TE Vfgh Erkenntnis 2019/6/18 G216/2018

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Veröffentlicht am 18.06.2019
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Index

L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
GVG Tir 1996 §2 Abs7, §3, §12, §13, §25, §32 Abs1
AEUV §49, §54, §63
EWR-Abkommen §31, §40
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit von Bestimmungen des Tiroler GrundverkehrsG betreffend den Entfall der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht für juristische Personen mit Gründung und Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens; keine unsachliche "Inländerdiskriminierung" durch die Gleichstellung von juristischen Personen mit Mehrheitsbeteiligung von Drittstaatsangehörigen am Gesellschaftskapital oder Vermögen mit österreichischen juristischen Personen

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag römisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, "die Wortfolge 'oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlangen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören' in §2 Abs7 litb TGVG gemeinsam mit §§12, 25 und 32 Abs1 lita TGVG als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu wird beantragt, die Wortfolge 'oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlangen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören' in §2 Abs7 litb TGVG gemeinsam mit §§3, 12, 13, 25 und 32 Abs1 lita TGVG als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu wird beantragt, §2 Abs7 litb TGVG gemeinsam mit §§3, 12, 13, 25 und 32 Abs1 lita TGVG als verfassungswidrig aufzuheben; in eventu wird beantragt, §2 Abs7 TGVG gemeinsam mit §§3, 12, 13, 23, 24, 25 und 32 TGVG als verfassungswidrig aufzuheben."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl für Tirol 61/1996, in der Fassung LGBl 26/2017 (im Folgenden: TGVG), lauten samt Überschriften – auszugsweise – wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt für Tirol 61 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2017, (im Folgenden: TGVG), lauten samt Überschriften – auszugsweise – wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§2

Begriffsbestimmungen

(1) - (2) […]

(3) Baugrundstücke sind:

a) bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;

b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.

Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.

(4) - (6) […]

(7) Ausländer sind:

a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

b) juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören;

c) eingetragene Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschafter mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder deren Gesellschaftsvermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehört;

d) Stiftungen und Fonds, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- bzw Fondszweck jedoch mindestens zur Hälfte Ausländern zukommen;

e) Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

§3

Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen

(1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der im Abs1 genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:

a) der Niederlassungsfreiheit nach Art49 AEUV bzw nach Art31 des EWR-Abkommens,

b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art56 AEUV bzw nach Art36 des EWR-Abkommens,

c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art63 AEUV bzw nach Art40 des EWR-Abkommens.

(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.

(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.

[…]

4. Abschnitt Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer

§12

Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:

1. den Erwerb des Eigentums;

2. den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;

3. den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§521 ABGB);

4. den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;

5. den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt und das nicht unter §1 Abs2 Z1, 1a und 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2014, fällt; für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen;5. den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt und das nicht unter §1 Abs2 Z1, 1a und 2 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2014,, fällt; für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen;

6. die sonstige Überlassung der Benutzung von Baugrundstücken, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder tatsächliche Stellung eingeräumt werden soll wie aufgrund eines Rechtserwerbes nach Z1 bis 5;

7. den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist.

b) den Erwerb von Rechten im Sinn des §4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken.

(2) In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs1:

a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;

b) beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw früheren eingetragenen Partnern im Zug der Aufteilung des ehelichen bzw partnerschaftlichen Vermögens.

§13

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach §12 Abs1 darf nur erteilt werden, wenn

a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,

b) bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die nach §11 Abs1 erforderliche Erklärung vorliegt,

c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.

(2) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs1 kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechtserwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn sie aufgehoben wird. §8 Abs3 ist anzuwenden.

