TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/5 I403 2225946-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §33 Abs2
AsylG 2005 §33 Abs3
AsylG 2005 §33 Abs4
AsylG 2005 §33 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2225946-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zl. 1251899101/191146735, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2019 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs 1 Ziffer 2 iVm § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2019 am Flughafen Wien-Schwechat im Transitbereich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 20.11.2019, Zl. 1251899101/191146735 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 33 Abs 1 Z 3 und 4 iVm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegen Spruchpunkt I und II am 26.11.2019 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben wird, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Zudem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2019 vorgelegt. Am selben Tag wurde ein weiteres in Arabisch gehaltenes Dokument des Beschwerdeführers nachgereicht. Am 02.12.2019 langte die von der belangten Behörde beauftragte Übersetzung des obigen Schriftstückes ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, bekennt sich zur sunnitisch islamischen Glaubensrichtung und ist ledig. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Region al-Gharbiyya. Seine Eltern, seine Schwester sowie weitschichtige Verwandte (Onkel und Cousins) halten sich nach wie vor in Ägypten auf.

Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hält sich derzeit im Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat - in der Erstaufnahmestelle Flughafen - auf und ist ihm die Einreise nach Österreich nicht gestattet.

Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr, in Ägypten Opfer von Blutrache zu werden. Er hat Ägypten nicht verlassen, weil er von einer anderen Familie aufgrund eines Streits bedroht und verfolgt wird.

1.2. Zur Situation in Ägypten:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Im angefochtenen Bescheid wurde auf die folgenden im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, I403 2190963-1 getroffenen Feststellungen zur Blutrache verwiesen:

Zur Frage der Blutrache in der Provinz Assiut werden auf Basis der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Ägypten: Blutrache und Schlichtungsmechanismen in der Provinz Assiut; Verhalten der Sicherheitskräfte; Vertreibung beziehungsweise Verbannung als Schlichtungsmechanismus [a-9884] vom 24. Oktober 2016 folgende Feststellungen getroffen:

Al-Arab Online, das Online-Nachrichtenportal der in London herausgegebenen arabischsprachigen Zeitung Al-Arab, berichtet in einem Beitrag vom Jänner 2016, dass zahlreiche Forscher in Studien zu Problemen der ägyptischen Gesellschaft angegeben hätten, dass Blutfehden in den letzten Jahren im Süden des Landes hunderte Tote gefordert hätten.

Statistiken der Sicherheitskräfte hätten 196 Tote und 214 Verletzte allein in den ersten fünf Monaten des Jahres 2015 in den drei oberägyptischen Provinzen Assiut, Qena und Sohag erfasst, in denen es täglich Tote oder Verletzte gegeben habe. Die Praxis der Blutfehde werde in Oberägypten als ein Zeichen von Einfluss und Hegemonie wahrgenommen und die Stadt Al-Badari in Assiut zähle zu den Städten, in denen dieses Phänomen am stärksten verbreitet sei. Laut Angaben aus Sicherheitskreisen seien die meisten Einwohner der Stadt in eine Blutfehde verwickelt und zwischen manchen Familien bestehe eine Feindschaft, die länger als 50 Jahre zurückreiche. Die ausgehandelten Versöhnungsübereinkommen zwischen den Familien hätten Waffenstillständen geglichen, die wiederholt gebrochen worden seien. (Al-Arab, 12. Jänner 2016) ONews Agency (ONA), eine ägyptische Nachrichtenwebseite, berichtet im September 2016, dass ein Aussöhnungsgremium in der Provinz Assiut in Zusammenarbeit mit dem Polizeipräsidium die Aussöhnung der beiden Familien "Hasanajn" und "Mu'min" im Dorf al-Hawatika im Bezirk Manfalout abgeschlossen habe. Die Blutfehde zwischen den beiden Familien, bei der drei Personen getötet und zwei Kinder verletzt worden seien, habe zwei Jahre lang angedauert. Die Fehde habe begonnen, als ein Bauer der Familie Hasanajn und der Fahrer einer Autorikscha bei einem Streit über den Vorrang im Verkehr getötet worden seien. Die Aussöhnung sei in Anwesenheit des Polizeipräsidenten von Assiut und weiterer führender Polizeikräfte, der Mitglieder des Aussöhnungsgremiums sowie von mehr als 1.000 Bewohnern der umliegenden Dörfer vollzogen worden. (ONA, 30. September 2016)

