TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/27 G313 2208023-1

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Entscheidungsdatum

27.02.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §69 Abs2

Spruch

G313 2208023-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion (im Folgenden: BPD) vom 27.01.2012, dem BF zugestellt am 03.02.2012, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.

2. Am 14.08.2018 beantragte der BF die Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 27.01.2012 erlassenen Aufenthaltsverbotes. Der BF brachte vor, seit seiner Ausreise sei er nicht mehr straffällig geworden und gehe er einer geregelten Arbeit nach, erst in seinem Herkunftsstaat, dann von 2016 - 2018 in Deutschland und ab 06.07.2018 in Italien. Für seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei die Dauer bzw. seien Umwege bei Heimfahrten von seiner Arbeitsstelle in die Heimat und bei Urlaube maßgeblich gewesen.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.09.2018 wurde der Antrag des BF vom 14.08.2018 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass er gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen betrage (Spruchpunkt II.).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

5. Am 19.10.2018 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

6. Am 14.05.2019 langte (ergänzend zur Beschwerdevorlage) beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des BFA zur Beschwerde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger.

1.2. Er ist laut Auskunft der slowakischen Behörden vom 22.08.2018 in der Slowakei aufrecht gemeldet. Im Bundesgebiet war er jedenfalls nur für Zeiten seiner Haft und ab Abmeldung am 31.05.2013 nicht mehr gemeldet.

1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt zweimal strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

-

Urteil von Dezember 2006 rechtskräftig mit Dezember 2006, wegen Einbruchsdiebstahls, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und mit

-

Urteil von Juni 2011, rechtskräftig mit September 2011, wegen Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen, schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, wobei die dreieinhalbjährige Haftstrafe gegen den BF erst mit Berufungsurteil verhängt bzw. die mit Ersturteil verhängte zweijährige Haftstrafe vom Berufungsgericht auf die Dauer von dreieinhalb Jahren angehoben wurde; mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts von Mai 2013 wurde, unter Berücksichtigung des gegen den BF bestehenden Aufenthaltsverbotes und der wegen Ausreisebereitschaft des BF erwarteten unverzüglichen Ausreise des BF, gemäß § 133a StVG, mit Wirkung vom 02. Juni 2013, vorläufig vom Strafvollzug abgesehen.

1.4. Das Strafgericht nahm in seinem Beschluss von Mai 2013, mit welchem gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde, auf das gegen den BF mit Bescheid der zuständigen BPD vom 27.01.2012 erlassene, am 03.02.2012 rechtskräftig gewordene, Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren Bezug.

Dieses zehnjährige Aufenthaltsverbot wurde unter Bezugnahme auf die letzte der beiden strafrechtlichen Verurteilungen des BF von 2006 und 2011 auszugsweise wie folgt begründet:

"Sie reisten offensichtlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet ein. Dass Sie sich hier durch Wohnsitznahme bzw. die Aufnahme von Arbeit integriert hätten, ist nicht feststellbar. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkte sich auf die Begehung von strafbaren Handlungen und den anschließenden Strafvollzug.

Die Tatsache Ihrer Verurteilung wegen der Begehung von gewerbsmäßigen Vermögensdelikten rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Ihnen konnten im Zeitraum 28. - 31.01.2011 mehrfache Diebstähle im Zusammenwirken mit einer weiteren Mittäterin, überwiegend durch Einbruch in Transportmittel mit einem Schaden, welcher € 30.000,- überstieg, nachgewiesen werden. Diese Diebstähle verübten Sie ungeachtet der Tatsache, dass Sie bereits im Jahr 2006 wegen der Begehung von Eigentumsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurden. Aufgrund der Begehung von Eigentumsdelikten mit erheblicher Schadenssumme in Zusammenarbeit mit Mittätern ist von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 EMRK genannten Zielen dringend geboten."

1.5. Der BF weist insgesamt 12 kriminalpolizeiliche Vormerkungen in der Slowakei, davon acht wegen Einbruchsdiebstählen in PKWs, auf.

Er wurde im Zeitraum von März 2005 bis Juni 2009 in der Slowakei, seinem Herkunftsstaat, insgesamt sieben Mal, vorwiegend wegen Diebstahlstaten, im März 2005 und im September 2007 auch wegen "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", und im August 2008 auch wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Der BF erklärte in der mündlichen Strafverhandlung vor dem Berufungsgericht im September 2011, dass er aufgrund von Einbruchsdiebstählen in PKWs und einmal wegen Fahrens ohne Führerschein und Besitz von Rauschgift jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, welche Haftstrafen er jeweils verbüßt habe.

