TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/31 VGW-042/007/6144/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2017
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Entscheidungsdatum

31.07.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
BArbSchV §82 Abs6
ASchG §130 Abs5 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obransky über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Herrn Mag. Dr. C., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 04.04.2016, Zl. …, wegen Verwaltungsübertretungen 1) und 2) gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF in Verbindung mit § 82 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV) BGBl. Nr. 340/1994 idgF,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben als der für die Eihaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz bestellte verantwortliche Beauftragte der D. GmbH als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien, E.-gasse, zu verantworten, dass am 11.11.2015 auf der Baustelle in F., G.-gasse, (Neubau einer Wohnhausanlage) auf der folgende Arbeitnehmer

1) H. K., geb.1991

2) L. M., geb.1960

Bauarbeiten (Schalungsarbeiten) durchführten obwohl ein Scheidungselement (270 cm Höhe und 210 cm Breite; Gewicht ca. 382 kg) im Kellergeschoss (Bereich der Ausfahrtsrampe von der Garage) nicht standsicher aufgestellt war und das großflächige Schalungselement nicht an beiden seitlichen Enden oberhalb seiner Schwerpunktes abgestützt wurde, das Schalungselement vom Anschlagmittel des Hebezeuge (Kran) abgehängt wurde, obwohl keine wirksamen Abstützungen vorhanden waren und wurde dadurch § 82 Abs. 6 BauV, wonach großflächige Schalungselemente auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein müssen, nach Erfordernis zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein müssen, jedes Schalungselement an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt sein muss und Schalungselement der vom Anschlagmittel des Hebelzeuge erst abgehängt werden dürfen wenn die Abstützungen wirksam sind, übertreten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) und 2) § 130 Abs. 5 Z 1 Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF in Verbindung mit § 82 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung BauV) BGBl. Nr. 340/1994 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

2 Geldstrafen von je € 8.400,00, falls diese uneinbringlich sind,

2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 3 Wochen

Summe der Geldstrafen: € 16.800,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Monat, 1 Woche, 5 Tage

1) und 2) § 130 Abs. 5 Z 1 Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 1.680,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 18.480,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die D. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den verantwortlichen Beauftragten, Ing. A. B. verhängte Geldstrafe von € 16.800,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.680,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich nachstehende, ausführliche Beschwerde:

„In oben bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer, Ing. A. B., bekannt, dass er Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. C., auch hinsichtlich der Beschwerde mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und wird ersucht dieses Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen.

Zustellungen mögen an den bevollmächtigten Vertreter erfolgen, dies jedoch nicht auf elektronischem Weg.

II.

Gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksgericht …, vom 04.04.2016, …, wird binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.

Als Beschwerdegrunde werden unrichtige und unvollständige Sachverhaltsdarstellung, mangelnde Beweiswürdigung. wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Das Straferkenntnis richtig sich gegen Herrn lng. A. B., geboren 1983, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der D. GmbH. Dieser ist aufgrund des ergangenen Straferkenntnisses legitimiert zur gegenständlichen Beschwerde. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.

ad. 1. Unrichtige und unvollständige Sachverhaltsdarstellung:

Aus dem Spruch des Straferkenntnisses geht hervor, dass sich die Behörde mit dem Sachverhalt nicht zur Gänze auseinandergesetzt hat. So wird nicht ausgeführt, dass Herr H. und Herr L. Facharbeiter und als Schalungsbauer ausgebildet waren.

Weiters wird nicht darauf eingegangen, dass die bei den Arbeitnehmer schon während der gesamten Dauer der Baustelle Schalungsarbeiten durchgeführt haben und nach ASchG und BauV unterwiesen waren. Entsprechende Unterlagen wurden auch bereits in der Rechtfertigung vom 02.02.2016 vorgelegt. Beide Arbeitnehmer sind gemäß „Unterweisungshilfe 12" (siehe Unterweisungsblatt) speziell für Schalungsarbeiten unterwiesen worden. Ihnen war bekannt, 'Wie Schalungselemente standsicher aufzustellen und zu sichern sind.

Im gegenständlichen Fall konnte die Schalungswand nicht gleichzeitig mit Stützen zur Örtlichkeit gehoben werden, sondern wurde die angepasste Schalungswand zunächst mit dem Kran an Ort und Stelle gehoben, um dort die Schalungswand einzurichten. Die Sicherung bzw. Stützen sollten vor Ort angebracht werden.

Während dieser Sicherungsarbeiten hat nach Darstellung des Herrn L. Herr H. den Kranhaken vom Schalungselement entfernt, obwohl die Klammem und die Abstützungen noch nicht angebracht waren. Damit hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt und liegt ihrem Straferkenntnis ein anderer Sachverhalt zugrunde.

Im Straferkenntnis wird auf ein "Scheidungselement·' hingewiesen und ist der Spruch unrichtig.

Der Vorwurf im Spruch des Straferkenntnisses. dass das Schalungselement nicht standsicher aufgestellt worden sei, geht ins Leere bzw. entspricht auch nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Das gegenständliche Schalungselement war noch nicht aufgestellt worden, sondern wurde zum Zeitpunkt des Unfalles an der Montage des Schalungselementes 'gearbeitet. Das heißt, es wurde gemäß § 82 Abs. 3 die Schalung erst hergestellt und ist in der Folge das Schalungselement zum Standort gehoben worden und hing noch angehängt am Kran.

Während dieser Arbeiten wurde durch ein "Blackout"' des Herrn H. der Klemmschuh vom Schalungselement gelöst und somit auch von der Krankette.

