TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/9 2007/02/0278

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1 impl;
StGB §43;
VStG §21 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des JK in Linz, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. August 2007, Zl. VwSen-280975/15/KI/Pe, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit Sitz in L zu vertreten, dass am 1. September 2005 auf der von der H GmbH betriebenen Baustelle in F ein Arbeitnehmer der H GmbH mit Arbeiten auf einem Bockgerüst (das Bockgerüst sei im Inneren des Gebäudes aufgestellt gewesen) bei einer Absturzhöhe von 6 bis 8 m nach außen (im Bereich einer Maueröffnung für eine Fenster) beschäftigt gewesen sei, ohne dass eine Absturzsicherung, eine Abgrenzung oder eine Schutzeinrichtung angebracht gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 130 Abs. 5 Z. 1 und 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,- Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraphen 130, Absatz 5, Ziffer eins, und 118 Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 900,-

- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mangelnde Absicherung des absturzgefährdeten Arbeitsplatzes ist unbestritten.

Insoweit der Beschwerdeführer "auf die Ausführungen in der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat" inhaltlich verweist, ist die Beschwerde nicht gesetzmäßig (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) ausgeführt, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0027). Insoweit der Beschwerdeführer "auf die Ausführungen in der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat" inhaltlich verweist, ist die Beschwerde nicht gesetzmäßig (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) ausgeführt, weshalb darauf nicht einzugehen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0027).

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, die Verwaltungsstrafbehörden hätten - ähnlich § 43 StGB - von Amts wegen die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachsehen müssen, so verkennt er, dass im VStG eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen ist. Dieses Gesetz kennt jedoch in seinem § 21 Abs. 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen, womit eine der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2001/02/0273). Schon deshalb sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die in der Beschwerde insoweit vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und einen Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, die Verwaltungsstrafbehörden hätten - ähnlich Paragraph 43, StGB - von Amts wegen die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachsehen müssen, so verkennt er, dass im VStG eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen ist. Dieses Gesetz kennt jedoch in seinem Paragraph 21, Absatz eins, die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen, womit eine der bedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43, StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe gegeben ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2001/02/0273). Schon deshalb sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die in der Beschwerde insoweit vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und einen Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Sodann bestreitet der Beschwerdeführer seine strafrechtliche Verantwortlichkeit mit dem Argument, es sei vertraglich ein Bauleiter bestellt gewesen. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich beim beschäftigten Arbeitnehmer um einen Arbeitnehmer der H GmbH handelte, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Für den Schutz der Arbeitnehmer ist aber der Arbeitgeber verantwortlich (vgl. den diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut des § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG: "Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von ... zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in 1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt ..."; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0224). Eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 4 VStG iVm § 23 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) zulässig. Nach der klaren Anordnung des § 23 Abs. 1 ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dass eine dem gesamten § 23 ArbIG entsprechende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten stattgefunden habe und im Sinne des § 23 Abs. 1 ArbIG eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt sei, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Damit war rechtswirksam kein verantwortlicher Beauftragter bestellt. Ein "Zustimmungsnachweis" im Zuge einer Zeugeneinvernahme im Berufungsverfahren kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinen Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirken. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer seine strafrechtliche Verantwortlichkeit mit dem Argument, es sei vertraglich ein Bauleiter bestellt gewesen. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass es sich beim beschäftigten Arbeitnehmer um einen Arbeitnehmer der H GmbH handelte, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Für den Schutz der Arbeitnehmer ist aber der Arbeitgeber verantwortlich vergleiche den diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG: "Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von ... zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in 1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt ..."; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0224). Eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur nach den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, bis 4 VStG in Verbindung mit Paragraph 23, Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) zulässig. Nach der klaren Anordnung des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dass eine dem gesamten Paragraph 23, ArbIG entsprechende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten stattgefunden habe und im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt sei, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Damit war rechtswirksam kein verantwortlicher Beauftragter bestellt. Ein "Zustimmungsnachweis" im Zuge einer Zeugeneinvernahme im Berufungsverfahren kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinen Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirken.

Auch der Hinweis auf die Bestellung eines Baustellenkoordinators ist verfehlt. Denn - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführt - das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) gilt nach dessen § 1 Abs. 5 unbeschadet der im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen. Daher kann die Bestellung eines Baustellenkoordinators ebenfalls den Beschwerdeführer nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien. Auch der Hinweis auf die Bestellung eines Baustellenkoordinators ist verfehlt. Denn - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführt - das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) gilt nach dessen Paragraph eins, Absatz 5, unbeschadet der im ASchG geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen. Daher kann die Bestellung eines Baustellenkoordinators ebenfalls den Beschwerdeführer nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 9. Oktober 2007 Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 9. Oktober 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020278.X00

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten