TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/27 I415 2225249-1

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §40 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 5 Abs1
FPG §39
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

I415 2225249-1/6E

I415 2225250-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die als "Beschwerde gegen die Abschiebung" und "Maßnahmenbeschwerden" Schubhaftbeschwerde" bezeichneten Beschwerden der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, sowie der minderjährigen XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2019, 06:45 Uhr bis 26.09.2019, 00:45 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die am XXXX geborene Erstbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren und am 06.12.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag für diese ein.

In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen mit Bescheiden des BFA vom 03.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide). Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde als nicht glaubhaft angesehen, da dieses in sich unschlüssig und widersprüchlich gewesen sei bzw. ihre Angaben vollkommen unplausibel erscheinen würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können sollte, zumal sie jung, gesund sowie arbeitsfähig sei und über eine Lehre als Friseurin verfüge. Ferner könne davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria Verwandte habe, welche sie bei einer Rückkehr beherbergen und unterstützen könnten.

Gegen die abweisenden Bescheide des BFA wurde fristgerecht am 21.03.2017 Beschwerde erhoben, sowie eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2018, Zlen. I420 2150906-1/11E, I420 2150907-1/11E, wurden die Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2019, Zl. E 596-597/2019-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In weiterer Folge wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2019, Ra 2019/20/0245 bis 0246-4, zurückgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 17.05.2019 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass es infolge der Nichtbeachtung ihrer Ausreiseverpflichtung beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen und ihr aufgetragen den im Schreiben angeführten umfangreichen Fragenkatalog, vor allem zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich, zu beantworten und eine Stellungnahme zu den Länderinformationen zu erstatten. Mit Schriftsatz ihrer gewillkürten Rechtsvertretung vom 22.05.2019 wurden eine entsprechende Stellungnahme erstattet und drei personalisierte Empfehlungsschreiben, ein Schreiben der Heimleiterin des Flüchtlingsheimes, in dem die Beschwerdeführerinnen untergebracht sind, sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und ein Zeugnis über die abgelegte und bestandene Integrationsprüfung vom 11.12.2018 vorgelegt.

Mit Bescheiden des BFA vom 04.06.2019 wurden den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt I.). "Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen die Beschwerdeführerinnen ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Gegen die Bescheide wurde mit Schriftsatz der gewillkürten Rechtsvertretung vom 04.07.2019 fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019, Zlen. I416 2150906-2/3E, I416 2150907-2/3E, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Außerordentliche Rechtsmittel wurden nicht erhoben.

3. Aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019 wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2019 um 06:45 Uhr in einer Flüchtlingsunterkunft festgenommen und um 07:45 Uhr der Fahrbereitschaft der LPD Tirol zum Transport nach Wien übergeben. Die Festnahme und die Verbringung der beiden Beschwerdeführerinnen verlief ohne Zwischenfälle.

4. Am 26.09.2019 um 00:45 Uhr erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführerinnen von Wien Schwechat nach Nigeria auf dem Luftweg.