Die Behörde hat trotz entsprechendem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft, ob der Arbeitgeber bzw. der Beschwerdeführer Maßnahmen getroffen hat, dass die Bauarbeiterschutzverordnung eingehalten wird. Weiters hat die Behörde nicht geprüft, ob aufgrund der Erfahrungen der beiden Facharbeiter und der zahlreichen Schulungen unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund zu erwarten
war. Der verantwortliche Beauftragte kann nicht sämtliche Arbeiten selbst durchführen. Bis zum Vorfall hat sowohl Herr H. als auch Herr L. in Entsprechung der Bauarbeiterschutzverordnung und ASchG gehandelt und nicht gegen diese Vorschriften verstoßen.

Die D. GmbH sowie der verantwortliche Beauftragte nehmen die Bestimmungen der BauV und des ASchG sehr genau und finden alljährliche Sicherheitsschulungen und zahlreiche Unterweisungen statt. Die Arbeiter werden laufend hinsichtlich der einzelnen Baustellen unterwiesen und haben sich die Bauleiter, Poliere, etc. einer alljährlich stattfindenden ganztägigen Sicherheitsschulung zu unterziehen. Der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter führt auch wöchentliche Sitzungen mit den Projektleitern durch, in welchen die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Gesetze sowie Verordnungen und Weisungen durch die Vorgesetzten erörtert und überprüft werden. Hierbei wird auch kontrolliert, ob die auf der Baustelle tätigen Arbeiter unterwiesen worden sind und diese die Belehrung hinsichtlich der
Sicherheitsvorschrift und deren Einhaltung auch durch eigenhändige Unterschrift bestätigen.

Es finden auch jährlich zwei Arbeitssicherheitsausschusssitzungen statt. Es werden vom Konzern zahlreiche Sicherheitsfachkräfte beschäftigt, die die regelmäßigen Unterweisungen durch die Bauleitung vor Beginn der Arbeiten bei einer neuen Baustelle prüfen, unangekündigte Baustellenkontrollen (wie der Beschuldigte sie auch selbst durchführt) sowie Unterweisungen
nach besonderen Vorkommnissen umgehend durchgeführt sowie auch nach Vorkommnissen die betreffenden Personen sofort einer weiteren Schulung unterzogen. Es werden auch regelmäßig Evaluierungen durch den Beschuldigten in Zusammenarbeit mit den Bauleitern, den Sicherheitsvertrauenspersonen und der Sicherheitsfachkraft durchgeführt. Seitens des Konzerns wurde ein Managementsystem (insbesondere des Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystems nach BS OHSAS 18001:2007) sowie ein jährliches internes Baustellenaudit durch zertifizierte Auditoren und regelmäßige Kontrollen von Bescheidauflagen durchgeführt.

Zu den Sicherheitsschulungen werden oft auch Arbeitsinspektoren und Mediziner eingeladen, um die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften optimal umzusetzen. Seitens des Beschuldigten und des Unternehmens werden ausreichende Präventivmaßnahmen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der vom Unternehmen betriebenen Baustellen getroffen. Es werden auch
ständig Kontrollen durchgeführt. Insbesondere sieht das Kontrollsystem sofortige nochmalige Schulungen vor. Bei Zuwiderhandeln mahnt der Beschuldigte die verantwortlichen Personen ab. Es werden Weisungen erteilt und kann ein Zuwiderhandeln zu Dienstversetzungen führen und bei einem weiteren Zuwiderhandeln bis hin zur Kündigung. Arbeitsschritte werden auch
ständig evaluiert und dokumentiert und in der jährlich stattfindenden Sicherheitsschulung erörtert und ständig verbessert. Den Beschuldigten trifft kein subjektives fahrlässiges Verschulden. Der Beschuldigte hat sämtliche Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten
lassen.

Warum es zur Loslösung des Schalungselementes gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Es waren die erforderlichen Abstützungen sowie Verankerungen/Klemmen in ausreichender Anzahl zum Zeitpunkt des Unfalles vorhanden. Es bestand auch keine Notwendigkeit das Schalungselement von der Krankette zu lösen. Die Schalungswand war zu diesem Zeitpunkt mit
der Kette und dem Klemmschuh gesichert und hätte nicht umstürzen können, wenn sie von Herrn H. nicht gelöst worden wäre.

Festzuhalten ist auch, dass die Behörde nur von der Anzeige des Arbeitsinspekorates ausgeht, wobei das Arbeitsinspektorat nicht berücksichtigt, dass es bei einer Montage von Schalungselementen immer einen Zeitraum gibt, in welchem Abstützungen noch nicht montiert sind. Das Arbeitsinspektorat geht in seiner Anzeige vom 02.12.2015 davon aus, dass das Schalungselement nicht standsicher aufgestellt worden ist. Faktum ist, wie bereits oben ausgeführt,
dass eine "Aufstellung" des Schalungselementes noch gar nicht erfolgt ist, sondern der Unfall im Zuge der Montagetätigkeit erfolgt ist. Wenn noch an der Aufstellung gearbeitet wird, kann nicht gleichzeitig das Schalungselement bereits an beiden seitlichen Enden oberhalb des Schwerpunktes abgestützt sein.

Dass es sich um ein "Blackout" des Herrn H. gehandelt hat, ist offensichtlich, da dieser nicht entgegen der BauV agiert hätte, um sich selbst zu gefährden. Aus diesem Grund ist auch die Strafhöhe, nämlich das 25-fache der Mindeststrafe, nicht nachvollziehbar. Die Behörde hat darüber hinaus noch die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafhöhe mehr als verdoppelt.