Die ägyptische Zeitung Mobtada schreibt im August 2016, dass der Anstieg von Blutfehden in der Provinz Assiut, von denen es nach offiziellen Statistiken im letzten Jahr 415 Fälle gegeben habe, zu einem dringenden Bedürfnis geführt habe, ein Gremium zu bilden, welches dem Blutvergießen Einhalt gebieten könne. Daher habe die Provinz Assiut ein "Gremium der Aussöhnung und des Dienstes an der Gesellschaft" gebildet, das Fehden beenden solle. Die Anzahl des zentralen Vorstandes des Aussöhnungsgremiums, das nach Beschluss des Provinzgouverneurs 2015 geschaffen worden sei, habe 51 Mitglieder. Der Unterausschuss umfasse 139 Mitglieder, die alle Bezirke der Provinz vertreten würden. Der Staatssekretär des Ministeriums für religiöse Stiftungen, der zugleich Vorstand des Aussöhnungsgremiums in Assiut sei, habe angegeben, dass das Gremium zwischen Jänner 2015 und Mai 2016 46 Blutfehden beendet habe. Es würden viele Aussöhnungssitzungen stattfinden, in denen das "Leichentuch" ein zentrales Symbol der Versöhnung darstellen würde. An den Sitzungen würden hunderte Bürger der betroffenen Dörfer oder Bezirke sowie Mitglieder der an der Fehde beteiligten Familien teilnehmen. Der Polizeichef von Assiut habe angegeben, dass die Sicherheitskräfte nicht allein diese Gebräuche ausmerzen könnten, sondern die gemeinsamen Anstrengungen von allen notwendig seien. Er habe eine mögliche Unterstützung der Aussöhnungsgremien und der Familienältesten bei der Beendigung von Blutfehden hingewiesen und angegeben, dass die Verwaltung an einer Verbesserung der Sicherheitslage arbeite. Der Artikel enthält auch Bilder von Schlichtungs- beziehungsweise Aussöhnungssitzungen. (Mobtada, 12. August 2016)

Al-Tahrir, eine ägyptische unabhängige Tageszeitung, schreibt in einem Artikel vom Juli 2016, dass im Ort Abnoub in der Provinz Assiut bei einem Racheakt drei Personen, darunter zwei Brüder, getötet und eine weitere Person verletzt worden seien. Der Hintergrund sei eine dreijährige Blutfehde zwischen den Familien "Hamd" und "Hifnawi" in der Ortschaft Al-Mandara Qibli im Bezirk Manfalout, die bis dato neun Tote und sechs Verletzte zur Folge gehabt habe. (Al-Tahrir, 25. Juli 2016)

Die Egyptian International Organisation for Human Rights and Development (EIOHRD) berichtet in einer Mitteilung auf ihrer Webseite vom Juli 2016, dass Sicherheitskräfte zusammen mit Männern des Aussöhnungsgremiums und örtlichen Führungspersönlichkeiten eine Blutfehde zwischen den Familien "Abd al-Al Ahmad" aus Abnoub und "Al-Schujuhi" aus al-Mutiaa beendet hätten. Unter der Führung der Sicherheitskräfte sei die Aussöhnung dadurch abgeschlossen worden, dass die Familie Abd al-Al Ahmad als Zeichen der Vergebung ein Leichentuch vom Täter angenommen und der Familie Al-Schujuhi vergeben habe. (EIOHRD, 5. Juli 2016)

Al-Wafd, eine von der ägyptischen Wafd-Partei herausgegebene Tageszeitung, berichtet im April 2016, dass aufgrund einer Blutfehde erneut Kämpfe zwischen den Familien "Al-Aawaschir" und "Al-Schaajiba" in der Stadt Al-Badari in Assiut ausgebrochen seien. Mitglieder beider Familien hätten das Feuer aufeinander eröffnet, dann seien die Sicherheitskräfte gerufen worden, um die Lage unter Kontrolle zu bringen. Die Fehde reiche drei Jahre zurück, als Mitglieder der Familie Al-Schaajiba drei Personen der Familie Al-Aawaschir bei ihrer Rückkehr aus der Stadt Assiut nach Al-Badari aufgelauert und das Feuer auf sie eröffnet hätten, was ihren Tod und den Tod des Fahrers zur Folge gehabt habe. Die Getöteten seien beschuldigt worden, zuvor die Häuser der Familie Al-Schaajiba sowie benachbarte Häuser angegriffen zu haben und sieben Familienmitglieder getötet sowie vier weitere verletzt zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft habe damals die Fälle von 14 Personen beider Familien an das Strafgericht verwiesen. (Al-Wafd, 26. April 2016)

