Norm
7.ZPMRK Art4Rechtssatz
Art 4 des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. Hier: Durchführung eines Unterbringungsverfahrens trotz des Umstands, dass bereits Gerichtsbarkeit vom türkischen Staat über die Tat ausgeübt wurde (Einweisung in Sicherheitsverwahrung und Entlassung unter Auflagen).Artikel 4, des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. Hier: Durchführung eines Unterbringungsverfahrens trotz des Umstands, dass bereits Gerichtsbarkeit vom türkischen Staat über die Tat ausgeübt wurde (Einweisung in Sicherheitsverwahrung und Entlassung unter Auflagen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127862Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022