1.6. Nach Erlassung des Gerichtsbeschlusses von Mai 2013, mit welchem gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde, reiste der BF am 31.05.2013 in seinen Herkunftsstaat aus.

1.7. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und suchte auch nie um eine Anmeldebescheinigung an.

Seit Ausreise des BF aus Österreich am 31.05.2013 ging er nachweislich Beschäftigungen in Italien und Deutschland nach - in Deutschland im Zeitraum vom 09.12.2016 bis 30.04.2018 und in Italien im Zeitraum vom 06.07.2018 bis 09.10.2018, dem Datum einer vorgelegten Arbeitsbestätigung - und zwar bei einem Dienstgeber, der ihm eine Beschäftigung vom 06.07.2018 bis 05.11.2018 und vom 06.12.2018 bis 28.04.2019 zugesichert hat.

Der BF war zum Zeitpunkt seiner im Strafverfahren vor dem Berufungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung bzw. seiner rechtskräftigen, strafrechtlichen Verurteilung im September 2011 ohne Beschäftigung, ohne Vermögenswerte und hatte zu diesem Zeitpunkt Schulden mit ca. EUR 12.000,- bis EUR 13.000,-, wobei diesbezüglich Exekutionsverfahren anhängig gemacht wurden.

1.8. Der BF war zum Zeitpunkt seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet von September 2011 ledig und ist nach Ausreise des BF in die Slowakei am 31.05.2013 eine Lebensgemeinschaft eingegangen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen persönlichen Verhältnissen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

2.2.2. Die Feststellungen bezüglich der behördlichen Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergaben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum gegen den BF im Jahr 2012 auf die Dauer von zehn Jahren befristet erlassenen Aufenthaltsverbot beruhen auf dem Bescheid der zuständigen BPD vom 27.01.2012 (AS 89ff).

2.2.4. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Dass der BF insgesamt 12 kriminalpolizeiliche Vormerkungen in der Slowakei aufweist, davon acht wegen Einbruchsdiebstähle in PKWs, beruht auf der diesbezüglichen Feststellung im Strafrechtsurteil von September 2011 (AS 67).

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF in seinem Herkunftsstaat beruhen auf dem Ergebnis der ECRIS (Europäisches Strafregister-Informationssystem) - Abfrage vom 22.08.2018 im Akt (AS 265ff). Anfragen im ECRIS betreffend Deutschland und Italien blieben - ECRIS-Auszügen vom 22.08.2018 folgend - ohne Ergebnis.

2.2.5. Dass der BF in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, beruht auf einem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug. Dass er in Deutschland vom 09.12.2016 bis 30.04.2018 erwerbstätig war, ergab sich, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte, aus einer dies bescheinigenden AOK-Bestätigung. Dass der BF in Italien nachweislich im Zeitraum vom 06.07.2018 bis 09.10.2018 beschäftigt war - bei einem Dienstgeber, der ihm eine Beschäftigung vom 06.07.2018 bis 05.11.2018 und vom 06.12.2018 bis 28.04.2019 zugesichert hat, beruht auf einer der Beschwerde beigelegten Arbeitsbestätigung vom 09.10.2018.

Die Feststellungen zum Einkommens-, Vermögens- und Schuldenstand des BF zum Zeitpunkt der mündlichen Strafverhandlung vor dem Berufungsgericht im Strafverfahren bzw. der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung im September 2011 beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafrechtsurteil von September 2011 (AS 65).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer.

Gemäß § 125 Abs. 25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(...)."

§ 69 Abs. 2 FPG lautet:

"(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind."

3.2.2. Nach Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde im Zuge einer am 14.05.2019 beim BVwG eingelangten schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde unter anderem Folgendes aus (die nachfolgende Nummerierung bezieht sich auf die im Zuge der Beschwerde zu den einzelnen Beschwerdepunkten vorgenommene Nummerierung):

-

"zu 1)

Es ist richtig, dass der BF laut den ECIRS-Auskünften in Deutschland, Italien und der Slowakei nach seiner freiwilligen Rückkehr gemäß § 133a StVG (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug) am 31.05.2013 nicht mehr verurteilt wurde.