Al-Masriyoun, eine ägyptische Tageszeitung, berichtet im März 2016, dass es in einigen ägyptischen Provinzen Gegenden gebe, die sich außerhalb der Kontrolle der Sicherheitsbehörden befinden würden und zu denen diese keinen Zutritt mehr hätten. Erwähnt werden in Zusammenhang mit der Provinz Assiut unter anderem die im Nil gelegenen Inseln Bani Fiz, Al-Wasta und Al-Sahil. Die Einwohner von Bani Fiz im Süden der Provinz Assiut würden Granatäpfel anbauen und exportieren. Die Millionen Ägyptische Pfund, die man dadurch verdiene, würden in die Taschen der Waffenhändler fließen, wodurch Blutfehden zwischen den Familien entstehen würden. Seit Monaten sei eine Blutfehde innerhalb einer Familie wieder aufgeflammt, was Bewohner daran gehindert habe, ihre Häuser zu verlassen und die Kinder vom Schulbesuch abgehalten habe. Die Sicherheitskräfte würden sich mit diesem Problem nur von weitem befassen. Was die Insel Al-Sahil/Al-Awna im Bezir Sahil Salim in Assiut angehe, so habe es auch dort die Polizei nicht geschafft, mit den in Fehde befindlichen Familien zusammenzuarbeiten und sie zu einer Entwaffnung zu zwingen. Statt ihrer Maschinengewehre würden sie nur ihre alten Waffen abgeben. (Al-Masriyoun, 23. März 2016)

Die unabhängige ägyptische Tageszeitung Al-Masry Al-Youm berichtet in einem Artikel vom Jänner 2016, dass das Aussöhnungsgremium zusammen mit dem Polizeipräsidium von Assiut eine fünf Jahre andauernde Fehde zwischen einer Familie des Dorfes Al-Khawalid und Familien des Dorfes Al-Gharib im Bezirk Sahil Salim beendet habe. Die Aussöhnung habe im Beisein des Provinzgouverneurs und des Polizeipräsidenten von Assiut sowie weiterer führender Polizeikräfte und Ermittlungsleiter sowie des Staatssekretär des Ministeriums für religiöse Stiftungen stattgefunden. Die Versöhnungszeremonie habe mit der Lesung von Koranversen begonnen. Die eine Konfliktpartei habe nach mehreren Ansprachen der Amtsträger dem Sohn des Getöteten der anderen Konfliktpartei ein symbolisches Leichentuch übergeben. Der Vater sei bereits 2011 bei einer Auseinandersetzung zwischen den Familien aus Versehen von Schüssen getötet worden. (Al-Masry Al-Youm, 2. Jänner 2016) Sada Elbalad, ein ägyptischer staatsnaher Fernsehsender, berichtet auf seiner englischsprachigen Webseite im Dezember 2015, dass der Strafgerichtshof in Assiut zehn Personen, die wegen Beteiligung an einer Blutfehde schuldig gesprochen worden seien, zum Tode verurteilt habe [Es handelt sich um die in der vorigen Quelle erwähnten Familien, Anm. ACCORD]. Der Streit der beiden Familien habe sich ursprünglich "an einem Laib Brot" entzündet und habe elf Personen das Leben gekostet. Acht der zehn Angeklagten seien in Abwesenheit verurteilt worden. Ein weiterer Angeklagter sei zu einer Gefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt worden:

"Assiut criminal court sentenced on Wednesday 10 offenders to death over feudal dispute. The dispute broke out between Al-Shayba and Al-Awasheer families due to an altercation erupted over 'a loaf of bread' in which 11 people were killed. 8 of those defendants were sentenced to death in absentia. Grand Mufti approved the verdict last November. The court also sentenced one defendant to 10 years in jail." (Sada Elbalad, 1. Dezember 2015)

The Cairo Post, die englische Ausgabe der in Privatbesitz befindlichen ägyptischen Tageszeitung Youm7, berichtet im Oktober 2015, dass bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen zwei Familien in der Stadt Al-Badari in der Provinz Assiut am 13. Oktober den Schulunterricht einer Grundschule unterbrochen hätten. Die Stadt sei, besonders infolge der Aufstände 2011 und der mangelnden Sicherheit an der Grenze zu Libyen, bekannt für ihre Blutfehden und für ihre schwer bewaffneten EinwohnerInnen. Mitarbeiter der Polizeikräfte seien eingetroffen und hätten das Umfeld der Grundschule sowie die Häuser beider Familien abgeriegelt, während Staatsanwälte Ermittlungen eingeleitet hätten. Es seien keine Todesopfer gemeldet worden:

"Armed clashes erupted Tuesday between two families in Upper Egypt's governorate of Asyut have disrupted education in a primary school, Youm7 reported.