Beweis:

-   Bestellungsurkunde vom 02.07.2015,

-   Unterweisungsnachweis hinsichtlich M. L. vom 27.10.2015 samt Beiblatt 1,

-   Unterweisungsnachweis hinsichtlich K. H. vom 01.10.2015 samt Beiblatt 1,

-   Ing. A. B., als Zeuge, N., P.-gasse,

-   Af. Sadrijaj, als Zeuge, 2353 Guntramsdorf, Neudorferstraße 2a/1/1,

-   lng. R. S., als Zeuge, per Adresse der D. GmbH, Wien, E.-gasse,

-   weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.

ad. 2. Mangelnde Beweiswürdigung:

Die Behörde setzt sich nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinander, nämlich dass aus unvorhersehbaren Gründen und entgegen der permanten Schulungen und der bisherigen gewissenhaften Arbeiten des Herrn H. und der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften bzw. BauV eine Fehlleistung erfolgt ist, die selbst durch das gewissenhafteste Kontrollsystem nicht verhindert werden kann. Die D. GmbH hat ein äußerst effizientes und umfassendes Kontrollsystem errichtet, gegen "Blackouts" ist das beste Kontroll-system machtlos. Es liegt keine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers vor.

Die Behörde setzt sich auch nicht damit auseinander, dass das Schalungselement an der Krankette angehängt (und sohin gesichert) war und ohne das Fehlverhalten des Herrn H. nicht umfallen hätte können.

Die Behörde setzt sich auch nicht damit auseinander, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft T. wegen § 190 Z 2 StPO zur Gänze eingestellt worden ist. Seitens der Polizeiinspektion F. wurde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und stellte die Staatsanwaltschaft T. … das
Verfahren
zur Gänze (sohin auch gegen den Beschwerdeführer) ein. Dies, obwohl der Staatsanwaltschaft T. und der Polizeiinspektion F. bekannt waren, dass der Beschwerdeführer Bauleiter beim gegenständlichen Bauvorhaben war.

Gemäß der im Strafverfahren anzuwendenden Bestimmung des Verbotes der Doppelbestrafung des Artikel 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK ist bei Vorliegen einer Einstellung des Verfahrens zu beachten, dass eine weitere Verfolgung durch die Behörde nicht zulässig ist. Es wird sohin eine unzulässige Doppelbestrafung eingewendet.

Beweis:

-   Einvernahme des Beschwerdeführers,

-   einzuholender Akt der Staatsanwaltschaft T. …,

-   weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.

ad. 3. Wesentliche Verfahrensmängel:

Unter diesem Titel wird insbesondere gerügt:

-   dass der Spruch nicht so eindeutig umschrieben worden ist, dass keine Zweifel darüber bestehen, wofür der Beschwerdeführer bestraft worden ist;

-   dass der Spruch nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verfahrens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden;

-   dass keine richtige Tatanlastung erfolgt im Hinblick darauf, dass das Schalungselement noch nicht aufgestellt war, sondern man sich im Zuge der Montagetätigkeiten befand und daher auch der vorgeworfene § 82 Abs. 6 BauV nicht zur Anwendung kommt;

-   dass die Angaben des Arbeitsinspektorates nicht 1:1 übernommen hätten werden dürfen;

-   dass das Doppelbestrafungsverbot nicht berücksichtigt wurde.

ad. 4. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die rechtliche Beurteilung für das Straferkenntnis ist unzureichend und entspricht nicht den vom Gesetz und der Judikatur vorgegebenen Mindestanforderungen. Auch die ungeprüfte Übernahme von Äußerungen des angezeigten Arbeitsinspektorates ist nicht nachvollziehbar und zur Heranziehung für die rechtliche Beurteilung ungeeignet.

Völlig zu Unrecht vermeint die Behörde, dass kein ausreichend effizientes Kontrollsystem errichtet worden sei. Aus dem Sachverhalt hätte der Behörde hervorgehen müssen, dass es durch ein Fehlverhalten des Herrn H. zu dem Unfall gekommen ist. Weiters hätte die Behörde aufgrund des Sachverhaltes feststellen müssen, dass ein "Blackout" bei Arbeitern nie ausgeschlossen werden kann, unabhängig vom Kontrollsystem, das Kontrollsystem "Blackouts" nicht verhindern kann und keine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers vorliegt.

Gerade weil auf Fehlverhalten oder eigenmächtiges Verhalten von Arbeitnehmern nicht vertraut wird, gibt es das Kontrollsystem und die Unterweisungen der Arbeiter. Dies wurde seitens der Behörde nicht berücksichtigt. Die Behörde stellte auch außer Streit, dass die Unterweisungen tatsächlich stattgefunden haben.

Die Bemessung der Strafhöhe ist nicht nachvollziehbar. Die Behörde verhängt zwei Geldstrafen von je € 8.400,00, sohin eine Geldstrafe für jeden der beiden Arbeiternehmer. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht hat Herr L. nicht gegen die BauV verstoßen, sodass nur eine einmalige Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre und nicht zwei Geldstrafen.

Zudem ist die Höhe der Geldstrafe mit je € 8.400,00 zu hoch. Diese beträgt knapp über 50% der Höchstbemessung. Die Behörde verdoppelte sogar die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafhöhe. Aus dem Verfahren geht hervor, dass bis auf eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von € 560,00 geahndet worden ist, sich der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Baustellen wohlverhalten hat. Die Höhe der Strafe ist auch zu hoch wenn von einem
durchschnittlichen Verdienst ausgegangen wird. Grundlage der Strafbemessung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat und geht aus dem Sachverhalt hervor, dass es ein Fehlverhalten ("Blackout") durch Herrn H. gegeben hat, der seine eigene Person sowie seine Kollegen mit gefährdet hat.
Die Strafhöhe wird daher bekämpft.

