TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/8 2012/05/0061

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2014
beobachten
merken

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81504 Umweltschutz Oberösterreich;
L81514 Umweltanwalt Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17;
AVG §8;
ROG OÖ 1994 §18 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1994 §18 Abs3 Z5;
ROG OÖ 1994 §18 Abs5;
UmweltschutzG OÖ 1996 §13;
UmweltschutzG OÖ 1996 §14 Abs1;
UmweltschutzG OÖ 1996 §15 ;
UmweltschutzG OÖ 1996 §15 Abs1;
UmweltschutzG OÖ 1996 §16 ;
UmweltschutzG OÖ 1996 §16 Abs4;
UmweltschutzG OÖ 1996 §16 Abs5;
UmweltschutzG OÖ 1996 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des C P in U, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Jänner 2012, Zl. RO-R-700375/1-2011-Pl/Me, betreffend Umweltinformation (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde U), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Akt befindet sich folgender Aktenvermerk von T. (offenbar einem Bediensteten der mitbeteiligten Marktgemeinde) vom 7. Juni 2011:

"Gemeinderat N. N. (Beschwerdeführer) fordert (als Gemeinderat) Akteneinsicht in das Flächenwidmungsplan - Änderungsverfahren Nr. 27 (Fa. Brüder R - Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet). Er beruft sich auf die Gemeindeordnung bzw. auf das UIG. Nach Durchsicht (ca. 20 min.) des Aktes, fordert er die Ausfertigung von Kopien bestimmter Seiten. Es wird ihm Mitgeteilt, dass wir uns diesbezüglich informieren werden und so bald wie möglich per e-Mail Auskunft geben werden, ob die Ausfertigung von Kopien aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren überhaupt zulässig ist."

Mit E-Mail vom 14. Juni 2011 teilte T. dem Beschwerdeführer mit, da das Änderungsverfahren bereits abgeschlossen sei (Beschlussfassung in der Sitzung am 16. Dezember 2010), sei eine Erstellung von Kopien laut Gemeindeordnung nicht mehr zulässig. Die gewünschten Kopien hätten im Zeitraum vom 9. Dezember 2010 bis 16. Dezember 2010 angefertigt werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe aber auch mitgeteilt, dass Auskunftspflicht nach dem Umweltinformationsgesetz bestehe. Dazu werde ihm mitgeteilt, da eine Änderung des Flächenwidmungsplanes nach dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz (also einem Landesgesetz) durchgeführt werde, sei nach dem Umweltinformationsgesetz eine Erstellung von Kopien nicht zulässig.

Mit E-Mail vom 11. Juli 2011 schrieb der Beschwerdeführer an T, "ich habe nun selber auch eine Rechtsauskunft eingeholt, die

besagt:

Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass das Bundes-Umweltinformationsgesetz nicht anwendbar ist. Festzuhalten ist jedoch, dass die Umweltinformationsrichtlinie nicht nur auf Bundes- , sondern auch auf Landesebene umgesetzt wurde. In Oberösterreich erfolgte die Umsetzung für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, im OÖ Umweltschutzgesetz (im Wesentlichen in den §§ 13 ff). Dort finden sich inhaltsgleiche Regelungen wie im Bundes-Umweltinformationsgesetz und es stehen daher die dort normierten Informationsrechte nach diesen Bestimmungen zu.

Sollte sich die Gemeinde neuerlich weigern, die begehrten Informationen zu übermitteln, kann die Ausfertigung eines Bescheids über die Verweigerung verlangt werden."

Mit E-Mail vom 12. Juli 2011 schrieb T. an den Beschwerdeführer, nach Rücksprache mit einem Juristen des Gemeindebundes werde der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 des Oberösterreichischen Umweltschutzgesetzes 1996 (UG) um schriftliche Präzisierung des Informationsbegehrens ersucht.

