Norm
StPO §6 Abs1Rechtssatz
Die Möglichkeit der Beteiligung des Beschuldigten bei einer Verhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung nur für die Durchführung einer Haftverhandlung (§ 176 Abs 3 iVm § 153 Abs 4 StPO), nicht jedoch für die Hauptverhandlung vor. Ist für das Gericht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein (persönliches) Erscheinen bei Gericht zufolge eines „unabweisbaren Hindernisses“ verwehrt ist, so kommt ein Verfahren in Abwesenheit von vornherein nicht in Betracht.Die Möglichkeit der Beteiligung des Beschuldigten bei einer Verhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung nur für die Durchführung einer Haftverhandlung (Paragraph 176, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 153, Absatz 4, StPO), nicht jedoch für die Hauptverhandlung vor. Ist für das Gericht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein (persönliches) Erscheinen bei Gericht zufolge eines „unabweisbaren Hindernisses“ verwehrt ist, so kommt ein Verfahren in Abwesenheit von vornherein nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128200Im RIS seit
22.11.2012Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026