TE OGH 2020/4/1 1Ob44/20g

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Veröffentlicht am 01.04.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2019, GZ 39 R 204/19t-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 10. April 2019, GZ 35 C 444/18w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Hat das Berufungsgericht – wie hier – eine behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Verstoß gegen „tragende Verfahrensgrundsätze“ durch Verwertung von in einem anderen zwischen den selben Parteien geführten [Mietzins- und Räumungs-]Verfahren gewonnenen Kenntnissen ohne Erörterung mit den Parteien) geprüft und verneint, so kann diese in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden (RS0042981; RS0043405). Sie kann auch nicht unter Berufung auf einen anderen Rechtsmittelgrund neuerlich geltend gemacht werden (RS0042981 [T14]), insbesondere nicht – wie dies der Revisionswerber versucht – als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RS0042981 [T5]) oder mit der Behauptung, dem Berufungsgericht sei selbst eine Nichtigkeit unterlaufen (RS0043405 [T1, T3]; RS0042981 [T14, T22]).

Hier hat das Berufungsgericht die behauptete Nichtigkeit ausdrücklich beschlussmäßig verworfen. Ein solcher Beschluss ist iSd § 519 ZPO nicht anfechtbar (RS0043405; RS0043796 [T1]) und auch für das Revisionsgericht bindend.

2. Soweit der Beklagte die Verwertung von im „Vorprozess“ gewonnenen Kenntnissen durch die Erstrichterin in seiner Berufung hilfsweise auch als einfachen Verfahrensfehler gerügt hat und er nunmehr in seiner Revision kritisiert, dass sich das Berufungsgericht damit nicht ausreichend auseinandersetzte, enthält sein Rechtsmittel weder Darlegungen zur Relevanz des behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensfehlers (zu denen er aufgrund der Ausführungen im Berufungsurteil, wonach dem behaupteten Mangel keine Bedeutung [für die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellung] zugekommen sei, aber gehalten gewesen wäre), noch wird ausgeführt, inwieweit sich die behaupteten zweitinstanzlichen Verfahrensmängel (dies gilt für sämtliche behaupteten derartigen Mängel) auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätten (vgl nur RS0116273).

3. Der in der Revision angezogene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wäre nur gegeben, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts gar nicht oder so unzureichend begründet wäre, dass sie nicht überprüfbar ist (RS0042133 [T6, T10, T11]). Dies ist hier nicht der Fall. Die angeblich mangelhafte Begründung der Berufungsentscheidung bildet auch keinen Revisionsgrund iSd § 503 Z 2 ZPO (RS0042206).

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E128109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00044.20G.0401.000

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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