Der BF hat jedoch nicht nachgewiesen, wo er sich seit seiner Ausreise in die Slowakei sonst noch, außer in den o.a. Staaten, aufgehalten hat. Er wies eine Beschäftigung in Deutschland vom 09.12.2016 - 30.04.2018 nach. Wo und ob er vorher legal gearbeitet hat, wies er nicht nach, sondern gab er in seinem Antrag lediglich an.

Der BF legte die erste Seite eines unvollständigen italienischen Arbeitsvertrages (ohne Unterschrift) vor (...) mit der Beschwerde der vollständige Arbeitsvertrag (unterzeichnet am 06.07.2018 von "Der Arbeitgeber"). Es ist daraus lediglich zu entnehmen, dass ihm für 06.07.2018 - 05.11.0218 eine Arbeit in Italien mit einer Probezeit von 14 Tagen in Aussicht gestellt worden ist. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er dort die Arbeit tatsächlich angetreten hat bzw. ob er nach der 14-tägigen Probezeit überhaupt übernommen worden ist.

Im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme in Italien legte der BF ein Certificato di Attribuzione del Codice fiscale vom 24.07.2018 vor. Mit diesem italienischen Zertifikat wurde ihm lediglich am 24.07.2018 bestätigt, dass er in Italieneine Steuernummern besitzt oder besaß. Es ist kein Nachweis für eine längerfristige Arbeitsaufnahme wie zum Beispiel bis 05.11.2018 (Ende Arbeitsvertrag) oder länger. Außerdem wurde im Zuge einer PKZ-Anfrage durch die italienischen Behörden am 22.08.2018 mitgeteilt, dass er in den italienischen Datensystemen nicht registriert ist.

Anzumerken ist, dass bereits mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages der codice fiscale /die Steuernummer (Arbeitsvertrag 1. Seite beim Arbeitnehmer) bereits bekannt war und daher kein Nachweis für die tatsächliche Arbeitsaufnahme ist.

Laut den Angaben im Antrag "...bin ich nicht mehr straftätig geworden sowie in Heimat auch in den EU-Ländern und gehe ich einer Beschäftigung nach..." ist nicht auszuschließen, dass er in weiteren EU-Ländern, außer Deutschland und Italien, Aufenthalt genommen hat. Es wurden aber vom BF keine Strafregisterauszüge oder Arbeitsnachweise aus anderen EU-Staaten vorgelegt und auch nicht angeführt, welche Länder noch gemeint waren, sodass die ho. Behörde die Einholung entsprechender ECRIS-Auszüge hätte nachholen können.

-

zu 2)

Der BF gibt an, dass er die Straftaten zum damaligen Zeitpunkt begangen hat, weil er jung und unreif war, keine Arbeit hatte und somit finanziell nicht abgesichert war.

Da der BF weder mit Lohnzetteln noch irgendeinem anderen geeigneten Schriftstück oder Urkunde ein tatsächliches laufendes Einkommen nachgewiesen hat, besteht die Gefahr erneuter Straffälligkeit aus dem von ihm o.a. Gründen und somit weiterhin die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich.

Auch, dass wie in seiner Beschwerde angeführt, ein geregeltes Familienleben besteht (verlobte - Nachwuchs) wurde weder durch genaue Daten der angeblichen Lebensgefährtin, noch durch den Nachweis ihrer Schwangerschaft untermauert. Auch wenn ein Familienleben bestehe würde, ist dies immer noch kein Nachweis für ein geregeltes Leben und Einkommen.

-

Zu 3)

Es ist richtig, dass mehr als die Hälfte des 10-jährigen Aufenthaltsverbotes, genau 5 Jahre und ca. 11 Monate, vergangen sind. Wäre dem BF jedoch der Beschluss gem. § 133a StVG (vorläufiges Absehen vom Strafvollzug mit Festnahmeanordnung bei Wiedereinreise während des bestehenden Aufenthaltsverbotes zur Verbüßung der Reststrafe) vom Landesgerichtes (...) nicht gewährt worden, wäre seine Entlassung nicht nach 2 Jahren 3 Monaten und 28 Tagen erfolgt, sondern gem. der Verurteilung zu 3 Jahren und 6 Monaten frühestens am 04.08.2014. Frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Aufenthaltsverbot (Durchsetzbar mit Zustellung, Durchsetzungsaufschub durch Strafhaft) zu laufen begonnen und hätte tatsächlich bis 04.08.2024 gegolten. Somit wäre auch nicht mehr als die Hälfte des Aufenthaltsverbotes abgelaufen gewesen, was aber für die Bearbeitung des Antrages gem. § 69 FPG keine Voraussetzung für die Antragstellung ist, sondern, wenn die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Dem tatsächlich vergangenen Zeitraum des Aufenthaltsverbotes von noch nicht 5 Jahren und 11 Monaten ist außerdem die kriminelle Laufbahn des BF; welche zumindest über 6 Jahre nachweislich (200o5-2011) andauerte, entgegenzuhalten, außerdem die Einschlägigkeit und der schnelle Rückfall.

