TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/10 I417 1428469-2

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §125
StGB §127
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 1428469-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2019, Zl. "791315401 - 180985575 / BMI-BFA_OOE_RD", nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, zog diese jedoch wieder zurück und erklärte, er wolle freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sodass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015, Zl. W121 1428469-1/13E eingestellt wurde.

2. Am 20.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, nachdem ein durchgeführtes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates negativ verlaufen war und der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) eine Duldungskarte mit einer Gültigkeit vom 03.01.2018 bis zum 02.01.2019 ausgestellt.

3. Am 16.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet sei und die Voraussetzungen dafür auch weiterhin vorliegen würden.

4. Am 16.07.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, gesund zu sein, seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung zu bestreiten und keine Angehörigen in Österreich zu haben. Er wolle in Österreich arbeiten und ein normales Leben führen und werde auch freiwillig ausreisen, sollte er in Österreich keinen Aufenthaltstitel bekommen.

5. Für den 08.08.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vor die guineische Delegation geladen. Diesem Ladungstermin kam der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht nach.

6. Am 04.10.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, zunächst zu seinem Ladungstermin am 08.08.2018 erschienen zu sein, jedoch nach einer Stunde Wartezeit die Räumlichkeiten wieder verlassen zu haben, nachdem ihm nicht bekannt gewesen sei, wann die Angehörigen der Delegation eintreffen würden und er sich keine Übernachtung in Wien leisten habe können. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. "Vor zwei Jahren" sei der jedoch "fertig" gewesen und habe sich umbringen wollen.

7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.07.2019, Zl. "791315401 - 180985575 / BMI-BFA_OOE_RD" wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 16.10.2018 gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

8. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.08.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2019 wurde der Beschwerde vom 05.08.2019 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

10. Am 19.09.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle XXXX, statt. Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, psychisch krank zu sein und brachte diesbezüglich medizinische Unterlagen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Guinea, geschieden, erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Fulani und ohne Bekenntnis. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist in psychiatrischer Behandlung, leidet jedoch nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Psychiatrischer Erkrankungen sind in Guinea behandelbar.

Der Beschwerdeführer stammt aus Conakry, hat in Guinea dreizehn Jahre lang die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Elektriker und Mechaniker bestritten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Seine Familie, insbesondere seine beiden minderjährigen Kinder und deren Kindesmutter, die Ex-Frau des Beschwerdeführers, lebt in Guinea.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung.

Er verfügt über grundlegende Deutsch-Kenntnisse, kann jedoch kein Zertifikat vorweisen. Zudem hat er in Österreich seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt und ist Mitglied in einem Schach-Club.

Vom 03.01.2018 bis zum 02.01.2019 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 46a FPG im Bundesgebiet geduldet, da ein erstes Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates negativ verlaufen ist. Einem Ladungstermin der belangten Behörde für den 08.08.2018 vor die guineische Delegation zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes kam der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht nach.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 24.02.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.07.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB sowie wegen versuchter Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB, Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, sowie wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde diesem zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea übermittelt und dessen Inhalt mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019 erörtert.

Die Kernaussagen lauten, dass keinerlei Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) für Guinea vorliegen, zudem besteht keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Während die medizinische Versorgung in Guinea mit Europa nicht zu vergleichen ist, sind Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich vorhanden sowie Medikamente verfügbar. Auch psychiatrische Erkrankungen sind in Guinea grundsätzlich behandelbar. Im Spital "Donka" in Conakry befindet sich eine stationäre psychiatrische Abteilung mit 30 Betten, zudem gibt es im Land neun weitere Gesundheitszentren im Bereich psychische Gesundheit. Auch Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind grundsätzlich verfügbar, wenngleich in der Regel kostenintensiv (vgl. http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/guinea/160722-gui-psych.pdf;

Zugriff am 01.10.2019).

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2019 gewonnen hat.

