Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Der Einsatz physischer Gewalt kann Befugnisgebrauch iSd § 302 Abs 1 StGB sein, wenn er intentional auf Durchsetzung von Polizeibeamten vorzunehmender Zwangsmaßnahmen gerichtet ist.
Hier: Rechtswidriger Einsatz von Faustschlägen zur Durchsetzung der Durchsuchung und der Festnahme einer Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133142Im RIS seit
06.07.2020Zuletzt aktualisiert am
06.07.2020