TE Vfgh Erkenntnis 2016/11/30 G286/2016

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Veröffentlicht am 30.11.2016
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Index

L2200 LBedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht §204, §282, §300h Abs1, Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Übergangsbestimmung in einer Novelle zum Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht betreffend die Entlohnung von Departmentleitern; unsachliche Einschränkung des für Vertragsbedienstete des Gesundheitswesens gesetzlich verankerten Grundsatzes der Unveränderlichkeit des Vorrückungstermines und der Entlohnungsstufe durch die ex-lege Überstellung aller am Stichtag bereits bestellten Departmentleiter in die Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas für Primarärzte und seit der Novelle vom selben Schema erfasste Departmentleiter; kein sachlicher Grund für die Benachteiligung von bereits bestellten gegenüber erst nach dem Stichtag bestellten Departmentleitern

Spruch

I.römisch eins. 1. Die Wortfolge "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 sowie §300h Abs2 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl für die Steiermark Nr 29/2003 idF LGBl für die Steiermark Nr 122/2014, werden als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Wortfolge "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 sowie §300h Abs2 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl für die Steiermark Nr 29/2003 in der Fassung LGBl für die Steiermark Nr 122/2014, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

1.       Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in Kraft.

2.       Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

3.       Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

1.       Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der Wortfolgen "die am 31. August 2014 zum Department[…]leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind" und "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl 29/2003 idF LGBl 122/2014, und des gesamten Absatzes 2 des §300h Stmk. L-DBR.1. Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der Wortfolgen "die am 31. August 2014 zum Department[…]leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind" und "Entlohnungsstufe 1" in §300h Abs1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), Landesgesetzblatt 29 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt 122 aus 2014,, und des gesamten Absatzes 2 des §300h Stmk. L-DBR.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die relevanten Bestimmungen des Stmk. Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl 29/2003 idF LGBl 151/2014, lauten – samt Überschriften – wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen idF LGBl 122/2014 sind hervorgehoben):1. Die relevanten Bestimmungen des Stmk. Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), Landesgesetzblatt 29 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt 151 aus 2014,, lauten – samt Überschriften – wie folgt (die angefochtenen Wortfolgen in der Fassung Landesgesetzblatt 122 aus 2014, sind hervorgehoben):

"Hauptstück II"Hauptstück römisch zwei

Besoldungsrechtliche Bestimmungen

[…]

§153

Vorrückung

(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.

[…]

§184

Überstellung

(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.

(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

[…]

Hauptstück IIIHauptstück römisch drei

Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen

I. Teilrömisch eins. Teil

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen

§190

Anwendungsbereich

(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII kann nur angehören, wer

1.     die Voraussetzungen

a)     des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl I Nr 169/ 1998 (im Folgenden als 'Ärztegesetz 1998' bezeichnet) odera) des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl römisch eins Nr 169/ 1998 (im Folgenden als 'Ärztegesetz 1998' bezeichnet) oder

b) - f) […]

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung absolviert hat und

2.     die betreffende Tätigkeit tatsächlich in den

a)     Steiermärkischen Krankenanstalten

b) - d) […]

ausübt.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind

1.     das Hauptstück I mit Ausnahme der §§5 bis 8, IV. Teil (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teil (Dienstbeurteilung) und1. das Hauptstück römisch eins mit Ausnahme der §§5 bis 8, römisch vier. Teil (Dienstliche Ausbildung) und römisch sieben. Teil (Dienstbeurteilung) und

2.     das Hauptstück II2. das Hauptstück römisch zwei

auf Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen anzuwenden.

(3) […]

(4) §147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.

(5) Abweichend von §155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Bedienstete der Steiermärkischen Krankenanstalten §256 anzuwenden.

(6) […]

(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet §176 keine Anwendung.

(8) §260 Abs1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. §260 Abs4 und 5 gelten sinngemäß.

(9) Für die Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe ist §282 anzuwenden.

§191

Entlohnungsgruppen der

Entlohnungsschemata SIa, SI und SII

Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Bedienstete im Gesundheitswesen gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata SIa, SI und SII. Hiebei entsprechen:

der Verw.-Gruppe A die Entl.-Gruppe sI, sIa

der Verw.-Gruppe B die Entl.-Gruppe sII1

der Verw.-Gruppe C die Entl.-Gruppen sII1, sII2, sII3

der Verw.-Gruppe D die Entl.-Gruppe sII4

der Verw.-Gruppe E die Entl.-Gruppe sII5.

