TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/4 98/08/0371

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 1997/I/078;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Mag. Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 12, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 28. Juli 1998, Zl. 4/1288/Nr.0537/98-8, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, beantragte am 28. April 1998 Arbeitslosengeld.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung dieses Antrages nicht statt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG, wonach ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt sein dürfe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde zieht - wie auch den Ausführungen in der Gegenschrift zu entnehmen ist - nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Antrages und danach zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Sie vertritt jedoch den in der Gegenschrift näher dargelegten Rechtsstandpunkt, die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG sei nicht erfüllt, wenn der Antragsteller "lediglich aufgrund des anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens ... über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Asylgesetz 1968" verfüge. Der angefochtene Bescheid verweist hiezu auf die am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene "neue Systematik der Aufenthaltstitel für Fremde" und das nunmehrige "Zusammenspiel" des durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 an die neue Rechtslage angepassten § 7 AlVG mit den relevanten Bestimmungen des (zugleich geänderten) Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Fremdengesetzes 1997 und des Asylgesetzes 1997. Bei Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG erfüllt.

Nach § 7 Abs. 1 und 2 AlVG setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld u. a. voraus, dass der Arbeitslose "eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf". Voraussetzung hiefür ist nach § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 u. a., dass dem Arbeitslosen "die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist". Diese Voraussetzung hält die belangte Behörde - offenbar in Auslegung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der darin enthaltenen Verweisung auf das Fremdengesetz 1997 (§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG) - nicht für erfüllt, wenn die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers nicht auf dem Asylgesetz 1997, sondern - wie die belangte Behörde annimmt - auf Grund der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem Fall, in dem noch das Asylgesetz 1968 anzuwenden war, auf dem zuletzt genannten Gesetz beruht.

Hiezu ist aus Anlass des vorliegenden Falles anzumerken, dass die Stelle, an der das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung ausdrücklich Bezug nimmt und deren vorrangige Vermittlung anordnet, durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 folgende Fassung erhalten hat:

"§ 4b. (1) ...

...

9. Asylwerber gemäß den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997."

Ein "Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997" existiert jedoch nicht. Bei dem zuletzt genannten Gesetz handelt es sich um das Asylgesetz 1997, welches keinen § 7a enthält und auf dessen § 8 sich die nunmehrige Verweisung im Ausländerbeschäftigungsgesetz ebenso wenig beziehen kann. Gegenstand der Verweisung an dieser auf Asylwerber Bezug nehmenden Stelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind in Wahrheit Teile eines - dem Verwaltungsgerichtshof aus dem Begutachtungsverfahren bekannten - Ministerialentwurfes für eine nicht realisierte Novelle zum Asylgesetz 1991.

Schon die in diesem Detail zum Ausdruck kommende Unvollkommenheit des "Zusammenspiels" zwischen den hier in Betracht zu ziehenden Teilen der Rechtsordnung lässt an der Richtigkeit einer Differenzierung zweifeln, nach der es darauf ankommen soll, auf welchem der drei seit der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet in Geltung gestandenen Asylgesetze seine in ihrem Weiterbestand während des Anspruchszeitraumes von der belangten Behörde nicht in Frage gestellte Aufenthaltsberechtigung beruht.

Einer näheren Auseinandersetzung damit bedarf es nicht, weil auch im vorliegenden Zusammenhang die vom Verwaltungsgerichtshof seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0314, und seither etwa auch dem Erkenntnis vom 13. April 1999, Zl. 97/08/0506, zugrunde gelegten Erwägungen zum Tragen kommen. Nach diesen Erwägungen, die auch für § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 Gültigkeit haben, kann der genannten Bestimmung in verfassungskonformer Interpretation nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass sie einen Fremden, dessen Inlandsaufenthalt rechtlich nicht beendet werden darf, aus Gründen, die auf einen österreichischen Staatsbürger nicht zutreffen könnten, vom Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließt. Zur näheren Begründung dieser Ansicht wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten - jeweils zu § 7 Abs. 3 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 4 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 ergangenen - Erkenntnisse verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080371.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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