So wurde er in der Slowakei 7x und in Österreich 2x meinst einschlägig verurteilt. (...).

Insgesamt ist davon auszugehen, dass der BF sich bereits 5 Jahre im slowakischen Strafvollzug befand, trotzdem anschließend nach Österreich reiste, um hier organisiert serienmäßig Einbruchsdiebstähle zu begehen. So kann von einer Läuterung nicht gesprochen werden und auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich bei zukünftigem Geldmangel auch von einer Begehung von derartigen Straftaten abgehalten wird.

Die begangenen Straftaten in Österreich waren zudem massiver und schwerwiegender als jene in der Slowakei. So scheinen auch die Hemmungen im Ausland, in diesem Fall Österreich, zu sinken und die Gefahr der Begehung von Straftaten erhöht, insbesondere bei Geldmangel oder auch aufgrund des schnellen Lukrierens eines Einkommens.

Somit erscheint, der vergangene Zeitraum als noch nicht ausreichend, um eine positive Zukunftsprognose zu erstellen.

Auch geht der BF falsch in der Annahme, wenn er anführt, seit 9 Jahren unbescholten zu sein. Es bestehen nach wie vor alle Verurteilungen in der Slowakei und in Österreich. Es steht daher auch in Zweifel, ob sich der BF tatsächlich der Tragweite seiner Taten bewusst ist und in Zukunft tatsächlich danach handelt.

-

Zu 4)

Die Angaben des BF in der Beschwerde, dass nicht berücksichtigt wurde, dass er ein Bürger eines EWR-Landes ist, ist so nicht richtig.

Er ignoriert den Umstand, dass ihm die freiwillige Ausreise und das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gem. §133a StVG nur aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes genehmigt wurde. Somit wäre die tatsächliche Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu verbüßen gewesen. Außerdem ignoriert er die Tatsache, dass noch der Rest auf die 3 Jahre und 6 Monate offen ist und nicht als vollzogen gilt.

Es kann natürlich auch sein, dass der BF diesem restlichen Strafvollzug mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes entgehen will. Denn wird das Aufenthaltsverbot aufgehoben, gilt die Reststrafe, welche derzeit noch offen ist und diesbezüglich noch eine Festnahmeanordnung besteht, als vollzogen. (...)

Dass ein gewisser Eingriff in die Freizügigkeit als EWR-Bürger zumindest in Bezug auf die Bereisung von Österreich erfolgt, ist nicht abzustreiten, jedoch akzeptabel, zumal sich der BF selbst in diese Situation gebracht hat. Auch, dass die angebliche Lebensgefährtin in der Slowakei lebt, ist für Österreich unerheblich, wenn die Reisen des BF etwas ausgedehnter ausfallen, zumal die Entscheidung über das Reiseziel dem BF obliegt.

Es wurde im abweisenden Bescheid fälschlicherweise angeführt, dass nach neuer Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot hätte verhängt werden könnte. Hier ist der Entscheider in Anlehnung an den Kriterienkatalog gem. § 53 Abs. 3 FPG (Verurteilungen von mindestens 3 Jahren) ausgegangen. In Anbetracht der Besserbehandlung eines EWR-Bürgers wird diese Aussage revidiert.

-

zu 5)

Der BF hat seine Aufenthalte seit der freiwilligen Rückkehr in die Slowakei nicht nachgewiesen und somit steht auch nicht fest, zumal er angegeben hat, in mehreren EU-Ländern gewesen zu sein, dass er straffrei geblieben ist und mangels Nachweis von durchgehenden Arbeitsverhältnissen wird auch ein durchgehendes geregeltes Einkommen in Zweifel gezogen.

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zu 6)

Trotz Bemängelung der vorgelegten Beweise wurden mit der Beschwerde keine neuen oder beweiswürdigeren Schriftstücke vorgelegt. Außerdem setzt der BF trotz Akzeptanz der ECRIS-Auszüge polizeiliche Auskünfte aus Italien in Zweifel. Die Antwort des PKZ - (..) liegt dem BVwG im Akt vor.

Eine Bestätigung allein durch seine Person in der Beschwerde über eine Arbeit in der Wintersaison 2018/2019 ist nicht akzeptabel, zumal auch hier keine Nachweise beigebracht wurden. Lediglich ein Schreiben, welches bestätigen soll, dass er als Koch beschäftigt wird. Dass die Anstellung tatsächlich erfolgte und bis zum 28.04.2019 anhielt, wurde nicht nachgewiesen.

Außerdem sind die Angaben bezüglich Meldeverpflichtung bzw. Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung in Italien unrichtig.

Zum einen besteht schengenweit eine Verpflichtung der Anmeldung eines EWR-Bürgers bei einem Aufenthalt von mehr als 4 Monaten (nach § 51 Abs. 1 NAG offenbar "3 Monate" gemeint) - in Österreich bekannt als Anmeldebescheinigung. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, wie der BF als Pendler gelten könne (statt in Stellungnahme versehentlich: "wie Sie als Pendler gelten können"), wenn der BF durchgehend als Koch angemeldet wäre und im Falle einer Anstellung in einem Gastronomiebetrieb ein wöchentliches Pendeln (aufgrund der großen monierten Entfernung) und schon gar nicht ein tägliches Pendeln nachvollziehbar ist.

So ist laut Routenplaner die Strecke von (...) Slowakei (Heimatadresse) durch Österreich nach (...) Italien 853 km lang und bedeutet 8h 40 Minuten Fahrzeit! Eine Strecke außerhalb von Österreich (Slowakei-Ungarn-Slowenien-Italien) würde eine Fahrzeit von über 12 Stunden bedeuten. Es kann davon ausgegangen werden, dass der BF nicht unter die Bezeichnung Pendler fällt (statt versehentlich in Stellungnahme "dass Sie nicht unter die Bezeichnung Pendler fallen") und somit auch nicht in eine eventuelle Ausnahme im italienischen Aufenthaltsrecht.

Auch nachdem italienischen Melderecht hat sich jeder Fremde, der in Italien Aufenthalt nimmt, an einer Adresse anzumelden. Siehe dazu die erfolgte Anfrage bzw. Auskunft an die österreichische Botschaft /Attachee im Anhang.

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zu 7)

(...) Die Aussage des BF "... belangte Behörde begründet nur mit irrelevanter Vergangenheit aus meinem Leben vor der Verurteilung des LG (...) von 2011..." lässt den Schluss zu, dass er in keinster Weise seines unrechtmäßigen Verhaltens bewusst ist und sich in weiterer Folge nach Bedarf auch wieder krimineller Handlungen bedienen wird, um sich ein geregeltes Einkommen zu verschaffen.

-

zu 8) - 10a)

Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, ist richtig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass dies ein Teil des Vorganges in Bezug auf den Beschluss des § 133a StVG ist. Wäre er nicht ausgereist, wäre er festgenommen worden und es wäre die noch ausstehende Reststrafe sofort vollzogen worden.

Seitens der ho. Behörde wird erneut darauf hingewiesen, dass der bisher vergangene Zeitraum in Anbetracht der Dauer der kriminellen Laufbahn, der schnellen Rückfälligkeit, vor allem aufgrund eines nicht geregelten Einkommens und die Einschlägigkeit und Häufigkeit der begangenen Taten sehr wohl einen längeren Zeitraum der Beobachtung seines (statt in der Stellungnahme versehentlich" Ihres") "Wohlverhaltens" notwendig macht, um tatsächlich eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu bewirken und zu rechtfertigen.

-

zu 10b)

Der BF legte der Beschwerde eine Anfragebeantwortung der SIRENE Österreich gem. §44 Datenschutzgesetz iVm § 43 EU-PolKG und Art. 41 Abs. 1 der VO 8EG) Nr. 1987/2006 bzw. Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung bei.

In diesem wird richtigerweise mitgeteilt, dass das ggst. Aufenthaltsverbot bis 30.05.2023 aufrecht bleibt. Weiters ist dem Schreiben die Verspeicherung der Festnahmeanordnung "Festnahme wegen Rückkehr nach vorläufigem Absehen vom Strafvollzug werden Aufenthaltsverbotes"; tritt außer Kraft: 06.06.2019, für das Landesgericht (...), ..." zu entnehmen. Zum letztgenannten Datum sei ergänzt, dass im EKIS Verspeicherungen immer nur für die Dauer von drei Jahren erfolgen und vor Auslauf verlängert werden.