[…]

8. Abschnitt

Verfahren

§23

Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§4, 9 und 12 Abs1 der Genehmigungspflicht bzw der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des §15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

(2) Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen oder einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht bzw gegebenenfalls die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bestätigung, dass ein Rechtserwerb an einem unbebauten Grundstück nach §10 nicht der Erklärungspflicht unterliegt, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind anzuschließen:

a) die Urkunde über das Rechtsgeschäft oder den Rechtsvorgang;

b) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Rechtserwerbers;

c) bei juristischen Personen und Gesellschaften ein Nachweis über den Sitz, das Gesellschaftskapital und die Staatsangehörigkeit der Mitglieder bzw Gesellschafter;

d) beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes sowie über die Tatsache, dass es unbebaut ist bzw dass sich darauf lediglich Gebäude von untergeordneter Bedeutung im Sinn des §2 Abs3 zweiter Satz befinden;

e) ein Lageplan, wenn mit dem Rechtserwerb eine Grundstücksteilung verbunden ist;

f) beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die persönliche Erklärung des Rechtserwerbers, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach §11 Abs2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

Die Urkunde nach lita ist im Original nachzureichen, wenn die Grundverkehrsbehörde dies ausdrücklich verlangt.

(3) Bei Rechtserwerben an einem landwirtschaftlichen Grundstück im Sinn des §7a Abs8 lite und f ist mit der Anzeige auch nachzuweisen, dass die dort angeführten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Interessentenregelung vorliegen.

(4) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerber als Ausländer gilt, so hat dieser nachzuweisen, dass er nicht Ausländer ist.

§24

Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Entscheidung über den Geltungsbereich

(1) Ist ein Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer nach §5 bzw §12 Abs2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob

a) ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein bebautes bzw unbebautes Baugrundstück ist,

b) ein Baugrundstück bebaut oder unbebaut im Sinn des §2 Abs3 ist.

(3) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Rechtserwerb an einem Grundstück in den Geltungsbereich nach §1 dieses Gesetzes fällt, so hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers oder von Amts wegen mit Bescheid darüber zu entscheiden.

§25

Erteilung der Genehmigung

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.

(2) Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.

(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.

[…]

§32

Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

(1) Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der §§4, 9 und 12 Abs1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

a) bei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach §24 Abs1 oder §25 Abs1;

b) bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück die entsprechende Bestätigung nach §25a Abs1 oder 2;

c) bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück

1. eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des §2 Abs3 ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach §24 Abs2, dass es bebaut im Sinn des §2 Abs3 ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;

2. wenn der Rechtserwerber österreichischer Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern nach §3 gleichgestellt ist,

aa) bei natürlichen Personen der Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

bb) bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des §3 Abs2 oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;

d) im Fall des §20 Abs2 zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im §20 Abs2 erster Satz genannten Bestätigungen.

(2) Abs1 gilt nicht, wenn

a) der Rechtserwerb nach §1 Abs2 nicht diesem Gesetz unterliegt;

b) der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes zugrunde liegt;

c) der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach §178 des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach §186 Abs1 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

(3) Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach §25a Abs3 erster Satz beigeschlossen ist.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs1 litc Z1 und der Nachweise nach Abs1 litc Z2 zu erlassen.

[…]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist eine Beschwerde einer GmbH gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von Innsbruck vom 27. September 2017 anhängig, mit dem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag versagt wurde. Die beiden Gesellschafter der GmbH sind russische Staatsangehörige.

Gegenstand des besagten Kaufvertrages ist ein Grundstück samt dem darauf befindlichen Gebäudekomplex. In diesem Objekt sind die beiden Gesellschafter der GmbH gemeinsam mit ihrem Sohn mit Hauptwohnsitz wohnhaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu diesem Rechtsgeschäft versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtserwerberin eine GmbH mit Sitz in Innsbruck sei, deren Gesellschaftskapital von Ausländern gehalten werde, weshalb diese zum Personenkreis nach §2 Abs7 litb TGVG ("Ausländer") zähle. Die beiden russischen Staatsangehörigen hätten die GmbH gegründet und sich in Österreich mit der Absicht niedergelassen, hier zu bleiben. Sie würden in der Altstadt von Innsbruck ein Geschäft betreiben, in dem Uhren und Schmuck gehandelt würden. Seit 1. März 2013 hätten die beiden das kaufgegenständliche Haus gemietet, welches nunmehr erworben werden soll. Im Verfahren seien keine zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen am vorliegenden Rechtserwerb erkennbar geworden. Auch die geltend gemachten privaten Interessen würden für eine Genehmigung nicht ausreichen.

Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

2. Mit dem am 29. Dezember 2017 eingebrachten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrte das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören" in §2 Abs7 litb TGVG als verfassungswidrig aufheben. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Beschluss vom 14. Juni 2018 als unzulässig zurück (vgl G416/2017-10).2. Mit dem am 29. Dezember 2017 eingebrachten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrte das Landesverwaltungsgericht Tirol, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören" in §2 Abs7 litb TGVG als verfassungswidrig aufheben. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Beschluss vom 14. Juni 2018 als unzulässig zurück vergleiche G416/2017-10).

3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte am 18. Juli 2018 erneut einen auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag und legte die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"[…]

In der Sache:

Gegenstand des anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist der käufliche Erwerb eines bebauten Baugrundstückes durch eine juristische Person mit dem Sitz im Inland.

Das TGVG unterscheidet zwischen Rechtserwerben an Baugrundstücken durch Inländer und solchen durch Ausländer. Letztere werden gemäß §12 f TGVG einer Genehmigungspflicht unterzogen, während für Erstere beim Erwerb eines unbebauten Baugrundstückes eine bloße Anzeige- und Erklärungspflicht normiert wird (§9 TGVG) sowie schließlich beim Erwerb eines bebauten Baugrundstückes seit der TGVG-Novelle LGBl Nr 95/2016 nicht einmal mehr diese Anzeige- und Erklärungspflicht an die Grundverkehrsbehörde besteht.Das TGVG unterscheidet zwischen Rechtserwerben an Baugrundstücken durch Inländer und solchen durch Ausländer. Letztere werden gemäß §12 f TGVG einer Genehmigungspflicht unterzogen, während für Erstere beim Erwerb eines unbebauten Baugrundstückes eine bloße Anzeige- und Erklärungspflicht normiert wird (§9 TGVG) sowie schließlich beim Erwerb eines bebauten Baugrundstückes seit der TGVG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2016, nicht einmal mehr diese Anzeige- und Erklärungspflicht an die Grundverkehrsbehörde besteht.

§2 Abs7 litb TGVG definiert den Ausländerbegriff bezüglich juristischer Personen. Danach sind Ausländer 'juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteil am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören'. Es handelt sich folglich um eine Kombination von Sitz- und Kontrolltheorie. Diese Bestimmung wurde seit der Stammfassung LGBl Nr 61/1996 bzw 82/1993 unverändert beibehalten. Sie sieht eine strenge Prüfung bis zur obersten Ebene (also bis zum letztendlichen Gesellschafter) vor; zwischengeschaltete Gesellschaften ändern nichts an der Prüfung (vgl Müller, in Müller/Weber [Hrsg], Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, S 56 f).§2 Abs7 litb TGVG definiert den Ausländerbegriff bezüglich juristischer Personen. Danach sind Ausländer 'juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteil am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören'. Es handelt sich folglich um eine Kombination von Sitz- und Kontrolltheorie. Diese Bestimmung wurde seit der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, bzw 82/1993 unverändert beibehalten. Sie sieht eine strenge Prüfung bis zur obersten Ebene (also bis zum letztendlichen Gesellschafter) vor; zwischengeschaltete Gesellschaften ändern nichts an der Prüfung vergleiche Müller, in Müller/Weber [Hrsg], Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, S 56 f).

