TE Vwgh Erkenntnis 2020/5/27 Ra 2019/19/0410

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Veröffentlicht am 27.05.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §4 Abs5
AsylG 2005 §4a idF 2017/I/145
AsylG 2005 §4a idF 2018/I/056
AsylG 2005 §73 Abs20
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 73 heute
  2. AsylG 2005 § 73 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 73 gültig von 05.07.2024 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. AsylG 2005 § 73 gültig von 31.12.2022 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022
  5. AsylG 2005 § 73 gültig von 01.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2022
  6. AsylG 2005 § 73 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021
  7. AsylG 2005 § 73 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  8. AsylG 2005 § 73 gültig von 15.05.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  9. AsylG 2005 § 73 gültig von 26.03.2021 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  10. AsylG 2005 § 73 gültig von 24.12.2020 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  11. AsylG 2005 § 73 gültig von 24.12.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  12. AsylG 2005 § 73 gültig von 06.05.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  13. AsylG 2005 § 73 gültig von 20.06.2019 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  14. AsylG 2005 § 73 gültig von 15.08.2018 bis 19.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  15. AsylG 2005 § 73 gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  16. AsylG 2005 § 73 gültig von 15.07.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  17. AsylG 2005 § 73 gültig von 09.06.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  18. AsylG 2005 § 73 gültig von 21.05.2016 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  19. AsylG 2005 § 73 gültig von 19.06.2015 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  20. AsylG 2005 § 73 gültig von 18.04.2013 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  21. AsylG 2005 § 73 gültig von 17.08.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  22. AsylG 2005 § 73 gültig von 24.05.2012 bis 16.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  23. AsylG 2005 § 73 gültig von 01.07.2011 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  24. AsylG 2005 § 73 gültig von 31.12.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  25. AsylG 2005 § 73 gültig von 05.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  26. AsylG 2005 § 73 gültig von 01.04.2009 bis 04.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  27. AsylG 2005 § 73 gültig von 05.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  28. AsylG 2005 § 73 gültig von 01.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  29. AsylG 2005 § 73 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des M R R, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018, W235 2181097-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 25. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 23. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 4a AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete gegen ihn die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber (seinen eigenen - unbedenklichen - Angaben zufolge) am 28. November 2017 zugestellt.Mit Bescheid vom 23. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurück, stellte fest, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben habe, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, ordnete gegen ihn die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber (seinen eigenen - unbedenklichen - Angaben zufolge) am 28. November 2017 zugestellt.

3        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde brachte er u.a. vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei von systemischen Mängeln im Bereich der Daseinsvorsorge geprägt, sodass er dort mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen Zustand existenzieller Not und Obdachlosigkeit geraten werde. Bei einer Abschiebung nach Griechenland drohe ihm daher die konkrete Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde brachte er u.a. vor, die Lage für Flüchtlinge in Griechenland sei von systemischen Mängeln im Bereich der Daseinsvorsorge geprägt, sodass er dort mit hoher Wahrscheinlichkeit in einen Zustand existenzieller Not und Obdachlosigkeit geraten werde. Bei einer Abschiebung nach Griechenland drohe ihm daher die konkrete Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, dem Revisionswerber sei in Griechenland der Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt worden. Das BVwG traf Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland und folgerte, dass Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für international Schutzberechtigte gewährleiste. Für den Revisionswerber, der keiner vulnerablen Personengruppe angehöre, bestehe kein reales Risiko, bei einer Rückkehr nach Griechenland einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC bestehe nicht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG seien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgelegen.Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, dem Revisionswerber sei in Griechenland der Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt worden. Das BVwG traf Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland und folgerte, dass Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für international Schutzberechtigte gewährleiste. Für den Revisionswerber, der keiner vulnerablen Personengruppe angehöre, bestehe kein reales Risiko, bei einer Rückkehr nach Griechenland einer Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC bestehe nicht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG seien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgelegen.