Tatsächlich hängt die Dauerdieser Ausschreibung mit dem ggst. Aufenthaltsverbot zusammen, es sei denn, dass das beschließende Vollzugsgericht den Beschluss gem. § 113a StVG aufhebt. Es wird zwar die Festnahmeanordnung und die Vorführung zum Vollzug der Reststrafe widerrufen, jedoch bleibt das Aufenthaltsverbot aufrecht.

Es ist nicht Sinn der Sache, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, damit der §133a StVG-Beschluss hinfällig wird und somit auch die noch offene Reststrafe, was offensichtlich unter anderem das Ziel des BF ist.

Es wird daher gestellt der Antrag,

1.) das BVwG möge die Beschwerde vollumfänglich abweisen. Aufgrund der Akten- und Beweislage liegt Entscheidungsreife vor, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird daher nicht als notwendig erachtet.

Die unter Punkt 6) erwähnte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Rom vom 03.05.2019 lautet wie folgt:

"(...) Gem. dem Gesetzesdekret Nr. 30 vom 6. Februar 2007 (Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG) haben die Gemeinschaftsbürger das Recht, sich für einen Zeitraum von höchstens drei Monate ohne Bedingung oder Formalität im Hoheitsgebiet aufzuhalten, wenn sie einen für die Ausreise gültigen Ausweis besitzen.

Beabsichtigt ein EU-Bürger, sich länger als drei Monate in Italien aufzuhalten, muss er einen Antrag auf die Aufnahme in das Melderegister der Wohngemeinde stellen.

Darüber wird dem Antragsteller dann eine Aufenthaltsbestätigung ausgestellt (früher wurde ein Aufenthaltstitel ausgestellt, dieser wurde durch diese neue Bestätigung abgelöst).

Es gibt Sonderregelungen zu den sog. Grenzgängern bzw. Grenzpendlern. Diese betreffen allerdings das Steuerrecht. Nach dem italienischen Recht gilt Steuerwohnsitz der Wohnsitz des Landes, in dem der Steuerzahler mehr als sechs Monate im Jahr verbringt.

Der Pendler bleibt nach dem italienischen Recht verpflichtet, seinen Aufenthalt bei der Wohngemeinde anzumelden, falls er sich länger als drei Monate in dem Land aufhalten will.

Ebenso gilt eine "Ausnahme" bzw. eine Sonderregelung für Saisonarbeiter: Auch in diesem Fall bleibt die Meldepflicht bestehen, allerdings kann die Aufnahme in ein sogenanntes "Melderegister für vorübergehende Einwohner" beantragt werden. Auch hierüber wird eine Bestätigung ausgestellt, die für ein Jahr Gültigkeit hat. Dennoch hat der Saisonarbeiter beim Meldeamt vorzusprechen und die notwendigen Dokumente vorzuweisen (die im Falle des vorübergehenden Registers weniger sind, worin wohl der Vorteil besteht)."

Die vom BFA eingeholte Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Rom vom 03.05.2019 brauchte dem BF nicht im Wege des Parteiengehörs vorgehalten werden, handelt es sich dabei doch um eine allgemeine Auskunft über bestehende Antrags- und Meldepflichten für EWR-Bürger in Italien und jedenfalls um keinen im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Sachverhalt, bereits deswegen, weil, wie aus den untenstehenden Ausführungen ersichtlich, nicht mehr feststellbar war, ob der BF, der keinen Nachweis für einen Antrag oder eine Meldung in Italien erbracht hat, in Italien seine Antrags- bzw. Meldepflichten verletzt hat bzw. ob er sich während seiner nachweislich drei Monate überschreitenden Beschäftigungszeit in Italien durchgehend in diesem Aufenthaltsstaat aufgehalten hat oder - etwa wöchentlich - zwischen seinem Heimatort in der Slowakei und dem Beschäftigungsort in Südtirol hin- und hergependelt ist.

3.2.3. Der BF stellte am 14.08.2018 einen Antrag auf Aufhebung seines mit Bescheid der BPD vom 27.01.2012 erlassenen zehnjährigen Aufenthaltsverbotes.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung einer Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 24. Jänner 2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Bei Beurteilung der Frage, ob in Bezug auf den BF eine die Aufrechterhaltung der Maßnahme tragende Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen ist, ist im Sinn der Anforderungen der Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) - da sich der BF vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid vom 27.01.2012 nicht zehn Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, nach dem für den BF günstigeren Prognosemaßstab iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG - zu prüfen, ob zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - noch - gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen muss (VwGH vom 22.01.2014, 2013/21/0099).

