TE OGH 2020/3/2 11Ns9/20t

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus N***** und Susana Dennys C***** wegen AZ 38 Hv 149/19z des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Markus N***** und Susana Dennys C***** wegen AZ 38 Hv 149/19z des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu.

Denn weder der Wohnsitzwechsel in den Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS-Justiz RS0129146) noch „organisatorische Gründe“ (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS-Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, zumal überdies Zeugen aus dem Tatortsprengel zu vernehmen sind (ON 3 in ON 42).Denn weder der Wohnsitzwechsel in den Sprengel eines anderen Gerichts vergleiche RIS-Justiz RS0129146) noch „organisatorische Gründe“ (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vergleiche RIS-Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar, zumal überdies Zeugen aus dem Tatortsprengel zu vernehmen sind (ON 3 in ON 42).

Eine Vernehmung (bloß) per Videokonferenz (vgl ON 55) ist in der Hauptverhandlung nicht zulässig (RIS-Justiz RS0128200).Eine Vernehmung (bloß) per Videokonferenz vergleiche ON 55) ist in der Hauptverhandlung nicht zulässig (RIS-Justiz RS0128200).

Textnummer

E127687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00009.20T.0302.000

Im RIS seit

05.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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