The feud-triggered clashes erupted between the Al-Nawaser and Al-Fearan families in Asyut's southern town of al-Badary, known for blood feuds, locally known as Al-Tar. The town is also known for its highly armed population, especially following the 2011 uprising and the lack of security on Egypt-Libya borderline.

Scores of police forces moved to the scene and cordoned off the vicinity of the primary school and homes of the two families while the prosecutors began investigating the crime, security source at Asyut security directorate told Youm7. No casualties were reported."

(The Cairo Post, 13. Oktober 2015)

El Badil, eine unabhängige ägyptische Wochenzeitung, berichtet in einem Artikel vom Oktober 2014, dass sich das Phänomen der Blutfehde in der Provinz Assiut ausgeweitet habe, besonders in den Orten Al-Badari, Dajrout und Ghanajim, deren Bewohner besonders durch Clanstrukturen gekennzeichnet seien. Laut Angaben der Sicherheitsbehörden hätten Vorfälle im Rahmen von Blutfehden seit der Jännerrevolution 2011 bereits 1.031 Tote und 3077 Verletzte in der Provinz Assiut gefordert. Die meisten Vorfälle würden sich aufgrund von Auseinandersetzungen um landwirtschaftliche Nutzflächen ereignen, die schwerwiegendsten Fälle habe es zwischen Bewohnern der Dörfer Al-Iqal Bahari im Bezirk Al-Badari und Al-Mandara, Al-Scharaqwa, Al-Hawta Al-Scharqija und Al-Awamir im Bezirk Dajroud sowie der Dörfer Al-Azizija, Al-Mawazin und Al-Deir im Bezirk Al-Ghanajim gegeben. Der Polizeipräsident von Assiut habe angegeben, dass Vorfälle von Blutfehden sich so verbreitet hätten, dass alle für die Sicherheit verantwortlichen Behörden in Oberägypten, darunter insbesondere in der Provinz Assiut, damit zu kämpfen hätten. Ein großes Problem sei die Verbreitung von Waffen. Der Staatssekretär des Ministeriums für religiöse Stiftungen in Assiut habe angeführt, dass Blutrachevorfälle sich in der Provinz verbreitet hätten, da die Strafverfolgung vonseiten der Sicherheitsbehörden fehle und es keine schnellen Entscheidungen vonseiten der Gerichte, besonders der Strafgerichte, in Fällen von Blutrache gebe. (El Badil, 13. Oktober 2014)

Egypt Independent, die englischsprachige Ausgabe der unabhängigen ägyptischen Tageszeitung Al-Masry Al-Youm, berichtet im Oktober 2014, dass im Rahmen einer Blutfehde, die sich an Grundstücksstreitigkeiten entzündet hätten, acht Personen getötet und vier weitere verletzt worden seien. Mitglieder der Familien Hifnawi, Hamd, Hassanein und Dardiri in den Dörfern Al-Hawatka und Al-Mandara im Bezirk Manfalout in Assiut seien an der Fehde beteiligt gewesen:

"Eight people died and four others were injured on Friday in blood feud clashes over land between the families of Hifnawi, Hamd, Hassanein and Dardiri in the villages of Al-Hawatka and Al-Mandara in Manfalout, Assiut." (Egypt Independent, 10. Oktober 2014)

Masr Al-Arabiya, eine ägyptische Nachrichtenwebseite in Besitz des Mobilfunkanbieters O2, berichtet in einem Artikel vom November 2013 über den Ort Al-Badari, der sich circa 67 Kilometer südöstlich der Stadt Assiut befinde, und den Sicherheitskräfte als ersten der fünf Brennpunkte in der Provinz hinsichtlich der Verbreitung von Waffen bezeichnen. Man würde Männer, Frauen und Kinder mit Waffen antreffen. Gemäß Angaben aus Sicherheitskreisen seien seit Beginn des Jahres 2013 bereits 135 Personen in Blutfehden getötet worden.

