TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/16 G308 2225436-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2020
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Entscheidungsdatum

16.04.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G308 2225436-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2019, Zahl XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 22.10.2019 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf die sechs strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer lebe zumindest seit 17.11.2008 und damit seit dem Alter von beinahe acht Jahren legal im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfüge über einen "befristeten Aufenthaltstitel" bis 23.07.2021. Er habe es bisher nicht fertig gebracht, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren, habe in Österreich aber die Grundschule und die Neue Mittelschule absolviert. Die Kernfamilie lebe in Österreich, jedoch bestünden auch noch familiäre Bindungen nach Rumänien. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angemessenen Dauer sei daher gerechtfertig. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung sei ihm kein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen und vielmehr die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.11.2019, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Begründende wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und eine individuelle Gefährdungsprognose zu erstellen. Er habe sich für seine Straftaten bereits vor Gericht verantworten müssen und bereue diese, sodass diesen für die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit 17.11.2008 durchgehend in Österreich, habe hier seine Schuldbildung absolviert und lebe die gesamte Kernfamilie im Bundesgebiet. Seine Partnerin sei von ihm schwanger, der errechnete Geburtstermin sei im Jänner 2020. Der Beschwerdeführer habe damit seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten überwiegend als Minderjähriger begangen habe und sich bereits über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Die von § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG geforderte Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gegeben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 15.11.2019 ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers ein, da im Verwaltungsakt des Bundesamtes lediglich zwei von sechs Verurteilungen aktenkundig waren.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2020 aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien (vgl Kopie rumänischer Personalausweis, AS 43).

Er verfügte über eine am 23.01.2009 unbefristete ausgestellte Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger (vgl Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020).

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von knapp acht Jahren, spätestens am 17.11.2008, in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern seither ununterbrochen auf. Er besuchte in Österreich die Volksschule und die Hauptschule, absolvierte jedoch keine Lehre (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.03.2020; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift vom 16.10.2018, AS 40).

In Österreich leben die Eltern, ein älterer Bruder mit seiner Ehefrau und zwei jüngere Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Inhaftierung überwiegend mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt. Kurzfristig bewohnte er eine gemeinsame Wohnung mit seiner Freundin, welche nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgelöst wurde. Die Großeltern sind bereits verstorben. In Rumänien leben noch eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits, zu welchen auch Kontakt besteht (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift vom 16.10.2018, AS 41; Angaben Beschwerdeführer; Niederschrift Bundesamt vom 17.10.2019, AS 121 ff).

Die Freundin des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde schwanger. Der Geburtstermin wurde für Jänner 2020 errechnet (Angaben Beschwerdeführer; Niederschrift Bundesamt vom 17.10.2019, AS 123; Kopie Mutter-Kind-Pass, AS 195).

Der Beschwerdeführer spricht sowohl fließend Deutsch als auch fließend Rumänisch (in Wort und Schrift) (vgl Angaben Beschwerdeführer; Niederschrift Bundesamt vom 17.10.2019, AS 117 ff).

Er weist im Bundesgebiet nachfolgende sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten bzw. Bezüge von Leistungen aus Arbeitslosenversicherung oder Krankenversicherung auf. Zuvor war der Beschwerdeführer als minderjähriges Kind mit seinem Vater mitversichert (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.03.2020):

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20.03.2017.-20.03.2017 Arbeitslosengeldbezug

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22.03.2017-23.03.2017 Arbeitslosengeldbezug

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28.03.2017-02.04.2017 Arbeitslosengeldbezug

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11.04.2017-13.04.2017 Arbeitslosengeldbezug

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06.10.2017-12.10.2017 Arbeitslosengeldbezug

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09.04.2018-001.05.2018 Arbeitslosengeldbezug

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08.05.2018-08.05.2018 Arbeitslosengeldbezug

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10.05.2018-13.05.2018 Arbeitslosengeldbezug

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19.05.2018-25.05.2018 Arbeitslosengeldbezug

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26.05.2018-28.05.2018 Krankengeldbezug, Sonderfall

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29.05.2018-29.05.2018 Arbeitslosengeldbezug

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31.05.2018-03.06.2018 Arbeitslosengeldbezug

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08.06.2018-30.06.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter

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13.06.2018-13.06.2018 Arbeitslosengeldbezug

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01.10.2018-03.10.2018 Arbeitslosengeldbezug

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12.10.2018-14.10.2018 Arbeitslosengeldbezug

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18.05.2019-18.06.2019 Arbeiter

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15.07.2019-29.07.2019 Arbeiterlehrling

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01.08.2019-16.09.2019 Mindestsicherung

Der Beschwerdeführer ist bisher keiner nachhaltigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Er hat ein oder zwei AMS-Kurs besucht. Ob er diese abgeschlossen hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer lebte im Bundesgebiet von Arbeitslosengeld, Mindestsicherung und insbesondere von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern. In der Haft arbeitete der Beschwerdeführer im Freigängerhaus und erhielt dafür ein Taschengeld in Höhe von rund EUR 150,00 bis EUR 160,00 (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.03.2020; Angaben Beschwerdeführer; Niederschrift Bundesamt vom 17.10.2019, AS 123 ff).