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in seinen schriftlichen Stellungnahmen, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.09.2019.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im gegenständlichen Verfahren bis zu seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.10.2018 behauptet hatte, gesund zu sein und in dieser letzten Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich auf Probleme von "vor zwei Jahren" (somit etwa im Herbst 2016) verwies, wonach der Beschwerdeführer sich damals umbringen habe wollen, nunmehr jedoch gesund sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019 gab der Beschwerdeführer erstmalig ausdrücklich zu Protokoll, psychisch krank zu sein. Er habe psychische Probleme, sei depressiv und habe bereits dreimal versucht, sich umzubringen. Er würde aktuell ein Medikament mit dem Wirkstoff Diazepam einnehmen sowie zwei weitere Medikamente, deren Namen er jedoch vergessen habe. Hinsichtlich seiner psychischen Probleme brachte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht des BKH XXXX, Abteilung Psychiatrie, vom 20.08.2019 in Vorlage, wonach am Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert wurde, wobei er bereits zwei vorangegangene Suizidversuche hinter sich habe. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt wurde verneint, diesem eine Therapieempfehlung mit dem Medikament Cipralex (Wirkstoff: Escitalopram) ausgesprochen sowie "bei Bedarf" weitere Kontrolltermine angeregt. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.09.2019 in Vorlage, in welchem dieser den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, welcher "bereits drei Suizidversuche" hinter sich habe, insbesondere aufgrund seiner Verlegung in ein "abgelegenes Asylwerberheim" als in höchstem Maße besorgniserregend bezeichnet. Eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine sozial verträglichere Einrichtung sei "aus psychiatrischer Sicht dringendst anzuraten", da ansonsten mit einer "vollständigen psychischen Dekompensation" (Anm.: Nervenzusammenbruch) zu rechnen sei. Auch dem in Vorlage gebrachten Facharztbrief ist im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers - insbesondere für den Fall seiner Abschiebung - keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zu entnehmen, sondern allenfalls ein kausaler Zusammenhang zwischen psychischer Probleme und seiner derzeitigen Unterbringung in einem abgelegenen Wohnheim. Dieser Eindruck bestätigte sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019, und somit exakt eine Woche nach der Datierung des vorgelegten Arztbriefes, in welcher der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er könne grundsätzlich nach Guinea zurückkehren, wenn dort "Demokratie herrschen würde" (wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea zu entnehmen ist, herrschen in Guinea seit dem Jahr 2010 demokratische Verhältnisse mit freien Präsidentschaftswahlen). Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde. Wie aus den einschlägigen Länderberichten zudem hervorgeht, sind psychiatrische Erkrankungen in Guinea grundsätzlich behandelbar und auch Medikamente verfügbar (siehe Ausführungen unter Punkt II.1.2.). Diesbezüglich wird an dieser Stelle auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).

Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Zuletzt hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019 vorgebracht, er wolle auch in Österreich einer Arbeit als Mechaniker oder Elektriker nachgehen, sofern er einen Aufenthaltstitel erhalte.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich vom 03.01.2018 bis zum 02.01.2019 geduldet war, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, ebenso wie die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 08.08.2019 einem Ladungstermin vor die guineische Delegation zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unentschuldigt fernblieb.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über grundlegende Deutsch-Kenntnisse verfügt, ergibt sich aus der unmittelbaren Wahrnehmung des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Pflichtschulabschluss erworben hat, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Abschlusszeugnis. Seine Mitgliedschaft in einem Schach-Club ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 01.10.2019.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 01.10.2019.

Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 01.10.2019.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zu seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2019 die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Diesen Länderberichten wurde hierbei nicht konkret und substantiiert widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lautet:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3, § 55 Abs. 1 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

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1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde."

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.-Fluchtgefahr besteht."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 60 Absatz 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder, im Falle der §§ 56 und 57, dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Im vorliegenden Beschwerdefall war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zuletzt deshalb nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG geduldet, da seine Abschiebung aus tatsächlichen nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen ist.

Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2019, Zl. XXXX, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz an den - unzweifelhaft vom 03.01.2018 bis zum 02.01.2019 im Bundesgebiet geduldeten Beschwerdeführer - gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG fallgegenständlich nicht vor. Die genannte Bestimmung schließt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens vor einem inländischen Gericht ausdrücklich aus. § 28a Abs. 1 SMG sieht einen Strafrahmen einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe vor, das durch den Beschwerdeführer begangene Delikt ist sohin als Verbrechen im Sinne der Legaldefinition des § 17 StGB zu qualifizieren.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.

3.1.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AslyG abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 3 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise (spätestens) am 22.10.2009 annähernd zehn Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Jedoch fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem unbegründeten Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Zudem wird seine Aufenthaltsdauer dadurch relativiert, dass er sich für ein Jahr seines Aufenthaltes in Österreich in Haft befand.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer bislang stets verneint wurde.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Wenngleich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewürdigt wird, dass er über grundlegende Deutsch-Kenntnisse verfügt, seinen Pflichtschulabschluss in Österreich absolviert hat und - insbesondere aufgrund seiner Mitgliedschaft in einem Schach-Club - diverse Bekanntschaften in Österreich geschlossen hat, so ging er insbesondere zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt nach wie vor aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann aus all dem nicht geschlossen werden.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal davon auszugehen ist, dass sich auch seine Familie nach wie vor in Guinea aufhält.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine insgesamt vier strafgerichtlichen Verurteilungen - aufgrund von Suchtgiftdelikten, Vermögensdelikten sowie strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben - zugrunde lagen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie der Verhinderung von Suchtgiftdelikten, Vermögensdelikten sowie strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea:

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, leidet an keiner lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Guinea in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Guinea besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Guinea keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Was seinen psychiatrischen Gesundheitszustand betrifft, so ist einerseits auf die einschlägigen Länderberichte zu Guinea zu verweisen, aus welchen hervorgeht, dass psychiatrische Erkrankungen in Guinea grundsätzlich behandelbar und entsprechende Medikamente verfügbar sind (siehe dazu Ausführungen unter Punkt II.1.2.). Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).

Außerdem besteht ganz allgemein in Guinea derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.1.2. Zur Verhängung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, "wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit seiner jüngsten Verurteilung durch das Landesgereicht XXXX vom 12.06.2019 wegen Suchtgifthandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Sachbeschädigung sowie versuchten Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten überschritt er hierbei die Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten um das Dreifache. Überdies lag seiner ersten Verurteilung aus dem Jahr 2015 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlung zugrunde. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kam.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer in seiner letzten Verurteilungen wegen Suchtgifthandels auch eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt, wonach er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene evidente Rückfallsneigung, wobei auch das bereits verspürte Haftübel offensichtlich keine Wirkung zeigte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, 95/21/0164).

Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in seinen ersten beiden Verurteilungen lediglich zu kurzen, bedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von zwei bzw. vier Monaten verurteilt wurde und erst mit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2019 den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklichte. Insgesamt befand er sich für ein Jahr seines annähernd zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich in Haft. Daher steht die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren im Vergleich zum Unrechtsgehalt des seitens des Beschwerdeführers gesetzten Verhaltens außer Relation. Somit ist die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren zu hoch angesetzt und war auf vier Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insoweit stattgegen, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird.

Aus dem Gesagten war spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.3. Zur Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie unter Punkt 3.1.2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht in ihrer Entscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt.

Rechtsrichtig ist auch die Entscheidung der belangten Behörde, wenn sie gemäß § 55 Abs. 4 FPG ausspricht, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist zwingend, nachdem auch festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Diebstahl, Einreiseverbot,
freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung,
Körperverletzung, mündliche Verhandlung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Rückkehrentscheidung,
Sachbeschädigung, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Straftat, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I417.1428469.2.01

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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