RS OGH 2022/3/9 15Os63/12x, Bsw140/10, 15Os24/19x, 12Os159/19b, 15Os5/22g

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Norm

7.ZPMRK Art4

Rechtssatz

Art 4 des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. Hier: Durchführung eines Unterbringungsverfahrens trotz des Umstands, dass bereits Gerichtsbarkeit vom türkischen Staat über die Tat ausgeübt wurde (Einweisung in Sicherheitsverwahrung und Entlassung unter Auflagen).Artikel 4, des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. Hier: Durchführung eines Unterbringungsverfahrens trotz des Umstands, dass bereits Gerichtsbarkeit vom türkischen Staat über die Tat ausgeübt wurde (Einweisung in Sicherheitsverwahrung und Entlassung unter Auflagen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127862

Im RIS seit

02.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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