Die TGVG-Novelle LGBl Nr 75/1999 brachte die vollständige Gleichstellung von EU- bzw EWR-Bürgern mit Österreichischen Bürgern im Hinblick auf den Grunderwerb durch natürliche Personen. Der vor der Novelle für den Einzelfall erforderliche Nachweis, dass der Grunderwerb im Zuge der Wahrnehmung einer Grundfreiheit erfolgt, ist damit entfallen. EU- bzw EWR-Bürger können seither unter denselben Voraussetzungen Liegenschaften in Tirol erwerben wie Österreichische Staatsbürger. Der Entfall der Aufzählung der einzelnen, die Inländergleichbehandlung vermittelnden Freiheiten stellt im Hinblick auf EU-Bürger jedoch keine Ausweitung der Inländergleichbehandlung dar. Schon §3 Abs1 litd TGVG in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 75/1999 hatte vorgesehen, dass EU-Bürger im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit mit Inländern gleichgestellt sind. Im Lichte des Urteils des EuGH vom 01.06.1999, Rs C-302/97, Konle, Rn 55, räumt nun aber die Kapitalverkehrsfreiheit ein umfassendes, vom Erwerbszweck unabhängiges Recht zum Erwerb von Grundstücken aller Art ein (so ausdrücklich VwGH 30.09.1999, Zl 99/02/0039; 30.09.1999, Zl 99/02/0040; vgl auch Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Kommentar [10. Erglfg 2010], Tirol, §3 Anm 3).Die TGVG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1999, brachte die vollständige Gleichstellung von EU- bzw EWR-Bürgern mit Österreichischen Bürgern im Hinblick auf den Grunderwerb durch natürliche Personen. Der vor der Novelle für den Einzelfall erforderliche Nachweis, dass der Grunderwerb im Zuge der Wahrnehmung einer Grundfreiheit erfolgt, ist damit entfallen. EU- bzw EWR-Bürger können seither unter denselben Voraussetzungen Liegenschaften in Tirol erwerben wie Österreichische Staatsbürger. Der Entfall der Aufzählung der einzelnen, die Inländergleichbehandlung vermittelnden Freiheiten stellt im Hinblick auf EU-Bürger jedoch keine Ausweitung der Inländergleichbehandlung dar. Schon §3 Abs1 litd TGVG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1999, hatte vorgesehen, dass EU-Bürger im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit mit Inländern gleichgestellt sind. Im Lichte des Urteils des EuGH vom 01.06.1999, Rs C-302/97, Konle, Rn 55, räumt nun aber die Kapitalverkehrsfreiheit ein umfassendes, vom Erwerbszweck unabhängiges Recht zum Erwerb von Grundstücken aller Art ein (so ausdrücklich VwGH 30.09.1999, Zl 99/02/0039; 30.09.1999, Zl 99/02/0040; vergleiche auch Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht, Kommentar [10. Erglfg 2010], Tirol, §3 Anmerkung 3, ).

Anderes gilt hingegen nach wie vor für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften (zB OG, KG, GmbH, AG, etc) eines EU-Mitgliedstaats. Diese müssen dartun, dass der Rechtserwerb in Ausübung einer Grundfreiheit (konkret der Niederlassungs-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit) erfolgt. Dabei kommt es darauf an, ob die juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften nach den Rechtsvorschriften eines EU- bzw EWR-Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben. Nach dem Gesetzeswortlaut sind Mehrheitsbeteiligungen nicht relevant.

Die Nichtberücksichtigung der Beteiligungsverhältnisse in §3 Abs2 TGVG hat unionsrechtliche Gründe. Gemäß Art54 AEUV stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind. Diesbezüglich hat der EuGH klargestellt, dass Art54 leg cit es den Mitgliedstaaten verbietet, die Kontrolltheorie anzuwenden, dh die Staatsangehörigkeit der die Gesellschaft kontrollierenden Kapitaleigner ist nicht entscheidend, es kommt allein auf Sitz/Hauptverwaltung/Hauptniederlassung der Gesellschaft an (Enzinger, Art54 AEUV, in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV [Stand Januar 2016, rdb.at] Rz 20; Forsthof, Art54 AEUV, in Grabitz/Hilf/Nettesheim [Hrsg], EUV/AEUV [46. ErgLfg 2011] Rn 15 f; Müller/Graff, Art54 AEUV, in Streinz [Hrsg], EUV/AEUV2, [2012] Rz 10). Nationale Regelungen, die auf die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter abstellen, würden zu einer Einschränkung der Niederlassungsfreiheit führen und sind daher verboten (Tiedje, Art54 AEUV, in von der Groeben/Schwarze/Hatje [Hrsg], Europäisches Unionsreche [2015] Rz 23; EuGH 14.10.2004, Rs C-299/02, Kommission/Niederlande, Rn 15 ff, insb 19).

