TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/29 2006/07/0083

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15202000;
L81507 Umweltschutz Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31990L0313 UmweltInformations-RL;
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1;
32003L0004 Umweltinformationen-RL;
EURallg;
UIG 1993 §19;
UIG 1993 §2 Z5;
UIG 1993 §2;
UIG 1993 §6 Abs1 Z4;
UIG 1993 §6 Abs4;
UIG 1993;
UIGNov 2004;
UmweltinformationsG Tir 1996 idF 2000/035;
UmweltinformationsG Tir 2005 §13 Abs1;
UmweltinformationsG Tir 2005 §6 Abs1 litd;
UmweltinformationsG Tir 2005 §6 Abs4;
UmweltinformationsG Tir 2005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Dr. J B in M, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. April 2006, Zl. uvs-2006/25/0609-1, betreffend Mitteilung von Umweltinformationen gemäß dem Umweltinformationsgesetz und dem Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund und das Land Tirol haben dem Beschwerdeführer jeweils die Hälfte seiner Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20, somit jeweils EUR 585,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Im November 2004 wurde von der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) der Tiroler Landesregierung (im Folgenden kurz: Landesregierung) ein "Optionenbericht" für die Wiederaufnahme des Wasserkraftausbaues in Tirol vorgelegt. Dieser Bericht umfasst insgesamt 29 Einzelkraftwerks-Vorschläge, die in 16 "Optionen" regional kombiniert bzw. zusammengefasst sind, und wurde im Internet veröffentlicht. Ende Dezember 2004 wurde im Auftrag des Landeshauptmannes von Tirol (im Folgenden kurz: LH) eine Arbeitsgruppe zur fachlichen Vorprüfung des Optionenberichtes unter der Führung der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung eingerichtet. Dieser Arbeitsgruppe gehörten sowohl Experten des Amtes der Tiroler Landesregierung als auch externe Experten an. Von diesen Experten wurde zuerst eine vergleichende Einschätzung der möglichen Auswirkungen der von der TIWAG vorgestellten Kraftwerksoptionen für die folgenden Bereiche durchgeführt: Kraftwasserwirtschaft, Energiewirtschaft, Volkswirtschaft, Regionalwirtschaft, Gewässerhaushalt, Gewässerökologie, Siedlungswasserwirtschaft, Naturschutz, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, gravitative Naturgefahren, Verkehr, Raumordnung, überörtliche Raumordnung-Tourismus, soziale Sensibilität. Dazu wurden vorab gemeinsam methodische Vorgaben erstellt, um die Vergleichbarkeit der Teilexpertisen sicherzustellen. Diese wurden sodann für jedes einzelne Prüffeld - unter Vornahme notwendiger bereichsübergreifender Abstimmungen - erstellt, und es wurden die Teilergebnisse zur weiteren Bearbeitung der Projektleitung (Raumordnung-Statistik) vorgelegt. Diese fasste diese Teilergebnisse zu einem internen "Arbeitsbericht" als Grundlage für die weitere Bearbeitung zusammen. In Zusammenarbeit mit den Bearbeitern der zuvor genannten Teilprüfungsfelder fand sodann eine Zusammenführung und Strukturierung der Teilprüfungsergebnisse in Form einer Nachhaltigkeitsprüfung statt. Bei dieser Nachhaltigkeitsprüfung ging es um die vergleichende Beurteilung der ökonomischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der von der TIWAG vorgeschlagenen Optionen, wobei allen drei Bereichen gleiche Wichtigkeit hinsichtlich ihrer Relevanz für eine Gesamtbeurteilung der Nachhaltigkeit der Energieversorgung in Tirol eingeräumt wurde. Im Besonderen wurde dabei beachtet, dass alle Dimensionen der Nachhaltigkeit im Rahmen der fachlichen Prüfung bewertet wurden und sodann auch im "Synthesebericht" repräsentiert sind. Als Endprodukt der durchgeführten fachlichen Vorprüfung wurde der "Synthesebericht" zur Vorlage an die Landesregierung erstellt. Dieser Bericht gibt die Ergebnisse des gesamten Vorprüfverfahrens in der möglichen Kürze und Stringenz, gut visualisiert und allgemein verständlich zur Unterstützung für den politischen Entscheidungsprozess wieder. Der Synthesebericht wurde am 8. Juli 2005 den politischen Entscheidungsträgern, den Sozialpartnern, den Bürgermeistern, den NGOs und der Öffentlichkeit vorgestellt und im Internet samt Darstellung der Prüfmethodik veröffentlicht. In der Folge wurde allen Beteiligten und der Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt, bis 8. August (2005) erste Äußerungen zum Prüfbericht in Form von Stellungnahmen, Anfragen, Kritik usw. abzugeben. Die Dokumentation und Auswertung der eingelangten Äußerungen von Institutionen und Einzelpersonen wurde dem LH bzw. der Landesregierung sowie der TIWAG als zusätzliche Information und Entscheidungshilfe vorgelegt. Die Fachabteilung Raumordnung-Statistik (des Amtes der Tiroler Landesregierung) hat aus allen bis zum 14. August (2005) eingelangten Vorbringen einen "Reaktionenbericht" erstellt, der die wesentlichsten in den Stellungnahmen angeführten Kritikpunkte und fachliche Schlussfolgerungen enthält. Mit Beschluss der Landesregierung vom 15. August 2005 wurde eine Vorauswahl möglicher Optionen getroffen, die jedoch keine endgültige Entscheidung für bestimmte Projekte darstellen sollte. Die Landesregierung ist mit diesem Beschluss an die TIWAG herangetreten, zu den auf fachlicher Basis