TE Bvwg Beschluss 2020/3/9 W182 1315471-7

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W182 1315471-7/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. W182 1315471-3/3E, abgeschlossenen Verfahrens über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, vom 06.03.2020, beschlossen:

A) Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 22.02.2016 wurde der dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008, Zl. 315.471-2/8-V/14/2008, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährte es ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 6 und 7 FPG verhängte es gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W112 1315471-2/57E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. - II. des Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 und 4, § 7 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat: "Ihnen wird gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist" (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und VI. wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt IV.), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 6 FPG abgewiesen.

Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018, Zl. E 2048/2018-7, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2018, Zl. Ra 2018/01/0388, zurückgewiesen.

2.1. Am 08.11.2018 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

2.2. Mit einem im Anschluss an die Einvernahme am 03.12.2018 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz des BF im Verfahren über den Folgeantrag gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. W182 1315471-3/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 als rechtmäßig erachtet.

Eine dagegen an den VfGH erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 12.03.2019 abgelehnt und an den VwGH abgetreten. Mit Beschluss vom 09.05.2019 wies der VwGH die dagegen erhobene Revision zurück.

2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019, Zl. 760627802 - 181076549 / BMI-EAST_OST, wurde der Antrag des BF vom 08.11.2018 (Folgeantrag) hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung es BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).

Der zurückweisende Bescheid wurde dem BF am 10.05.2019 zugestellt und erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft.

3. Mit Schreiben vom 17.06.2019 verständigte das Bundesamt den BF von der Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des Aufenthalts nach dem FPG wegen der unverändert vorliegenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit infolge seiner wiederholten Strafhaft und gab ihm Gelegenheit dazu binnen 7 Tagen Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 24.06.2019 brachte der BF vor, dass entgegen der Annahme der Behörde zwischenzeitlich die Gründe für eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot weggefallen seien. Dies wurde infolge argumentativ begründet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019, Zl. 760627802/181076549, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zl. W117 1315471-5/6E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

4. Mit dem gegenständlichen Antrag vom 06.03.2020 wurde seitens des BF u.a. die Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. W182 1315471-3/3E, abgeschlossenen Verfahrens (über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) beantragt und dies im Wesentlichen mit neu erlangten Beweismitteln (eine Aufenthaltsinformation einer Landespolizeidirektion vom 17.07.2019, eine Transkription einer Audiodatei unbekannten Datums, ein undatiertes Schreiben einer Journalistin) begründet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl, dem gegenständlichen Antrag sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019, Zl. W117 1315471-5/6E.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu Spruchteil A):

2.2. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG idgF ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG idgF sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.3. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018, Zl. W182 1315471-3/3E, hat ausschließlich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Verfahren über den Folgenantrag des BF vom 08.11.2018 - sohin lediglich die verfahrensrechtliche Stellung des BF in diesem Verfahren betroffen. Da das Verfahren über den Folgeantrag mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019 (seit 25.05.2019) rechtskräftig abgeschlossen wurde, steht bereits die Rechtskraft dieser Entscheidung einer Entscheidung über den gegenständlichen Antrag jedenfalls zwingend entgegen.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der genannten Entscheidung des Bundesamtes vom 09.05.2019 um keine inhaltliche, sondern eine zurückweisende Entscheidung handelt, sodass je nach Zeitpunkt der Tatsachen, die Gegenstand der neu entstandenen oder neu hervorgekommenen Beweismittel sein sollen, diesbezüglich ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 oder ein neuer Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sein wird (vgl. dazu etwa VwGH 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0198-5, Rz 17; VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0089; VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493).

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung unter Punkt II.2.2. wiedergegeben.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz, inhaltliche Anforderungen,
Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W182.1315471.7.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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