Die Behörde hat sich auch in keinster Weise mit dem Doppelbestrafungsverbot auseinandergesetzt. Nach Artikel 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der europäischen Menschenrechtskommission darf niemand wegen einer strafbaren Handlung aus demselben Vorfall, wenn das Verfahren eingestellt worden ist in einem neuen Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Wie bereits ausgeführt, wurde das Ermittlungsverfahren aus gegenständlichem Arbeitsunfall seitens der Staatsanwaltschaft T. eingestellt. Verfahrensbeendende Einstellungen sind daher insoweit einem rechtskräftigen Freispruch im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK gleichzuhalten. Das Straferkenntnis ist sohin zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Eine Bestrafung des Beschwerdeführers (etwa durch eine Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses) hinsichtlich Schuld und Strafe würde eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen. Dies hat die Behörde rechtlich nicht bedacht.“

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige des Arbeitsinspektorates T. vom 02.12.2015 zugrunde, aus ihr geht folgendes hervor:

„Die Arbeitsinspektoren Ing. U. V. und W. X. haben bei einer Besichtigung festgestellt, dass

Am 11. November 2015 (=Tatzeit),

auf der Baustelle F., G.-gasse, Neubau einer Wohnhausanlage

die Arbeitnehmer Herr H. K. (geb. 1991) und Herr L. M. (geb. 1960) Bauarbeiten (Schalungsarbeiten) durchführten. Dabei wurde ein großflächiges Schalungselement (270 cm Höhe und 210 cm Breite; Gewicht ca. 382 kg) im Kellergeschoß (Bereich der Ausfahrtsrampe von der Garage) nicht standsicher aufgestellt. Das großflächige Schalungselement wurde nicht an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt. Das Schalungselement wurde vom Anschlagmittel des Hebezeuges (Kran) abgehängt, obwohl keine wirksamen Abstützungen vorhanden waren.

Dadurch wurde § 82 Abs. 6 BauV übertreten, wonach großflächige Schalungselemente auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein müssen. Nach Erfordernis müssen zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muss an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden. Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind.

Strafnorm: § 130 Abs. 5 Zi. 1 ASchG

Es wird daher gemäß § 9 ArblG, beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und diese gemäß der oben angeführten Strafnorm wie folgt zu bestrafen:

beantragte Strafhöhe pro Arbeitnehmer:             € 4.150 (Euro viertausendeinhundertfünfzig)

         beantragte Strafhöhe Gesamt:                 € 8.300 (Euro achttausenddreihundert)

Die beantragte Strafe wird wie folgt begründet:

Hier handelt es sich um das 25-fache der Mindeststrafe.

Der Strafrahmen gemäß § 130 Abs. 5 Zi. 1 AschG beträgt 166 bis 8.324 €.

Somit ist gesetzlich eine Strafhöhe bis zum 50-fachen der Mindeststrafe vorgesehen.

Durch die Übertretung des § 82 Abs. 6 BauV wurde das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen, im höchsten Ausmaß verletzt, weil die Tat einen Arbeitsunfall nach sich gezogen hat, bei dem ein Arbeitnehmer getötet und ein weiterer Arbeitsnehmer schwer verletzt wurde.

Unfallhergang:

Das beschriebene großflächige Schalungselement stürzte um und traf die zwei angeführten Arbeitnehmer, wobei Herr H. K. tödliche Verletzungen erlitt und Herr L. sich dabei schwere Verletzungen zugezogen hat.

Durch den tödlichen Unfall wurde das geschützte Rechtsgut (Menschenleben) in der höchsten denkmöglichen Intensität verletzt, sodass im Sinne des § 19 Abs. 1 die Verhängung zumindest der 25-fachen Mindeststrafe angemessen erscheint.

Sofern im Verwaltungsstrafverfahren bereits wegen Übertretungen im Arbeitnehmerschutz rechtskräftige, noch nicht getilgte, Vorstrafen ersichtlich werden, würde es sich um einen Wiederholungsfall handeln und wäre der erhöhte Strafrahmen des § 130 ASchG (€ 333 bis € 16.659) anzuwenden. In diesem Fall wird von Seiten des Arbeitsinspektorates der Antrag gestellt, die beantragte Strafhöhe zu verdoppeln.

Bei der beantragten Strafhöhe wurde von keinen einschlägigen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften, betreffenden, rechtskräftig verhängten Vorstrafen ausgegangen. Im Falle des Vorliegens diesbezüglicher Vorstrafen, wären diese als zusätzlicher Erschwerungsgrund zu bewerten und die Strafhöhe dementsprechend nach oben anzupassen.

Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArblG.

Als verantwortliche/r Beauftragte/r gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der übertretenen Arbeitnehmerschutzvorschriften wurde gemäß § 23 ArblG

Herr Ing. Y. Dienstort … gemeldet. (siehe beiliegende Kopie der Meldung).

Information:

?    Der Sachverhalt des tödlichen Arbeitsunfalls wurde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft T. gemäß § 78 stopp angezeigt.“

Der Anzeige sind auch Fotos (Blattzahl 9) angeschlossen.

