TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/27 I417 1411421-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.12.2019
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Entscheidungsdatum

27.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 1411421-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Unbekannt, alias Nigeria, alias Sudan, alias Südsudan, vertreten durch Dr. Farhad PAYA, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2019, Zl. 472458607/180321421, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vorbrachte, Staatsangehöriger des Sudan zu sein.

Ein im Rahmen dieses Verfahrens eingeholtes Sprachgutachten vom 07.12.2009, sowie ein weiteres linguistisches sowie landeskundliches Sachverständigengutachten vom 02.07.2010 gelangten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptungen nicht aus dem Sudan, sondern aus Nigeria stammt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2008 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 18.08.2010, Zl. 411.421-2/2010/4E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

2. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 07.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

3. Am 03.03.2011 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. Am selben Tag beantragte er während seiner Anhaltung in Schubhaft eine freiwillige Rückkehr in den Sudan.

4. Am 11.03.2011 wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen Delegation zur Feststellung seiner Identität vorgeführt, wobei er nach wie vor behauptete, Staatsangehöriger des Sudan zu sein. Die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte im Rahmen dieser Vorführung nicht bestätigt werden.

5. Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 21.03.2011 bestätigte die Botschaft der Republik Sudan, dass es sich bei den seitens des Beschwerdeführers genannten Personendaten definitiv nicht um einen Staatsbürger der Republik Sudan handle und ausgeschlossen werden könne, dass dieser aus dem Sudan stammt.

6. Am 06.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der BPD

XXXX vom 16.05.2011 entsprochen. Die Karte für Geduldete des Beschwerdeführers wurde jährlich bis zum 10.05.2018 verlängert.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.05.2017 wurde das mit Bescheid der BPD XXXX vom 07.10.2010 gegen den Beschwerdeführer verhängte, unbefristete Aufenthaltsverbot aufgehoben.

8. Am 12.09.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") bei der belangten Behörde.

9. Am 18.07.2018 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen.

10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2019, Zl. 472458607/180321421 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 12.09.2017 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

11. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 18.01.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

12. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 06.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 07.02.2019) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, sowie gesund und erwerbsfähig. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Seine Identität steht nicht fest und verschleiert er diese.

Er reiste (spätestens) am 29.11.2008 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hält sich nach seinem rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 18.08.2010, Zl. 411.421-2/2010/4E abgeschlossenen Asylverfahren samt ergangener Ausweisung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 07.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2017 aufgehoben wurde.

Vom 16.05.2011 bis zum 10.05.2018 war sein Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet.

Die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte im Rahmen zweier Ladungstermine vor eine nigerianische Delegation am 11.03.2011 sowie am 09.11.2018, nicht bestätigt werden. Ebenso bestätigte die Botschaft der Republik Sudan mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 21.03.2011, dass es sich bei dem seitens des Beschwerdeführers genannten Personendatensatz definitiv nicht um einen Staatsbürger der Republik Sudan handelt und ausgeschlossen werden kann, dass dieser aus dem Sudan (bzw. der heutigen, unabhängigen Republik Südsudan) stammt.

In der Schweiz trat der Beschwerdeführer zudem unter vier weiteren, von seiner gegenständlichen Verfahrensidentität abweichenden Alias-Identitäten in Erscheinung.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und er befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft oder Beziehung von maßgeblicher Intensität.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er sich in Österreich als Zeitungsausträger betätigt hat.

Er spricht Deutsch auf A2-Niveau und hat in Österreich Kontakt zu einer afrikanisch geprägten Kirchengemeinde. Seit dem Jahr 2012 hat er keinen Deutsch-Kurs mehr besucht.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.08.2010 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des versuchten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist trotz aufrechter rechtskräftiger Ausweisung (Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 18.08.2010, Zl. 411.421-2/2010/4E) seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur rechtskräftigen Ausweisung vom 18.08.2010 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit und zu seinen Familienverhältnissen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger der (seit 09.07.2011 unabhängigen) Republik Südsudan zu sein, was seitens der Botschaft der Republik Sudan mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 21.03.2011 im Hinblick auf seine im Verfahren angegebenen Personendaten jedoch ausgeschlossen werden konnte.

Ein im Rahmen seines Asylverfahrens eingeholtes Sprachgutachten vom 07.12.2009 durch das Sprachinstitut "XXXX" gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen und Pidgin-Englischen spreche, welche offensichtlich nicht dem Sudan zuzuordnen sei, sich jedoch dem südlichen Nigeria zuordnen ließe und typisch für Personen mit der Muttersprache Igbo sei. Überdies demonstriere er mangelhafte Kenntnisse zum Sudan.