ausgewählten Optionen bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2006 vertiefende Studien durchzuführen. Dabei ist konkret der Auftrag ergangen, während der Durchführung dieser vertiefenden Studien sich mit allen eingelangten Stellungnahmen intensiv auseinander zu setzen und vor allem alle betroffenen Grundeigentümer, Nutzungsberechtigten, Gemeinden und Institutionen zu informieren (vgl. zum Ganzen die im erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Jänner 2006 auf den Seiten 4 bis 6 getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen).Im November 2004 wurde von der Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG) der Tiroler Landesregierung (im Folgenden kurz: Landesregierung) ein "Optionenbericht" für die Wiederaufnahme des Wasserkraftausbaues in Tirol vorgelegt. Dieser Bericht umfasst insgesamt 29 Einzelkraftwerks-Vorschläge, die in 16 "Optionen" regional kombiniert bzw. zusammengefasst sind, und wurde im Internet veröffentlicht. Ende Dezember 2004 wurde im Auftrag des Landeshauptmannes von Tirol (im Folgenden kurz: LH) eine Arbeitsgruppe zur fachlichen Vorprüfung des Optionenberichtes unter der Führung der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung eingerichtet. Dieser Arbeitsgruppe gehörten sowohl Experten des Amtes der Tiroler Landesregierung als auch externe Experten an. Von diesen Experten wurde zuerst eine vergleichende Einschätzung der möglichen Auswirkungen der von der TIWAG vorgestellten Kraftwerksoptionen für die folgenden Bereiche durchgeführt: Kraftwasserwirtschaft, Energiewirtschaft, Volkswirtschaft, Regionalwirtschaft, Gewässerhaushalt, Gewässerökologie, Siedlungswasserwirtschaft, Naturschutz, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, gravitative Naturgefahren, Verkehr, Raumordnung, überörtliche Raumordnung-Tourismus, soziale Sensibilität. Dazu wurden vorab gemeinsam methodische Vorgaben erstellt, um die Vergleichbarkeit der Teilexpertisen sicherzustellen. Diese wurden sodann für jedes einzelne Prüffeld - unter Vornahme notwendiger bereichsübergreifender Abstimmungen - erstellt, und es wurden die Teilergebnisse zur weiteren Bearbeitung der Projektleitung (Raumordnung-Statistik) vorgelegt. Diese fasste diese Teilergebnisse zu einem internen "Arbeitsbericht" als Grundlage für die weitere Bearbeitung zusammen. In Zusammenarbeit mit den Bearbeitern der zuvor genannten Teilprüfungsfelder fand sodann eine Zusammenführung und Strukturierung der Teilprüfungsergebnisse in Form einer Nachhaltigkeitsprüfung statt. Bei dieser Nachhaltigkeitsprüfung ging es um die vergleichende Beurteilung der ökonomischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der von der TIWAG vorgeschlagenen Optionen, wobei allen drei Bereichen gleiche Wichtigkeit hinsichtlich ihrer Relevanz für eine Gesamtbeurteilung der Nachhaltigkeit der Energieversorgung in Tirol eingeräumt wurde. Im Besonderen wurde dabei beachtet, dass alle Dimensionen der Nachhaltigkeit im Rahmen der fachlichen Prüfung bewertet wurden und sodann auch im "Synthesebericht" repräsentiert sind. Als Endprodukt der durchgeführten fachlichen Vorprüfung wurde der "Synthesebericht" zur Vorlage an die Landesregierung erstellt. Dieser Bericht gibt die Ergebnisse des gesamten Vorprüfverfahrens in der möglichen Kürze und Stringenz, gut visualisiert und allgemein verständlich zur Unterstützung für den politischen Entscheidungsprozess wieder. Der Synthesebericht wurde am 8. Juli 2005 den politischen Entscheidungsträgern, den Sozialpartnern, den Bürgermeistern, den NGOs und der Öffentlichkeit vorgestellt und im Internet samt Darstellung der Prüfmethodik veröffentlicht. In der Folge wurde allen Beteiligten und der Öffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt, bis 8. August (2005) erste Äußerungen zum Prüfbericht in Form von Stellungnahmen, Anfragen, Kritik usw. abzugeben. Die Dokumentation und Auswertung der eingelangten Äußerungen von Institutionen und Einzelpersonen wurde dem LH bzw. der Landesregierung sowie der TIWAG als zusätzliche Information und Entscheidungshilfe vorgelegt. Die Fachabteilung Raumordnung-Statistik (des Amtes der Tiroler Landesregierung) hat aus allen bis zum 14. August (2005) eingelangten Vorbringen einen "Reaktionenbericht" erstellt, der die wesentlichsten in den Stellungnahmen angeführten Kritikpunkte und fachliche Schlussfolgerungen enthält. Mit Beschluss der Landesregierung vom 15. August 2005 wurde eine Vorauswahl möglicher Optionen getroffen, die jedoch keine endgültige Entscheidung für bestimmte Projekte darstellen sollte. Die Landesregierung ist mit diesem Beschluss an die TIWAG herangetreten, zu den auf fachlicher Basis ausgewählten Optionen bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2006 vertiefende Studien durchzuführen. Dabei ist konkret der Auftrag ergangen, während der Durchführung dieser vertiefenden Studien sich mit allen eingelangten Stellungnahmen intensiv auseinander zu setzen und vor allem alle betroffenen Grundeigentümer, Nutzungsberechtigten, Gemeinden und Institutionen zu informieren vergleiche , zum Ganzen die im erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Jänner 2006 auf den Seiten 4 bis 6 getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen).