Mit E-Mail vom 13. Juli 2011 schrieb der Beschwerdeführer an T nach Wiedergabe des § 16 Abs. 1 UG Folgendes:

"Ich verlange Einsicht in die Unterlagen und Bescheide des Umwidmungsaktes der Baufirma R:

Flächenwidmungsplan Nr. 2, Änderung Nr. 27 (Fa. R, Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet)".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. August 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2011 bzw. 13. Juli 2011 betreffend Einsicht in die Unterlagen und Bescheide aus dem Umwidmungsakt der Baufirma R (Flächenwidmungsplan Nr. 2, Änderung Nr. 27, Firma Brüder R, Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet) gemäß §§ 13 bis 20 UG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Eingabe per E-Mail vom 11. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer erstmals unter Berufung auf die Bestimmungen des UG Akteneinsicht in den gegenständlichen Flächenwidmungsplan-Änderungsakt beantragt. In der Folge habe er diesen Antrag mit E-Mail vom 13. Juli 2011 präzisiert. Zudem habe er in einem Gespräch am 18. Juli 2011 den Antrag nochmals dahingehend präzisiert, dass er deshalb Einsicht in die Unterlagen nehmen wolle, da er wissen wolle, warum das gegenständliche, zur Umwidmung beantragte Grundstück seitens der Naturschutzabteilung des Landes Oberösterreich aus dem geplanten Europaschutzgebiet "Natura 2000-Böhmerwald und Mühltäler" wieder herausgenommen worden sei.

Der Antrag sei allgemein nur auf die Einsicht in die Unterlagen und Bescheide des Umwidmungsverfahrens bezogen. Er beinhalte keinen Antrag auf in § 13 UG und insbesondere § 15 UG ganz klar normierte und taxativ aufgezählte Umweltinformationen. Das Informationsbegehren auf Einsicht in die Unterlagen und Bescheide beziehe sich somit auf keine Umweltinformationen im Sinne des UG und sei allein schon deshalb als generelles Informationsbegehren abzuweisen. Hier sei wohl ein strenger Maßstab anzusetzen, zumal sonst unter Berufung auf diese Gesetzesstelle generell sämtliche Unterlagen jedes beliebigen Aktes der Einsicht unterliegen würden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein könne. Ziel der gesetzlichen Bestimmungen könne nur sein, Zugang zu umweltbezogenen Daten zu ermöglichen. Derartige Daten würden in dem allgemeinen Informationsbegehren aber nicht angesprochen.

