TE OGH 2020/3/25 6Ob185/19b

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Veröffentlicht am 25.03.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch Ludescher Rechtsanwalt GmbH in Vaduz, wegen 15.375 EUR und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8. Juli 2019, GZ 1 R 131/19a-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Im Fall der Abtretung der Mietzinsforderung an einen Dritten berechtigt auch der Zahlungsverzug gegenüber dem Zessionar zur Auflösung des Bestandvertrags gemäß § 1118 ABGB (7 Ob 649/84 MietSlg 36.193; RS0021138). Aktiv legitimiert ist – ungeachtet der Zession der Mietzinsforderung – der Vermieter (7 Ob 649/84; vgl 6 Ob 2061/96y).1.1. Im Fall der Abtretung der Mietzinsforderung an einen Dritten berechtigt auch der Zahlungsverzug gegenüber dem Zessionar zur Auflösung des Bestandvertrags gemäß Paragraph 1118, ABGB (7 Ob 649/84 MietSlg 36.193; RS0021138). Aktiv legitimiert ist – ungeachtet der Zession der Mietzinsforderung – der Vermieter (7 Ob 649/84; vergleiche 6 Ob 2061/96y).

1.2. Diese Rechtsprechung lässt die Revisionswerberin, die die Aktivlegitimation der klagenden Vermieterin zur Erhebung der Räumungsklage bestreitet, außer Acht. Die in der außerordentlichen Revision zitierten Entscheidungen 8 Ob 590/89 und 11 Os 88/86 (RS0032667) behandeln nicht die Aktivlegitimation zur Erhebung der Räumungsklage, sondern ganz allgemein die Berechtigung zur Geltendmachung von Geldforderungen. Damit wird aber eine von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichende Beurteilung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.

1.3. Dass der vom Berufungsgericht bejahte qualifizierte Mietzinsrückstand im Sinn des § 1118 ABGB (vgl RS0020914 [T1]) im vorliegenden Fall sowohl zum Zeitpunkt der Klagseinbringung als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung gegeben war, zieht die Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel.1.3. Dass der vom Berufungsgericht bejahte qualifizierte Mietzinsrückstand im Sinn des Paragraph 1118, ABGB vergleiche RS0020914 [T1]) im vorliegenden Fall sowohl zum Zeitpunkt der Klagseinbringung als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung gegeben war, zieht die Revisionswerberin nicht mehr in Zweifel.

1.4. Im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der auf § 1118 ABGB gestützten Räumungsklage zeigt die außerordentliche Revision daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.1.4. Im Zusammenhang mit der Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der auf Paragraph 1118, ABGB gestützten Räumungsklage zeigt die außerordentliche Revision daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

2. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Mietzinsforderungen wird keine erhebliche Rechtsfrage dargetan. Die Revisionswerberin geht vielmehr gar nicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts ein, wonach es auf die Rechtswirkungen der im Jahr 2015 vereinbarten Zession von Bestandzinsforderungen der Klägerin an einen Dritten schon deshalb nicht ankommt, weil noch vor dem relevanten Beurteilungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung (§ 193 ZPO) eine Inkassozession zugunsten der Klägerin vereinbart wurde.2. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der Mietzinsforderungen wird keine erhebliche Rechtsfrage dargetan. Die Revisionswerberin geht vielmehr gar nicht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts ein, wonach es auf die Rechtswirkungen der im Jahr 2015 vereinbarten Zession von Bestandzinsforderungen der Klägerin an einen Dritten schon deshalb nicht ankommt, weil noch vor dem relevanten Beurteilungszeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung (Paragraph 193, ZPO) eine Inkassozession zugunsten der Klägerin vereinbart wurde.

Textnummer

E128047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E128047

Im RIS seit

14.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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