Wie schon erwähnt, sind Gesellschaften (Personen- und Kapitalgesellschaften) im Gegensatz zu natürlichen Personen nur nach Maßgabe bestimmter Freiheiten mit Österreichern gleichgestellt. Dass dabei nur die Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit aufgezählt werden, ist unproblematisch: Zum einen beziehen sich Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthaltsrecht nur auf natürliche Personen, sodass ihre Anwendung auf Gesellschaften schon sachlich nicht in Betracht kommt. Zum anderen vermittelt die Kapitalverkehrsfreiheit im Lichte des Konle-Urteils des EuGH (1.6.1999, Rs C-302/97, Rn 55) ein umfassendes, vom Zweck des Rechtserwerbes unabhängiges Recht zum Erwerb von Grundstücken jeder Art, sodass sämtliche Grunderwerbe durch EU-Gesellschaften bereits auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit zulässig sind (vgl Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht, §3 Anm 4). Nach der Rspr fällt nämlich der Erwerb von Liegenschaften in einem Mitgliedstaat durch einen Gebietsfremden, aus welchen Gründen auch immer, in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (vgl Schneider, Art63 AEUV, in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV [Stand Juli 2011] Rz 29).Wie schon erwähnt, sind Gesellschaften (Personen- und Kapitalgesellschaften) im Gegensatz zu natürlichen Personen nur nach Maßgabe bestimmter Freiheiten mit Österreichern gleichgestellt. Dass dabei nur die Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit aufgezählt werden, ist unproblematisch: Zum einen beziehen sich Arbeitnehmerfreizügigkeit und Aufenthaltsrecht nur auf natürliche Personen, sodass ihre Anwendung auf Gesellschaften schon sachlich nicht in Betracht kommt. Zum anderen vermittelt die Kapitalverkehrsfreiheit im Lichte des Konle-Urteils des EuGH (1.6.1999, Rs C-302/97, Rn 55) ein umfassendes, vom Zweck des Rechtserwerbes unabhängiges Recht zum Erwerb von Grundstücken jeder Art, sodass sämtliche Grunderwerbe durch EU-Gesellschaften bereits auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit zulässig sind vergleiche Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht, §3 Anmerkung 4, ). Nach der Rspr fällt nämlich der Erwerb von Liegenschaften in einem Mitgliedstaat durch einen Gebietsfremden, aus welchen Gründen auch immer, in den Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit vergleiche Schneider, Art63 AEUV, in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV [Stand Juli 2011] Rz 29).

Daraus ergibt sich, dass Gesellschaften mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat letztlich Österreichischen natürlichen Personen gleichgestellt sind. Sie sind damit als Inländer zu behandeln, unabhängig davon, ob am Gesellschaftskapital allein EU- bzw EWR-Angehörige beteiligt sind oder auch Drittstaatsangehörige. Die Frage der Staatsangehörigkeit der am Gesellschaftskapital beteiligten Personen spielt somit bei EU- bzw EWR-Gesellschaften keine Rolle und darf dies aus unionsrechtlicher Sicht auch nicht. Demgegenüber sind Gesellschaften mit Sitz in Österreich […] benachteiligt, weil diese nach §2 Abs7 litb TGVG nur dann als Inländer gelten, wenn deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen nicht mindestens zur Hälfte Drittstaatsangehörigen gehören. Mit anderen Worten: Bei Gesellschaften mit Sitz in Österreich soll nach dem TGVG abweichend von den Regelungen für EU-Gesellschaften auch die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter für die Qualifikation einer Gesellschaft als Inländer maßgeblich sein. Bei mehrheitlicher Beteiligung von Drittstaatsang

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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