TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/15 2000/08/0136

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §37 Abs3 Z2;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z3;
AlVG 1977 §7 Abs4;
AlVG 1977 §7;
AVG §62 Abs4;
FrG 1997 §28 Abs5;
FrG 1997 §34 Abs3 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 17. April 2000, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2000-3409, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folgender Sachverhalt unstrittig:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, hält sich seit 1992 in Österreich auf; bis 1993 verfügte er über einen Sichtvermerk. Vom 15. September 1995 bis 27. Februar 1996 befand er sich in Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft und ab 27. Februar 1996 bis 27. November 1998 in Strafhaft. Während der Strafhaft vom 27. Februar 1996 bis 27. November 1998 erwarb er gemäß § 66a AlVG Versicherungszeiten. Vom 27. November 1998 bis 4. März 1999 befand er sich in Schubhaft.

Am 4. November 1999 wurde ihm vom Bundesasylamt eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 für die Dauer von drei Monaten ausgestellt. Daraufhin stellte er am 18. November 1999 den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. Am 24. November 1999 stellte daraufhin der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.

Die angerufene - zuständige - regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gab mit Bescheid vom 29. Februar 2000 dem Antrag auf Zuerkennung der "Notstandshilfe" vom 24. November 1999 gemäß § 33 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 3 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, gemäß § 33 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 AlVG sei die Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn u.a. der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung stehe, d.h. eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe. Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 3 AlVG könne und dürfe eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 leg. cit. erfülle. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass auf Grund der gesetzlichen Vorschriften dem Beschwerdeführer die Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung verwehrt sei, daher stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, die Haftzeiten seien gemäß § 15 rahmenfristerstreckend. Auf Grund der in der Haftzeit erworbenen Versicherungszeiten stehe ihm das Arbeitslosengeld zu.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der ihrer Meinung nach anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und Darstellung des Verwaltungsgeschehens zu dem eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1999 Beschäftigungszeiten nicht erworben. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Gegenstand des Berufungsverfahrens werde durch den Inhalt des bekämpften Bescheides bestimmt. Demnach sei Gegenstand die mangelnde Verfügbarkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die Folgewirkungen des Haftaufenthaltes bzw. des Erwerbes von Versicherungszeiten während des Haftaufenthaltes würden die Anwartschaft betreffen, die jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe sei u.a., dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Der Arbeitsvermittlung stehe zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sei. Eine Beschäftigung könne und dürfe aufnehmen, wer sich zur Aufnahme einer Vollbeschäftigung bereit halte, wem die Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht verwehrt sei und wer nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 leg. cit. erfülle. § 34 FrG, der die Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel regle, bestimme in seinem Abs. 3 Z. 2 näher, dass Personen, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhielten, mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei, die Fremden länger als ein Jahr, aber kürzer als acht Jahre in Österreich niedergelassen seien und sie während der Dauer eines Jahres fast ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Nachdem keine 63 oder 91 Tage einer Beschäftigung in einem Jahr gegeben seien, treffe das auf den Beschwerdeführer zu, sodass er nicht verfügbar im Sinne der Definition des § 7 Abs. 3 Z. 3 AlVG sei. Nachdem der Arbeitslosengeldanspruch wie auch der Notstandshilfeanspruch ein ganzheitlicher Anspruch sei, sodass bei Fehlen auch nur eines Aspektes (hier der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt) ein Anspruch nicht gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld verletzt. In Ausführung des so umschriebenen Beschwerdepunktes verweist der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass die regionale Geschäftsstelle einen Antrag auf Zuerkennung der "Notstandshilfe" abgewiesen habe, er aber einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Die belangte Behörde habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung über einen gar nicht gestellten Notstandshilfeantrag in Anspruch genommen. Sie hätte vielmehr den Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe ersatzlos beheben müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der oben wiedergegebenen Begründung im angefochtenen Bescheid die belangte Behörde von einem Antrag auf Arbeitslosengeld ausgeht. Auch der regionalen Geschäftsstelle lag - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - lediglich ein Antrag auf Arbeitslosengeld vor. Bei dieser Sachlage handelt es sich aber bei der Verwendung des Ausdruckes "Notstandshilfe" statt "Arbeitslosengeld" im Spruch des Bescheides der Behörde erster Rechtsstufe um eine offenbar auf einem Versehen beruhende (auch dem Beschwerdeführer selbst erkennbare und in der Berufung richtig gestellte) Unrichtigkeit (um ein offenkundiges Vergreifen im verwendeten Ausdruck), die die erstinstanzliche Behörde zur jederzeitigen Berichtigung von Amts wegen berechtigte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1996, 96/08/0136, und vom 29. Juni 1999, 98/08/0210).