Weiters werde darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Akt gar keine Informationen gemäß § 13 UG oder § 15 UG enthalte. Als solche wären wohl z.B. Immissionsgutachten zu Lärm- oder Luftsituation, Überschreitung von Grenzwerten, Verbrauch von natürlichen Ressourcen etc. zu verstehen. Derartige Unterlagen seien aber nicht Gegenstand des Umwidmungsverfahrens und befänden sich auch nicht im gegenständlichen Akt. Zudem gäbe es im Umwidmungsakt keine Bescheide. Schon gar nicht seien im Akt Unterlagen vorhanden, die sich darauf bezögen, weshalb das Land Oberösterreich die gegenständliche Fläche nicht mehr als Europaschutzgebiet vorsähe bzw. aus dem Programm herausgenommen habe. Auch sei die mitbeteiligte Marktgemeinde in Sachen "Natura 2000" nicht zuständige Behörde, sondern diesbezüglich sei an das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zu verweisen. Umweltinformationen seien iSd § 15 UG nur dann vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befänden und von ihr erstellt worden oder bei ihr eingegangen seien. Mangels Vorliegens derartiger Unterlagen im gegenständlichen Akt sei der Antrag abzuweisen gewesen. Weiters normiere § 17 Abs. 1 UG, dass Mitteilungen von Umweltinformationen unterbleiben dürften, wenn unter anderem das Informationsbegehren zu allgemein geblieben sei. Der Antrag des Beschwerdeführers spreche ganz allgemein Unterlagen und Bescheide an und sei deshalb zu allgemein gehalten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als Berufung bezeichnete Vorstellung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung festgehalten, dass gegen Bescheide, die vom Bürgermeister nach dem UG erlassen würden, nicht Berufung ergriffen werden könne, sondern unmittelbar Vorstellung (§ 19 Abs. 4 UG). Die Berufung werde daher als Vorstellung betrachtet.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde des weiteren begründend im Wesentlichen aus, § 13 UG enthalte die Definition des Begriffs "Umweltinformation", die ident mit jener nach § 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) sei. Das UIG gewähre lediglich den Zugang zu Umweltinformationen, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakte. Das Recht auf Akteneinsicht sei den Parteien des Verfahrens vorbehalten. Die erstinstanzliche Behörde habe begründend ausgeführt, dass der Antrag allgemein nur auf die Einsicht in die Unterlagen und Bescheide des Umwidmungsverfahrens bezogen sei, aber keinen Antrag auf Umweltinformationen der in § 13 UG und insbesondere § 15 UG ganz klar normierten und taxativ aufgezählten Art beinhalte. Das Informationsbegehren auf Einsicht in die Unterlagen und Bescheide beziehe sich somit auf keine Umweltinformationen im Sinne des UG und sei somit schon allein deshalb abzuweisen. Diesen Ausführungen schließe sich auch die belangte Behörde an. Das vom Beschwerdeführer eingebrachte Begehren sei auf Einsicht in die Unterlagen und Bescheide des Umwidmungsaktes der Baufirma R ausgerichtet und unterliege daher nicht der Umweltinformation, da ein Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakte aus den Umweltinformationsbestimmungen nicht abgeleitet werden könne. Die dafür ins Treffen gebrachte Begründung, zu erfahren, weshalb das zur Umwidmung beantragte Grundstück seitens der Naturschutzabteilung des Landes Oberösterreich aus dem geplanten Europaschutzgebiet wieder herausgenommen worden sei, sei dabei nicht von Belang. Festzuhalten sei, dass in den Verfahren zur Erlassung bzw. Änderung von Flächenwidmungsplänen nicht einmal eine Parteistellung mit dem Recht auf Akteneinsicht für die betroffenen Grundeigentümer gegeben sei. Da somit kein Gegenstand vorliege, der einen Informationsanspruch begründe, erübrige sich auch ein Eingehen auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe im Sinne des § 17 UG. Auch der nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlende Abspruch nach dem Oberösterreichischen Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz gehe ins Leere, zumal es zum einen keine derartige gesetzliche Regelung gebe, nach der für den Fall, dass keine Informationspflicht nach umweltinformationsrechtlichen Bestimmungen vorhanden sei, auch ein automatischer Abspruch ohne eigenen Antrag nach dem Oberösterreichischen Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz zu erfolgen hätte, zum anderen aber auch nach dieser Rechtsgrundlage kein Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakte bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass im gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme des Landes zur Umwidmung oder sogar eine ausdrückliche aufsichtsbehördliche Genehmigung im Verordnungsakt enthalten sei (Verweis auf das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 16. Dezember 2010, wonach laut Stellungnahme des Landes Oberösterreich der nun reduzierten Umwidmungsfläche zugestimmt werde bzw. es dazu keine Einwände gebe).

§ 15 Abs. 2 UG stelle bloß klar, dass die dort genannten Umweltinformationen keinesfalls einer Geheimhaltungsverpflichtung unterlägen. Die dort nicht genannten Umweltinformationen nach § 13 UG unterlägen dagegen den Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründen nach § 17 UG. Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe seien von der belangten Behörde aber nicht geprüft worden. Es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer die Motivation seines Informationsbegehrens offengelegt habe, da dieses generell auf Umweltinformationen gerichtet gewesen sei.

Eine Mitteilungsschranke nach § 17 Abs. 1 Z 3 UG bei zu allgemeinem Informationsbegehren liege vor, wenn ein Informationsbegehren trotz Präzisierungsauftrag so allgemein geblieben sei, dass eine zweck- und arbeitsorientierte Bearbeitung nicht möglich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da sich der Beschwerdeführer auf einen konkreten Verordnungsakt bezogen habe. Mangels der Möglichkeit, in diesen unmittelbar Einsicht zu nehmen, sei ihm eine nähere Präzisierung des Begehrens gar nicht möglich gewesen, weil ihm nicht bekannt sei, welche konkreten Umweltdaten im Akt vorhanden seien. Möglicherweise seien nicht alle Unterlagen im Akt Umweltdaten. Hier wäre aber zu prüfen gewesen, welche der Unterlagen als Umweltinformationen gelten und daher der Mitteilungspflicht unterlägen. Ohne Kenntnis des Aktes habe der Beschwerdeführer keine nähere Präzisierung vornehmen können. Auch die Fehlbezeichnung "Einsicht" statt "Mitteilung" könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, zumal durch den Verweis auf das UG klargestellt worden sei, dass er Umweltinformationen begehre.