5. Mit undatiertem Schriftsatz (Poststempel vom 06.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.11.2019) erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung (Vollmacht unterfertigt am 05.11.2019 in Lagos/Nigeria) Beschwerden bezeichnet wie folgt: "wegen unrechtmäßiger Abschiebung am 26.09.2019" und "Beschwerde gegen die Abschiebung" und "Maßnahmenbeschwerden". Mit gegenständlichen Beschwerden werde die Abschiebung "am 26.03.2019" bekämpft. In der Beschwerde wurde wortwörtlich ausgeführt wie folgt: "Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Mutter und die minderjährige, in Österreich geborene und sozialisierte Tochter. Die Mutter ist als Asylwerberin nach Österreich gekommen. Sie ist unbescholten. Das Asylverfahren wurde negativ abgeschlossen. Die Tochter wurde in Österreich geboren. Der Vater ist zum Aufenthalt berechtigt, hat bislang aber gegenüber dem Kind offenbar keine Verantwortung übernommen. Gerichtlich konnte hinsichtlich Unterhalt etc. bisher noch nichts bearbeitet werden. Das Kind ist gegen die Krankheiten Westafrikas nicht geschützt. Die Behörde hat bisher nicht darlegen können, dass die laut Gesundheitsbehörden notwendigen Vorkehrungen für das Kind getroffen wurden. Die Gesundheit des Kindes wurde somit bewusst und ohne Notwendigkeit einer extremen Gefahr ausgesetzt. Das Kind [wurde] in Österreich geboren. Gegen die in Nigeria grassierenden Krankheiten wie (demonstrativ aufgezählt) Gelbfieber, Typhus, Malaria usw hat es überhaupt keine Abwehrkräfte und keinen Schutz. Das Kind wurde daher in grundlegendsten Rechten verletzt. Ihm wurde der Schutz für Leben und Gesundheit nicht gewährt. Die Rechte der Mutter wurden sinngemäß ebenso verletzt, da sie schon seit langer Zeit in Österreich lebt und ebenfalls gegen die Krankheiten Westafrikas nicht mehr geschützt ist. Das Kind wurde vom Vater und dessen gesetzlicher Verantwortung getrennt. Das Kind wird hier ebenso von grundlegenden Rechten und Ansprüchen de facto abgeschnitten. Dieser Eingriff, durch den das Kind seelischen Schaden genommen hat und gegenwärtig enorm leidet, steht außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit zum Ziel der Behörde (der Außerlandesbringung). Auf das Kindeswohl hat die belangte Behörde keine Rücksicht genommen. Die Frage, wer verantwortlich ist und ob der Innenminister davon in Kenntnis ist, hat die belangte Behörde offengelassen." Beantragt werde nach Befragung der Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung 1. die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären, sowie 2. der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

6. Am 12.11.2019 wurden seitens der zuständigen Gerichtsabteilung I415 das BFA Regionaldirektion Tirol ersucht, die relevanten Aktenbestandteile (Festnahmeauftrag, Vollzugsbericht, Abschiebebericht) vorzulegen.

7. Die angeforderten Aktenbestandteile langten am 18.11.2019 bzw. 26.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Nigerias. Sie sind somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben (römisch-katholisch).

Die Erstbeschwerdeführerin ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin geboren und am 06.12.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag für diese ein. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen wurden mit Bescheiden des BFA vom 03.03.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2018, Zlen. I420 2150906-1/11E, I420 2150907-1/11E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2019, Zl. E 596-597/2019-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In weiterer Folge wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2019, Ra 2019/20/0245 bis 0246-4, zurückgewiesen.

Mit Bescheiden des BFA vom 04.06.2019 wurden den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt I.). "Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen die Beschwerdeführerinnen ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019, Zlen. I416 2150906-2/3E, I416 2150907-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 02.08.2019 wurde seitens der nigerianischen Botschaft bis 01.11.2019 gültige Heimreisezertifikate für die Beschwerdeführerinnen ausgestellt.

Am 17.09.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerinnen ein Festnahmeauftrag des BFA gültig ab 23.09.2019 06:00 Uhr gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. Gleichzeitig mit dem Festnahmeauftrag wurde vom Bundesamt der Abschiebeauftrag - Luftweg für den 26.09.2019, 00:20 Uhr erlassen.

Zum Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführerinnen - am 23.09.2019 um 06:45 Uhr in ihrer Unterkunft in XXXX - lag die Beschwerdeführerinnen betreffend eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung (hinsichtlich Nigeria) vor. Die Festnahme erfolgte gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Die Beschwerdeführerinnen wurden am 23.09.2019 um 12:30 Uhr an die Familienunterbringung XXXX übergeben, wobei der Transport ohne Vorkommnisse verlief.

Am 25.09.2019 um 20:00 Uhr wurden die Beschwerdeführerinnen in der Familienunterbringung XXXX übernommen und erfolgte die Ankunft am Flughafen Schwechat um 20:45 Uhr.

Am 26.09.2019 um 00:45 Uhr wurden die Beschwerdeführerinnen per Frontex Charterflug nach Nigeria abgeschoben.

Gegen die Beschwerdeführerinnen wurde keine Schubhaft verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Gerichtsakten zu den Zlen. I420 2150906-1, I420 2150907-1, I416 2150906-2, I416 2150907-2, sowie I415 2225249-1 und I415 2225250-1.

