RS OGH 2025/11/25 12Os96/12b; 13Os122/17s; 11Ns9/20t; 21Ds5/25k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2025
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Norm

StPO §6 Abs1
StPO §427 Abs1
  1. StPO § 427 heute
  2. StPO § 427 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 427 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 427 gültig von 10.04.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  5. StPO § 427 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 427 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Beteiligung des Beschuldigten bei einer Verhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung nur für die Durchführung einer Haftverhandlung (§ 176 Abs 3 iVm § 153 Abs 4 StPO), nicht jedoch für die Hauptverhandlung vor. Ist für das Gericht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein (persönliches) Erscheinen bei Gericht zufolge eines „unabweisbaren Hindernisses“ verwehrt ist, so kommt ein Verfahren in Abwesenheit von vornherein nicht in Betracht.Die Möglichkeit der Beteiligung des Beschuldigten bei einer Verhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung nur für die Durchführung einer Haftverhandlung (Paragraph 176, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 153, Absatz 4, StPO), nicht jedoch für die Hauptverhandlung vor. Ist für das Gericht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein (persönliches) Erscheinen bei Gericht zufolge eines „unabweisbaren Hindernisses“ verwehrt ist, so kommt ein Verfahren in Abwesenheit von vornherein nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128200

Im RIS seit

22.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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