I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI (Ärzte/Ärztinnen)

§191a

Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI

(1) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1. Entlohnungsgruppe sI/1, Turnusärzte/Turnusärztinnen:

Turnusärzte/Turnusärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die gemäß §7 Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolvieren; approbierte Ärzte/Ärztinnen sowie Assistenzärzte/Assistenzärztinnen, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen;

2. Entlohnungsgruppe sI/2, Assistenzärzte/Assistenzärztinnen:

Assistenzärzte/Assistenzärztinnen sind Turnusärzte/Turnusärztinnen in fachärztlicher Ausbildung;

3. Entlohnungsgruppe sI/3, Stationsärzte/Stationsärztinnen und Zahnärzte/Zahnärztinnen:

Stationsärzte/Stationsärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolviert haben und Zahnärzte/Zahnärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die über ein Studium der Zahnmedizin verfügen und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.

4. Entlohnungsgruppe sI/4, Fachärzte/Fachärztinnen:

Fachärzte/Fachärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt/Fachärztin durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden;

(2) In der Entlohnungsgruppe sI/4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:

1.     Oberärzte/Oberärztinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest drei Jahre als Facharzt/Fachärztin tätig sind und bei der Erfüllung des Kompetenzlevelkatalogs auf Antrag des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/ Oberärztinnen zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt werden. Jeder Facharzt/Jede Fachärztin wird spätestens acht Jahre nach seiner/ihrer Anerkennung zum Facharzt/zur Fachärztin zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt

2.     Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberarzt/Oberärztin ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Der Funktionsoberarzt/Die Funktionsoberärztin muss eine ausgewiesene Expertise und Motivation im Spezialgebiet aufweisen. Er/sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/Oberärztinnen befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. In das Verhältnis zwischen Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen und Oberärzte/Oberärztinnen sowie Fachärzte/Fachärztinnen pro Abteilung mit 1:4 sind auch alle MUG- und bundesbediensteten Fachärzte/Fachärztinnen einzurechnen.

3.     Geschäftsführende Oberärzte/Oberärztinnen:

das sind Oberärzte/Oberärztinnen, die zumindest fünf Jahre in dieser Funktion tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben an Stelle des/der ersten Oberarztes/Oberärztin übernehmen. Ein Geschäftsführender Oberarzt/Eine Geschäftsführende Oberärztin kann ab einer Anzahl von 15 Ärzten/Ärztinnen an der Abteilung bestellt werden. Er/Sie muss über eine abgeschlossene Führungsausbildung verfügen und die Anforderungskriterien laut Funktionsbeschreibung erfüllen. Er/Sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin in Abstimmung mit dem/der Ärztlichen Direktor/Direktorin befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Sind auf Grund der Abteilungsgröße die Kriterien für die Bestellung eines/einer Geschäftsführenden Oberarztes/Oberärztin nicht gegeben, so ist ein Oberarzt/eine Oberärztin zum/zur ersten Oberarzt/Oberärztin zu ernennen, der die Abteilungsleitung im Abwesenheit vertritt.

§192

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI

Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI beträgt:

im Entlohnungsschema SI

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

sI/1

sI/2

sI/3

sI/4

Euro

1

2.861,0

2.884,0

3.589,0

4.836,0

2

2.975,0

2.999,0

3.664,0

4.971,0

3

3.086,0

3.111,0

3.763,0

5.106,0

4

3.199,0

3.274,0

3.897,0

5.242,0

5

3.511,0

3.663,0

4.394,0

6.377,0

6

3.585,0

3.763,0

4.521,0

6.512,0

7

3.683,0

3.897,0

4.648,0

6.647,0

8

3.781,0

4.394,0

4.776,0

6.782,0

9

--

4.521,0

4.903,0

6.917,0

10

--

4.648,0

5.030,0

7.053,0

11

--

4.775,0

5.157,0

7.188,0

12

--

4.903,0

5.284,0

7.323,0

13

--

5.028,0

5.411,0

7.493,0

14

--

--

5.539,0

7.641,0

15

--

--

5.666,0

7.799,0

16

--

--

5.793,0

7.962,0

17

--

--

5.953,0

8.133,0

18

--

--

6.092,0

8.311,0

19

--

--

6.241,0

8.495,0

20

--

--

6,394,0

--

21

--

--

6.555,0

--

22

--

--

6.722,0

--

23

--

--

6.895,0

--

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe.

§193

Vorrückungen und Mindesteinstufungen von Ärzten/Ärztinnen

(1) Assistenzärzte/Assistenzärztinnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Bezieht der Assistenzarzt/die Assistenzärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 gebührt ihr/ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Sollte der Assistenzarzt/die Assistenzärztin über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen, gebührt ihm/ihr bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsstufe 5.