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer an das Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Raumordnung-Statistik) das "Begehren auf Übermittlung folgender von der Behörde erhobenen Umweltinformationen: Alle Grundlagen (Beurteilungen, Unterlagen, Studien, Analysen, Expertisen, Erhebungen, ...), die Inhalt der fachlichen Prüfung des TIWAG-Optionenberichtes über mögliche Standorte künftiger Wasserkraftnutzung in Tirol waren und die im sogenannten Synthesebericht unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit zusammengefasst und vergleichend bewertet wurden. Dabei sollen auch solche Umweltinformationen mitumfasst werden, die für die informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden. Sollte die Behörde das Begehren nicht erfüllen können oder wollen, so wird eine bescheidmäßige Erledigung des Begehrens beantragt".

Mit gemeinsamem Schreiben vom 15. November 2005 teilten der LH und die Landesregierung dem Beschwerdeführer (u.a.) mit, es werde dessen Begehren so ausgelegt, dass es sich auf den als Vorarbeit zum Synthesebericht erstellten Arbeitsbericht beziehe. Dieser Arbeitsbericht beinhalte keine Umweltinformationen im Sinn des Art. 2 Z. 1 der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates). Insbesondere handle es sich nicht um eine Maßnahme, die sich auf die unter Art. 2 Z. 1 lit. a und b dieser Richtlinie genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirke oder wahrscheinlich auswirke, weil nur der Synthesebericht der Landesregierung vorgelegt sei und selbst mit dem Synthesebericht keine Präjudizierung oder gar Vorwegnahme künftiger Genehmigungsverfahren verbunden sei. Zudem bestehe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 Umweltinformationsgesetz bzw. § 6 Tiroler Umweltinformationsgesetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie) eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht für noch nicht aufbereitete Daten. Die Daten des Arbeitsberichtes hätten für den Synthesebericht erst aufbereitet werden müssen. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Übermittlung des Arbeitsberichtes nicht vor. Sollte sich der Antrag des Beschwerdeführers auch auf andere Informationen beziehen, werde er ersucht, die gewünschten Daten zu konkretisieren bzw. zu präzisieren.Mit gemeinsamem Schreiben vom 15. November 2005 teilten der LH und die Landesregierung dem Beschwerdeführer (u.a.) mit, es werde dessen Begehren so ausgelegt, dass es sich auf den als Vorarbeit zum Synthesebericht erstellten Arbeitsbericht beziehe. Dieser Arbeitsbericht beinhalte keine Umweltinformationen im Sinn des Artikel 2, Ziffer eins, der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates). Insbesondere handle es sich nicht um eine Maßnahme, die sich auf die unter Artikel 2, Ziffer eins, Litera a und b dieser Richtlinie genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirke oder wahrscheinlich auswirke, weil nur der Synthesebericht der Landesregierung vorgelegt sei und selbst mit dem Synthesebericht keine Präjudizierung oder gar Vorwegnahme künftiger Genehmigungsverfahren verbunden sei. Zudem bestehe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Umweltinformationsgesetz bzw. Paragraph 6, Tiroler Umweltinformationsgesetz vergleiche , Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der genannten Richtlinie) eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht für noch nicht aufbereitete Daten. Die Daten des Arbeitsberichtes hätten für den Synthesebericht erst aufbereitet werden müssen. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Übermittlung des Arbeitsberichtes nicht vor. Sollte sich der Antrag des Beschwerdeführers auch auf andere Informationen beziehen, werde er ersucht, die gewünschten Daten zu konkretisieren bzw. zu präzisieren.