Ein weiteres linguistisches sowie landeskundliches Sachverständigengutachten des nicht-amtlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom 02.07.2010 gelangten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Kompetenz in einer südsudanesischen Varietät des Englischen, jedoch eindeutig eine Kompetenz in einer südnigerianischen Varietät des Englischen als auch einer anderen südnigerianischen Sprache, dem Igbo, demonstriere. Auch demonstriere er zu alltäglichen Objekten, zu den Lagebeziehungen seines angeblichen Heimatortes Tambura und zu wichtigen ökologischen Gegebenheiten des Südsudan keinerlei landesspezifisches Wissen, ließe jedoch vielmehr einen westafrikanischen Erfahrungshintergrund erkennen, sodass seine Hauptsozialisierung im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, während hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von seiner Hauptsozialisierung im Süden Nigerias auszugehen sei.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor den Schweizer Behörden bereits unter vier weiteren, von seiner gegenständlichen Verfahrensidentität abweichenden Alias-Identitäten in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus einem Schreiben des Bundeskriminalamtes - welchem dieser Umstand durch eine Mitteilung von Interpol Bern zur Kenntnis gebracht wurde - an das Bundesasylamt vom 20.08.2010.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich, zu dem gegen ihn verhängten sowie wiederum aufgehobenen Aufenthaltsverbot sowie zu seiner vorübergehenden Duldung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.12.2019. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass er sich je als Zeitungsausträger betätigt hat, ergibt sich aufgrund dessen, dass sein diesbezügliches Vorbringen über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht und durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" vom 18.12.2019.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf A2-Niveau ergeben sich aus einem diesbezüglich in Vorlage gebrachten Zeugnis vom 24.01.2012. Der Umstand, dass er seit dem Jahr 2012 keinen Deutsch-Kurs mehr besucht hat, ergibt sich aufgrund dessen, dass zwei in Vorlage gebrachten Kurs-Teilnahmebestätigungen mit dem 05.07.2011 sowie dem 15.11.2012 datiert sind.

Sein Kontakt zu einer afrikanisch geprägten Kirchengemeinde ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie einem in Vorlage gebrachten Schreiben eines Pastors.

Die rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem entsprechenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Verfahrens über seinen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichthofes vom 18.08.2010, Zl. 411.421-2/2010/4E; dieser Umstand blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten.

2.2 Zum Antragsvorbringen des Beschwerdeführers:

Im Beschwerdeschriftsatz wird vorgebracht, dass sich seit rechtskräftiger Erlassung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ausweisung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben habe. Begründend wird insbesondere auf dessen nunmehr über zehnjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verwiesen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antragsverfahren im Wesentlichen lediglich seine im Jahr 2012 bestandene Deutsch-Prüfung für das Niveau A2 sowie seinen Kontakt zu einer afrikanisch geprägten Kirchengemeinde ins Treffen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt, was in der gegen ihn gerichteten Ausweisung ebenfalls noch keine Berücksichtigung fand.

Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durch seine am 24.01.2012 bestandene A2-Deutsch-Prüfung einen Schritt zur Integration gesetzt hat, doch ergibt sich dadurch keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung, ebenso wenig wie aus seinem Kontakt zu einer afrikanischen Kirchengemeinde. Insbesondere ist er nicht auf dem Arbeitsmarkt integriert und bestreitet seinen Lebensunterhalt nach wie vor aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Bemerkenswert ist zudem, dass dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2012 im Wesentlichen keine weiteren, maßgeblichen Integrationsbemühungen mehr zu entnehmen sind.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zutreffend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, wonach bei einem mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, außer dieser hat die verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt, um sich sozial oder beruflich zu integrieren, so verkennt der Beschwerdeführer augenscheinlich, dass dieser Umstand genau auf seinen eigenen Fall zutrifft. Er weist er nach seinem etwa elfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf, ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt nach wie vor über die staatliche Grundversorgung.

Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann daher ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt entnommen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 3, § 55 sowie § 58 Abs. 10 und Abs. 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. [...]

