TE Bvwg Beschluss 2020/1/23 W247 1432270-4

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §17
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W247 1432266-4/6Z

W247 1432267-4/6Z

W247 1432269-4/6Z

W247 2134016-2/6Z

W247 1432270-4/6Z

W247 2137978-2/6Z

W247 1434980-3/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX alias

XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX (BF1 bis BF6) sowie XXXX (BF7), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.12.2019 (BF1 bis BF6) sowie 18.12.2019 (BF7), Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , 7.) XXXX , beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Erster Antrag von BF1- BF5 und BF7 auf internationalen Schutz in Österreich:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten hier am 04.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am 17.09.2012 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Fünftbeschwerdeführerin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 20.12.2012 die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ab und erließ eine Ausweisung. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.05.2014 abgewiesen bzw. die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.

1.3. Am 11.11.2014 wurden den Beschwerdeführern von der belangten Behörde kein Aufenthaltstitel gewährt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt und 14 Tage Ausreisefrist gewährt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom BVwG am 15.12.2014 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Die Siebtbeschwerdeführerin reist unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 25.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5. Mit Bescheid vom 24.04.2013 wurde der Antrag der BF7 auf internationalen Schutz abgewiesen und die BF7 ausgewiesen. Die BF7 erhob dagegen Beschwerde an den Asylgerichtshof. Am 12.12.2013 reiste die BF7 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und das BVwG legte mit Beschluss vom 24.03.2014 das Verfahren der BF7 als gegenstandslos ab.

2. Zweiter Antrag der Beschwerdeführer (BF1-BF5 und BF7) auf internationalen Schutz in Österreich, Erster Antrag der BF6 auf internationalen Schutz in Österreich:

2.1. Am 11.02.2015 stellten BF1-BF5 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, welche von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 10.08.2016 negativ entschieden wurde. Die BF7 reist neuerlich unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 14.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2017 negativ entschieden wurde.

2.2. Am XXXX wurde die Sechstbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren. Mit Schreiben vom 23.08.2016, beim Bundesamt eingelangt am 15.09.2016, stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter der Sechstbeschwerdeführerin für diese einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2016 negativ entschieden wurde.

2.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom BVwG am 05.07.2019 als unbegründet abgewiesen.

3. Dritter Antrag der BF1-BF5 und BF7 auf internationalen Schutz in Österreich; Zweiter Antrag der BF6 auf internationalen Schutz in Österreich:

3.1. Am 22.11.2019 stellte die Beschwerdeführer BF1-BF6 bzw. am 25.11.2019 (BF7) einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

3.2. Am 23.12.2019 bzw. 18.12.2019 wurden die Anträge der BF1-BF7 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I + II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich komme den BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise zu (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FGP wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG wurde dem BF aufgetragen von 25.11.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX ;

3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 10.01.20120.

3.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 16.01.2020 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrenbestimmungen:

1.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

1. gegenständlich anwendbare Bestimmungen des BFA-VG:

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

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1.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3.-eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

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1.-diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2.-eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund des derzeitigen sprunghaften Anstiegs des Einganges von Fristakten war in casu nur eine Grobprüfung des Falles möglich.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In den vorliegenden Fällen ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W247.1432270.4.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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