Nachdem vorläufig das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. Y. als verantwortlich Beauftragten eingeleitet wurde, wendete der ausgewiesene Vertreter des späteren Beschwerdeführers im Rahmen einer schriftlich erstatteten Rechtfertigung ein, der Beschuldigte, Herr Ing. Y., sei für die gegenständliche Baustelle nicht verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 VStG, es sei vielmehr richtig, dass für die gegenständliche Baustelle in F., G.-gasse (Neubau einer Wohnhausanlage), Herr Ing. A. B., geboren 1983 (der spätere Beschwerdeführer), von der D. GmbH zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt worden sei. Abgesehen von diesem Vorbringen wurde auch schon anlässlich dieser Rechtfertigung in der Sache selbst im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattet:

„Richtig ist, dass es am 11.11.2015 zu einem Unfall gekommen ist, bei welchem ein Arbeitnehmer getötet und ein weiterer Arbeitnehmer verletzt worden ist. Herr K. H. hat die Lehre im D. absolviert und war ausgebildeter Schalungsbauer. Der Verletzte, M. L., war Facharbeiter und ständig für Schalungsbau eingesetzt. Beide Herren sind auch bei diesem Bauvorhaben u.a. nach ASchG und BauV unterwiesen worden. Dies anhand von Unterweisungsunterlagen, wie zB der „Unterweisungshilfe 12“, welche sich auf Schalungsarbeiten bezieht. Darüber hinaus sind beide Facharbeiter und bereits mehrfach unterwiesen worden, so auch an anderen Baustellen und fanden alljährliche Sicherheitsschulungen statt.

Die D. GmbH sowie der verantwortliche Beauftragte, Herr B., nehmen die Sicherheitsvorschriften sehr genau und finden alljährliche Sicherheitsschulungen und zahlreiche Unterweisungen statt.“

Dieser Rechtfertigung war u.a. die Bestellungsurkunde vom 02.07.2015, betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer, sowie auch ein Unterweisungsnachweis für den bei dem Arbeitsunfall zur Tatzeit verstorbenem Herrn K. H. und den dabei (leicht) Verletztem Herrn M. L. angeschlossen.

Entsprechende Unterlagen zu den Unterweisungsnachweisen wurden ebenfalls dieser Rechtfertigung angeschlossen.

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz leitete sodann mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.02.2016 das Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein.

Dazu wurde seitens des ausgewiesenen Vertreters mit Vollmacht des Beschwerdeführers bereits eine ausführliche Rechtfertigung erstattet:

„Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er als der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz bestellte verantwortliche Beauftragte der D. GmbH mit dem Sitz in Wien, E.-gasse, zu verantworten habe, dass es dieses als Arbeitgeberin am 11.11.2015 auf der Baustelle in F., G.-gasse, (Neubau einer Wohnhausanlage) auf der folgenden Arbeitnehmer, H. K., geb. 1991 und L. M., geb. 1960, Bauarbeiten (Schalungsarbeiten) durchführten, obwohl ein Scheidungselement (270 cm Höhe und 210 cm Breite; Gewicht ca. 382 kg) im Kellergeschoss (Bereich der Ausfahrtsrampe von der Garage) nicht standsicher aufgestellt gewesen sei und das großflächige Schalungselement nicht an beiden seitlichen Enden oberhalb eines Schwerpunktes abgestützt worden sei, das Schalungselement vom Anschlagsmittel des Hebezeuge (Kran) abgehängt worden sei, obwohl keine wirksamen Abstützungen vorhanden gewesen seien und sei dadurch § 82 Abs. 6 BauV übertreten worden, wonach großflächige Schalungselemente auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein müssen, nach Erfordernis zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein müssen, jedes Schalungselement an bei den seitlichen Enden oberhalb eines Schwerpunktes abgestützt sein muss und Schalungselemente vom Anschlagsmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden dürfen, wenn die Abstützungen wirksam sind.

Der Beschuldigte hat jedoch aus nachstehenden Gründen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht zu verantworten:

2.

Es ist zwar richtig, dass es am 11.11.2015 zu einem Unfall gekommen ist. Die Herren H. und L. sind jedoch Facharbeiter und für den Schalungsbau ständig eingesetzt. Herr K. H. hat die Lehre im D. absolviert und war ausgebildeter Schalungsbauer. Der Verletzte, L., war ebenso Facharbeiter und Schalungsbauer. Herr L. arbeitet seit zirka zehn Jahren im D..

Beide Herren waren seit August 2015 bei dem gegenständlichen Bauvorhaben der Errichtung einer Wohnhausanlage eingesetzt. Die Baustelle wurde evaluiert und von einem eigenen Baukoordinator, Herrn BM Z. vom Büro BM Z., geprüft. Planungskoordinator/Projektleiter war ebenso das Büro BM Z.. Darüber hinaus wurde die gegenständliche Baustelle von der Örtlichen Bauaufsicht, der AB.-BaugesmbH, durchgeführt. Vor Ort lagen auch die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente auf.

Der allgemein gehaltene und mit dem Sachverhalt nicht übereinstimmende Vorwurf, dass ein Schalungselement nicht standsicher aufgestellt und nicht abgestützt gewesen sei sowie vom Anschlagmittel abgehängt worden sei, ist unrichtig. Richtig ist vielmehr, dass die beiden Facharbeiter am gegenständlichen Tag zur Vorbereitung der Betonierarbeiten die Schalungswände aufstellten beziehungsweise montierten. Im Zuge dessen wurde auch das gegenständliche Schalungselement mit dem Kran hochgehoben und an den von diesen beiden Facharbeitern zugewiesenen Bestimmungsort gehoben und wurde das Schalungselement von beiden Facharbeitern dort eingerichtet, wobei das Schalungselement mit der Krankette gesichert war. Seitens Herrn L. wurden nach Einrichtung des Schalungselementes drei Zwingen geholt. Zu diesem Zeitpunkt war das Schalungselement mit dem Klemmschuh und der Kette des Kranes verbunden und gesichert. Offensichtlich hat Herr H. aus Eigenverschulden und nicht nachvollziehbaren Gründen (vermutlich Blackout) den Kranhaken vom Schalungselement entfernt. Dies, obwohl die Klammern und die Abstützungen noch nicht angebracht waren. Hätte Herr H. den Klemmschuh nicht vom Schalungselement losgelöst, hätte das Schalungselement nicht umfallen können. Diese Loslösung hätte auch erst dann erfolgen sollen, nachdem die Abstützungen montiert beziehungsweise die Schalungselemente fixiert gewesen waren.

