellorgan des Finanzamtes Klagenfurt den Bescheid in einem Kuvert am 13. August 2018 an die versperrte Eingangstüre des Geschäftslokales geklebt und dies durch Anfertigung von Photoaufnahmen dokumentiert. Am 13. August 2018 habe ein Zustellorgan des Finanzamtes Klagenfurt versucht, den Bescheid – wegen fehlender Möglichkeit der elektronischen Zustellung gemäß §8 Abs5 SBBG – physisch, ohne Zustellnachweis an der Abgabestelle gemäß §8 Abs8 zweiter Satz in Verbindung mit Abs6 SBBG zuzustellen. Das Zustellorgan des Finanzamtes Klagenfurt habe an der Abgabestelle keinen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft (§13 Abs3 ZustG) und auch keinen Ersatzempfänger (§16 Abs1 ZustG) angetroffen. Daraufhin habe das Zustellorgan des Finanzamtes Klagenfurt den Bescheid in einem Kuvert am 13. August 2018 an die versperrte Eingangstüre des Geschäftslokales geklebt und dies durch Anfertigung von Photoaufnahmen dokumentiert.

1.1.4. Am 28. August 2018 habe die (vor dem Bundesfinanzgericht) einschreitende Partei Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid vom 13. August 2018 erhoben. Das Finanzamt habe die Beschwerde am 3. September 2018 als gemäß §8 Abs12 Z2 erster Satz SBBG verspätet zurückgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 18. September 2018 habe die beschwerdeführende Partei begehrt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

2. Das Bundesfinanzgericht legt seine Bedenken wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…]

V.) Gründe für die Verfassungswidrigkeit der bekämpften gesetzlichen Bestimmungenrömisch fünf.) Gründe für die Verfassungswidrigkeit der bekämpften gesetzlichen Bestimmungen

1.) Verfassungswidrigkeit der Wortfolge 'ohne Zustellnachweis' in §8 Abs6 erster Satz SBBG; Verfassungswidrigkeit des gesamten §8 Abs6 und des gesamten §8 Abs5 SBBG […]

1.1.) die beträchtliche Eingriffswirkung der Verdachtsmitteilungen gem. §8 Abs4 zweiter Satz SBBG und der Feststellungsbescheide gem. §8 Abs8 SBBG (für beide Erledigungen des Finanzamtes gelten dieselben Vorschriften der Zustellung) auf die rechtlichen Interessen eines Unternehmers:

a.) Eintragung in die Liste gem. §8 Abs10 SBBG

Wer einer Verdachtsmitteilung gem. §8 Abs4 zweiter Satz SBBG nicht rechtzeitig (§8 Abs7 SBBG) widerspricht, muss mit der Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. §8 Abs8 SBBG rechnen (RV 692 der Beilagen XXV. GP zu §8 Abs8 SBBG). Jeder i.S. des §8 Abs8 SBBG rechtskräftig festgestellte Scheinunternehmer wird in eine Liste des BMF, die im Internet für jedermann einsehbar ist, eingetragen (§8 Abs10 SBBG). Die Eintragung in diese Liste der Scheinunternehmer hat schwerwiegende Rechtsfolgen, die typischerweise die reale Gefahr der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmers nach sich ziehen werden: Zunächst ist die Eintragung per se einem guten Ruf typischerweise abträglich. Ferner riskiert jeder Unternehmer, der einem rechtskräftig iSd §8 Abs8 SBBG festgestellten Scheinunternehmer einen Auftrag erteilt, eine Haftung für Entgeltansprüche der beim Scheinunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer (§9 SBBG). All dies kann de facto typischerweise zu einer beträchtlichen Verringerung der Chancen des rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmers, sich noch am österreichischen Markt behaupten zu können, führen.Wer einer Verdachtsmitteilung gem. §8 Abs4 zweiter Satz SBBG nicht rec

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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