Die Zustellung und damit die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2019, Zlen. I416 2150906-2/3E, I416 2150907-2/3E, ergibt sich insbesondere aus den in den Akten zu I416 2150906-2 und I416 2150907-2 aufliegenden Zustellbestätigungen. Die Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 17.07.2019 per ERV zugestellt.

Die Angaben zur Festnahme, Anhaltung und Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden diese in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I.:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 1 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, "sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet," zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).

Die Beschwerde richtet sich trotz falscher Bezeichnung und nachweislicher Nichterlassung eines Schubhaftbescheides gegen die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen, da diese nachweislich nie in Schubhaft genommen wurden; es liegt daher eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG vor.

3.1.2. Gemäß § 39 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten.

Der Fremde hat gemäß § 82 FPG das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurde oder wird (Z 2). Zur Entscheidung ist gemäß § 83 FPG in den Fällen des § 82 Z 2 FPG das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Z 1 FPG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, FPG § 82 Anm. 5; § 83 Anm. 2; VwGH 27.05.2010, 2008/21/0602).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Die Beschwerdeführerinnen wurden am 23.09.2019 um 06:45 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und an die Familienunterbringung XXXX übergeben. Der Abschiebeauftrag - Luftweg für den 26.09.2019, 00:20 Uhr wurde am selben Tag erlassen. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Abschiebung am 23.09.2019 sowie mit der in dieser Zeit vorgenommenen Überstellung in die Familienunterbringung XXXX am selben Tag und der Verbringung zum Flughafen Wien-Schwechat am 25.09.2019 um 20:00 Uhr entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes gehandelt haben (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025) und sich die in Beschwerde gezogene Anhaltung durch das Bundesamt gestützt auf die Bestimmungen der §§ 34, 40 BFA-VG auf den Zeitraum 23.09.2019, 06:45 Uhr, bis 26.09.2019, 00:45 Uhr, bezieht.

3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Anhaltung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vom 23.09.2019, 06:45 Uhr, bis 26.09.2019, 00:45 Uhr, zuständig.

3.1.4. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Das Bundesamt erließ am 17.09.2019 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerinnen, die nicht österreichische, sondern nigerianische Staatsangehörige sind, weil ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt war und gegen die Beschwerdeführerinnen eine durchsetzbare Ausweisung bestand. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG waren somit erfüllt.

3.1.5. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.

Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Der Beschwerdeführerinnen wurden am 23.09.2019 um 06:45 Uhr auf Basis eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 17.09.2019 bereits den (nächstmöglichen) Flug und die Abschiebung organisiert; das Verfahren wurde sohin sehr zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte insgesamt 66 Stunden, wobei im gegenständlichen Fall insbesondere aufgrund der Wegstrecke vom Festnahmeort zum Flughafen Wien Schwechat entsprechende Ruhepausen/Zwischenstopps einzuplanen waren. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig und im gesetzlich zulässigen Rahmen.

Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).

3.1.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Ausführungen zu den in der Beschwerde monierten etwaigen Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Kindsvater, in Nigeria grassierenden Krankheiten wie Gelbfieber, Typhus, Malaria bzw. dem Kindeswohl können unterbleiben, da diese nicht Prüfgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sind, sondern allenfalls im Asylverfahren bzw. im Verfahren zur Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot vorzubringen gewesen wären.

3.2. Zu Spruchpunkt II., Kostenentscheidung:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Den Beschwerdeführerinnen gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz geltend gemacht.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Die u.a. fälschlicherweise als Schubhaftbeschwerde bezeichnete Beschwerde stellt insbesondere auf das Kindeswohl und grassierende Krankheiten in Nigeria ab. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Schubhaftbescheid erlassen hat, sondern einen Festnahmeauftrag und zweitens, dass sich die Beschwerdeführerinnen zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft befunden hat, wie dies die vorliegende Aktenlage klar belegt.

Da im gegenständlichen Fall somit der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Anhaltung, Asylverfahren, aufrechte
Rückkehrentscheidung, Außerlandesbringung, Ausreiseverpflichtung,
Festnahme, Festnahmeauftrag, Kostenersatz - Antrag,
Maßnahmenbeschwerde, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Überstellung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I415.2225249.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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