3.

Ein Verschulden des Beschuldigten liegt nicht vor, da die beiden Facharbeiter aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen und Schulungen sowie Unterweisungen genau wussten, wie die Arbeitsprozesse im Schalungsbau gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und der Bauarbeiterschutzverordnung zu erfolgen haben. Bedauerlicherweise handelt es sich um eine Fehlleistung des Herrn H.. Die beiden Facharbeiter wussten und waren auch entsprechend unterwiesen, dass gemäß § 82 Abs. 6 BauV Schalungselemente erst vom Krangehänge gelöst werden dürfen, wenn die Abstützung und Fixierung wirksam ist. Vor Fehlleistungen von erfahrenen Facharbeitern trotz umfangreichen und mehrfachen Schulungen und Unterweisungen kann auch die Bauarbeiterschutzverordnung und die ständige Kontrolle und Aufsicht zur
Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere der Bauarbeiterschutzverordnung, nicht schützen. Menschliches Versagen tritt trotzdem auf und ist nicht zu 100 Prozent vermeidbar.

4.

Die D. GmbH sowie der verantwortliche Beauftragte Herr lng. B. nehmen die Sicherheitsvorschriften sehr genau und finden alljährliche Sicherheitsschulungen und zahlreiche Unterweisungen statt. Die beiden Facharbeiter wurden (wie auch bei gegenständlicher Baustelle) auch bei jeder neuen Baustelle neu unterwiesen. Auch speziell über Schalungsarbeiten. Die beiden Herren waren bezüglich Aufbau und Umsetzung der Elementabstützung sowie Aufbau und Bemessung der Abschalung genauestens unterwiesen.

Ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten liegt nicht vor. Durch ein Blackout des Herrn H. löste dieser noch während der Einrichtung des Schalungselementes das Schalungselement von der Krankette (obwohl er dies zuvor nie gemacht hatte und stets vorschriftsmäßig gehandelt hatte), sodass es zum Umstürzen der Schalung kam.“

Das Arbeitsinspektorat T. nahm zum Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren am 22.02.2016 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass das objektive Tatbestandsbild in der Rechtfertigung nicht bestritten werde, zur subjektiven Tatseite werde angemerkt, dass sich der Verantwortliche mit seinem Vorbringen – Durchführung von Unterweisungen, Durchführung von Sicherheitsschulungen – nach Ansicht des Arbeitsinspektorates von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht befreien habe können.

Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich daraufhin neuerlich schriftlich und das Arbeitsinspektorat T. gab mit Schreiben vom 14.03.2016 eine weitere Stellungnahme ab, in der insbesondere Folgendes ausgeführt wurde:

„Der Beschuldigte führt in seiner Rechtfertigung unter Punkt 2 an, dass das Schalungselement vom Kran abgehängt wurde und eine Abstützung noch nicht angebracht war.

Das jedes Schalungselement abzustützen ist bzw. das Schalungselemente erst vom Anschlagmittel des Hebezeuges abgehängt werden dürfen, wenn die Abstützung vorhanden sind, ist eine Arbeitnehmerschutzvorschrift (§ 82 Abs. 6 BauV) für deren Einhaltung der Arbeitgeber bzw. verantwortlicher Beauftragter verantwortlich ist.

Für den Schutz der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verantwortlich; siehe VwGH Judikatur vom 09.10.2007 Zahl 2007/02/0278.“

Im Hinblick auf das bestreitende Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen diesbezüglichen Antrag führte das Verwaltungsgericht Wien am 28.07.2017 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer und sein ausgewiesener Vertreter, sowie das Arbeitsinspektorat T. als weitere Partei des Verfahrens geladen wurden.

In dieser Verhandlung wurden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft T. erörtert, da die Frage einer möglichen „Doppelbestrafung“ im Raum stand, im Verhandlungsprotokoll wurde dies wie folgt dokumentiert:

„Vorerst wird seitens des VL mit der Kanzlei der Staatsanwaltschaft T. (Tel: …) telefonisch Kontakt aufgenommen und um Auskunft zum Ausgang des Verfahrens … ersucht. In diesem Zusammenhang wird bekanntgegeben, dass zu dieser Geschäftszahl das gegen Herrn L. M. durchgeführte Strafverfahren mit dem zuvor angegebenen Beschluss am 12.01.2016 eingestellt wurde, und zwar gemäß § 190 Z. 2 StPO.

Der Vertreter des Bf verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass unmittelbar nach dem Arbeitsunfall auf der Baustelle in F., da einer der beiden spruchgegenständlichen Arbeitnehmer tödlich verunglückt ist, seitens der PI F. sofort mit mehreren Polizeibeamten Erhebungen im Rahmen einer umfangreichen Amtshandlung durchgeführt wurden und auf der Baustelle Anwesende zum Hergang befragt worden sind, auch der hier anwesende Bf. In der Folge wurden weitere Einvernahmen durchgeführt, bei denen der Vertreter des Bf auch anwesend war und als Vertrauensperson fungierte. Seitens der PI F. wurden auch Zeugen einvernommen, die unmittelbar mit den Schalungsarbeiten nichts zu tun gehabt hatten, aber den Unfall und die Unfallumstände zum Teil beobachtet hatten, z.B. Herr Ac. und Herr Ad., die im Nahebereich gearbeitet haben. Die weiteren Erhebungen wurden bereits von der Staatsanwaltschaft T. angeordnet, die die PI F. damit beauftragt hat.

