Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist.Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist.
Hier: Rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133142Im RIS seit
06.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022