RS OGH 2022/3/9 15Os63/12x, Bsw140/10, 15Os24/19x, 12Os159/19b, 15Os5/22g

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Norm

7.ZPMRK Art4

Rechtssatz

Art 4 des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. Hier: Durchführung eines Unterbringungsverfahrens trotz des Umstands, dass bereits Gerichtsbarkeit vom türkischen Staat über die Tat ausgeübt wurde (Einweisung in Sicherheitsverwahrung und Entlassung unter Auflagen).Artikel 4, des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. Hier: Durchführung eines Unterbringungsverfahrens trotz des Umstands, dass bereits Gerichtsbarkeit vom türkischen Staat über die Tat ausgeübt wurde (Einweisung in Sicherheitsverwahrung und Entlassung unter Auflagen).

Entscheidungstexte

  • RS0127862">15 Os 63/12x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 63/12x
  • RS0127862">Bsw 140/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.09.2014 Bsw 140/10
    Auch; nur: Art 4 des 7. ZPMRK hindert nicht, dass eine Person in verschiedenen Staaten vor Gericht gestellt wird oder bestraft wird. (T1)
    Veröff: NL 2014,383
  • RS0127862">15 Os 24/19x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 24/19x
    nur T1; Beisatz: Ein transnationaler Strafklageverbrauch ist auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts. (T2)
  • RS0127862">12 Os 159/19b
    Entscheidungstext OGH 24.03.2020 12 Os 159/19b
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0127862">15 Os 5/22g
    Entscheidungstext OGH 09.03.2022 15 Os 5/22g
    Vgl; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127862

Im RIS seit

02.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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