Er weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.03.2020):

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17.11.2008-04.08.2010 Hauptwohnsitz

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04.08.2010-19.07.2011 Hauptwohnsitz

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19.07.2011-09.07.2014 Hauptwohnsitz

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09.07.2014-09.04.2015 Hauptwohnsitz

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09.04.2015-14.09.2018 Hauptwohnsitz

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05.11.2018-15.02.2019 Nebenwohnsitz Justizanstalt

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14.09.2018-13.03.2019 Hauptwohnsitz

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13.03.2019-20.02.2020 Hauptwohnsitz

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17.09.2019-14.02.2020 Nebenwohnsitz Justizanstalt

Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Alter von rund vierzehneinhalb Jahren straffällig. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016, XXXX, rechtskräftig am 08.02.2016, als Jugendstraftäter wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, der Vergehen der teils versuchten Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (teils iVm § 15 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anordnung der Bewährungshilfe sowie eines Anti-Gewalttrainings unter Zuspruch von Privatbeteiligtenansprüchen in Gesamthöhe von EUR 900,00 verurteilt. Es erging über den Beschwerdeführer (A.G.) nachfolgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX2016;

Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020):

"A.G hat zu den nachgenannten Zeitpunkten an nachgenannten Orten

I. am XXXX.2015 in K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B. dem W.W. mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem ihn M.B. zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihn zunächst mit einer Hand am Hals fasste und ihm mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wobei er von M.B. zurückgehalten wurde, während dieser den W.W. dazu aufforderte, ihm seine Brieftasche auszuhändigen und in der Folge, als das Opfer der Forderung nachkam, daraus EUR 68,00 Bargeld entnahm;

II. nachgenannte Personen teils mit Gewalt (Fakten 1. a) und 3.), teils durch gefährliche Drohung jeweils mit zumindest einer Verletzung am Körper (Fakten 1. b) und 2.) zu nachstehenden Unterlassungen (Fakten 1. b.) und 3.) bzw. nachstehenden Handlungen (Fakten 1 a.), und 2.) teils genötigt (Fakten 1. a), und 3.), teils zu nötigen versucht (Fakten 1.), und zwar

1. am XXXX2015 in K. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten M.B.

a) unmittelbar vor der zu Punkt I. genannten Tat W.W. und K.Z. zum Betreten des Einkaufszentrums E., indem M.B. den W.W. am Genick packte, während er den K.Z. ebenfalls am Genick packte, wobei er und M.B. ihre Opfer dazu aufforderten, ihnen unauffällige ins E. zu folgen und der dem K.Z., als dieser versuchte, sich zu wehren, einen Faustschlag in die Rippen versetzte;

b) unmittelbar nach der zu Punkt I. genannten Tat W.W. und K.Z. zur Unterlassung einer Anzeigenerstattung bei der Polizei, indem er ihnen gegenüber zunächst ankündigte: "Ich schwöre beim Leben meiner Schwester und Mutter, dass ich euch umbringe, wenn ihr zur Polizei geht!" und er und M.B. in der Folge noch sagten, dass tausende Leute sie (gemeint W.W. und K.Z.) umbringen können, sollten sie (gemeint A.G. und M.B.) ins Gefängnis müssen;

2. am XXXX2015 in B. den M.L. zum Verlassen des Gebäudes, indem er ihm gegenüber sinngemäß ankündigte, er werde ihm eine reinhauen, bis er bewusstlos sei, sollte er nicht sofort gehen;

3. am XXXX2015 in K. die J.U. zur Unterlassung weiterer Beschimpfungen, indem er sie mit der rechten Hand am Hals erfasste und sie mehrere Sekunden lang würgte;

III. nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

1. durch die zu Punkt II. 1. a) genannte Tat den K.Z. (länger andauernde Schmerzen im Bereich der Rippen);