Zu diesem Schreiben nahm der Beschwerdeführer mit (undatiertem) Schreiben an das Amt der Tiroler Landesregierung (dort übernommen am 5. Dezember 2005) dahin Stellung, dass 17 Experten des Amtes der Tiroler Landesregierung und externe Forschungsinstitute im Rahmen der Vorprüfung des von der TIWAG im November 2004 vorgelegten Optionenberichtes diese möglichen Standorte einer künftigen Wasserkraftnutzung in Tirol einer fachlichen Prüfung unterzogen (nämlich Gutachten, Expertisen, Analysen, Erhebungen, Studien erstellt) hätten und es dabei um eine erste, möglichst umfassende Einschätzung der möglichen Auswirkungen der von der TIWAG vorgestellten Optionen für unterschiedliche Bereiche gegangen sei. Diese Unterlagen (Gutachten, Expertisen, Analysen, Erhebungen, Studien) hätten die Grundlage des Syntheseberichtes gebildet, der die Ergebnisse des gesamten Prüfgeschehens in kurzer und allgemeiner Form darstelle. Die Übermittlung dieser Unterlagen, die die Basis des Syntheseberichtes gebildet hätten, sei mit seinem Antrag begehrt worden. Es sei daher nicht klar, wozu er noch Stellung nehmen sollte. Außer Zweifel stehe wohl auch, dass es sich hiebei um Umweltinformationen im Sinn der genannten Richtlinie handle.

Im Bescheid vom 30. Jänner 2006 wurden vom LH und von der Landesregierung folgende Aussprüche getroffen:

"Spruch

Die Tiroler Landesregierung als informationspflichtige Stelle gemäß § 8 Abs. 1 Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 (TUIG 2005) LGBl. Nr. 89/2005, sowie der Landeshauptmann von Tirol als informationspflichtige Stelle gemäß § 8 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2005, entscheiden über den oben genannten Antrag (gemeint: Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2005) wie folgt:Die Tiroler Landesregierung als informationspflichtige Stelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 (TUIG 2005) Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2005,, sowie der Landeshauptmann von Tirol als informationspflichtige Stelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2005,, entscheiden über den oben genannten Antrag (gemeint: Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2005) wie folgt:

I.römisch eins.

Der Antrag des (Beschwerdeführers) wird, soweit er sich auf Angelegenheiten bezieht, die in der Gesetzgebung Landessache sind, von der Tiroler Landesregierung gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 lit. a und lit. d sowie Abs. 4 TUIG 2005 abgewiesen.Der Antrag des (Beschwerdeführers) wird, soweit er sich auf Angelegenheiten bezieht, die in der Gesetzgebung Landessache sind, von der Tiroler Landesregierung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und Litera d, sowie Absatz 4, TUIG 2005 abgewiesen.

II.römisch zwei.

Der Antrag des (Beschwerdeführers) wird, soweit er sich auf Angelegenheiten bezieht, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, vom Landeshauptmann von Tirol gemäß § 8 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 sowie Abs. 4 UIG abgewiesen.Der Antrag des (Beschwerdeführers) wird, soweit er sich auf Angelegenheiten bezieht, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, vom Landeshauptmann von Tirol gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, sowie Absatz 4, UIG abgewiesen.

III.römisch drei.

Kosten:

Begehren auf Mitteilung von Umweltinformation sind gemäß § 11 TUIG 2005 bzw. § 16 UIG von Abgaben befreit."Begehren auf Mitteilung von Umweltinformation sind gemäß Paragraph 11, TUIG 2005 bzw. Paragraph 16, UIG von Abgaben befreit."