§ 67 Abs. 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, lautet wie folgt:

"§ 67.

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Zahl Ra 2014/21/0009, unter anderem ausgeführt:

"Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat."

3.2.4. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des BF vom 14.08.2018 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD vom 27.01.2012 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Nunmehr ist zu prüfen, ob die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn 2012 maßgeblichen Gründe weggefallen sind oder zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt vom BF noch immer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG ausgeht:

Der BF weist in Österreich insgesamt zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen von Dezember 2006 und September 2011 auf, wobei er zuletzt wegen Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und teilweise vollendeten und teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

Der BF wurde jedoch nicht nur in Österreich, sondern im Zeitraum von März 2005 bis Juni 2009 auch in der Slowakei, seinem Herkunftsstaat, insgesamt sieben Mal, vorwiegend wegen Diebstahlstaten, im März 2005 und im September 2007 auch wegen "vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung einer Sache", und im August 2008 auch wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

Er befand sich wegen seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftaten ab 03.02.2011 in Strafhaft und reiste, nachdem im Mai 2013 gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen worden war, am 31.05.2013 aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat aus.

Nach der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe (VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, mwN).

Aufgrund der gleich nach seiner Haftentlassung am 31.05.2013 erfolgten unverzüglichen Ausreise in seinen Herkunftsstaat, wozu er aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes verpflichtet war, konnte kein Wohlverhalten mehr im Bundesgebiet, sondern bei der Prüfung eines Wohlverhaltens nach Haftentlassung nur sein durch nachgereichte Unterlagen nachgewiesenes bzw. glaubhaft gemachtes und das aus ECRIS-Auszügen ersichtliche (Fehl-) Verhalten des BF im Ausland berücksichtigt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde im Mai 2013, mit Wirksamkeit vom 02.06.2013, gerichtlich beschlossen, nach § 133a StVG vom (fortgesetzten) Strafvollzug vorläufig abzusehen, nachdem der BF ab Haftantritt am 03.02.2011 bereits mehr als zwei Jahre, zu welcher Haftdauer er im Juni 2011 vom Erstgericht verurteilt wurde, in Haft verbüßt hatte. Fest steht jedenfalls, dass der BF dem rechtskräftigen Strafrechtsurteil von September 2011 folgend insgesamt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten in Haft zu verbüßen hatte und der noch offenen Haftstrafe durch eine unverzügliche Ausreise nach Haftentlassung entgehen wollte. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 31.05.2013 war noch eine rund ein Jahr und drei Monate lange Freiheitsstrafe offen.

Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde anführt, wäre der BF, wenn er nicht ausgereist wäre, festgenommen und die noch ausstehende Reststrafe sofort vollzogen worden.

Während der Gültigkeit des gegen den BF erlassenen bis 30.05.2023 gültigen Aufenthaltsverbots besteht eine aufrechte Festnahmeanordnung, welche zusammen mit der Vorführung zum Vollzug der noch offenen Haftstrafe widerrufen wird, wenn das Strafgericht den Beschluss nach § 133a StVG aufhebt. Mit der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wäre der Gerichtsbeschluss nach §133a StVG und damit auch die noch offene Reststrafe hinfällig.

Der BF, der sich, wie er in seiner Beschwerde hervorhebt, vom Strafgericht erfahren hat, dass die Festnahmeanordnung für die Dauer des Aufenthaltsverbotes Gültigkeit hat und für eine Aufhebung des "Festnahmebefehls" die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes notwendig ist, versuchte mit seiner Beschwerde und vorgelegten Urkunden glaubhaft zu machen, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu seinen Gunsten geändert haben.

Fest steht, dass der BF nach seinen zuletzt im Jahr 2011 im Bundesgebiet begangenen Straftaten bzw. seiner nach vorläufigem Absehen vom Strafvollzug erfolgten Haftentlassung und Ausreise am 31.05.2013 keine weiteren strafbaren Handlungen im Bundesgebiet, den Aufenthaltsstaaten "Italien" und "Deutschland" oder dem Herkunftsstaat des BF "Slowakei", wo er zuletzt im Juni 2009 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, begangen hat. Es sprach somit nicht nur der BF in seiner Beschwerde von einer kriminellen Enthaltsamkeit seit seinen im Jahr 2011 zuletzt im Bundesgebiet begangenen Straftaten, sondern ergab sich die Straffreiheit seither in Österreich, der Slowakei und den beiden Aufenthaltsstaaten "Deutschland" und "Italien" auch aus einem ECRIS-Abfrageergebnis vom 22.08.2018.