2. am XXXX2015 in B. den M.L. indem er ihm das Knie in den äußeren linken Oberschenkel rammte (traumatisches Oberschenkelhämatom links);

3. durch die zu Punkt II. 3. genannte Tat die J.U. (Schmerzen;

Würgetrauma);

4. am XXXX2015 in K. den K.U., indem er ihm einen wuchtigen Faustschlag auf den Hinterkopf versetzte (Gehirnerschütterung, Distorsion der Halswirbelsäule);

5. unmittelbar nach der zu Punkt I. genannten Tat den W.W., indem er ihm einen wuchtigen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, sodass dieser zu Boden fiel (ca. 10 cm lange Strieme am Hals);"

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und neun Vergehen sowie die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft gewertet.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als Jugendstraftäter verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016 gemäß §§ 31, 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2015 vorsätzlich eine fremdes Sache beschädigt hat, indem er bei einem Bretterzaun zwei Zaunlatten abbrach, wodurch der Eigentümerin ein EUR 5.000,00 nicht übersteigender Schaden in unbekannter Höhe entstand. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, die (teilweise) Schadenswiedergutmachung), sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und neun Vergehen sowie die teilweise Tatbegehung in Gesellschaft gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2016; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020).

Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2016, wurde der Beschwerdeführer als Jugendstraftäter wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter neuerlicher Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Der Privatbeiligten wurde außerdem ein Betrag von EUR 80,00 zugesprochen und die Probezeit bezogen auf die beiden vorangehenden Verurteilungen jeweils auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen XXXX.09.2015 und XXXX.09.2016 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, nämlich ca. 23 Zigarettenpackungen und ca. 15 Feuerzeuge im Gesamtwert von etwa EUR 123,10, der Privatbeteiligten mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, eine einschlägige Vorverurteilung, den relativ langen Deliktszeitraum mit mehrfachen Übergriffen auch während anhängiger Verfahren und kurz nach Verurteilungen (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2016; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020).

Sodann wurde der Beschwerdeführer erneut als Jugendstraftäter mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, XXXX, sowie dem über die Strafberufung der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig zu einer schlussendlichen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wegen der Verbrechen der versuchten Erpressung nach § 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB, den Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB verurteilt. Über den Beschwerdeführer (A.G.) erging nachfolgender Schulspruch (vgl aktenkundige Urteile vom XXXX.2017 und XXXX.2018;

Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020):

"Der Angeklagte A.G. [...] ist schuldig;

er hat zu nachgenannten Zeitpunkten in B.

I. am XXXX.2017 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, M.K., L.M. und P.B. jeweils durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu Handlungen zu nötigen versucht, die sie jeweils am Vermögen schädigen sollten, indem er sie mit den Worten "Gebts ma eure Handy oder euer Geld, sonst ruf ich die Polizei!" zur Herausgabe dieser Wertgegenstände aufforderte, wobei die Genannten der Aufforderung nicht nachkamen;

II. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten zwischen dem XXXX.2017 und dem XXXX.2017 in zwei Angriffen das Moped der Marke Gilera SMT 50 mit dem behördlichen Kennzeichen [...] des M.F., mithin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, indem er es jeweils startete und damit eine Runde fuhr;

III. am XXXX.2017

1. dem F.F. fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert von zumindest EUR 15,00 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch in ein Transportmittel weggenommen, indem er die hintere Seitenscheibe auf der Beifahrerseite des PKW der Marke Peugeot 306 mit dem behördlichen Kennzeichen [...] der S.F. einschlug, den Verriegelungszapfen der Beifahrertüre entriegelte und aus der Mittelkonsole die Geldbörse von F.F. samt EUR 15,00 Bargeld entnahm;

2. durch die zu Punkt III. 1. genannte Tat sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er auch die in der Geldbörse befindliche Bankomatkarte des F.F. mitnahm;

IV. nachgenannte Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt, und zwar nach den zu Punkt II. 1. genannten Taten, indem er die Kennzeichentafel vom Moped abnahm und später entsorgte;

2. durch die zu Punkt III. 1. genannte Tat, indem er auch den Führerschein, die E-Card, einen Dienstausweis und diverse Kundenkarten des F.F. mitnahm;

V. am XXXX.2017 in B. den N.B.

durch gefährliche Drohung mit jeweils zumindest einer Verletzung am Körper zu nachgenannten Unterlassungen genötigt, und zwar

1. zum Unterlassen der Kontaktaufnahme bzw. des Begrüßens der A.B., indem er zu ihm sagte: "Du brauchst einfach nicht grüßen! Du wirst schon sehen, was sonst passiert! Wenn i will, brich ich dir dein Kiefer!"