Der Artikel berichtet weiters, dass laut Aussagen der Bewohner des Ortes Al-Badari keine Polizei vor Ort sei und dass Mitglieder der beiden in einer Fehde befindlichen Familien Waffen und Munition mit sich führen würden und sich gelegentlich beschießen würden, was den Zugang zu diesen Gebieten unmöglich mache. Betonblöcke seien auf der Straße aufgestellt worden, die die Häuser der beiden Familien voneinander trennen würden. (Masr Al-Arabiya, 5. November 2013)

Wie die französische Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) am 2. November 2013 berichtet, seien im Gebiet Al-Badari im Gouvernement Assiut zehn Personen bei Ausschreitungen in Zusammenhang mit einer Fehde zwischen den Familien "Al-Schaajeba" und "Al-Aawaschir" ums Leben gekommen. Der Artikel erwähnt, dass derartige Fehden mit tödlichem Ausgang in Zentral- und Oberägypten häufig vorkämen:

"Ten people were killed in a feud between two families who went on a shooting rampage in a town of central Egypt on Saturday, security officials said. The violence in the El-Badari area of Assiut province pitted members of the El-Shaieba and El-Aawashir families. It started when a senior El-Aawashir member was shot dead along with a relative and another man in an ambush by the rival family members, a senior police officer from Assiut, Hassan Seif, told AFP. Seif said when reports of the killings spread, angry members of El-Aawashir went on a rampage, shooting at El-Shaieba members, resulting in seven more deaths. Three others were wounded in the fighting. Security officials said the El-Shaieba members carried out the initial ambush to avenge the death of a relative last year whose killing was blamed on the El-Aawashirs. The area where the fighting broke out was sealed off by security forces, Seif said. With a deeply tribal society and easy access to firearms, southern and central Egypt are often the scene of deadly feuds, sometimes resolved by local reconciliation." (AFP, 2. November 2013)

Vertreibung beziehungsweise Verbannung als Schlichtungsmechanismus

Die Nichtregierungsorganisation Egyptian Initiative for Personal Rights (EIPR), die sich für den Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten von Bürgern einsetzt, hat Daten über konfessionelle Auseinandersetzungen und deren Lösung durch gewohnheitsrechtliche Aussöhnungssitzungen im Zeitraum Jänner 2011 bis Juni 2015 gesammelt. EIPR führt an, dass in mehreren Fällen die Anwendung von Aussöhnungssitzungen unter Verletzung der durch die Verfassung gegebenen Rechte zur Verhängung kollektiver Bestrafungen geführt habe. Dabei seien verschiedene Formen der kollektiven Bestrafung allein auf Basis der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie oder Religion verhängt worden. Verbannungen, die gewaltsamen Vertreibungen gleichkommen würden, würden als eine der härtesten Strafen angesehen, die die ganze Familie betreffen würden, obwohl manche von ihnen nicht an der Straftat beteiligt gewesen seien beziehungsweise nicht einmal Verständnis für den Täter zeigen würden. Diese Personen würden bestraft, da sie Verbindungen zum Täter hätten:

"The Constitution also stipulates that the penalty should be proportionate to the gravity of the offense and the circumstances of the offender. We find, however, that these stipulations have been violated several times as different forms of collective punishment were imposed for no other reasons than belonging to a certain family or adhering to a minority religion. Moreover, the punishment delivered was at times contrary to known customs and went against the nature of the offenses discussed in the session. Expulsion - amounting to forced displacement - for example, is considered one of the harshest punishments that affect entire families, some of whom are not implicated by the offense committed and might not even be sympathetic to the offender. These are citizens who are dealt a punishment merely for being acquainted with the offender." (EIPR, Juni 2015, S. 48)

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Religionsfreiheit vom Juli 2014 (Berichtszeitraum: 2013), dass die Regierung Schlichtungssitzungen, in denen Gewohnheitsrecht angewandt werde ("customary reconciliation sessions"), zur Schlichtung von konfessionell motivierten Übergriffen und kommunaler Gewalt unterstützt habe. Den Sitzungen hätten normalerweise Vertreter der Provinzbehörden oder des Innenministeriums zusammen mit die Konfliktparteien vertretenden christlichen und muslimischen Religionsvertretern beigewohnt. Eine Bestrafung des Täters durch Verbannung aus dem Dorf, Kompensationszahlungen an die betroffenen Parteien oder eine Strafbestimmung im Falle eines künftigen Bruches der getroffenen Vereinbarungen würden zu den Mechanismen zählen, auf die man sich einige, um ein Ende des Konfliktes zu erreichen. In den meisten Fällen würden sich die Parteien auch darauf einigen, alle offiziellen Anklagen und Gerichtsverfahren fallen zu lassen:

"The government continued to sponsor 'customary reconciliation sessions' after sectarian attacks and inter-communal violence instead of prosecuting the perpetrators of the crimes. These extrajudicial sessions were usually attended by governorate officials or the Ministry of Interior, along with Christian and Muslim clergymen who represented the conflicting parties. In these sessions, the parties agree to a number of measures to stop the conflict, which may include punishment of the perpetrators by expulsion from the village, compensation for the affected parties, or a penalty clause for the future breaching of any agreement. In most cases, the parties also agree to drop all formal charges and lawsuits." (USDOS, 28. Juli 2014, Section 2)

Al-Masry Al-Youm schreibt in einem Artikel vom 15. Jänner 2016, dass ein Rat der Ältesten in Helwan (südlich von Kairo) in einer Gewohnheitsrechtssitzung eine Blutfehde zwischen zwei Familien beendet habe. Die Zeremonie, in der die eine Familie der anderen ein Leichentuch übergeben habe, habe nach Verhandlungen stattgefunden, die sieben Monate gedauert hätten. Die ausgehandelten Bestimmungen sähen vor, dass der Täter sein Haus verkaufen und die Region verlassen müsse, um weitere Auseinandersetzungen zwischen den beiden Familien zu verhindern. (Al-Masry Al-Youm, 15. Jänner 2016) Vetogate, eine ägyptische Nachrichtenwebseite, berichtet im Juni 2014, dass eine Aussöhnungssitzung zwischen einer koptischen und einer muslimischen Familie in Matareja [Provinz Dakahlia] die Verbannung der koptischen Familie sowie den Verkauf ihres Besitzes innerhalb von sechs Monaten beschlossen habe. Außerdem müsse die Familie eine Million und einhundert ägyptische Pfund [103.223 Euro nach damaligem Wechselkurs, Anm. ACCORD] Strafe zahlen, fünf Kälber und eine Fläche von 200 Quadratmetern abgeben. Zusätzlich dazu müsse sie der muslimischen Familie ein symbolisches Leichentuch übergeben. Der Sitzung hätten Sicherheitskräfte und Älteste aus der Region, gewohnheitsrechtliche Schlichter sowie Medienvertreter beigewohnt. Die Auseinandersetzung zwischen den Familien sei ein Nachbarschaftsstreit gewesen, während dessen die koptische Familie das Feuer auf die muslimische Familie eröffnet habe. Acht Personen seien verletzt worden und ein Mitglied der muslimischen Familie getötet worden. (Vetogate, 10. Juni 2014)

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem IZR, Strafregister und GVS wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände, der Familienverhältnisse, der Erwerbsfähigkeit, der Herkunft, sowie Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (Protokoll vom 11.11.2019) sowie vor der belangten Behörde (Protokoll vom 15.11.2019).

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten ägyptischen Reisepasses mit der Nr. XXXX, ausgestellt am 26.08.2017, fest.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, ergibt sich aufgrund dessen, dass er im Verfahren, abgesehen von der Behauptung, er würde schlecht hören und daher auch an Gedächtnisverlust leiden, keine Gesundheitsbeeinträchtigung vorgebracht hat und seine verminderte Hörfähigkeit und ein daraus folgender Gedächtnisverlust auch nicht durch die Vorlage entsprechender Befunde zu beweisen vermochte. Auch in der Beschwerde fand eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung keine Erwähnung.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zur Blutrache in Ägypten wurden einer ACCORD-Anfragebeantwortung entnommen, welche sich im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, I403 2190963-1 findet, auf welches im Bescheid explizit verwiesen wurde; dieses Erkenntnis und somit auch die zitierten Feststellungen sind im Internet über das Rechtsinformationssystem frei zugänglich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass er eine Verfolgung durch eine Familie in seinem Herkunftsstaat Ägypten befürchte, die an ihm Blutrache nehmen wolle, nachdem bereits ein Onkel und sein Bruder durch diese Familie getötet worden seien.

Im angefochtenen Bescheid kam das BFA zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei und dass das Vorbringen keine Asylrelevanz aufweise.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entspricht und somit nicht glaubhaft ist.

Im Zuge der Erstbefragung am 11.11.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten Probleme mit einer anderen Familie habe, sein Bruder von dieser Familie umgebracht worden sei und jetzt die Familie an ihm Blutrache üben wolle. Er habe aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Zudem wolle er arbeiten, um den kranken Vater versorgen zu können.

Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer am 15.11.2019 an, dass bereits sein Onkel vor zehn Jahren von dieser Familie getötet worden sei. Begonnen habe das Problem, als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen bzw. noch gar nicht geboren worden sei. Vor nunmehr zwei oder drei Jahren sei auch sein einziger Bruder von dieser Familie getötet worden.

