TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/17 W225 2212732-1

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UIG §2 Z3
UIG §8
UIG §8 Abs1
UIG §8 Abs4
UVP-G 2000 §40
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W225 2212732-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. WEISS LL.M., über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 20.11.2018, Zl. BMNT-UW.4.1.9/0195-RD 1/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 16.10.2018 begehrte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (im Folgenden: BMNT) gestützt auf das Umweltinformationsgesetz die Übermittlung nachstehender Informationen:

-

Die Übermittlung jeglicher schriftlichen Kommunikation zwischen Beamten und Mitarbeitern des BMNT (inklusive Kabinett) mit Abgeordneten der Parlamentsklubs ÖVP und FPÖ zum Thema Abänderungsantrag UVP-Gesetz.

-

Die Übermittlung jeglicher Protokolle, Tagesordnungen und Terminzusagen zwischen Beamten und Mitarbeitern des BMNT (inklusive Kabinett) und Abgeordneten oder Mitarbeitern der Parlamentsklubs ÖVP und FPÖ.

-

Die Übermittlung jeglicher Dokumente oder Aktenbestandteile, die im BMNT vorliegen, die den Passus "Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen, ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen." beinhalten, inklusive des letzten Änderungsdatums dieser Dokumente.

1.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.09.2018, Zl. BMNT-UW.4.1.9/0195-RD 1/2018 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen. Begründet wurde dies u.a. damit, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen gemäß dem UIG handle.

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2018, beim BMNT eingelangt am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe. Die angefragten Informationen seien nämlich vom Begriff der Umweltinformation umfasst und fielen unter § 2 Z 3 "Politiken, Gesetze, Pläne und Programme", da sie einen Änderungsvorschlag zum UVP-Gesetz beträfen. Das UVP-Gesetz sei eine Maßnahme zum Schutz von Umweltbestandteilen, welches sich indirekt auf Umweltbestandteile auswirke. Die von der Anfrage betroffenen Abänderungsanträge für das UVP-Gesetz seien zumindest Maßnahmen zum Schutz dieser Umweltbestandteile, selbst wenn die Maßnahmen den Schutz der Umweltbestandteile möglicherweise verringerten. "Politiken", "Gesetze" und "Pläne" würden explizit unter Punkt 2 als Beispiele für "Maßnahmen" angeführt. Informationen über solche Maßnahmen seien als Umweltinformationen definiert. Der angefochtene Bescheid verletzte deswegen sein Recht auf Auskunft nach dem UIG.

1.4. Die Beschwerde samt Beilagen wurde von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 16.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf das UIG die Übermittlung jeglicher schriftlichen Kommunikation zwischen Beamten und Mitarbeitern des BMNT (inklusive Kabinett) mit Abgeordneten der Parlamentsklubs ÖVP und FPÖ zum Thema Abänderungsantrag UVP-Gesetz, die Übermittlung jeglicher Protokolle, Tagesordnungen und Terminzusagen zwischen Beamten und Mitarbeitern des BMNT (inklusive Kabinett) und Abgeordneten oder Mitarbeitern der Parlamentsklubs ÖVP und FPÖ sowie die Übermittlung jeglicher Dokumente oder Aktenbestandteile, die im BMNT vorliegen, die den Passus "Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen, ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen" beinhalten, inklusive des letzten Änderungsdatums dieser Dokumente.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2018, Zl. BMNT-UW.4.1.9/0195-RD 1/2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen. Begründet wurde dies u.a. damit, dass es sich bei der begehrten Stellungnahme nicht um eine Umweltinformation gemäß dem UIG handle.

Dagegen erhob die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2018, eingelangt beim BMNT am selben Tag, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Dem Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen ist gemäß § 5 Abs. 6 UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber gemäß § 8 Abs. 1 UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Diese Frist wurde von der belangten Behörde gewahrt. Über Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Informationsbegehren nach dem UIG abgewiesen werden, erkennt in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) gemäß § 8 Abs. 4 UIG das Verwaltungsgericht des Bundes.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerde innerhalb von vier Wochen und somit rechtzeitig iSd § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (in der Folge: VwGVG) bei der belangten Behörde als zuständiger Stelle eingebracht.

2.3.1. Zu A)

Gemäß § 4 UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gewährt.