Der BfV verweist darauf, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn L. für alle anderen Verdächtigen gleichermaßen wirkte, da nach Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 15.01.2016 der gesamte Akt nach § 190 Z. 2 StPO eingestellt wurde, das bedeutet, dass der Sachverhalt, soweit damit gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang standen, seitens der Staatsanwalt abschließen beurteilt worden ist. Der Bf war zum Tatzeitpunkt laut Straferkenntnis Bauleiter auf der Baustelle in F. und damit auch im Fokus der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.

Der Vertreter des AI kann zwar nicht definitiv angeben, ob eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nur von der Polizei aufgrund des tödlichen Arbeitsunfalles erstattet wurde, oder auch das AI weisungsgemäß (selbst) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gelegt hat.“

Auch der Einwand einer nicht dem § 44a VStG entsprechenden Tatanlastung wurde in der Verhandlung erörtert:

„Soweit in der Beschwerde unter anderen neben einem umfangreichen Vorbringen sinngemäß gerügt wurde, dass die Tatanlastung im angefochtenen Straferkenntnis nicht dem § 44a VStG entspricht, da nicht klar ist, wofür der Bf bestraft wurde, zumal auch Teile der Tatanlastung sachverhaltswidrig sind und der gesamte Gesetzestext (§ 82 Abs. 6 BauV) zur Konkretisierung des strafbaren Verhaltens herangezogen wurde.

Der Vertreter des AI gibt dazu folgende Stellungnahme ab:

Es hätte ausgereicht, wenn die Behörde den ersten Satz des § 82 Abs. 6 BauV zur Konkretisierung des strafbaren Verhaltens herangezogen hätte.

Obwohl mehrere Tatanlastungen im Straferkenntnis erkennbar sind, ist nach Ansicht des AI das Straferkenntnis insoweit schlüssig, da auch der Teil im Abs. 6 des § 82 BauV enthalten ist, wonach großflächige Schalungselemente standsicher aufzustellen sind.“

Abschließend wurde vom Vertreter des Beschwerdeführer (BfV) und dem Vertreter des Arbeitsinspektorates Folgendes vorgebracht:

„Der BfV verweist neuerlich darauf, dass im Zusammenhang mit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft seitens der Staatsanwaltschaft T. ein umfangreiches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall veranlasst worden ist, bei dem es auch zu Zeugenbefragungen und verschiedenen Beschuldigteneinvernahmen gekommen ist. Ob konkret der Bf als Beschuldigter einvernommen worden ist, ist aufgrund der nicht vollständigen Dokumentation beim BfV nicht mehr exakt nachvollziehbar.

Der Vertreter des AI beantragt die Bestätigung des Straferkenntnisses, da unklar ist, gegen wen das gerichtliche Strafverfahren eingestellt worden ist, und zum Anderen wie bereits ausgeführt wurde, das Straferkenntnis hinsichtlich der Tatanlastung ausreichend klar ist. Gegen eine Herabsetzung der Strafe auf die ursprünglich vom AI beantragte Strafhöhe besteht kein Einwand.“

Aktenkundig ist auch die Kopie einer Benachrichtigung des Beschuldigten Af. Ag. durch die Staatsanwaltschaft von der Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens, betreffend den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 11.11.2015 in F..

Folgender Sachverhalt hat sich im Verwaltungsstrafverfahren ergeben:

Am 11.11.2015 wurden von der D. GmbH in F., G.-gasse, Bauarbeiten (Schalungsarbeiten) durchgeführt, wobei die beiden Arbeitnehmer K. H. und M. L. ein großflächiges Schalungselemente (270 cm Höhe und 210 cm Breite, Gewicht ca. 382 kg) im Kellergeschoß, im Bereich der Ausfahrtsrampe von der Garage, nicht standsicher aufgestellt haben, zumal das großflächige Schalungselement nicht an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt war. Das Schalungselement wurde nämlich vom Anschlagmittel des Hebezeuges (Kran) abgehängt, obwohl keine wirksamen Abstützungen vorhanden waren, der Arbeitnehmer K. H. erlitt beim Umstürzen des großflächigen Schalungselementes tödliche Verletzungen, Herr M. L. Verletzungen.

Bereits in der Anzeige des Arbeitsinspektorates T. wird auf § 82 Abs. 6 BauV verwiesen, wonach großflächige Schalungselemente auf ebenen tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein müssen. Nach Erfordernis müssen zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muss an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden, Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind.

Es blieb während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens unbestritten, dass es im Zuge der Schalungsarbeiten zur Tatzeit am Tatort zu einem schweren Arbeitsunfall gekommen ist, bei dem Herr K. H. tödlich verunglückte und der zweite spruchgegenständliche Arbeitnehmer verletzt wurde. Im Zuge des Verfahrens wurde dabei geltend gemacht, dass Herr H., ein erfahrener „Schalungsarbeiter“, aufgrund einer folgenschweren Fehlhandlung das Schalungselement verfrüht abgehängt hat, welches daraufhin umstürzte und den genannten Arbeitnehmer tödlich verletzte. Im Zusammenhang mit diesem schweren Arbeitsunfall wurden umgehend seitens der Polizeiinspektion F. Erhebungen durchgeführt und die Staatsanwaltschaft T. führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dessen Verlauf der Kranführer und der weitere Arbeitnehmer M. L. als Beschuldigte geführt wurden, wobei nach Einvernahme von Zeugen (insbesondere von Arbeitern, die den Arbeitsunfall beobachtet hatten) die beiden gerichtlichen Strafverfahren gegen die unmittelbar in den Vorfall verwickelten Arbeitnehmer der Firma D., den Kranführer, der das Schalungselement an den Ort des späteren Arbeitsunfalles verbracht hatte und den weiteren Arbeitnehmer, der beim Arbeitsunfall verletzt wurde, mit Benachrichtigung vom 12.01.2016 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sind, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.

