TE OGH 2020/3/24 12Os159/19b

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Veröffentlicht am 24.03.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Skender D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 6. November 2019, GZ 13 Hv 82/19z-158, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Skender D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Geschworenengericht vom 6. November 2019, GZ 13 Hv 82/19z-158, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Skender D***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Skender D***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. Juni 2005 in W***** seine Ehefrau Barbara D***** vorsätzlich getötet, indem er ihr einen Stich mit dem Küchenmesser in den Hals versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen dieses Urteil aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Rechtsrüge nimmt darauf Bezug, dass der Angeklagte für die nunmehr abgeurteilte Tat bereits im Kosovo mit Urteil des Kreisgerichts Peje vom 15. Juli 2009 (rechtskräftig seit 21. September 2009) wegen des Verbrechens der Tötung nach Art 146 StGB des kosovarischen Strafgesetzbuchs zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (US 4), erklärt aber nicht, weshalb ein Urteil aus dem Kosovo die Voraussetzungen des – für Schengenstaaten geltenden – Verbots der Doppelbestrafung nach Art 54 SDÜ oder des – zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union statuierten – Art 50 GRC begründen sollte (vgl 15 Os 24/19x; Birklbauer, WK-StPO § 17 Rz 8 ff, 27; Salimi in WK2 StGB Vor §§ 62-67 Rz 26 ff; Gerson, Verfahrenseinstellung und transnationales Doppelbestrafungsverbot im „europäischen Strafverfahren“ – deutsche und österreichische Perspektiven, JSt 2018, 466).Die Rechtsrüge nimmt darauf Bezug, dass der Angeklagte für die nunmehr abgeurteilte Tat bereits im Kosovo mit Urteil des Kreisgerichts Peje vom 15. Juli 2009 (rechtskräftig seit 21. September 2009) wegen des Verbrechens der Tötung nach Artikel 146, StGB des kosovarischen Strafgesetzbuchs zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (US 4), erklärt aber nicht, weshalb ein Urteil aus dem Kosovo die Voraussetzungen des – für Schengenstaaten geltenden – Verbots der Doppelbestrafung nach Artikel 54, SDÜ oder des – zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union statuierten – Artikel 50, GRC begründen sollte vergleiche 15 Os 24/19x; Birklbauer, WK-StPO Paragraph 17, Rz 8 ff, 27; Salimi in WK2 StGB Vor Paragraphen 62 -, 67, Rz 26 ff; Gerson, Verfahrenseinstellung und transnationales Doppelbestrafungsverbot im „europäischen Strafverfahren“ – deutsche und österreichische Perspektiven, JSt 2018, 466).

Dass Art 54 SDÜ auch auf Nicht-Vertragsstaaten analog anwendbar sein sollte, wird vom Beschwerdeführer ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz schlicht behauptet (RIS-Justiz RS0116565; vgl dagegen den – innerstaatlich in § 17 Abs 1 StPO umgesetzten – Art 4 des 7. ZPMRK, wonach niemand „wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staats erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden“ darf; vgl außerdem § 66 StGB zur Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe; zur Ablehnung eines transnationalen Strafanklageverbrauchs als allgemeine Regel des Völkerrechts vgl neuerlich Gerson, Verfahrenseinstellung und transnationales Doppelbestrafungsverbot im „Europäischen Strafverfahren“ – deutsche und österreichische Perspektiven, JSt 2018, 466 mwN; RIS-Justiz RS0127862[T2]).Dass Artikel 54, SDÜ auch auf Nicht-Vertragsstaaten analog anwendbar sein sollte, wird vom Beschwerdeführer ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz schlicht behauptet (RIS-Justiz RS0116565; vergleiche dagegen den – innerstaatlich in Paragraph 17, Absatz eins, StPO umgesetzten – Artikel 4, des 7. ZPMRK, wonach niemand „wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staats erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden“ darf; vergleiche außerdem Paragraph 66, StGB zur Anrechnung der im Ausland erlittenen Strafe; zur Ablehnung eines transnationalen Strafanklageverbrauchs als allgemeine Regel des Völkerrechts vergleiche neuerlich Gerson, Verfahrenseinstellung und transnationales Doppelbestrafungsverbot im „Europäischen Strafverfahren“ – deutsche und österreichische Perspektiven, JSt 2018, 466 mwN; RIS-Justiz RS0127862[T2]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00159.19B.0324.000

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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