In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die belangte Behörde habe das Tatbestandsmerkmal "am Arbeitsmarkt verfügbar" im Sinne des § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AlVG in mehrfacher Hinsicht unzutreffend beurteilt.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde der Aspekt der Verfügbarkeit der Arbeitslosen zur Arbeitsvermittlung in das Gesetz aufgenommen. Der diesbezügliche § 7 AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 lautete auszugsweise wie folgt:

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1.

der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2.

...

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und ...

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer

1. sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und

2. sich zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten darf (Abs. 4).

(4) Im Sinne des Abs. 3 Z. 2 dürfen sich zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit aufhalten:

1. Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995) besitzen,

2. Ausländer, die nach § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, aufenthaltsberechtigt sind,

3. Ausländer, die nach § 13 Abs. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen,

4. Ausländer, die nach dem Abkommen mit dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, BGBl. Nr. 204/1951, aufenthaltsberechtigt sind,

5. Ausländer, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, ausgenommen sind,

6. Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein (§ 14a bzw. § 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) besitzen,

7.

8.

nicht jedoch Grenzgänger im Sinne des § 13 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992.

..."

Diese Bestimmung wurde mit der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes durch das Bundesgesetz I BGBl. Nr. 78/1997, dahingehend geändert, dass im § 7 der Abs. 4 entfällt (der bisherige Absatz 5 erhielt die Absatzbezeichnung (4)) und im Abs. 3 die Z. 2 den folgenden Wortlaut erhielt:

"§ 7. ...

(3) ...

2. wem die Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist."

Mit dem Bundesgesetz I BGBl. Nr. 179/1999, wurde der Abs. 3 des § 7 insofern geändert, als eine Z. 3 angefügt wurde, die wie folgt lautet:

"3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt."

Die Materialien zu den Änderungen durch die Bundesgesetze I Nr. 78/1997 bzw. I Nr. 179/1999 geben keine Auskunft über die Gründe für die Änderung der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingefügten Bestimmung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zu § 7 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. Abs. 4 AlVG i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 ergangenen Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, 96/08/0314, ausgesprochen, dass dieser Bestimmung in verfassungskonformer Interpretation nicht die Bedeutung beigemessen werden kann, dass sie einen Fremden, dessen Inlandsaufenthalt rechtlich nicht beendet werden darf, aus Gründen, die auf einen österreichischen Staatsbürger nicht zutreffen könnten, vom Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließt. Zur näheren Begründung dieser Ansicht wird gemäß § 43 Abs. 2 auf das genannte Erkenntnis verwiesen. Diese Erwägungen wurden auch für die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 für anwendbar erklärt (vgl. das Erkenntnis vom 4. Mai 1999, 98/08/0371).

Die belangte Behörde geht - wie sich auch aus der Gegenschrift ergibt - davon aus, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z. 1 und 2 AlVG im Beschwerdefall unstrittigerweise vorliegen. Sie stützt sich lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer den in § 7 Abs. 3 Z. 3 AlVG genannten Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z. 2 FrG erfüllt. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. § 34 FrG 1997 regelt die Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel. Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 34 Abs. 3 Z. 2 FrG lautet wie folgt:

"§ 34. ...

(3) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen

1.

...

2.

eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr, aber kürzer als acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind."

Ausgehend von den von der Behörde getroffenen Feststellungen zeigt sich, dass diese Bestimmung auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden ist. Nach dem Einleitungssatz trifft die Bestimmung auf solche Fremde zu, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines solchen im Bundesgebiet aufhalten. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen über einen Aufenthaltstitel oder ein Verfahren zur Erteilung eines solchen getroffen. Sie geht lediglich davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer erteilten Berechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet befristet berechtigt ist. Aus § 28 Abs. 5 FrG 1997 ergibt sich dazu aber, dass Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, Sichtvermerksfreiheit genießen und Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel benötigen. Der Beschwerdeführer, der sich auf Grund einer Berechtigung nach dem Asylgesetz 1997 in Österreich aufhält, fällt daher von vornherein nicht unter diese Bestimmung. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde keine Feststellungen hinsichtlich der in der Z. 2 genannten Voraussetzungen getroffen hat, hat sie die Bestimmung zu Unrecht auf den Beschwerdeführer angewendet. Sie hat daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080136.X00

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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