Die belangte Behörde weist den Beschwerdeführer in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass die von ihm begehrten Informationen keine Umweltinformationen beinhalten und daher nicht mitteilungsfähig sind, bzw. Teile seines Begehrens auch nicht auf die Übermittlung von Umweltinformationen abzielen.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel führt der Beschwerdeführer ins treffen, dass sämtliche begehrten Informationen den Begriff des § 2 Z 3 UIG, also Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz, erfüllen.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, war daher die Frage zu beantworten, ob die begehrten Informationen "Umweltinformationen" iSd des § 2 Z 3 UIG bzw. Art. 2 Z 1 lit. c der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (in der Folge: Umweltinformations-RL) darstellen.

§ 2 UIG lautet:

"Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."

Art. 2 Z 1 Umweltinformations-RL lautet:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1. "Umweltinformationen" sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,

b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken,

c) Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente,

d) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,

e) Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden, und

f) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können"

Was unter "Umweltinformationen" zu verstehen ist, wird mit der Begriffsbestimmung in § 2 UIG materiellrechtlich festgelegt, die weitestgehend dem Wortlaut des Art. 2 Z 1 der Umweltinformations-RL folgt, um sicherzustellen, dass nicht nur Umweltdaten, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage: ErlRV 641 BlgNR XXII. GP, 4). Das Gesetz geht folglich ebenso wie die Umweltinformations-RL von einem weiten Begriffsverständnis aus, was auch von der Judikatur gestützt wird (vgl. etwa VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, mVa 29.05.2008, 2006/07/0083; 24.10.2013, 2013/07/0081; 08.04.2014, 2012/05/0061; zum Begriff "Umweltinformationen" in der Umweltinformations-RL vgl. EuGH 16.12.2010, Rs C-266/09 [Stichting Natur en Milieu u.a.], EuGH 26.06.2003, Rs C-233/00 [Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik]).

"Umweltmaßnahmen" sind nach der (demonstrativen) Aufzählung des § 2 Z 3 UIG "zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz". Als Beispiele anerkennt die Judikatur Verwaltungsakte wie etwa Betriebsanlagengenehmigungsbescheide (vgl. VwGH 12.7.2000, 2000/04/0064), behördliche Stellungnahmen im Rahmen eines UVP-Verfahrens (vgl. VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081) oder den Akteninhalt eines Flächenwidmungsverfahrens (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0061), nicht jedoch etwa Informationen über Zahl und Art von verhängten Verwaltungsstrafen (vgl. VwGH 28.9.2011, 2009/04/0205; EuGH 12.6.2003, Rs C-316/01 [Eva Glawischnig/Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen]; vgl. auch VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064, wonach die Frage nach dem Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen zur Errichtung von Parkplätzen für ein Möbelhaus gestellt wurde, mit "Umweltdaten" nichts zu tun hat. Umwelttätigkeiten sind alle menschlichen Aktivitäten, welche die Umwelt beeinträchtigen (vgl. z.B. VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035 betreffend einen Antrag auf Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes).

Unter "Politiken" sind Absichtserklärungen mit langfristigen Zielvorgaben, aber auch legistische Vorhaben zu verstehen (Platzer, Strategische Umweltprüfung - Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, RdU 1998, 3, Ennöckl/Maitz, Umweltinformationsgesetz2, 25).

Fraglich war nun, ob die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen unter den Begriff "Informationen [...] über [...] Politiken, [...] die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken" iSd § 2 Z 3 UIG subsumiert werden können.

In seinem erst jüngst ergangenen Erkenntnis vom 24.10.2019, Ra 2019/07/0021, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass zwar nicht jede Stellungnahme (auch des Umweltressorts) per se eine "Umweltinformation" darstellt, es sich aber bei Stellungnahmen zu einem Gesetzesvorhaben, das sich im Falle seiner Umsetzung (zumindest wahrscheinlich) auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken wird bzw. dem Schutz dieser Umweltbestandteile oder -faktoren dienen soll, um "Umweltinformationen" handelt. Als Beispiel hält der Verwaltungsgerichtshof hierbei geplante relevante Änderungen von Genehmigungskriterien oder des Verfahrensregimes im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung für denkbar. Im zugrundeliegenden Fall wurde die Übermittlung der Stellungnahme des BMNT im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf des BMDW für ein Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standortentwicklungsgesetz - StEntG) begehrt. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass im (damaligen) Ministerialentwurf unter anderem eine Genehmigungsfiktion nach Zeitablauf für bestimmte UVP-Verfahren und damit eine relevante Änderung von Genehmigungskriterien und des Verfahrensregimes vorgesehen war und es sich bei diesem Ministerialentwurf daher um "Umweltinformationen" iSd UIG handelt. Folglich war auch die Stellungnahme des BMNT zu diesem Ministerialentwurf als "Umweltinformation" zu qualifizieren und mitzuteilen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021).