Der BF ist nach Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet am 31.05.2013 in Deutschland und Italien nachweislich legal erwerbstätig gewesen, und zwar in Deutschland im Zeitraum vom 09.12.2016 bis 30.04.2018 und in Italien einer Bestätigung vom 09.10.2018 folgend seit 06.07.2018 - bei einem Dienstgeber, der dem BF eine Beschäftigung vom 06.07.2018 bis 05.11.2018 und vom 06.12.2018 bis 28.04.2019 zugesichert hat.

Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde ausführt, hat der BF zwar nachgewiesen, vom 09.12.2016 bis 30.04.2018 in Deutschland gearbeitet zu haben, nicht jedoch nachgewiesen, was er nach Ausreise aus Österreich am 31.05.2013 bis zum Antritt seiner Beschäftigung in Deutschland am 09.12.2016 gemacht hat. Eine die Beschäftigung bis zum Arbeitsbestätigungsdatum vom 09.10.2018 hinausgehende Erwerbstätigkeit des BF in Italien wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Der BF sprach in seiner Beschwerde von Mitte Oktober 2018 zwar von einem regelmäßigen Einkommen seit Jahren, konnte dies jedoch nicht nachweisen. Nachweislich stehen somit nur die Erwerbstätigkeit des BF vom 09.12.2016 bis 30.04.2018 in Deutschland und vom 06.07.2018 bis zum 09.10.2018 in Italien fest. Dass der BF tatsächlich, wie er in seiner Beschwerde angibt, seit Jahren ein regelmäßiges Einkommen hat, konnte er jedenfalls nicht nachweisen.

Bezüglich des Aufenthaltsstaates "Italien" ist anzuführen, dass laut Auskunft der slowakischen Behörde vom 22.08.2018 keine Registrierung des BF in den italienischen Datensystemen aufscheint. Nach Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Rom vom 03.05.2019 müsse, wenn ein EU-Bürger beabsichtigt, sich länger als drei Monate in Italien aufzuhalten, einen Antrag auf die Aufnahme in das Melderegister der Wohngemeinde stellen, worauf die Ausstellung einer Aufenthaltsbestätigung folge, auch Pendler bei Beabsichtigung, sich länger als drei Monate in dem Land aufhalten zu wollen, nach italienischem Recht verpflichtet seien, ihren Aufenthalt bei der Wohngemeinde anzumelden, und auch für Saisonarbeiter eine Meldepflicht bestehe, allerdings die Aufnahme in ein sogenanntes "Melderegister für vorübergehende Einwohner" beantragt werden könne. Auch darüber werde eine Bestätigung ausgestellt, die ein Jahr lang gültig sei. Fest steht, dass im vorgelegten Arbeitsvertrag vom 06.07.2018 mit dem BF eine Beschäftigung von 40 Stunden pro Woche und eine "Einstellung aufgrund saisonbedingter Mehrarbeit in Jahresbetrieben" vereinbart wurde und der BF, der nachweislich vom 06.07.2018 bis 09.10.2018, dem Datum der Arbeitsbestätigung seines Dienstgebers, in Italien beschäftigt war, sich in Italien nachweislich nicht gemeldet und keinen Antrag auf ein drei Monate übersteigendes Bleiberecht gestellt hat. Fest steht, dass der BF wegen Zusicherung durch seinen Dienstgeber, nach Ablauf einer 14-tägigen Probezeit zunächst bis 05.11.2018 bei ihm einer Beschäftigung nachgehen zu dürfen, bei Eingehen seines Beschäftigungsverhältnisses in Italien am 06.07.2018 von seinem bevorstehenden arbeitsbedingten drei Monate überschreitenden Aufenthalt in Italien Bescheid gewusst hat und sich in Italien melden können hätte.

Es war jedoch nicht feststellbar, ob der BF sich während seiner Beschäftigung in Italien durchgehend aufgehalten hat und dadurch seine in Italien bestandenen Antrags- und Meldepflichten verletzt hat oder während seiner 40 Stunden pro Woche - Beschäftigung etwa wöchentlich zwischen seiner Heimatadresse in der Slowakei und seinem Beschäftigungsort in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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