Gegen den Beschwerdeführer selbst ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden, der Grundsatz des Verbotes der Doppelbestrafung kommt ihm daher nicht zu Gute.

Soweit seitens des Vertreters des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen § 44a VStG eingewendet wird, so schadet der Umstand, dass in der Tatanlastung die Übertretungsnorm (§ 82 Abs. 6 BauV) nicht bloß genannt, sondern zusätzlich wörtlich zitiert wurde, der ausreichenden Klarheit der Tatanlastung letztlich nicht, zumal vor dem (erkennbaren) Zitat dieser Norm die Tathandlung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend konkretisiert scheint.

Rechtlich sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die BauV für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinne des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.

Gemäß § 2 Abs. 1 ASchG sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.

Baustellen im Sinne des ASchG sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung (§ 2 Abs. 3 dritter und vierter Satz ASchG).

Arbeitgeber (und zu Folge des § 9 Abs. 2 ASchG auch die Beschäftiger) sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen (§ 3 Abs. 1 erster Satz ASchG).

Gemäß § 82 Abs. 6 BauV müssen großflächige Schalungselemente auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein. Nach Erfordernis müssen zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muß an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden. Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind. Beim Ausschalen dürfen die Abstützungen erst entfernt werden, wenn das Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt ist.

Gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gilt die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 (BauV), als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Verfahrenspartei Arbeitsinspektorat T. hat bereits in ihren Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass die fehlerhafte Manipulation mit dem Schalungselement zur Tatzeit am Tatort in objektiver Hinsicht dem Tatbild des § 82 Abs. 6 BauV entspricht.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers geht aber im Wesentlichen in die Richtung, dass den Beschwerdeführer daran kein Verschulden trifft, es ist daher anhand dieses Vorbringens zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen ist.

Der Beschwerdeführer hat hier insbesondere vorgebracht, dass der tödlich Verunglückte, Herr K. H., bereits die Lehre im D. absolviert habe und ausgebildeter Schalungsbauer gewesen sei, auch der Verletzte, Herr M. L., sei Facharbeiter und ständig im Schalungsbau eingesetzt. Eine gesetzeskonforme Unterweisung beider habe stattgefunden. Beide seien Facharbeiter und bereits mehrfach unterwiesen worden, auch an anderen Baustellen, und es würden alljährliche Sicherheitsschulungen stattfinden.

Den schweren Bedienungsfehler des tödlich verunglückten K. H. beschreibt der Beschwerdeführer – nicht unschlüssig – als eine Art „Blackout“, einen folgenschweren Fehler in der Manipulation des Schalungselementes, der aufgrund der Ausbildung und Erfahrung des tödlich Verunglückten (es handelt sich um einen ausgebildeten Schalungsbauer) de facto unerklärlich sei.

Das Schalungselement sei kurz vor dem Arbeitsunfall noch an der Krankette angehängt und daher gesichert gewesen, wurde jedoch, von Herrn H. vorzeitig abgehängt, so dass es Umfallen konnte bzw. vorhersehbarer Weise umfallen musste. Der tödlich Verunglückte hat nämlich, obwohl ihm die möglichen Folgen dieses Bedienungsfehlers klar sein mussten, den Kranhaken vom Schalungselement entfernt, obwohl die Klammern und die Abstützungen noch nicht angebracht waren, dieser schwere Bedienungsfehlers führte zu dem tödlichen Arbeitsunfall.

Der Beschwerdeführer hat auf umfangreiche Belehrungen hingewiesen und dies durch Beweismittel untermauert, er hat auch ein Kontrollsystem dargestellt.

Im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen konnte kein schuldhaftes Verhalten der beiden anderen am gegenständlichen Vorfall Beteiligten, des Kranführers und des weiteren verletzten Arbeitnehmers, festgestellt werden, die gerichtlichen Strafverfahren wurden eingestellt.

Im Zusammenhang mit dem umfangreich dargestellten technischen Vorgang, dem Aufstellen eines Schalungselementes, erhebt sich die Frage, welches Alternativverhalten des Beschwerdeführers den verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall hätte vermeiden können, klare Versäumnisse sind ihm jedoch nicht vorzuwerfen, die betroffenen Arbeitnehmer waren ausreichend belehrt und zusätzlich erfahrene Schalungsarbeiter.

Die Staatsanwaltschaft hat die gerichtlichen Strafverfahren nach Durchführung von Erhebungen und Zeugeneinvernahmen eingestellt, der Beschwerdeführer selbst war nicht Beschuldigter in einem (gerichtlichen) Strafverfahren, konnte aber insgesamt glaubhaft machen, dass der Bedienungsfehler von Herrn H., der sogar zu seinem Tod führte, gerade bei einem erfahrenen Schalungsbauer den Charakter eines nicht vorhersehbaren „Blackouts“ habe, hätte ihm gerade anlässlich seiner Erfahrung die Gefährlichkeit seines Handelns eigentlich bewusst sein m

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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