(2) Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/Fachärztin fortgesetzt und er/sie auch als Facharzt/Fachärztin verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt/als Fachärztin folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4 überstellt.

(3) Der Facharzt/Die Fachärztin der/die neuerlich als Assistenzarzt/Assistenzärztin eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe sI/4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe sI/2. Dafür ist eine neue Durchrechnung der Vordienstzeiten vorzunehmen.

(4) Dem Oberarzt/Der Oberärztin gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/4 Entlohnungsstufe 5.

(5) Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein Geschäftsführender Oberarzt/keine Geschäftsführende Oberärztin bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner/keine der Ärzte/Ärztinnen die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der/die erste Oberarzt/Oberärztin ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.

(6) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass der Arzt/die Ärztin keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe sI/4 in die Entlohnungsgruppe sI/1, sI/2 oder sI/3.

[…]

II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa

(Primarärzte/Primarärztinnen, Departmentleiter/Departmentleiterinnen)

§203a

Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SIa

Im Entlohnungsschema SIa sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen.

1. Primarärzte/Primarärztinnen:

Das sind Leiter/Leiterinnen einer Abteilung gemäß §3a Abs1 StKAG;

2. Departmentleiter/Departmentleiterinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die ein Department gemäß §3a Abs2 Z1 StKAG leiten.

§204

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SIa

Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIa beträgt:

 im Entlohnungsschema SIa

in der Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe sIa

Euro

1

8.000,0

2

8.300,0

3

8.600,0

4

8.900,0

5

9.100,0

6

9.300,0

7

9.500,0

8

9.700,0

9

9.850,0

10

10.000,0

[…]

Hauptstück IVHauptstück römisch vier

Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete

§245

Anwendungsbereich

(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen, und Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen, sofern diese nicht in das Besoldungsschema ST optiert haben, sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium.

(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs1 anwendbar.(2) Soweit in Hauptstück römisch vier nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch zwei des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs1 anwendbar.

I. Teilrömisch eins. Teil

Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes

I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt

Dienstrechtlicher Teil

[…]

II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt

Besoldungsrechtlicher Teil

[…]

§257

Überstellung

(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten/zur Beamtin einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Beamte/die Beamtin den durchschnittlichen erzielbaren Arbeitserfolg innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht erreicht.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1. Verwendungsgruppen B, B1, C, D, E, P1 bis P5, L3, K3;

2. Verwendungsgruppe L2a;

3. Verwendungsgruppen A, L1.

(3) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er/sie die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung

 

Zeitraum

von der

in die

Ausbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zu diesem Gesetz

 

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gem. Abs2 Z.

 

Jahre

1

1

1

2

2

2

3

3

3

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

in den übrigen Fällen

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

in den übrigen Fällen

2

4

6

2

4

(5) Erfüllt ein Beamter/eine Beamtin das im Abs4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs2 Z3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine/ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er/sie die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter/eine Beamtin in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er/sie nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er/sie so zu behandeln, als ob er/sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er/sie in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

[…]

II. Teilrömisch zwei. Teil

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und IIVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch zwei

[…]

§282

Überstellung

(1) §257 gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:

1. Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 3, sII/1 bis sII/5, sIII/2 bis sIII/5, sIII/2a bis sIII/4a und sIV/1 bis sIV/9, sV/2 bis sV/6,

2. Entlohnungsgruppe l2a;

3. Entlohnungsgruppen a, l1, sIa, sI, sIII/1, sIII/1a, sV/1.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs2 überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.

(3) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem/der Vertragsbediensteten jeweils in seiner/ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der/die Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.

[…]

Hauptstück VHauptstück römisch fünf

Übergangs- und Schlussbestimmungen

[…]

§300h

Übergangsbestimmung zu §204

(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. August 2014 zum Departmentleiter/zur Departmentleiterin bestellt sind, werden mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1 überstellt.

(2) Sofern die Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin zum Stichtag 1. September 2014 höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, wird die Zeit als Departmentleiter/Departmentleiterin für die Festsetzung der Entlohnungsstufe soweit berücksichtigt, dass die Entlohnung im Entlohnungsschema SI/a nicht geringer ist als die bisherige Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin. Für diesen Ausgleich können maximal bis zu zehn Jahre der Leitungsfunktion angerechnet werden."

III.    Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist auf Grund des Dienstvertrages vom 4. Mai 2004 seit dem 1. Mai 2004 als Departmen

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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