Daraus lässt sich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nachstehendes gewinnen:

Im hiergerichtlich zu entscheidenden Fall begehrt der Beschwerdeführer umfassende Informationen zu einem durch Abgeordnete im Nationalrat eingebrachten Abänderungsantrag zur (damaligen) Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz geändert wird (RV 275; zwischenzeitlich mit BGBl I Nr. 80/2018 in Kraft getreten). Hierbei bezieht sich der Beschwerdeführer bei seinem Informationsgesuch ausschließlich auf den bezeichneten Abänderungsantrag. Informationen zur eigentlichen Regierungsvorlage begehrt er hingegen nicht.

Inhalt dieses Abänderungsantrags war die Abänderung von Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes zu den Voraussetzungen für das Vorliegen, der Anerkennung und Überprüfung des Fortbestands als Umweltweltorganisation. Die mit diesem Antrag bezweckten legistischen Änderungen betreffen somit ausschließlich Zugangsvoraussetzungen für Umweltorganisationen im UVP-Verfahren, weshalb der (zwischenzeitlich größtenteils umgesetzte) Abänderungsantrag auch nicht geeignet ist, sich auf die im UIG genannten Umweltbestandteile oder -faktoren (Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt [vgl. § 2 Z 1 und 2 UIG]) auszuwirken bzw. dem Schutz dieser Umweltbestandteile oder -faktoren zu dienen. Änderungen von Genehmigungskriterien oder des Verfahrensregimes im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen durch den Abänderungsantrag nicht. Bei diesem Abänderungsantrag handelt es sich daher nicht um "Umweltinformationen" iSd UIG und ist auch das vom Beschwerdeführer hiezu gestellte Informationsbegehren folglich nicht als "Umweltinformation" zu qualifizieren. Die belangte Behörde war schon aus diesem Grund nicht gehalten, dem Informationsersuchen des Beschwerdeführers zu entsprechen.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass auch eine diesem Abänderungsantrag unterstellte Qualifikation als "Umweltinformation" iSd UIG und in Folge eine weitere Betrachtung des Informationsersuchens des Beschwerdeführers (sämtliche Kommunikation zwischen Beamten der Behörde und Abgeordneten des Parlamentsklubs, sämtliche Protokolle, Terminvereinbarungen etc.) keine Qualifikation als "Umweltinformation" zulässt. Zwar sind unter dem weiten Begriff "Umweltinformation" (siehe bereits oben) nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Sachverständigengutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen, Bescheide udgl. erfasst (RV 1993, 13; VwGH 29.05.2008, 2006/070083), doch ist auch dieser Begriff nicht uferlos zu verstehen. So sind gerade in einem Gesetzgebungsverfahren nur jene Daten iwS als "Umweltinformationen" zu verstehen, die zumindest abstrakt betrachtet geeignet sind den letztlich zu beschließenden Normtext zu beeinflussen. So mögen zwar fachliche Stellungnahmen, Äußerungen und Expertisen eines Ministeriums im Einzelfall dazu dienen, keinesfalls jedoch die Kommunikation, Terminvereinbarung oder ähnliches zwischen Mitarbeitern der Ministerien und Mitarbeitern des Parlaments als solche. Vielmehr entspricht dies der gängigen Praxis eines Gesetzgebungsprozesses und dienen diese in aller Regel lediglich dem Zweck der Koordinierung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

2.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abänderungsantrag, Gesetzgeber, Informationsinteresse,
Umweltauswirkung, Umweltinformationen, Umweltverträglichkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W225.2212732.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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