Zwar sei der belangten Behörde zuzugestehen, dass das UG dem Informationsberechtigten lediglich Zugang zu Umweltinformationen gewähre, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder Verfahrensakte. Dies bedeute jedoch nicht, dass die belangte Behörde auf Grund des Verweises auf "Unterlagen und Bescheide" im Informationsbegehren verlangte Umweltinformationen verweigern dürfe. Vielmehr wäre es ihre Aufgabe gewesen, die im Verordnungsakt enthaltenen Umweltinformationen diesem zu entnehmen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, wenn sie auf eine Übermittlung vollständiger Aktenbestandteile hätte verzichten wollen.

Der angefochtene Bescheid gehe auch nicht darauf ein, dass die Gemeinde beim Fehlen von Umweltdaten im Verordnungsakt verpflichtet gewesen wäre, das Informationsbegehren gemäß § 16 Abs. 2 UG an jene Stelle weiterzuleiten, die über die Informationen verfüge. Selbst dann, wenn im Verordnungsakt keine Umweltdaten vorhanden sein sollten, sei davon auszugehen, dass diese jedenfalls bei der Aufsichtsbehörde vorlägen.

§ 13 UG idF LGBl. Nr. 44/2006 lautet:

"§ 13

Umweltinformationen

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z. 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z. 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4.

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5.

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z. 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

              6.              den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z. 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z. 2 und 3 angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."

§ 14 UG idF LGBl. Nr. 44/2006 lautet auszugsweise:

"§ 14

Informationspflichtige Stellen

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind

1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

2. Organe des Landes und der Gemeinden, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;

3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie gesetzlich übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;

4.

die Oö. Umweltanwaltschaft;

5.

natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Z 1, 2 oder 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

..."

§ 15 UG idF LGBl. Nr. 44/2006 lautet:

"§ 15

Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 13 Z. 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4.

eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5.

den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form."

§ 16 UG idF LGBl. Nr. 44/2006 lautet:

"§ 16

Mitteilungspflicht

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich - oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint - mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist der oder dem Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Die oder der Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, hat sie es - falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt - möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der oder des Informationssuchenden liegt. Die oder der Informationssuchende ist von der Weiterleitung ihres oder seines Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Ablehnungsgründe und Mitteilungsschranken (§ 17) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Anfrage teilen die informationspflichtigen Stellen der oder dem Informationssuchenden mit, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 13 Z. 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von der oder dem Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann die oder der Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 20), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese der oder dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formats oder einer anderen Form sind anzugeben und der oder dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger von der oder dem Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Informationen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist die oder der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

(7) Wird dem Begehren nicht entsprochen, ist dies in der Verständigung zu begründen und die oder der Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 19) zu unterrichten."

§ 17 UG idF LGBl. Nr. 44/2006 lautet:

"§ 17

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3.

das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4.

das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die im § 15 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hat auf:

1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2005, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, nach Maßgabe des § 18 zu schützen;

5.

Rechte an geistigem Eigentum;

6.

die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

              7.              laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2.Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."

§ 19 UG idF LGBl. Nr. 44/2006 lautet auszugsweise:

"§ 19

Rechtsschutz

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist das AVG anzuwenden, sofern nicht für die Sache, in der die Information verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Zur Bescheiderlassung zuständig ist

1. wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle der Gemeinde unterliegt, der Bürgermeister;

(4) Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes erlassen wurden, kann unmittelbar Vorstellung im Sinn der jeweils maßgeblichen organisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.

..."

§ 23 UG idF LGBl. Nr. 60/2010 lautet auszugsweise:

"§ 23

Aufgaben der Gemeinde und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung

(1) Die Zugänglichmachung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.

..."