6        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, nach der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage trete eine zurückweisende Entscheidung nach § 4a AsylG 2005 gemäß § 4 Abs. 5 AsylG 2005 außer Kraft, wenn die von der Außerlandesbringung betroffene Person aus faktischen Gründen, die nicht in ihrem Verhalten begründet seien, nicht innerhalb von drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung abgeschoben werden konnte. Im Revisionsfall sei der angefochtene Bescheid auf Grund dieser Bestimmung während des Beschwerdeverfahrens außer Kraft getreten. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Auswirkungen dieses Außerkrafttreten auf das anhängige Beschwerdeverfahren habe.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, nach der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage trete eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 gemäß Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 2005 außer Kraft, wenn die von der Außerlandesbringung betroffene Person aus faktischen Gründen, die nicht in ihrem Verhalten begründet seien, nicht innerhalb von drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung abgeschoben werden konnte. Im Revisionsfall sei der angefochtene Bescheid auf Grund dieser Bestimmung während des Beschwerdeverfahrens außer Kraft getreten. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Auswirkungen dieses Außerkrafttreten auf das anhängige Beschwerdeverfahren habe.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

8        Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.

9        Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, ein § 4a eingefügt, der in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 wie folgt lautete:Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, ein Paragraph 4 a, eingefügt, der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, wie folgt lautete:

„Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz

§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.“Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.“

10       Der in § 4a letzter Satz AsylG 2005 in der Fassung des FNG verwiesene § 4 Abs. 5 AsylG 2005 lautet:Der in Paragraph 4 a, letzter Satz AsylG 2005 in der Fassung des FNG verwiesene Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 2005 lautet:

„(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.“„(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.“

11       In den Gesetzesmaterialien (RV 1803 BlgNR XXIV. GP 36) wird zu § 4a AsylG 2005 Folgendes ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 36, ) wird zu Paragraph 4 a, AsylG 2005 Folgendes ausgeführt:

„... Abs. 1 bestimmt, dass der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Gleichzeitig mit der zurückweisenden Entscheidung ist festzustellen, in welchen Staat der Fremde sich zurückzubegeben hat. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Fremde, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht in den Staat, in welchen er sich zurückzubegeben hat, reisen und auch dazu nicht verhalten werden kann, sich in diesen Staat zu begeben, so soll der Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, ex lege außer Kraft treten. ...“„... Absatz eins, bestimmt, dass der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Gleichzeitig mit der zurückweisenden Entscheidung ist festzustellen, in welchen Staat der Fremde sich zurückzubegeben hat. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Fremde, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht in den Staat, in welchen er sich zurückzubegeben hat, reisen und auch dazu nicht verhalten werden kann, sich in diesen Staat zu begeben, so soll der Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, ex lege außer Kraft treten. ...“

12       Durch Art. 3 Z 3 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 - FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56, ist der letzte Satz in § 4a AsylG 2005 entfallen. Diese Änderung ist gemäß § 73 Abs. 20 AsylG 2005 mit 1. September 2018 in Kraft getreten.Durch Artikel 3, Ziffer 3, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 - FrÄG 2018, Bundesgesetzblatt , I Nr. 56, ist der letzte Satz in Paragraph 4 a, AsylG 2005 entfallen. Diese Änderung ist gemäß Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005 mit 1. September 2018 in Kraft getreten.

13       In den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR XXVI. GP 21) wird dazu Folgendes ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189, BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 21, ) wird dazu Folgendes ausgeführt:

„Vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU ... wird vorgeschlagen, den letzten Satz mangels Erforderlichkeit entfallen zu lassen.“„Vor dem Hintergrund des Artikel 33, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32/EU ... wird vorgeschlagen, den letzten Satz mangels Erforderlichkeit entfallen zu lassen.“

14       Der zitierte Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180/60, lautet auszugsweise:Der zitierte Artikel 33, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180/60, lautet auszugsweise:

Unzulässige Anträge

(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

a)   ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat;

...“

15       Ebenfalls mit dem FNG wurde in das Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein § 45a eingefügt, der auszugsweise wie folgt lautet:Ebenfalls mit dem FNG wurde in das Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein Paragraph 45 a, eingefügt, der auszugsweise wie folgt lautet:

Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot)

§ 45a.Paragraph 45 a,

...

(4) Erweist sich die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist davon das Bundesamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

...“

16       Im Revisionsfall kam der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA vom 23. November 2017 gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu. Dieser Bescheid war somit gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz BFA-VG mit dem Zeitpunkt seiner Erlassung (28. November 2017) durchsetzbar.Im Revisionsfall kam der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA vom 23. November 2017 gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu. Dieser Bescheid war somit gemäß Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz BFA-VG mit dem Zeitpunkt seiner Erlassung (28. November 2017) durchsetzbar.

17       Die dreimonatige Frist des § 4 Abs. 5 AsylG 2005 endete daher am 28. Februar 2018. Zu diesem Zeitpunkt galt diese Bestimmung zufolge des Verweises in § 4a letzter Satz AsylG 2005, der erst mit 1. September 2018 außer Kraft trat, auch (noch) für zurückweisende Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005.Die dreimonatige Frist des Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 2005 endete daher am 28. Februar 2018. Zu diesem Zeitpunkt galt diese Bestimmung zufolge des Verweises in Paragraph 4 a, letzter Satz AsylG 2005, der erst mit 1. September 2018 außer Kraft trat, auch (noch) für zurückweisende Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005.

18       Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen zur Frage, aus welchen Gründen der Revisionswerber innerhalb dieser Frist nicht nach Griechenland abgeschoben wurde. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verfahrensakten ergeben sich keine Hinweise auf Gründe, die im Verhalten des Revisionswerbers begründet wären.

19       Der Bescheid des BFA vom 23. November 2017 (Zurückweisung des Antrages gemäß § 4a AsylG 2005, die darauf aufbauende Anordnung zur Außerlandesbringung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) ist folglich gemäß § 4a iVm. § 4 Abs. 5 AsylG 2005 mit 28. Februar 2018 - ex lege - außer Kraft getreten.Der Bescheid des BFA vom 23. November 2017 (Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005, die darauf aufbauende Anordnung zur Außerlandesbringung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) ist folglich gemäß Paragraph 4 a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 2005 mit 28. Februar 2018 - ex lege - außer Kraft getreten.

20       Zwar hat das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), und war der Verweis auf § 4 Abs. 5 AsylG 2005 in § 4a letzter Satz leg.cit. zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getreten. Es besteht aber keine Bestimmung, wonach das BVwG das bereits erfolgte Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen gehabt hätte.Zwar hat das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Rechtslage auszurichten vergleiche , VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), und war der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 2005 in Paragraph 4 a, letzter Satz leg.cit. zu diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getreten. Es besteht aber keine Bestimmung, wonach das BVwG das bereits erfolgte Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen gehabt hätte.

21       Das BVwG hätte daher über die Beschwerde des Revisionswerbers nicht in der Sache selbst (durch Abweisung der Beschwerde) entscheiden dürfen, sondern vielmehr das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos geworden einstellen müssen (vgl. VwGH 22.5.2001, 2000/01/0175).Das BVwG hätte daher über die Beschwerde des Revisionswerbers nicht in der Sache selbst (durch Abweisung der Beschwerde) entscheiden dürfen, sondern vielmehr das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos geworden einstellen müssen vergleiche , VwGH 22.5.2001, 2000/01/0175).

22       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

23       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

24       Durch das Außerkrafttreten des Bescheides des BFA vom 23. November 2017 ist der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 25. März 2015 wieder unerledigt. Das Verfahren ist vom BFA fortzusetzen (vgl. VwGH 24.2.2000, 99/20/0353).Durch das Außerkrafttreten des Bescheides des BFA vom 23. November 2017 ist der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 25. März 2015 wieder unerledigt. Das Verfahren ist vom BFA fortzusetzen vergleiche , VwGH 24.2.2000, 99/20/0353).

Wien, am 27. Mai 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190410.L00

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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