In der Begründung dieses Bescheides trafen der LH und die Landesregierung die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führten sie in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich das Informationsbegehren des Beschwerdeführers sowohl auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache seien (wie Forstwesen, Wasserrecht, etc.), beziehe, sodass insoweit das UIG anzuwenden sei, als auch auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache seien (wie Naturschutz-, Raumordnungs-, Jagd- und Fischereirecht), beziehe, weshalb insoweit das TUIG 2005 anzuwenden sei. Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führten der LH und die Landesregierung weiter begründend aus, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers auf jene Informationen beziehe, die zur Erstellung des Syntheseberichtes erhoben und im Arbeitsbericht zusammengefasst worden seien. Diese Informationen stellten jedoch keine Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG oder § 2 TUIG 2005 dar. Abgesehen davon handle es sich bei den begehrten Informationen um noch nicht abgeschlossene Schriftstücke und noch nicht aufbereitete Daten, weil diese eine Vorstufe zum Synthesebericht ("Rohdaten") darstellten, der den Abschluss der Arbeit der Projektgruppe bilde. Auch seien gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 UIG bzw. § 6 Abs. 1 lit. a TUIG 2005 interne Mitteilungen ebenso von der Mitteilungspflicht ausgenommen wie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 UIG bzw. § 6 Abs. 1 lit. d TUIG 2005 Material, das gerade vervollständigt werde, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten. Nach Ansicht der Europäischen Kommission seien "interne Mitteilungen" all jene Vorgänge, mittels derer Daten und Sachinformationen ausgetauscht würden und die der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen dienten. Der Beschluss der Landesregierung vom 15. August 2005 sei als Verwaltungsentscheidung in diesem Sinn zu werten und der Synthesebericht als die dem zugrundeliegende Sachinformation. Als dessen Grundlage seien die begehrten Informationen daher als interne Informationen anzusehen.In der Begründung dieses Bescheides trafen der LH und die Landesregierung die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führten sie in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich das Informationsbegehren des Beschwerdeführers sowohl auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache seien (wie Forstwesen, Wasserrecht, etc.), beziehe, sodass insoweit das UIG anzuwenden sei, als auch auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache seien (wie Naturschutz-, Raumordnungs-, Jagd- und Fischereirecht), beziehe, weshalb insoweit das TUIG 2005 anzuwenden sei. Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führten der LH und die Landesregierung weiter begründend aus, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers auf jene Informationen beziehe, die zur Erstellung des Syntheseberichtes erhoben und im Arbeitsbericht zusammengefasst worden seien. Diese Informationen stellten jedoch keine Umweltinformationen im Sinn des Paragraph 2, UIG oder Paragraph 2, TUIG 2005 dar. Abgesehen davon handle es sich bei den begehrten Informationen um noch nicht abgeschlossene Schriftstücke und noch nicht aufbereitete Daten, weil diese eine Vorstufe zum Synthesebericht ("Rohdaten") darstellten, der den Abschluss der Arbeit der Projektgruppe bilde. Auch seien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, UIG bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TUIG 2005 interne Mitteilungen ebenso von der Mitteilungspflicht ausgenommen wie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, TUIG 2005 Material, das gerade vervollständigt werde, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten. Nach Ansicht der Europäischen Kommission seien "interne Mitteilungen" all jene Vorgänge, mittels derer Daten und Sachinformationen ausgetauscht würden und die der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen dienten. Der Beschluss der Landesregierung vom 15. August 2005 sei als Verwaltungsentscheidung in diesem Sinn zu werten und der Synthesebericht als die dem zugrundeliegende Sachinformation. Als dessen Grundlage seien die begehrten Informationen daher als interne Informationen anzusehen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und brachte darin (u.a.) im Wesentlichen vor, dass es sich bei den von der TIWAG geplanten Kraftwerksbauten, wie sie im Optionenbericht dargestellt würden, zweifellos um Maßnahmen (Tätigkeiten), die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen auswirkten, bzw. um Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen für diese geplanten Maßnahmen handle. Bei den von den Experten der Arbeitsgruppe, die die möglichen Standorte einer künftigen Wasserkraftnutzung einer fachlichen Prüfung unterzogen hätten, erarbeiteten und sodann im Synthesebericht zusammengefassten Ergebnissen handle es sich zweifellos um Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG bzw. § 2 TUIG 2005 und der Umweltinformationsrichtlinie. Ob die einzelnen von den Experten erarbeiteten Ergebnisse der Landesregierung vorgelegt worden seien oder nicht und dass diese Ergebnisse keine Präjudizierung für das künftige Genehmigungsverfahren beinhalteten, ändere nichts an der Tatsache, dass es sich bei diesen Grundlagen, die zum Synthesebericht geführt hätten, um Umweltinformationen im Sinn der genannten Bestimmungen handle. Im übrigen sei der von der Landesregierung gefasste Beschluss, diese Arbeitsgruppe einzurichten, wohl auch als Verwaltungsakt zu verstehen. Auch lägen keine Ausnahmen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 1 und 4 UIG bzw. § 6 Abs. 1 lit. a und d TUIG 2005 vor, weil es sich bei den konkreten Daten über die Auswirkungen der Kraftwerkspläne der TIWAG um keine vertraulichen behördeninternen Informationen handle und die begehrten Ergebnisse der Prüfung der Auswirkungen der von der TIWAG vorgestellten Optionen auf Umweltbestandteile abgeschlossen seien und nicht mehr bearbeitet würden.Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und brachte darin (u.a.) im Wesentlichen vor, dass es sich bei den von der TIWAG geplanten Kraftwerksbauten, wie sie im Optionenbericht dargestellt würden, zweifellos um Maßnahmen (Tätigkeiten), die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen auswirkten, bzw. um Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen für diese geplanten Maßnahmen handle. Bei den von den Experten der Arbeitsgruppe, die die möglichen Standorte einer künftigen Wasserkraftnutzung einer fachlichen Prüfung unterzogen hätten, erarbeiteten und sodann im Synthesebericht zusammengefassten Ergebnissen handle es sich zweifellos um Umweltinformationen im Sinn des Paragraph 2, UIG bzw. Paragraph 2, TUIG 2005 und der Umweltinformationsrichtlinie. Ob die einzelnen von den Experten erarbeiteten Ergebnisse der Landesregierung vorgelegt worden seien oder nicht und dass diese Ergebnisse keine Präjudizierung für das künftige Genehmigungsverfahren beinhalteten, ändere nichts an der Tatsache, dass es sich bei diesen Grundlagen, die zum Synthesebericht geführt hätten, um Umweltinformationen im Sinn der genannten Bestimmungen handle. Im übrigen sei der von der Landesregierung gefasste Beschluss, diese Arbeitsgruppe einzurichten, wohl auch als Verwaltungsakt zu verstehen. Auch lägen keine Ausnahmen im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 4 UIG bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und d TUIG 2005 vor, weil es sich bei den konkreten Daten über die Auswirkungen der Kraftwerkspläne der TIWAG um keine vertraulichen behördeninternen Informationen handle und die begehrten Ergebnisse der Prüfung der Auswirkungen der von der TIWAG vorgestellten Optionen auf Umweltbestandteile abgeschlossen seien und nicht mehr bearbeitet würden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 und 6 UIG und § 8 Abs. 4 und 6 TUIG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 6 UIG und Paragraph 8, Absatz 4, und 6 TUIG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers offenkundig auf jene Informationen beziehe, die für die Erstellung des Syntheseberichtes ("Fachliche Prüfung des TIWAG-Optionenberichtes über mögliche Standorte künftiger Wasserkraftnutzung in Tirol") vom 4. Juli 2005 erhoben und im Arbeitsbericht des Amtes der Tiroler Landesregierung/Arbeitsgruppe "TIWAG-Optionenbericht" schriftlich zusammengefasst worden seien. Dieser Arbeitsbericht enthalte zunächst keine Angaben über den Zustand von Umweltbestandteilen, über Umweltfaktoren oder über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, weshalb § 2 Z. 1, 2 und 6 UIG bzw. § 2 lit. a, b und f TUIG 2005 nicht zum Tragen kämen. Auch die Umsetzung des Umweltrechtes werde in diesem Bericht nicht behandelt, sodass es sich bei diesem um keine Umweltinformation im Sinn des § 2 Z. 4 UIG bzw. des § 2 lit. d TUIG 2005 handle.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers offenkundig auf jene Informationen beziehe, die für die Erstellung des Syntheseberichtes ("Fachliche Prüfung des TIWAG-Optionenberichtes über mögliche Standorte künftiger Wasserkraftnutzung in Tirol") vom 4. Juli 2005 erhoben und im Arbeitsbericht des Amtes der Tiroler Landesregierung/Arbeitsgruppe "TIWAG-Optionenbericht" schriftlich zusammengefasst worden seien. Dieser Arbeitsbericht enthalte zunächst keine Angaben über den Zustand von Umweltbestandteilen, über Umweltfaktoren oder über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, weshalb Paragraph 2, Ziffer eins, 2 und 6 UIG bzw. Paragraph 2, Litera a, b und f TUIG 2005 nicht zum Tragen kämen. Auch die Umsetzung des Umweltrechtes werde in diesem Bericht nicht behandelt, sodass es sich bei diesem um keine Umweltinformation im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, UIG bzw. des Paragraph 2, Litera d, TUIG 2005 handle.