Die belangte Behörde hat sich nicht darauf gestützt und auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Beschwerdeführer nach Hinweisen im Akt bereits Einsicht in den gegenständlichen Verordnungsakt gehabt hat, und sie ist auch nicht darauf eingegangen, dass nach der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. August 2011 die begehrten Daten nicht in dem Verordnungsakt seien. Sie begründete ihre Entscheidung vielmehr damit, dass - unter Berufung auf die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. August 2011 - der Antrag auf Umweltinformation allgemein nur auf die Einsicht in die Unterlagen und Bescheide des Umwidmungsverfahrens bezogen sei und nicht auf Umweltinformationen im Sinne des UG.

Nun trifft es zwar zu, dass dann, wenn sich aus dem Antrag ein Informationsbegehren ableiten lässt, das unabhängig von einer Umweltrelevanz steht, davon ausgegangen werden kann, dass sich der Antrag nicht auf auskunftspflichtige Umweltinformationen bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1999, Zl. 99/04/0042). Im vorliegenden Fall geht es aber um die Änderung eines Flächenwidmungsplanes, und in diesem Verfahren sind die Umweltbedingungen zu prüfen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. § 18 Abs. 3 Z 1 und 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 idF LGBl. Nr. 1/2007; vgl. weiters § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 leg. cit.). Es ist daher unzutreffend, dass ein Umweltinformationsbegehren über den Akteninhalt eines Flächenwidmungsverfahrens sich nicht auf auskunftspflichtige Umweltinformationen bezieht (vgl. dazu auch das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0146).

Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer allgemein Einsicht begehrt hat und nicht nur gefragt hat, ob Unterlagen an sich vorhanden sind. Es kann daher auch kein Zweifel bestehen, dass sich das Begehren auf den Inhalt des Aktes bezogen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2008, Zl. 2004/03/0167).

Weiters ist zu bemerken, dass schon auf europarechtlichen Grundlagen der Begriff der der Auskunftspflicht unterliegenden Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2008, Zl. 2006/07/0083, und vom 24. Oktober 2013, Zl. 2013/07/0081), wobei im Übrigen das UG ohnedies Geheimhaltungspflichten und Mitteilungsschranken neben Bestimmungen über den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vorsieht (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004), auf die die belangte Behörde aber nicht eingegangen ist.

Auch ausgehend davon, dass die Änderung eines Flächenwidmungsplanes von Grünland in Betriebsbaugebiet jedenfalls als Maßnahme im Sinne des § 13 Z 3 UG anzusehen ist, trifft es daher insgesamt nicht zu, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf Umweltinformationen im Sinne der §§ 13 und 15 UG bezogen hätte.

Wie sich im Übrigen aus § 16 Abs. 5 UG ergibt, kann die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es verschlägt daher nichts, wenn das Ansuchen auf "Einsicht" gerichtet gewesen ist, lässt sich aus ihm doch eindeutig, wie bereits dargelegt, entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer um Inhalte und nicht um Formales gegangen ist (vgl. im Übrigen zu einem Einsichtsbegehren auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004). Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass es im Verfahren betreffend die Änderung von Flächenwidmungsplänen keine Parteistellung und kein Recht auf Akteneinsicht gebe, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 15 Abs. 1 UG keines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses bedarf. Schließlich ist es gemäß § 16 Abs. 4 UG auch möglich, die Auskunft anders als begehrt zu gewähren, sodass der Umstand der beantragten Einsichtnahme allein die Verweigerung der Information keinesfalls rechtfertigen kann.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung ausdrücklich nicht auf § 17 UG gestützt. Der Bürgermeister hat in seinem Bescheid vom 29. August 2011 geltend gemacht, dass das Informationsansuchen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 UG zu allgemein geblieben sei. Dem kann aber im vorliegenden Fall nicht beigepflichtet werden, weil es dem Beschwerdeführer eindeutig um die näher bezeichnete Umwidmung von Grünland in Betriebsbaugebiet betreffend die Firma R gegangen ist. Wenn die belangte Behörde die Vorstellung abgewiesen hat, weil keine Verletzung in subjektiven Rechten des Beschwerdeführers vorgelegen sei, so kann diese Entscheidung im Ergebnis somit auch nicht dadurch getragen werden, dass die Gemeindebehörde ohnedies eine Prüfung im Lichte des § 17 Abs. 1 Z 3 UG vorgenommen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 8. April 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050061.X00

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten