TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/16 W213 2223871-1

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Entscheidungsdatum

16.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §59c Abs1
SchUG §55 Abs3
SchUG §56 Abs7
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W213 2223871-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 26.08.2019, Zl. I/Pers-3414.120858/58-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Lehrer an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX (kurz: HLW) tätig. Er wandte sich mit Schreiben vom 11.12.2018 an den damaligen Landesschulrat für Niederösterreich und brachte vor, dass er von Oktober 2000 bis August 2018 Administrator an dieser HLW gewesen sei. Da an dieser Schule neben dem Administrator auch ein Fachvorstand vorgesehen sei, stehe dem Beschwerdeführer gemäß § 59c GehG nur ein Anteil von 33% der einem Schulleiter zustehenden Dienstzulage zu, während dem Administrator an Schulen, an denen kein Fachvorstand vorgesehen sei, ein Anteil von 50% dieser Dienstzulage gebühre. Dies stelle eine eklatante Ungleichbehandlung dar, da die Anknüpfung an die Funktion eines Fachvorstandes unsachlich sei. Ein Fachvorstand reduziere die Tätigkeit des Administrators nicht. Das Aufgabenspektrum des Beschwerdeführers als Administrator sei gleich wie das Aufgabenspektrum eines Administrators beispielsweise einer AHS. Im Antrag stellte der Beschwerdeführer seinen Aufgabenbereich sowie den Aufgabenbereich eines Fachvorstandes dar. Da es keine Überschneidungen gebe, sei der Beschwerdeführer folglich gleich zu behandeln wie ein Administrator an einer Schule, an der kein Fachvorstand vorgesehen sei. Ihm gebühre daher ein Anteil von 50% der Dienstzulage, die einem Lehrer gemäß § 57 SchUG gebühre, wenn er Leiter einer Schule wäre. Die Differenz zwischen der Berechnung mit 33% und der Berechnung mit 50% der Leiterzulage sei ihm daher rückwirkend für die letzten drei Jahre auszubezahlen.

2. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich (belangte Behörde) vom 01.08.2019 wurde der Beschwerdeführer von den Ermittlungsergebnissen (insbesondere Feststellungen zur besoldungsrechtlichen Stellung und der dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Dezember 2015 bis August 2018 ausbezahlte Dienstzulage) in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum ermittelten Sachverhalt Stellung zu nehmen.

3. In seinem Antwortschreiben vom 19.08.2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gehaltsabrechnungen der Behörde zwar rechnerisch richtig seine, die Angelegenheit jedoch nicht antragsgemäß erledigen würden.

4. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 11.10.2019 unter Zl. I/Pers-3414.120858/58-2019 den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hatte:

"Aufgrund Ihres Antrages vom 11. Dezember 2018 wird festgestellt, dass Ihnen für die Unterstützung des Schulleiters (§ 9 Abs. 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz [BLVG]) für die Monate Dezember 2015 bis August 2018 die Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 447/1990, BGBI. l Nr. 138/1997, 142/2000 und 138/2017, in Verbindung mit § 57 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 und 6 GehG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung gemäß nachstehender Tabelle) wie folgt gebührt:

Monate

Betrag in €

§ 57 Abs. 2 GehG idF des BGBl l.

Dezember 2015

439,04

Nr. 65/2015

Jänner 2016 bis Dezember 2016

444,75

Nr. 64/2016

Jänner 2017 bis Dezember 2017

450,51

Nr. 119/2016

Jänner 2018 bis August 2018

460,99

Nr. 167/2017"

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ab 01.06.2000 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors ("Administrator") betraut gewesen. Diese Tätigkeit habe er bis Ablauf des 31.08.2018 ausgeübt. An der Schule des Beschwerdeführers gebe es seit 01.09.2005 eine Fachvorständin für den ernährungswissenschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht. Der Beschwerdeführer habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 1 GehG im Ausmaß von 33% bezogen. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde aus, dass der Wortlaut des § 59c GehG im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer als Administrator gebührende Dienstzulage eindeutig sei. Da an der Schule des Beschwerdeführers eine Fachvorständin vorgesehen und auch tatsächlich ernannt sei, gebühre die Administratorenzulage in der Höhe von 33% der Leiterzulage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeige im Ergebnis auch keinen Verstoß gegen den (verfassungsrechtlichen) Gleichheitssatz auf. Wie der Administrator nehme auch der Fachvorstand eine Supportfunktion für die Schulleitung wahr. Die Differenzierung der Höhe der Dienstzulage des Administrators nach dem Vorhandensein eines Fachvorstandes verstoße daher nicht gegen den Gleichheitssatz.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bestimmung des § 59c GehG verfassungswidrig sei. Der Bestimmung liege einerseits die Annahme zugrunde, dass die Anforderungen an den Administrator dann geringer seien, wenn es an der betreffenden Schule einen Fachvorstand gebe, sie enthalte andererseits aber keinerlei Bedachtnahme auf die Möglichkeit, dass die Zulagenminderung nicht eintrete, wenn eine solche Entlastung in Wahrheit nicht gegeben sei. Die Gegenüberstellung im Antrag des Beschwerdeführers zeige, dass im konkreten Fall eine Überschneidung der Aufgaben des Beschwerdeführers als Administrator mit den Aufgaben des Fachvorstandes nicht vorliege. Die belangte Behörde habe dem nichts entgegengehalten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass dieser Fall vom typischen Fall abweiche. Das gesetzgeberische Motiv sei wohl eine Einsparungsüberlegung gewesen. Insgesamt hätte bei der Gesetzgebung daher auf den Gleichheitssatz Bedacht genommen werden müssen. Der Beschwerdeführer regte daher an, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG zur Überprüfung der Bestimmung des § 59c Abs. 1 GehG zu richten.

6. Mit Schreiben vom 27.09.2019, eingelangt am 30.09.2019, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Lehrer (Verwendungsgruppe L 1) an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX tätig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 25.09.2000 zunächst vertretungsweise und mit Wirksamkeit 01.06.2002 bis auf weiteres mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ("Administrator"). Diese Tätigkeit übte er bis zum Ablauf des 31.08.2018 aus.

An der HLW wurde mit Wirksamkeit vom 01.09.2005 eine Lehrkraft auf die Planstelle einer Fachvorständin für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht ernannt, die diese Funktion seither durchgehend ausübt.

Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum von Dezember 2015 bis August 2018 für die Tätigkeit als Administrator eine Dienstzulage, die bemessen war im Ausmaß von 33% der Dienstzulage eines Leiters einer Unterrichtsanstalt

-

der Verwendungsgruppe L 1,

-

der Dienstzulagengruppe I,

-

aufgrund der Klassenzahl von mehr als 22 erhöht um 7,5%,

-

der Dienstzulagenstufe 3,

-

aufgrund der Dauer der ausgeübten Funktion seit 2000 erhöht um 40%.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis, der Tätigkeit als Administrator und der dafür ausbezahlten Dienstzulage ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr bestätigte jener in der Stellungnahme vom 19.08.2019 die rechnerische Richtigkeit der durchgeführten Gehaltsabrechnungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 58/2019, lauten:

"Dienstzulagen

§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

[...]

(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 oder gemäß § 71 Abs. 4 oder gemäß § 169 Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.

[...]

(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH

1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20 vH,

2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und

3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.

Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.

[...]

§ 59c. (1) Einem Lehrer, der nach § 9 Abs. 1 BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule

1. auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,

2. kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH

der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

[...]"

Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 86/2019, lauten:

"Abteilungsvorstand und Fachvorstand

§ 55. (1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbildenden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachabteilung in Unterordnung unter den Schulleiter.

(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben

1. an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik die Leitung des Praxiskindergartens, gegebenenfalls auch des Praxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis,

2. an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Praxisschülerheimes und des Praxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Schülerheimes für Schüler der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Schülerheimes

(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

[...]

Schulleitung, Schulcluster-Leitung

§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt.

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Er hat die Durchführung von Evaluationen einschließlich der Bewertung der Unterrichtsqualität durch die Organe der externen Schulevaluation zu ermöglichen und deren Ergebnisse bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung zu berücksichtigen.

(3) [...]

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.

[...]

(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unterstützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihm die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen.

[...]"

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Administrator der HLW gemäß § 59c Abs. 1 GehG eine Dienstzulage in der Höhe von 33% der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

In der gegenständlichen Beschwerde äußert der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 59c GehG, der bei der einem Administrator gebührenden Dienstzulage danach differenziere, ob an einer Schule auch ein Fachvorstand vorgesehen sei (dann beträgt die Dienstzulage 33% der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre) oder kein Fachvorstand vorgesehen sei (dann beträgt die Dienstzulage 50% dieser Dienstzulage).

Zur Verfassungswirdrigkeit brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Zulagenminderung jedenfalls eintrete, wenn ein Fachvorstand vorgesehen sei, jedoch unabhängig davon, ob dadurch eine Entlastung des Administrators tatsächlich gegeben sei. Eine solche sei weder typischerweise noch regelmäßig mit dem Einsatz eines Fachvorstandes verbunden. Die Bestimmung sei daher gleichheitswidrig.

Zu diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 56 Abs. 7 SchUG obliegt dem Administrator die Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen. Einem Fachvorstand obliegt gemäß § 55 Abs. 3 SchUG die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.

Mit der Betreuung des fachpraktischen und fachtheoretischen Unterrichtes übernimmt der Fachvorstand - wie auch der Administrator - administrative Tätigkeiten, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit stehen. Auch wenn die Aufgaben des Fachvorstandes für den betreffenden Fachbereich über die Aufgaben des Administrators hinausgehen (dem Fachvorstand obliegt auch die fachliche und pädagogische Betreuung, zB fachliche Mitwirkung bei abschließenden Prüfungen), zeigt bereits der Gesetzeswortlaut eine Überschneidung der Aufgaben eines Administrators und eines Fachvorstandes. Einige der Aufgaben, die einem Fachvorstand übertragen werden können, können daher (an Schulen, an denen kein Fachvorstand eingerichtet ist) auch dem Administrator übertragen werden.

Der Beschwerdeführer bringt nunmehr vor, dass es an seiner Schule keine Überschneidungen zwischen seinen Aufgaben als Administrator und den Aufgaben des Fachvorstandes gebe. Dem ist entgegenzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass ein Schulleiter, dem sowohl ein Administrator als auch ein Fachvorstand zur Verfügung stehen, nicht beiden dieselben Aufgaben überträgt (auch wenn er manche Aufgaben beiden zuteilen könnte). Dass sowohl im Falle des Beschwerdeführers als auch typischerweise und regelmäßig bei gleichzeitiger Einrichtung eines Administrators und eines Fachvorstandes keine Überschneidungen in den konkreten (vom Schulleiter zugeteilten) Aufgabenbereiche bestehen, ist Konsequenz einer effizienten Arbeitsaufteilung, jedoch kein geeignetes Argument für die Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des § 59c Abs. 1 GehG.

Der Gleichheitssatz könnte nur dann verletzt sein, wenn gesetzliche Differenzierungen ohne Unterschiede im Tatsächlichen bestehen (vgl. VfSlg 4392/1963 uvm).

Wenn man eine Schule einer bestimmten Schulart (im Falle des Beschwerdeführers eine HLW) mit einer bestimmten Klassenanzahl heranzieht, an der kein Fachvorstand eingerichtet ist, sind dem Administrator alle Verwaltungsaufgaben zu übertragen, die in engem Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit in der Schule stehen. Wenn an derselben Schule aber ein Fachvorstand eingerichtet und bestellt ist, erledigt dieser jene Verwaltungsaufgaben, die die organisatorische, fachliche und pädagogische Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände betrifft und übernimmt daher einen Teil der Aufgaben des Administrators (zB Organisation von Prüfungen oder Veranstaltungen, Besprechungen, Kommunikation etc. betreffend diese Unterrichtsgegenstände). Insgesamt ergibt sich aus den rechtlichen Bestimmungen somit, dass es durch die Einrichtung eines Fachvorstandes zu einer Entlastung des Administrators kommt. Wenn die Bestimmung des § 59c Abs. 1 GehG unterschiedliche Rechtfolgen für Schulen mit und für Schulen ohne Fachvorstand vorsieht, so liegen dieser Differenzierung bei den Rechtsfolgen Unterschiede im Tatsächlichen zugrunde.

Ob auch im konkreten Fall der Beschwerdeführer durch die zusätzliche Einrichtung des Fachvorstandes an der HLW entlastet wurde, konnte dahingestellt bleiben, da die Frage, ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes zu messen ist (vgl. zuletzt VfGH G216/2018, 18.06.2019).

Vor diesem Hintergrund hegt das Bundesverwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber bei der dem Administrator zustehenden Dienstzulage danach differenziert, ob an der betreffenden Schule ein Fachvorstand eingerichtet ist oder nicht.

Aus diesem Grund konnte auch der vom Beschwerdeführer angeregte Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 59c GehG unterbleiben.

Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer der von der belangten Behörde vorgenommenen bescheidmäßigen Feststellung der ihm gebührenden Dienstzulage nicht entgegen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Berechnung der Dienstzulage unter Zugrundelegung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen bereits bestätigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Bildungsdirektion für Niederösterreich festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389).

Die verfassungsrechtlichen Überlegungen betrafen ausschließlich Rechtsfragen, die aufgrund des von der Behörde ermittelten Sachverhaltes abschließend geklärt werden konnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen insbesondere auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage siehe VwGH vom 08.02.2018, Ra 2017/11/0292).

Schlagworte

Administrator - Schule, Dienstzulage, Fachvorstand - Schule,
Gleichheitsgrundsatz, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2223871.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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