Für das Bundesverwaltungsreicht ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten widersprüchlich, vage, unglaubhaft und nicht nachvollziehbar:

Zunächst lässt bereits die Planung der Reise des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Schutzbedürftigkeit aufkommen. Der Beschwerdeführer buchte noch von Ägypten aus einen Flug nach Wien und einen Anschlussflug nach Athen, legte einen Arbeitsvorvertrag vor und buchte für die Dauer von sechs Tagen ein Hotel in Athen. Der Beschwerdeführer stellte nach Feststellung der Annullierung des Visums für Griechenland durch die griechischen Behörden in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Person, die tatsächlich Schutz vor Verfolgung sucht, würde wohl bei der erstbesten Gelegenheit einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und nicht vorher noch einen weiteren Flug über Österreich nach Griechenland buchen und sich sogar um ein Hotelzimmer bemühen. Zudem wurde der Reisepass des Fremden bereits im Jahre 2017 ausgestellt. Er hätte daher bereits zwei Jahre vor der nunmehrigen Ausreise das Land verlassen können, dies wo doch auch ungefähr in dieser Zeit sein Bruder laut seinen Aussagen umgebracht wurde.

Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass der Konflikt bereits vor seiner Geburt bestanden habe bzw. er bei Beginn dieses Konflikts noch klein gewesen sei. Weder den Auslöser des Konflikts noch die beteiligten Personen konnte der Beschwerdeführer genauer benennen. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wurde, dass der ermordete Onkel irrtümlich jemanden aus der anderen Familie umgebracht hätte. Im Verwaltungsverfahren hat dies der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Insbesondere konnte er gegenüber dem BFA nicht erklären, warum zwei seiner Familienangehörigen aufgrund eines ihm unbekannten Konflikts Jahre nach dessen Beginn getötet worden wären.

Ein weiterer wesentlicher Widerspruch, den die belangte Behörde aufzeigte, ergab sich aus daraus, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, dass niemand die Polizei verständigt habe, während er später meinte, zwei Onkel seien bei der Polizei vorstellig geworden, wobei diese aber nichts hätte machen können.

Auch gab es zeitliche Widersprüche betreffend den Tod des Bruders. Zuerst hieß es, dieser sei vor zwei Jahren verstorben, sodann vor drei Jahren. Ein solch einschneidendes Erlebnis - wie es bereits die belangte Behörde ausführte - prägt sich einer nahestehenden Person ein, wodurch es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei genaue zeitliche und örtliche Angaben machen konnte.

Wenig plausibel erscheint auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund dieses Konflikts jahrelang keinen festen Wohnsitz gehabt habe, sondern durch das Land gereist sei.

Ausgehend von den genannten Widersprüchen und äußerst vagen Angaben des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor schon das BFA, zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor Blutrache geflohen ist.

Bei dem nachgereichten Dokument handelt es sich um eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses für den Vater des Beschwerdeführers, wonach sich dieser aufgrund von Diabetes und Angina in stationärer Behandlung befinde. Es wird dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen, dass sich sein Vater in einem gesundheitlich schlechten Zustand befindet. Dies hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf sein Fluchtvorbringen. Es bestärkt das erkennende Gericht lediglich in der Annahme, dass der Beschwerdeführer, wie er es auch in der Erstbefragung meinte, Ägypten in der Hoffnung verlassen hat, einen größeren finanziellen Beitrag leisten zu können.

Im Übrigen wurde auch von UNHCR mit Schreiben vom 20.11.2019 bestätigt, dass das Vorbringen als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er verfügt über Berufserfahrung und eine rudimentäre Schulbildung. Es besteht kein Hindernis für den Beschwerdeführer, warum er nicht einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchführen oder wie bereits vor seiner Ausreise wieder in der Landwirtschaft tätig sein könnte. Zudem leben in Ägypten noch die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers sowie weitschichtige Verwandte. Selbst wenn die finanzielle Situation der Familie nicht gut sein sollte, kann sich der Beschwerdeführer doch zumindest Unterstützung in Form einer Unterkunft erwarten; der Beschwerdeführer verfügt über ein ausreichend gesichertes familiäres Netzwerk und ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes selbsterhaltungsfähig, wodurch ihm bei seiner Rückkehr nach Ägypten eine ausweglose Situation erspart bleibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 33 Abs 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.