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (§ 44b Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG auf Sachverhalte bezieht, bei denen eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurde. Da die Kundmachung dieses Bundesgesetzes am 16. August 2012 erfolgte, sind von dieser Übergangsbestimmung (nur) Ausweisungen erfasst, die vor dem 17. August 2012 durchsetzbar erlassen wurden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 18.08.2010, Zl. 411.421-2/2010/4E. Daher gilt die Rechtsfolge des § 75 Abs. 23 AsylG und liegt gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153;

23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083;

12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 leg. cit. kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG stehen daher der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. § 16 Abs. 5 BFA-VG macht die Bestimmung des § 58 Abs. 13 AsylG auch für das Beschwerdeverfahren anwendbar und erklärt zudem: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Es ist daher gesetzlich normiert, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht.

Eine Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG ist dann als wesentlich anzusehen, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung als in der bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides müsste also zumindest möglich sein. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt demnach dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich machen. Es wird in der Beschwerde allerdings unterlassen aufzuzeigen, inwieweit in den neu vorgebrachten Umständen eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte.

Die in der Beschwerde aufgezeigte, bloße Verlängerung des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers auf zwischenzeitlich etwa 11 Jahre kann nicht als wesentliche Sachverhaltsänderung angesehen werden, da die im Beschwerdeschriftsatz zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ausdrücklich Fälle wie jenen des Beschwerdeführers ausnimmt, in denen ein Fremder seinen Aufenthalt überhaupt nicht dazu genutzt hat, um sich sozial oder beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 15.10.2012, 2012/21/0030; 09.09.2014, 2013/22/0291; 10.11.2015, Ro 2015/16/0001; 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Vielmehr sind jeweils die im Einzelfall zu beurteilenden Umstände ins Kalkül zu ziehen - wie etwa auch das strafgesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers, welches seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen aufgrund eines gravierenden Suchtgiftdeliktes zugrunde lag. So bestätigte der VwGH etwa zuletzt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gegen einen Fremden, welche sich seit 15 Jahren (und hiervon seit 6 Jahren rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhielt, über erhebliche Integrationsschritte als auch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, jedoch wegen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081).

Soweit im Vorbringen des Beschwerdeführers ein Element geltend gemacht wird, das als "Änderung" in Betracht kommt (im konkreten Fall fanden lediglich das nunmehr vorgelegte Deutsch-Prüfungszeugnis für das Niveau A2 aus dem Jahr 2012 sowie sein Kontakt zu einer afrikanischen Kirchengemeinde noch keine Würdigung im vorangegangenen Verfahren, in welchem eine rechtskräftige Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde), ist festzuhalten, dass unter Bedachtnahme auf die seit der Ausweisung vergangene Zeit, seine Straffälligkeit, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und unter Würdigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nicht gesehen werden kann, dass damit eine Sachverhaltsänderung vorläge, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen VwGH 23.02.2012, 2012/22/0002; 19.12.2012, 2012/22/0202; 17.04.2013, 2013/22/0006; 09.09.2013, 2013/22/0215; zu Fällen der Aufenthaltstitelbeantragung nach einer Zeit von weniger als zwei Jahren nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und mehr als zehnjährigem Aufenthalt, bei Erwerb von Sprachkenntnissen sowie Vorlage von Einstellungszusagen vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0074; 22.07.2011, 2011/22/0138-0140).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist überdies in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer seine nunmehr ergänzend dargelegten Schritte zur Integration durchwegs über einen Zeitraum gesetzt hat, in welchem ihm eine Ausreiseverpflichtung zukam; diese Schritte erfolgten insofern weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Bei dieser Sachlage wirkt auch das in der rechtskräftig getroffenen Auweisung festgestellte öffentliche Interesse mit zumindest gleichem Gewicht unverändert fort und steht dem fortgesetzten Ausleben der im Wesentlichen bereits bisher berücksichtigten Interessenslage des Beschwerdeführers auch weiterhin entsprechend entgegen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgebliche Sachverhaltsänderung stattgefunden hat".

Die Zurückweisung gemäß § 55 Abs. 10 AsylG des seitens des Beschwerdeführers gestellten Antrages erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen, hat sie sich zutreffend auf § 10 Abs. 3 AsylG gestützt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Da der Beschwerdeführer zudem seine Identität und seinen tatsächlichen Herkunftsstaat offenkundig verschleiert und somit jener Drittstaat, in welchen er abgeschoben werden soll, aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht festgestellt werden kann, hat es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 59 Abs. 9 FPG auch richtigerweise unterlassen, darüber abzusprechen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in einen Drittstaat zulässig ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, entschiedene Sache,
freiwillige Ausreise, Frist, geänderte Verhältnisse, Privat- und
Familienleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, res
iudicata, Rückkehrentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I417.1411421.4.00

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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