2. zum Unterlassen weiterer Berührungen, indem er zu ihm sagte:

"Olta was willst eigentlich von mir? Wenn i will, brich i dir die Hände, wennst mit nochmal angreifst!"."

In den Entscheidungsgründen bewertete das Landesgericht die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, sowie das teilweise Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Das Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Aufgrund der Strafberufung der Staatanwaltschaft wurde das Strafmaß schlussendlich auf die fünfzehn Monate Freiheitsstrafe, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, erhöht.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als Jugendstraftäter verurteilt, jedoch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, rechtskräftig am XXXX.2018, gemäß §§ 31, 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX.2017 gemeinsam mit dem bereits dafür abgeurteilten S.Z. eine fremde Sache, nämlich einen versperrten Container der Stadtgemeinde, dadurch vorsätzlich beschädigt, dass sie die Holztüre mit Körperkraft aufbrachen, wodurch eine Beschädigung in nicht bekannter Höhe entstand. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise reumütige Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, zwei einschlägige Vorverurteilungen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten gewertet (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2018, AS 23 ff; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020).

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2019, wegen der Vergehen des versuchten Hausfriedensbruches nach den §§ 15 Abs. 1, 109 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 StGB, der teilweise versuchten Köperverletzung nach § 83 Abs. 1, teilweise iVm § 15 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB als Jugendstraftäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2016 (sechs Wochen Freiheitsstrafe) und Verlängerung der Probezeiten auf jeweils fünf Jahre hinsichtlich der Verurteilungen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2016, XXXX, sowie vom XXXX.2017, XXXX, verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Leistung von Schmerzengeldbeträgen in Gesamthöhe von EUR 100,00 an die Privatbeteiligte verurteilt. Es erging über den Beschwerdeführer (A.G.) folgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Urteil vom XXXX.2019, AS 97 ff; Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020):

"A.G. ist schuldig;

A.G hat in B.

I. am XXXX.2018 in eine Wohnstätte, und zwar in die Wohnung des K.H.S. durch Drohung mit Gewalt einzudringen versucht, wobei er gegen den in der Wohnung bzw. auf dem Balkon der Wohnung aufhältigen K.H.S. Gewalt zu üben beabsichtigte, indem er versuchte, auf den Balkon zu klettern und drohte, er werde ihn (gemein K.H.S.) schlagen, wobei es nur deswegen beim Versuch blieb, weil die Lichtkuppel auf die A.G. zum Erklimmen des Balkons gestiegen war, zu Bruck ging und er die Flucht ergriff;

II. S.B.

1. vorsätzlich am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht, indem er ihr zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2018 gegen den Oberschenkel trat (Hämatom am Oberschenkel) und am XXXX.2018 eine eineinhalb Liter halb gefüllte Getränkeflasche in ihre Richtung warf, wobei er sie verfehlte

2. am XXXX.2018 durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung, und zwar sich zu ihrer Wohnung zu begeben, genötigt, indem er sie telefonisch aufforderte, zu kommen, sonst werde er die Tür eintreten und die Wohnung zerstören

3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2018 durch Gewalt zu einer Unterlassung, und zwar durch festes Packen am Genick und Drücken in die Küche zur Abstandnahme eines weiteren Gespräches mit R.F. genötigt.

III. am XXXX.2018

1. L.C. am Körper zu verletzen versucht, indem er eine Flasche nach ihm war, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich L.C. duckte und dadurch nicht getroffen wurde

2. C.H. und L.C. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit erhobener Zaunlatte auf sie zulief

3. eine fremde Sache, und zwar ein Glaselement der Haupteingangstür des Mehrparteienhauses [...] der Fa. E. beschädigt, indem er dieses mit der in III.2. erwähnten Zaunlatte einschlug."

Das Landesgericht wertete bei der Strafbemessung als mildernd das Teilgeständnis und den teilweisen Versuch, als erschwerend hingegen mehrere Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung innerhalb von zwei Probezeiten.

Aufgrund der zitierten Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer befand sich von 05.11.2018 bis 15.02.2019 sowie von 17.09.2019 bis 14.02.2020, somit insgesamt knapp achteinhalb Monate, in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2020 aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben (vgl Fremdenregisterauszug vom 30.03.2020).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I.: Stattgabe der Beschwerde:

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Artikel 27 ("Allgemeine Grundsätze") der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ("Freizügigkeitsrichtlinie") lautet:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird."

Artikel 28 ("Schutz vor Ausweisung") der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") lautet:

"(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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