Die begehrten Informationen stellten auch keine Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte oder Umweltvereinbarungen im Sinn des § 2 Z. 3 UIG bzw. § 2 lit. c TUIG 2005 dar und seien auch nicht als "sonstige Maßnahmen", die auf die Umweltbestandteile bzw. Umweltfaktoren Auswirkungen hätten oder haben könnten, im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen anzusehen. Um eine derartige "sonstige Maßnahme" handle es sich zwar bei dem Beschluss der Landesregierung, in welchem die in die engere Wahl zu nehmende und der TIWAG zur vertieften Bearbeitung, Optimierung, Präsentation und Diskussion zuzuweisenden Projektvorschläge angeführt worden seien (Optionen Nr. 1, 2, 3, 9 und 15), weil dieser Beschluss zweifelsfrei potenzielle Umweltauswirkungen haben könne. Aus § 2 Z. 5 UIG bzw. § 2 lit. e TUIG 2005, wonach auch jene Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in § 2 Z. 3 UIG bzw. § 2 lit. c TUIG 2005 genannten Maßnahmen verwendet würden, Umweltinformationen seien, sei weiters zu folgern, dass auch der dem Regierungsbeschluss zugrundegelegte Synthesebericht als Umweltinformation zu qualifizieren sei. Dass jedoch auch die diesem Bericht vorausgegangenen Stellungnahmen, Bewertungen, Beurteilungen etc. als Umweltinformationen zu qualifizieren seien, könne den gesetzlichen Begriffsbestimmungen hingegen nicht entnommen werden, lasse sich doch bereits § 2 Z. 5 UIG und § 2 lit. e TUIG 2005 klar entnehmen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen mit tatsächlichen oder möglichen Umweltauswirkungen lediglich die für diese Maßnahmen verwendeten Informationen der Umweltinformationspflicht unterlägen. Dies seien im gegenständlichen Fall der Synthesebericht und nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, alle Informationen gewesen, die zur Erstellung dieses Berichtes geführt hätten. Zu diesem Ergebnis gelange man auch bei einer am Zweck der Norm orientierten Auslegung. Der Gesetzgeber bzw. Richtliniengeber habe sicherstellen wollen, dass jedermann von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt hätten oder haben könnten, Kenntnis erlangen könne. Ebenfalls sollten Daten, Beurteilungen etc., die Umweltmaßnahmen zugrunde lägen, für jedermann zugänglich sein, um die Maßnahmen auf diese Weise transparent zu machen. Indem nun sowohl der Regierungsbeschluss als auch der diesem zugrundegelegte Synthesebericht veröffentlicht werden seien, sei diesem Normzweck in gesetzes- und richtlinienkonformer Weise Rechnung getragen worden. Eine Verpflichtung zur Herausgabe jener Unterlagen, deren Zusammenfassung der Synthesebericht bilde, könne dem UIG bzw. dem TUIG 2005 hingegen nicht entnommen werden. Da die begehrten Informationen im Ergebnis keine Umweltinformationen darstellten, sei dem gegenständlichen Begehren zu Recht keine Folge gegeben worden.Die begehrten Informationen stellten auch keine Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte oder Umweltvereinbarungen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG bzw. Paragraph 2, Litera c, TUIG 2005 dar und seien auch nicht als "sonstige Maßnahmen", die auf die Umweltbestandteile bzw. Umweltfaktoren Auswirkungen hätten oder haben könnten, im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen anzusehen. Um eine derartige "sonstige Maßnahme" handle es sich zwar bei dem Beschluss der Landesregierung, in welchem die in die engere Wahl zu nehmende und der TIWAG zur vertieften Bearbeitung, Optimierung, Präsentation und Diskussion zuzuweisenden Projektvorschläge angeführt worden seien (Optionen Nr. 1, 2, 3, 9 und 15), weil dieser Beschluss zweifelsfrei potenzielle Umweltauswirkungen haben könne. Aus Paragraph 2, Ziffer 5, UIG bzw. Paragraph 2, Litera e, TUIG 2005, wonach auch jene Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftlichen Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Paragraph 2, Ziffer 3, UIG bzw. Paragraph 2, Litera c, TUIG 2005 genannten Maßnahmen verwendet würden, Umweltinformationen seien, sei weiters zu folgern, dass auch der dem Regierungsbeschluss zugrundegelegte Synthesebericht als Umweltinformation zu qualifizieren sei. Dass jedoch auch die diesem Bericht vorausgegangenen Stellungnahmen, Bewertungen, Beurteilungen etc. als Umweltinformationen zu qualifizieren seien, könne den gesetzlichen Begriffsbestimmungen hingegen nicht entnommen werden, lasse sich doch bereits Paragraph 2, Ziffer 5, UIG und Paragraph 2, Litera e, TUIG 2005 klar entnehmen, dass zusätzlich zu den Maßnahmen mit tatsächlichen oder möglichen Umweltauswirkungen lediglich die für diese Maßnahmen verwendeten Informationen der Umweltinformationspflicht unterlägen. Dies seien im gegenständlichen Fall der Synthesebericht und nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, alle Informationen gewesen, die zur Erstellung dieses Berichtes geführt hätten. Zu diesem Ergebnis gelange man auch bei einer am Zweck der Norm orientierten Auslegung. Der Gesetzgeber bzw. Richtliniengeber habe sicherstellen wollen, dass jedermann von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt hätten oder haben könnten, Kenntnis erlangen könne. Ebenfalls sollten Daten, Beurteilungen etc., die Umweltmaßnahmen zugrunde lägen, für jedermann zugänglich sein, um die Maßnahmen auf diese Weise transparent zu machen. Indem nun sowohl der Regierungsbeschluss als auch der diesem zugrundegelegte Synthesebericht veröffentlicht werden seien, sei diesem Normzweck in gesetzes- und richtlinienkonformer Weise Rechnung getragen worden. Eine Verpflichtung zur Herausgabe jener Unterlagen, deren Zusammenfassung der Synthesebericht bilde, könne dem UIG bzw. dem TUIG 2005 hingegen nicht entnommen werden. Da die begehrten Informationen im Ergebnis keine Umweltinformationen darstellten, sei dem gegenständlichen Begehren zu Recht keine Folge gegeben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 und § 2 des Umweltinformationsgesetzes - UIG, BGBl. Nr. 495/1993 idF der UIG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 6/2005, lauten: Paragraph eins und Paragraph 2, des Umweltinformationsgesetzes - UIG, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der Fassung , der UIG-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2005,, lauten:

"Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Paragraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.

Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Paragraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

  1. 4.Ziffer 4
    Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  2. 5.Ziffer 5
    Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
              6.              den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können." 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind - Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind - Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane.
§ 4 UIG lautet:Paragraph 4, UIG lautet:
"Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Paragraph 4, (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

  1. (2)Absatz 2,Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; 3. Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

  1. 4.Ziffer 4
    eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
  2. 5.Ziffer 5
    den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form."
Gemäß § 5 Abs. 3 UIG haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, UIG haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.
§ 6 UIG lautet:Paragraph 6, UIG lautet:
"Mitteilungsschranken
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6. (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6, (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde,

  1. 3.Ziffer 3
    das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
  2. 4.Ziffer 4
    das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
  1. (2)Absatz 2,Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) BGBl. I Nr. 165/1999, besteht; 3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

  1. 5.Ziffer 5
    Rechte an geistigem Eigentum;
  2. 6.Ziffer 6
    die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
              7.              laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
  1. (3)Absatz 3,(...)
  2. (4)Absatz 4,Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:Die in Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
    1. 1.Ziffer eins
      Schutz der Gesundheit;
    2. 2.Ziffer 2
      Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder
                  3.              Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."
    Gemäß § 19 UIG wird durch dieses Bundesgesetz die Richtlinie 2003/4/EG in österreichisches Recht umgesetzt.Gemäß Paragraph 19, UIG wird durch dieses Bundesgesetz die Richtlinie 2003/4/EG in österreichisches Recht umgesetzt.
    § 1 und § 2 des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 - TUIG 2005, LGBl. Nr. 89/2005, lauten:Paragraph eins und Paragraph 2, des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005 - TUIG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2005,, lauten:
    "§ 1
    Ziel
    Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit
    über die Umwelt, insbesondere durch
                  a)              Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und
                  b)              Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck sind, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen.
    § 2Paragraph 2
    Umweltinformationen
    Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
                  a)              den Zustand von Umweltbestandteilen, Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
                  b)              Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die in der lit. a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinl
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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