RS OGH 2020/4/14 14Os141/19w

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Veröffentlicht am 14.04.2020
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Norm

StGB §302 Abs1
WaffGG §9

Rechtssatz

Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist.

Hier: Rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133142

Im RIS seit

06.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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