Gemäß § 33 Abs 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Abs 1 und eine Zurückweisung des Antrages wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

Gemäß § 33 Abs 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

Gemäß § 33 Abs 4 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.

Gemäß Abs 5 leg. cit. ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Im Zusammenhang mit der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Verfolgung aufgrund von Blutrache ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein Flüchtlingsstatus zu.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einen Fluchtgrund von Asylrelevanz vorgebracht habe, entspricht es der höchstgerichtlichen Judikatur, dass bei einer Bedrohungslage wegen "Blutrache" eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu die VwGH Erkenntnisse vom 22. August 2006, Zl. 2006/01/0251, vom 17. September 2003, Zl. 2000/20/0137, und vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/20/0517). Wenn das Vorbringen glaubhaft wäre, käme daher eine Verfolgung durch Privatpersonen in Betracht.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Frage getätigt, ob die Familie den Schutz des ägyptischen Staates gesucht habe. Zudem wurde in der Beschwerde nur lapidar und ohne entsprechende Untermauerung behauptet, dass der ägyptische Staat nicht in der Lage und willens sei, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Dem steht allerdings entgegen, dass die ägyptische Regierung bei Blutfehden Schlichtungssitzungen anbietet und Sicherheitskräfte bei Blutfehden eingreifen, wie sich aus der oben zitierten Anfragebeantwortung ergibt.

Dem Beschwerdeführer ist es daher auch nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der ägyptische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde.

Allerdings war, wie bereits festgestellt wurde, das Vorbringen ohnehin nicht glaubhaft gemacht worden.

Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ergaben sich keine Hinweise auf eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr.

Die belangte Behörde wies in ihrer Entscheidung den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs 1 Ziffer 3 und 4 AsylG ab. Inhaltlich setzte sich die belangte Behörde jedoch nicht mit dem Tatbestand der Ziffer 4 auseinander und trifft dieser auch nicht auf den Beschwerdeführer zu, da es sich bei Ägypten nicht um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Auch wurde durchaus ein Verfolgungsgrund vorgebracht. Zudem würdigte die belangte Behörde in ihren Ausführungen den Tatbestand der Ziffer 2, indem sie zu Recht die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens geltend machte. Die belangte Behörde weicht damit im Spruch des angefochtenen Bescheides von ihren inhaltlichen Ausführungen ab, wobei dies offenkundig auf ein Versehen zurückzuführen ist. Die Berücksichtigung der korrekten Rechtsgrundlage im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bewirkt keine Änderung des Verfahrensergebnisses.

Im Rahmen der Maßgabebestätigung kann das Bundesverwaltungsgericht auch Berichtigungen vornehmen, die schon der belangten Behörde gem. § 62 Abs 4 AVG zustanden (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG (Stand 15.2.2017) § 28 VwGVG Rz 64).

Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und dass diese offenkundig ist; eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen (VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 24. 9. 1997, 96/12/0195; 25. 5. 2004, 2002/11/0026), sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (VwSlg 10.749 A/1982; VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136; 21. 4. 2004, 2002/04/0006). Dies folgt nach VwGH 24.9.1997, 95/12/0269, daraus, dass dieser Tatbestand nur den Schreib- und Rechenfehlern "gleichzuhaltende" Tatbestände erfasst (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (Stand 1.1.2014) § 62 Rz 45f).

Dass die Behörde sich bei der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auf § 33 Abs 1 Z 2 AsylG stützt, geht ganz klar aus dem angefochtenen Bescheid hervor. Bei der Anführung der Ziffern 3 und 4 des § 33 Abs 1 AsylG im Spruch des angefochtenen Bescheides handelt es sich demnach um eine auf einem Versehen beruhende offenkundige Unrichtigkeit (einem Schreibfehler gleichzuhalten).

Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit kein begründeter Hinweis iSd § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre und war daher die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage im ganzen Staatsgebiet (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt; er verfügt auch über einschlägige Berufserfahrung. Er leidet auch nicht an einer schweren Erkrankung und ist somit erwerbsfähig. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Da sohin kein begründeter Hinweis iSd § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.3. Zum Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.

Zudem wurde Spruchpunkt III. in der Beschwerde nicht angefochten.

Da gemäß § 33 Abs. 5 AsylG im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück nicht abzusprechen ist, kommt auch eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht in Betracht.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Da sich aus den bisherigen Ermittlungen der belangten Behörde zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, konnte gemäß § 21 Abs 1 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, begründete Furcht vor Verfolgung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Fluchtgründe, Flughafenverfahren,
Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, real risk, reale Gefahr,
subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2225946.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten